Path:

Full text: Handreichung zum Verfahren zur Aufnahme und Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen in Berlin (Rights reserved)

Handreichung zum Verfahren zur Aufnahme und Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen in Berlin Aktualisierte Fassung Stand: November 2016 Inhalt Einleitung .................................................................................................................... 1 1. Rechtliche Grundlage zur Betreuung von Kindern mit Behinderung ................. 2 2. Zusammenwirken aller Verantwortlichen in der Jugendhilfe ............................. 4 3. Kinder mit Behinderung und erhöhtem Förderbedarf........................................ 8 3.1 Kinder mit erhöhtem Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe ............................... 8 3.2 Kinder mit wesentlich erhöhtem Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe ............. 8 4. Spezialisierte Besondere Gruppen in freier Trägerschaft ............................... 11 5. Entwicklungsberichte, Förderpläne und ärztliche Dokumente ........................ 11 6. Bedarfsprüfung im Rahmen der Gutscheinerteilung ....................................... 13 7. Übergang von der Kindertageseinrichtung zur Schule.................................... 15 8. Weiterbildung für Erzieherinnen/Erzieher in integrativ arbeitenden Gruppen . 17 8.1 Rahmenplan für die Zusatzqualifikation zur Facherzieherin/ zum Facherzieher für Integration.................................................................................................. 17 8.2 Einsatz der zusätzlichen sozialpädagogischen Fachkraft in ............................... Integrationsgruppen ........................................................................................ 18 9. Aufgaben der Facherzieherin/ des Facherziehers für Integration ................... 19 10. Therapeutische Versorgung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen ............................................................................... 20 11. Unterstützende Materialien zur Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen: ..................................................... 21 Anlagen 1 - 18 Anlage 1 Rundschreiben Nr. 4/2015 Verfahren zur Feststellung eines erhöhten und wesentlich erhöhten Bedarfs an Sozialpädagogischer Hilfe gemäß § 4 (7) Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG Anlage 2 Muster für den Ausschuss zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe gemäß § 4 (7) VOKitaFöG Anlage 3 Muster für die Begründung der Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe Anlage 4 Muster für einen Antrag auf Einberufung eines Ausschusses zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe gemäß § 4 Abs. 7 der VOKitaFöG und auf Grundlage des Jugend-Rundschreibens 12/2006 Anlage 5 Übersicht zum Verfahren der Beantragung und Feststellung für die Gewährung zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe bei erhöhtem Förderbedarf für Kinder mit Behinderung in der Kindertagesbetreuung Anlage 6 Übersicht zum Verfahren der Beantragung und Feststellung für die Gewährung zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe bei wesentlich erhöhtem Förderbedarf für Kinder mit Behinderung in der Kindertagesbetreuung Anlage 7 Übersicht zum Verfahren der Beantragung einer sozialpädiatrischen Behandlung nach § 119 SGB V i.V.m. den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation §§ 26, 30 SGB IX und Frühförderungsverordnung Anlage 8 Ansprechpartner in den Jugendämtern für die Umsetzung des Verfahrens zur Integration/Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen Anlage 9 Koordinator/innen Fallmanagement der Bezirksämter Anlage 10 Amtsärzte/innen der Bezirke Anlage 11 Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste der Bezirksämter Anlage 12 Pflichtversorgungskliniken KJP Anlage 13 Adressen/Standorte der Erziehungs- und Familienberatungsstellen Anlage 14 Kindertagesstätten, Eigenbetriebe des Landes Berlin Anlage 15 Kitafachberaterinnen für Integration Anlage 16 Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) Berlin Anlage 17 Anerkannte Fortbildungsträger für die Qualifikation zum/zur Facherzieher/in für Integration Anlage 18 Literaturhinweise Hinweise zur sprachlichen Gestaltung: Im Interesse der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird weitgehend auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männlichen Schreibweise verzichtet. Das bedeutet, dass trotz der überwiegend femininen Verwendung von Begriffen, Frauen wie Männer gleichermaßen einbezogen sind. Einleitung Die „Handreichung zum Verfahren zur Aufnahme und Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen in Berlin“ geht zurück auf eine Veranstaltungsreihe aus dem Jahr 2006. Auf Einladung und unter der Federführung der für Jugend zuständigen Senatsverwaltungen konstituierte sich damals eine Arbeitsgruppe aus Fachkräften der Jugendämter von Berlin, der Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrischen Zentren (KJA/SPZ), der Kita-Eigenbetriebe sowie der in Berlin aktiven Kita-Verbände. Ziel der Beteiligten war eine Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren im Zusammenhang mit der Betreuung und integrativen Förderung von Kindern mit Behinderung. Im Zuge der Veranstaltungsreihe ist eine Ergebnisdokumentation entstanden, die vor allem die gemeinsam entwickelten Arbeitspositionen und Verfahrensabsprachen enthielt und den Zuständigen vor Ort künftig als Handreichung und Arbeitshilfe dienen sollte. Die Nachfrage nach der Handreichung blieb über die Jahre konstant. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung hat die Handreichung zwar von Zeit zu Zeit an veränderte Rahmenbedingungen angepasst; grundsätzlich hat sie jedoch nichts an Aktualität verloren. Die Handreichung hat sich sowohl in der Verwaltungspraxis als auch in der Praxis von Kindertageseinrichtungen und von Kinder- und Jugendambulanzen/SPZ als Arbeitshilfe für die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderung bewährt. Sie gilt mittlerweile als „Standardwerk“ und unterstützt den Wissenstransfer unter Fachkräften maßgeblich. Die Handreichung von heute dient weiterhin als Arbeitsgrundlage zur einheitlichen Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Die neue Auflage entstand in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen der Jugendämter von Berlin, die insbesondere an der Aktualisierung der Anlagen mitgewirkt haben. Darüber hinaus wurden rechtliche Änderungen aufgenommen und fachliche Weiterentwicklungen von Verfahren berücksichtigt. Die Handreichung trägt dem in 2014 veröffentlichten „Bildungsprogramm für Kitas und Kindertagespflege“ Rechnung, welches die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung besonders in den Blick nimmt. Kerstin Thätner 1 1. Rechtliche Grundlage zur Betreuung von Kindern mit Behinderung Bundesrechtliche Regelungen: Sozialgesetzbücher: - SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35 a - SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003, auf Grund des § 30 Nr. 1 des SGB IX - SGB XII – Sozialhilfe – Sechstes Kapitel. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen - SGB XII – Sozialhilfe – Siebentes Kapitel. Hilfe zur Pflege Landesrechtliche Regelungen: Kinder- und Jugendhilfe: - Konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - vom 9.05.1995, zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom15.12.2010 (GVBl. S. 560) Kindertagesbetreuung: - Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23.06.2005, zuletzt geändert am 13.07.2011 - Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG) vom 04.11.2005, zuletzt geändert am 08.06.2012 - Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung - RV Tag) - Fassung 05.03.2014 3 - Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten (Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen – QVTAG) - Fassung vom 05.03.2014 - Jugend-Rundschreiben Nr.4/ 2015 vom 03.09.2015 (Verfahren zur Feststellung eines erhöhten und wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe) - Jugend-Rundschreiben Nr.2/ 2015 Rahmenplan für die Zusatzqualifikation zur Facherzieherin / zum Facherzieher für Integration) Schule: - Schulgesetz für das Land Berlin der zuletzt geänderten Fassung vom 26.03.2014 - Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - (SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011, neu gefasst durch Verordnung vom 07.11.2014 (GVBl. S. 400) Therapeutische Versorgung: - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) vom 25. Mai 2006, zuletzt geändert am 17.12.2009 - Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin, zugleich Landesrahmenempfehlung gemäß § 2 der Frühförderungsverordnung zu § 30 SGB IX 3 2. Zusammenwirken aller Verantwortlichen in der Jugendhilfe Umsetzung der rechtlichen Grundlagen - SGB XII, SGB VIII - KitaFÖG - VO KitaFÖG Jugendämter Freie Träger, Eigenbetriebe - gemeinsame Verantwortung, - neue Formen der Kooperation Eltern und Kommunikation, - gegenseitiges Vertrauen, Einrichtungsaufsicht Prinzipien des gemeinsamen Handelns: - Die Prüf- und Kontrollpraxis ist durch die Vereinbarungspraxis ersetzt worden. Vertrauensbildende Maßnahmen sollen statt Prüfsystemen entwickelt werden. -10Prüfungen erfolgen nur bei Leistungsverstoß. Gesetzliche und vertragliche Regelungen sowie Rundschreiben der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung sind in gemeinsamer Verantwortung aller Beteiligten umzusetzen. Dafür sind geeignete Formen der Kooperation zwischen allen Beteiligten erforderlich. Beispielgebend werden in den Bezirken: - Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII eingesetzt, regelmäßige Treffen zwischen Eigenbetrieben und freien Trägern unter Federführung des Jugendamtes organisiert bzw. regelmäßige Treffen mit dem bezirklichen Jugend- und Gesundheitsamt durchgeführt. 4 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Zu § 2 SGB IX - Behinderung Auszug aus dem Gesetzestext (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. ... Zu § 4 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe (3) Leistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Zu § 53 SGB XII - Leistungsberechtigte und Aufgabe Auszug aus dem Gesetzestext (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. ... (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. ... (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ... . Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach SGB XII (Kinder mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung) ist Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes als die in diesem Sinne für Behinderte zuständige Fachstelle. Die Aufgabe wird wahrgenommen durch die Amtsärzte/innen der bezirklichen Gesundheitsämter. Bei Kindern mit Sinnesbehinderung werden die Zuordnungen für hör-, seh- und sprachbehinderte Kinder durch die Spezialberatungsstellen der Gesundheitsämter vorgenommen. Niedergelassene Kinderärzte sowie Ärzte/innen der Kinder- und 5 Jugendambulanzen/SPZ und der Sozialpädiatrischen Zentren an Krankenhäusern können die Zuordnung zu den entsprechenden Paragraphen nicht vorzunehmen. Um Eltern behinderter Kinder Wege zu ersparen und mehrfache Diagnoseverfahren durch unterschiedliche Fachdienste zu vermeiden, sollen bezirksinterne Regelungen zur Vereinfachung des Zuordnungsverfahrens getroffen werden. § 35 a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Auszug aus dem Gesetzestext (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. ... (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. ... (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... in Tageseinrichtungen für Kinder ...geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4, Satz 1, den § 54, 56 und 57 des Zwölften Buches (SGB XII), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. (4) ... Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. 6 Für die Leistungsgewährung nach § 35 a SGB VIII sind die Jugendämter zuständig. Welche Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe im Einzelfall notwendig und geeignet ist, entscheiden die Jugendämter auf der Grundlage von gutachterlichen Stellungnahmen durch die o.g. medizinisch-therapeutischen Fachkräfte. Kinder- und Jugendhilfe Auszug aus dem Gesetzestext § 53 AG KJHG – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für 1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten und 2. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 7 7 3. Kinder mit Behinderung und erhöhtem Förderbedarf 3.1 Kinder mit erhöhtem Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe Die Voraussetzungen für die Gewährung von zusätzlichem sozialpädagogischem Personal für einen erhöhten Bedarf sowie der stellenmäßige Umfang von 0,25 sind in § 4 (7) VOKitaFöG und § 16 (1) VOKitaFöG festgelegt. Das örtlich zuständige Jugendamt stellt den Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderung unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstellen fest. Beratende Fachstellen für die bezirklichen Jugendämter sind: - Fallmanagement/ Fachliche Steuerung Kindertagesbetreuung Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) / Erziehungsberatungsstelle, Risikoberatungsstelle, Beratungsstellen für hör-, seh- und sprachbehinderte Kinder. Kinder- und Jugendambulanzen/SPZ können um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten werden, wenn das Kind dort betreut wird. 3.2 Kinder mit wesentlich erhöhtem Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe Begriffsklärung: Die Begriffe „schwermehrfach behindert, schwerstbehindert“ drücken aus, dass die jeweilige Behinderung als besonders ausgeprägt und einschränkend erlebt wird. Nicht allein die Behinderungsart ist ausschlaggebend, sondern die Fähigkeit und die Möglichkeiten des Kindes teilzunehmen, wahrzunehmen, mitzuteilen, zu kommunizieren, aber auch der Bedarf an Zuwendung und pflegerischen Hilfestellungen zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Kindes. Regelungen: Im Jugend-Rundschreiben Nr. 4/2015 vom 03.09.2015 sind 1. Einleitung des Feststellungsverfahren 2. Bildung eines Ausschusses 3. Feststellungsverfahren geregelt (siehe Anlage 1). Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen (§ 4 Abs. 7 VOKitaFöG). 8 Vor Einleitung des Feststellungsverfahrens stellt die Leiterin der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit den Eltern einen schriftlichen Antrag auf Einberufung eines Ausschusses beim Jugendamt. Der Entwicklungsbericht des Kindes wird beigefügt. Die Dauer der Beobachtungsphase des Kindes ist von Kind zu Kind unterschiedlich und daher nicht weiter geregelt. Wenn schon bei Aufnahme des Kindes die Schwere der Behinderung deutlich ist, erübrigt sich eine eigenständige Beobachtungsphase. Bei Kindern mit erhöhtem Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe, die schon in der Einrichtung betreut werden, ist damit regelmäßig eine Beobachtungsphase, die die Grundlage für den Entwicklungsbericht bildet, bereits erfolgt. Bildung des Ausschusses: In der Regel lädt die Leitung der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Jugendamt zu einem mit allen Beteiligten abgestimmten Termin in die Kindertageseinrichtung ein. Sie sorgt für eine störungsfreie und geeignete Umgebung, in der der Ausschuss stattfinden kann. Empfehlungen zur Vorgehensweise während des Ausschusses: Die Leitung der Kindertageseinrichtung eröffnet die Sitzung und begrüßt die Teilnehmer/innen. Die Teilnahme von weiteren Personen als den im Jugend-Rundschreiben 4/2015 Genannten (z.B. Praktikanten/innen) setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus. Die Leiterin der Kita klärt im Vorfeld, wer die Moderation übernimmt. Um Eltern zu entlasten, sollten sie Gelegenheit bekommen, zuerst über ihr Kind zu berichten. Alle im Ausschuss beteiligten Fachkräfte ergänzen bzw. stellen ihre Einschätzung über den Entwicklungsstand des Kindes vor und treffen Aussagen zum wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung des Kindes. Im Ausschuss wird die pädagogische Zielstellung zur Förderung des Kindes besprochen und im Protokoll festgehalten. Das Protokoll (Anlage 2 und 3) erstellt das Jugendamt und stellt dies den Beteiligten des Ausschusses zur Verfügung. Für den Entscheidungsprozess im Ausschuss wird der Entwicklungsbericht der sozialpädagogischen Fachkraft über das Kind zugrunde gelegt. Dieser ist aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage. Für die Entscheidung im Ausschuss sind die Einschätzungen der mit dem Kind vertrauten Personen (Eltern, Therapeuten, Ärzte, Mitarbeiter der Behindertenhilfen) maßgeblich. Die Entscheidung über die Gewährung des Personalzuschlages ist im Einvernehmen aller zu treffen. In der Regel dauert die Ausschusssitzung nicht länger als eine Stunde. 9 Befristungen bei Kindern mit einem wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe: Wird eine Befristung im Ausschuss festgelegt, muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine erneute Prüfung erfolgen. Für eventuelle Veränderungen ist wiederum der Ausschuss einzuberufen. Nach Ablauf der Frist kann das Jugendamt im Einzelfall, aber auch an Hand eines erneuten Entwicklungsberichtes, eine Entscheidung treffen, ohne nochmals einen Ausschuss einzuberufen. Für Kinder mit schwerer Behinderung kann für die gesamte Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung ein wesentlich erhöhter Förderbedarf gewährt werden. Eine Überprüfung der Bedarfsberechtigung, des Betreuungsumfanges und des Integrationszuschlages ist nicht mehr erforderlich. 10 4. Spezialisierte Besondere Gruppen in freier Trägerschaft Für vier Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft gilt seit Dezember 2004 die Vereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung in spezialisierten Besonderen Gruppen in Kindertageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung spezialisierte Besondere Gruppen-RV-sBG), welche zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V. und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport geschlossen wurde. Diese Vereinbarung gilt nur für Kinder mit Behinderung in „besonderen Gruppen spezifischer Prägung“ und betrifft ausschließlich folgende Einrichtungen: - Autismus Deutschland - Thomas- Haus Berlin für Heilpädagogik und Sprachtherapie e.V. - Betriebsgenossenschaft der Spastikerhilfe Berlin e.G. - Heilpädagogische Kindertagesstätte Rominter Allee- Berlin e.V. In den genannten Einrichtungen werden Kinder betreut, die neben der pädagogischen und heilpädagogischen Förderung einer intensiven pflegerischen Betreuung bzw. einer hochgradig individualisierten pädagogischen Förderung bedürfen (Kinder mit frühkindlichem Autismus). Die besonderen und erforderlichen zusätzlichen Kosten, die durch die Förderung von Kindern in „besonderen Gruppen spezifischer Prägung“ entstehen, werden im Kostenblatt RV-sBG als kindbezogene Zuschläge gesondert ausgewiesen und erläutert. Die Finanzierung Plätze erfolgt derzeitig bis zu einer Neuregelung noch durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Für die Erstellung eines Gutscheins (Bedarfsbescheid) und die Berechnung der Elternbeiträge ist das örtliche Jugendamt zuständig. 5. Entwicklungsberichte, Förderpläne und ärztliche Dokumente Entwicklungsberichte: Die Erstellung eines Entwicklungsberichtes ist bei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Gewährung eines Personalzuschlags sollen bei der Entscheidungsfindung die Fachstellen des örtlichen Jugendamtes im vorgesehenen Verfahren einbezogen werden. Für Kinder mit wesentlich erhöhtem Förderbedarf hat der Entwicklungsbericht, der für diese Kinder als Ergebnis eines allgemeinen fachlichen Konsens erstellt wird, einen empfehlenden Charakter (siehe Jugend-Rundschreiben Nr.4/2015) im „Ausschuss zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Förderbedarfs“ und wird zur Entscheidung 11 hinzugezogen. Sollte ein Entwicklungsbericht des Kindes nicht vorliegen, findet der Ausschuss dennoch statt. Der „Berliner Förderplan“ in der Fassung vom Oktober 2012 ist eine einheitliche Handlungsgrundlage für die Arbeit mit Kindern mit Behinderung oder Kindern, die von Behinderung bedroht sind. Er versteht sich als gemeinsames Arbeitsinstrument für alle an der Förderung des Kindes beteiligten Fachkräfte. Das Berliner Bildungsprogramm stellt den Berliner Förderplan als Grundlage für die individuelle Entwicklungsförderung von Kindern mit Behinderung dar. Die Verbindlichkeit der Anwendung des Berliner Bildungsprogramms schließt insofern den Berliner Förderplan mit ein. Er unterstützt die Reflexion über das Kind und ist Basis für die Kooperation der Fachkräfte. Er bietet zudem die Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten und für die Statuserhebung in Form von Entwicklungsberichten für Kinder mit wesentlich erhöhtem Förderbedarf und wird in regelmäßigen Abständen (mind. halbjährlich) mit allen Beteiligten aktualisiert. Arztberichte, Befunde bzw. andere medizinische Dokumente, sofern sie in einer Kindertageseinrichtung vorhanden sind, dürfen nicht ohne Einverständniserklärung (Schweigepflichtentbindung) der Eltern an Dritte weitergegeben werden und sind unter Verschluss zu halten. 12 6. Bedarfsprüfung im Rahmen der Gutscheinerteilung Neuanmeldungen: Eltern, die einen Antrag auf Kindertagesbetreuung stellen (Anmeldung), haben einen Anspruch auf zeitnahe / unverzügliche (max. vier Wochen) Gutscheinerteilung, d.h., die entsprechende Prüfung des zusätzlichen Förderbedarfs und der kindbezogenen Zuschläge soll innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen sein. Eine noch ausstehende Bedarfsfeststellung für die kindbezogenen Zuschläge darf die Ausstellung des Gutscheins nicht verhindern. (§ 6 KitaFöG: „Ist im Einzelfall diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 3 noch nicht abschließend möglich, erfolgt sie vorläufig unter der für die Zukunft auflösenden Bedingung der Bestätigung. Die abschließende Feststellung ist unverzüglich nachzuholen.“) Der vorläufige Bescheid führt bereits zu entsprechenden Zahlungen an den Träger (0,25 Stellenanteil). Der Träger ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Bedarf nicht bestätigt wird. Sofern die Eltern im Anmeldebogen ankreuzen, dass das Kind behindert sei, eine Zuordnung jedoch noch nicht erfolgt ist, reicht diese Angabe allein in der Regel nicht aus, einen zusätzlichen erhöhten Förderdarf in Form eines Personalzuschlages in Höhe von 0,25 vorläufig zu gewähren. In diesem Fall sind die Eltern (außerhalb des Verfahrens, vor der Gutscheinerteilung) darauf hinzuweisen, dass sie schnellstmöglich die Zuordnung beantragen müssen. Die Zuordnung ist dann unverzüglich festzustellen (oder ggf. abzulehnen). Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich, muss (zunächst) ein einfacher Basisgutschein ohne Zuschlagsberechtigung erteilt werden, der später ggf. durch einen Gutschein mit Zuschlagsberechtigung ersetzt wird. Hiervon abweichend kann regelmäßig in Fällen, in denen eine Behinderung offensichtlich ist - ggf. auch nach Rücksprache mit der Behindertenhilfe/Fallmanagement ein vorläufiger Bescheid mit Personalzuschlag erteilt werden. Nachträgliche Anträge: Wird ein Kind bereits in einer Kindertageseinrichtung betreut und nachträglich ein Bedarf des Kindes an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe vermutet, ist das Verfahren zur Beantragung und Feststellung für die Gewährung zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe (Anlage 5) anzuwenden. Auch hier ist der Bedarf unverzüglich festzustellen bzw. ein vorläufiger Bescheid zu erteilen. Soweit bei der Antragstellung der Umstand der Behinderung konkret, glaubhaft und nachvollziehbar ist, wird abweichend von den Fällen der Neuanmeldung grundsätzlich ein vorläufiger Bescheid über den Zuschlag erteilt, auch wenn eine Zuordnung noch nicht vorliegt. Sofern ein Bedarf festgestellt wird, beginnt die Finanzierung mit dem Beginn des Monats der Antragstellung (§ 6 Abs. 4 RV Tag). 13 Wird ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf bereits in einer Kindertageseinrichtung betreut und die Fachkräfte vermuten im Einvernehmen mit den Eltern und der zuständigen Kinder- und Jugendambulanz/SPZ, dass ein wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe vorliegen könnte, beantragt die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit den Eltern die Einleitung des Prüfverfahrens zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Förderbedarfs (Anlage 6). Nach Abschluss des Verfahrens wird ein geänderter Bescheid erteilt. Gemäß § 6 (4) RV Tag beginnt die Finanzierung mit dem Beginn des Monats der Antragstellung. Befristungen: Der zusätzliche sozialpädagogische Förderbedarf ist in der Regel zu befristen. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten (§ 4 Abs. 7 VOKitaFöG). Diese „Soll“ - Vorschrift beschränkt geringere Befristungen damit auf atypische Ausnahmefälle. Wenn Art und Schwere der Behinderung einer Befristung entgegenstehen, erscheint im Gutschein automatisch nur die übliche Befristung (Beginn der regelmäßigen Schulpflicht). Endet die Befristung für einen erhöhten Förderbedarf müssen die Eltern, wie unter „Nachträgliche Anträge“ beschrieben, rechtzeitig vor Fristablauf einen neuen Antrag stellen und der Bedarf ist erneut zu prüfen. Geschieht die Antragstellung nicht oder wird der Bedarf nicht länger festgestellt, entfällt die Finanzierung der zusätzlichen sozialpädagogischen Hilfe zum Folgemonat. Endet die Befristung für einen wesentlich erhöhten Förderbedarf, beantragt die Leitung der Tageseinrichtung im Einvernehmen mit den Eltern erneut die Einleitung des Prüfverfahrens zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Förderbedarfs. Geschieht dies nicht oder wird der wesentlich erhöhte Förderbedarf nicht länger festgestellt, fällt die Finanzierung des Personalzuschlags zum Folgemonat auf 0,25 Stellenanteile zurück. 14 7. Übergang von der Kindertageseinrichtung zur Schule Im Berliner Bildungsprogramm ist die Bedeutung eines gelungenen Übergangs von der Kita in die Grundschule hervorgehoben worden. Übergänge stellen für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder eine große Herausforderung dar. Umso wichtiger ist es, dass Kita und Grundschule den Übergang gemeinsam gut vorbereiten und gestalten. Dazu sind Ziele und Grundsätze in der QVTAG (Anlage 6) vereinbart worden. Für die Betreuung von Schulkindern mit Behinderung (ergänzende Betreuung) sind das Schulgesetz von Berlin und die Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) maßgeblich. Die Bedarfsfeststellung und die Gewährung von Personalzuschlägen für Kinder mit Behinderung ist in den § 4 und § 5 SchüFöVO geregelt. Auszug aus der Verordnung § 5 Personalzuschläge für die Förderung von Kindern mit Behinderungen (1) Hat die im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständige Stelle die Feststellung getroffen, dass das Kind dem Personenkreis der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch angehört, stellt die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit zusätzlichen Fachpersonals für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe fest. (2) Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter Einbeziehung der im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständigen Stelle geprüft. Hierzu haben die Erziehungsberechtigten bei der im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständigen Stelle einen Antrag auf Prüfung und Zuordnung des Kindes zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zu stellen. Bei erfolgter Zuordnung prüft die Schulaufsichtsbehörde die Frage der Gewährung zusätzlichen Fachpersonals auf der Grundlage der Dokumentation der Kompetenzen durch die Schule. Liegt eine Feststellung über einen Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal bereits vor, prüft die Schulaufsichtsbehörde auf Grund dieser Feststellung. Im Rahmen des Prüfverfahrens können die Erziehungsberechtigten und das pädagogische Personal der Schule angehört werden und vorliegende Entwicklungsberichte der Tageseinrichtung berücksichtigt werden, soweit das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. (3) … (4) Enthält die Zuordnung zum Personenkreis der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch keine Befristung und wird die Erforderlichkeit zusätzlichen Fachpersonals nach Absatz 1 festgestellt, so ist dieser Bedarf im Regelfall nicht zu befristen. Dies gilt nicht, wenn nach fachlicher Einschätzung das Kind voraussichtlich nach Ablauf einer Befristung ohne zusätzliche sozialpädagogische Hilfe am Alltag der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung teilhaben kann. Wenn ein Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal befürwortet wird und bereits die Zuordnung zum Personenkreis der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder zu § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Befristung 15 enthält, soll diese auch für die Feststellung des zusätzlichen Personalbedarfs übernommen werden. Die Befristung soll grundsätzlich ein Schuljahr nicht unterschreiten. Ein bereits zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in einer Tageseinrichtung festgestellter zusätzlicher Bedarf kann im Jahr der Aufnahme in die Schule über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten bis zum 31. Oktober befristet werden. Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht gem. § 42 Abs.3 Schulgesetz Das Verfahren zur Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (II D 1) - auf der Grundlage des Schulgesetzes - in der Verfahrensbeschreibung vom 29.09.2014 geregelt. Mit Beginn des Schuljahres 2015 werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden (§ 42 SchulG). Ab 2017 werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Nach § 42 Abs. 3 können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt werden. Damit verbunden ist die Erwartung, dass der Besuch einer Einrichtung der Jugendhilfe eine bessere Förderung ermöglicht. Die Kita hat hier die Verantwortung, entsprechend des Wohls des Kindes die Förderung zu planen. Auch bei einer Bewilligung der Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht bleibt das Kind schulpflichtig. In diesem Fall tritt der Bildungsort Kita an die Stelle des Bildungsortes Schule. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen erfordert berlinweit verbindliche und einheitliche Verfahren. Nur so kann erreicht werden, dass für jedes vom Schulbesuch zurückgestellte Kind ein Platz in einer geeigneten Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht. Kindern mit schwerer Behinderung kann für die gesamte Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung der Zuschlag für einen wesentlich erhöhten Förderbedarf gewährt werden. Eine Überprüfung der Bedarfsberechtigung, des Betreuungsumfanges und des Integrationszuschlages ist nicht mehr erforderlich. 16 16 8. Weiterbildung für Erzieherinnen/Erzieher in integrativ arbeitenden Gruppen 8.1 Rahmenplan für die Zusatzqualifikation zur Facherzieherin/ zum Facherzieher für Integration Nach §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 4 Nr. 1-3 der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG) sollen die zusätzlichen Fachkräfte in einer Integrationsgruppe, in der Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, über eine der folgenden Zusatzqualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden: 1. Staatlich anerkannter Heilpädagoge/-pädagogin 2. andere gleichwertige Ausbildungen 3. eine sonstige von der Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern. Sonstige unter 3. genannte anerkannte Zusatzqualifikationen sind: - Erzieher mit der Zusatzqualifikation Facherzieher/-in für Integration Heilerziehungspfleger mit der „ Zusatzqualifikation zum erforderlichen pädagogischen Fachkenntnisse nach § 11 Abs. 3 Nr.3 VOKitaFöG für die Tätigkeit wie ein/e Facherzieher/in im integrativen Bereich“ Nähere Auskünfte, ob und wann eine ausreichende Qualifikation vorliegt oder zumindest künftig gesichert ist, erteilt die für die Aufsicht nach § 45 SGB VIII zuständige Stelle. Der Rahmenplan (Jugend-Rundschreiben Nr. 2/2015) beschreibt die Lernziele und Inhalte dieser Zusatzqualifikation. Mit der Weiterbildungsmaßnahme wird ein Mindeststandard vorgegeben, der nach Möglichkeit im Prozess der Arbeit durch vertiefende Fortbildungsangebote zu einzelnen Themenbereichen ergänzt werden sollte. Der Qualifizierungslehrgang schließt mit einem Kolloquium ab, in dem eine schriftliche Abschlussarbeit vorgestellt wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Weiterbildungslehrganges „Facherzieher/in für Integration“ erhalten die Teilnehmer/innen ein Zertifikat. Der für Weiterbildung zuständige Bereich in der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist das Referat III F (Sachgebiet: III F 1 „Aus- und Weiterbildung“). 17 17 8.2 Einsatz der zusätzlichen sozialpädagogischen Fachkraft in Integrationsgruppen Mit der Feststellung des erhöhten bzw. wesentlich erhöhten Förderbedarfs durch das Jugendamt hat das Kind Anspruch auf zusätzliche Förderung, welcher in der Kindertageseinrichtung entsprechend den Anteil auf zusätzliches Fachpersonal auslöst. Die Kindertageseinrichtung wird damit in die Lage versetzt, zusätzliche Förderung anzubieten. Die dafür vorgesehene zusätzliche pädagogische Fachkraft hat spezifische Aufgaben im Gruppengeschehen zu leisten, die sich unmittelbar auf die Bedürfnisse des Kindes mit Behinderung und dessen Integrationsprozess beziehen. In der VOKitaFöG § 16 (4) ist dazu formuliert: „Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung“. Die an das Kind gebundene Aufgabenstellung schließt daher grundsätzlich die Nutzung des zusätzlichen Stellenanteils als „Verfügungsmasse“ zur Überbrückung personeller Engpässe in der Kindertageseinrichtung aus. Zu den Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Arbeit in integrativen Gruppen gehört eine sinnvolle fachliche Zusammensetzung der integrativen Gruppen mit dem Ziel eines adäquaten Personaleinsatzes. Das KitaFöG verzichtet generell auf die Festlegung von Gruppengrößen. Personalstellen sind anteilig pro Kind festgelegt, die zusätzliche sozialpädagogische Hilfe von 0,25 bzw. 0,5 Stellenanteilen bringt das Kind mit Behinderung in die Integrationsgruppe mit. Eine wesentliche Erkenntnis aus der Arbeit in integrativen Gruppen besteht u.a. darin, dass „Einzelintegration“ (nur ein Kind in der Integrationsgruppe) nach Möglichkeit vermieden werden soll. Im Interesse eines effektiven Personaleinsatzes haben hier die örtlichen Jugendämter eine steuernde Funktion. Gemäß jahrelanger Praxiserfahrung hat sich ein „Zwei-Pädagogen-System“ in integrativen Gruppen bewährt und infolgedessen ist die • • Aufnahme von mindestens zwei Kindern bis maximal vier Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder Aufnahme eines Kindes mit wesentlich erhöhtem Förderbedarf und zwei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf pro Gruppe anzustreben. Zur Sicherung des integrativen Ansatzes soll der Anteil der Kinder mit Behinderung in einer Gruppe 25% nicht überschreiten. 18 18 9. Aufgaben der Facherzieherin/ des Facherziehers für Integration - Planung und Durchführung von Angeboten für die Kinder mit Behinderung in Absprache mit der Gruppenerzieherin unter Einbeziehung des Kita-Konzeptes der Einrichtung und einer gemeinsamen Planung des Gruppengeschehens, - Beobachtung und Unterstützung des Kindes mit Behinderung, Erstellen eines individuellen Förderplans, - fördernde Angebote und Begleitung im Alltag der Kita und Nutzung der zusätzlichen Stellenanteile zur individuellen Förderung des Kindes, z.B. in Kleingruppen, gemeinsam mit behinderten und nichtbehinderten Kindern, - Zusammenarbeit mit Therapeuten, zuständigen amtlichen Stellen und Behörden, - Unterstützung, Beratung und Austausch zur Entwicklung ihres Kindes mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört die genaue Kenntnis über das Kind mit Behinderung und beinhaltet das Wissen über: - den Entwicklungsstand des Kindes, - die Auswirkungen der Behinderung auf die kindliche Entwicklung, - das Spielverhalten und die Spielentwicklung, - die sozial-emotionale Entwicklung und soziale Kompetenz des Kindes, - die Kompetenzen, Stärken und Interessen des Kindes, - die Behinderungsart und die sich daraus ergebenen besonderen Bedürfnisse des Kindes, - geeignete Spielmaterialien und Möglichkeiten zur Gestaltung der räumlichen Umgebung. Ziele der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung sind: - die Entwicklungsbegleitung und Förderung der Kinder mit Behinderung, damit sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten am gemeinsamen Leben in der Kindertageseinrichtung teilhaben und teilnehmen können, - die Ermöglichung des Zusammenlebens aller Kinder im Alltag der Kindertageseinrichtung unter Akzeptanz von unterschiedlichen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen. 19 10. Therapeutische Versorgung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen Kinder- und Jugendambulanzen/ Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) Auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin (zugleich Landesrahmenempfehlung gemäß § 2 der Frühförderungsverordnung zu § 30 SGB IX)“ vom Dezember 2005 leisten die als sozialpädiatrische Zentren ermächtigten 16 KJA/SPZ die wohnort- und familiennahe Komplexversorgung von Kindern mit Behinderung bzw. drohender Behinderung unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds, einschließlich der mobilen Heilmittelversorgung (Therapien) in Kindertageseinrichtungen bis zur Einschulung. Zugangsvoraussetzung für die Komplexversorgung ist ein Überweisungsschein des niedergelassenen Kinder- oder Hausarztes. Nach der Diagnostik des Kindes und der Aufstellung eines Behandlungsplans durch den Ärztin/Arzt der KJA/SPZ wird von dieser/m über eine mobile therapeutische/heilpädagogische Versorgung am Ort der Kindertageseinrichtung des zu betreuenden Kindes entschieden. Das Ziel der therapeutischen und heilpädagogischen Versorgung durch Kinder- und Jugendambulanzen ist es, drohende Behinderung oder bereits eingetretene Behinderung früh zu erkennen, abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten, zur Alltagsbewältigung zu befähigen und die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sicherzustellen (§§ 26, 30, 58 SGB IX). Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen therapeutischen und pädagogischen Fachkräften ist wesentliche Voraussetzung für eine gelingende Förderung des Kindes. Gemeinsam werden Schritt für Schritt die Schwerpunkte der Förderung entwickelt und umgesetzt. Voraussetzung ist die gegenseitige Akzeptanz der fachlichen Expertise der unterschiedlichen Berufsgruppen. Methodische Instrumente sind der Berliner Förderplan, das Sprachlerntagebuch u.a.. Therapeuten/innen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes: Die Übergangsregelung zum Einsatz therapeutischen Personals des ÖGD für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den Eigenbetrieben der Kindertageseinrichtungen ist zum 31.12.2011 ausgelaufen. Die therapeutische Versorgung wird ausschließlich von Kinder-und Jugendambulanzen/SPZ gewährleistet. 20 20 11. Unterstützende Materialien zur Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen: - Berliner Bildungsprogramm, - Materialien für die interne Evaluation der praktischen Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms für Kita und Kindertagespflege vom Oktober 2014 - Sprachlerntagebuch - Materialien zum Sprachlernen in Kitas und Grundschulen - Berliner Förderplan in der Fassung von 2012 - Entwicklungstabellen (z.B. von Kuno Beller) - Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen Berlins (Elterninformation) - Literatur zu Fragen der Integration und Behinderungen (siehe Hinweise im Anhang) Empfehlungswerte Bilderbücher zum Thema „Anderssein“ und Behinderung: David Mc Kee Elmar Thienemann Verlag Gregoire Solotareff Rollstiefelchen Moritz Verlag Kathtryn Care . Chris Ridell Irgendwie Anders Verlag Oetinger Hamburg Renate Welsh Ulrich Schwecke Stefan Verlag Jungbrunnen Adele Sansone Florian lässt sich Zeit Eine Geschichte zum Down-Syndrom Tyrolia Verlag Innsbruck Wien Lukas Ruegenberg Willi Fährmann Karl-Heinz vom Bilderstöckchen Verlag Middelhauve Janell Cannon 21 Stella Luna Verlag Carlsen Franz-Joseph Huainigg Meine Füße sind der Rollstuhl Verlag Ellermann Max von der Grün Die Vorstadtkrokodile Rororo Selbsthilfegruppe für Menschen mit Down-Syndrom und ihre Freunde e.V. Albin Jonathan Unser Bruder mit Down-Syndrom Conny Rapp Außergewöhnlich Kinder mit Down-Syndrom und ihre Mütter Arbeitskreis Down-Syndrom e.V. Edition Jacob van Hoddis im Paranus Verlag Ina Beyer Unser Kind ist ein Geschenk Türkische Familien mit einem geistig behinderten Kind in Deutschland Ulrike Masloff Unser Tag Eine Gebärdenfibel für Kinder Verlag hörgeschädigter kinder gGmbH Romane/ Biographien von Menschen mit Autismus: Mark Haddon Supergute Tage oder die sonderbare Welt des Christopher Boone Karl Blessing Verlag Axel Brauns Buntschatten und Fledermäuse Leben in einer anderen Welt Hoffmann und Campe 22 22 Anlage 1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 1 Bernhard-Weiß-Str.6 10178 Berlin-Mitte Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft  Bernhard -Weiß-Str. 6 u+ sAlexanderplatz  D Berlin -10178 www.senbjw.berlin.de Bezirksämter von Berlin - LUV Jugend Eigenbetriebe von Berlin Bezirksämter von Berlin Abteilung Gesundheit Geschäftszeichen III B 14 Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e. V. Bearbeitung Kerstin Thätner Zimmer 6 A 33 Telefon 030 90227 5882 Vermittlung  intern 030 90227 5050 Fax eMail +49 30 90227 5031 kerstin.thaetner@senbjw.berlin.de Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.  Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berlin - Berliner Rotes Kreuz e. V. Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg e. V.  9226 Jüdische Gemeinde zu Berlin  Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. sowie alle weiteren Träger Fortbildungsstätten/ Träger Pestalozzi-Fröbel-Haus Träger der Kinder- und Jugendambulanzen/SPZ nachrichtlich: Senatsverwaltung für Inneres - ZS A Senatsverwaltung für Finanzen - II G Senatsverwaltung Arbeit, Integration und Frauen Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales Rechnungshof von Berlin - Prüfungsgebiet V Landeselternausschuss Berliner Kindertagesstätten Datum 03.09.2015 Jugend-Rundschreiben Nr. 4/ 2015  Verfahren zur Feststellung eines erhöhten und wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe gemäß § 4 Abs.7 Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und § 6 Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG - darf keinem Kind mit Behinderung die Aufnahme in einer Tageseinrichtung verwehrt werden. Bankverbindungen Postbank Berlin Berliner Bank Landesbank Berlin Bundesbank Filiale Berlin Landeshauptkasse Berlin Kontonummer BLZ 58100 10010010 9919260800 10020000 0990007600 10050000 10001520 10000000 Seite 1 von 4 1 In der Regel sind Kinder mit Behinderung gemeinsam mit anderen Kindern zu betreuen. § 11 Abs. 2 Nr. 3.a KitaFöG regelt, dass für die Förderung von Kindern mit Behinderung zusätzliches sozialpädagogisches Fachpersonal bereitgestellt werden soll. Die Voraussetzungen für die Gewährung von zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für ein Kind mit einem erhöhten bzw. wesentlich erhöhten Bedarf sowie der stellenmäßige Umfang sind in § 4 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 VOKitaFöG festgelegt. Das örtlich zuständige Jugendamt stellt den Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderung fest. Dabei wird unterschieden zwischen • • einem erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe, der durch 0,25 Stellenanteil für zusätzliches Fachpersonal zu decken ist, und einem wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe, der durch 0,5 Stellenanteil für zusätzliches Fachpersonal zu decken ist. Die Voraussetzung für die Zuerkennung eines erhöhten Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe ist 1. die Zuordnung zum Personenkreis nach §§ 53,54 SGB XII bzw. ein Leistungsanspruch nach § 35 a SGB VIII, und 2. die Feststellung eines aus der Behinderung folgenden, tatsächlichen Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe (Teilhabeleistung) durch das Jugendamt, unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle. Die zuständige Fachstelle ist im Bezirk in eigener organisatorischer Verantwortung zu bestimmen. Nach § 4 Abs. 7 VOKitaFöG erfolgt die Feststellung eines wesentlich erhöhten sozialpädagogischen Bedarfs analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII im Zusammenwirken von sozialpädagogischen und therapeutischen Fachkräften. Das Verfahren im Einzelnen ist wie folgt: 1. Einleitung des Feststellungsverfahrens Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme und Beobachtung des Kindes in einer Tageseinrichtung. Nach der Beobachtungsphase ist auf der Grundlage des Förderplans (Erhebungsbogen und Entwicklungsbogen) durch die Facherzieherin für Integration ein Entwicklungsbericht des Kindes zu erstellen, der mit den Eltern zu besprechen ist. Wenn die Fachkräfte der Tageseinrichtung im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes und der zuständigen Kinder- und Jugendambulanz/SPZ vermuten, dass das Kind auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung einen wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe haben könnte, teilt die Leitung der Tageseinrichtung dies dem zuständigen Jugendamt (Wohnort des Kindes) mit. Der Entwicklungsbericht des Kindes ist mitzuliefern. 2. Bildung eines Ausschusses Das Jugendamt - in der Regel der/die für pädagogische Sachbearbeitung zuständige Mitarbeiter/in - veranlasst daraufhin die Einberufung eines Ausschusses zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Seite 2 von 4 1 Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: - die Erziehungsberechtigten des Kindes, die für pädagogische Sachbearbeitung und die für Sozialpädagogische Dienste/Behindertenhilfe zuständigen Mitarbeiter/innen der bezirklichen Jugendämter, der/die für pädagogische Koordination und Fachberatung zuständige Mitarbeiter/in des Trägers, ein/e fachlich zuständiger/e Mitarbeiter/in der regional zuständigen Kinder- und Jugendambulanz/SPZ und/oder - einzelfallbezogen - ein/e fachlich zuständiger/e Mitarbeiter/in von Spezialberatungsstellen bzw. Fachambulanzen, die Leitung, die Facherzieherin für Integration und die Gruppenerzieherin der Tageseinrichtung des Kindes. Ärzte/innen der Jugendgesundheitsdienste/Kinder- und jugendpsychiatrische Dienste können zum Ausschuss eingeladen und/oder um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten werden. 3. Feststellungsverfahren Der Ausschuss fasst die einzelnen Darstellungen der Beteiligten über die Art und Schwere der Behinderung des Kindes zusammen, bewertet diese und stimmt gemeinsam ab, ob sich daraus ein wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe ergibt. Grundlagen für die Bewertung sind a) der Entwicklungsstand des Kindes im - Alltagshandeln (Essen, Trinken, An-und Ausziehen), motorischen Bereich (Grob- und Feinmotorik), sensorischen Bereich (isolierte Entwicklung der Sinnesorgane, Koordination der einzelnen Sinnesorgane, Handlungsabläufe), sprachlich-kommunikativen Bereich (Fähigkeit zur verbalen/nonverbalen Kommunikation), kognitiven Bereich (Spiel-und Lernverhalten) sozial-emotionalen Bereich (Ich-Entwicklung und Sozialentwicklung) sowie b) der Bedarf an pflegerischer Unterstützung im Alltag des Kindes. Der Ausschuss soll im Abstimmungsprozess zu einem einvernehmlichen Ergebnis kommen. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe kann zeitlich befristet werden. Wenn es dem Ausschuss nicht gelingt, ein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen, entscheidet das Jugendamt nach eigenem fachlichem Ermessen und vergleichender Beurteilung Das Abstimmungsergebnis des Ausschusses ist in jedem Fall (Zustimmung/Ablehnung) nach dem in Anlage 1 befindlichen Muster durch das zuständige Jugendamt zu protokollieren. Bei der Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe (Zustimmung) ist dem Protokoll ein Anhang nach dem in Anlage 2 befindlichen Muster beizufügen. Das Seite 3 von 4 1 Protokoll verbleibt im Jugendamt; Durchschriften erhalten alle anderen Beteiligten des Ausschusses. Bei Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe durch den Ausschuss bewilligt das Jugendamt die zusätzliche sozialpädagogische Hilfe für die Förderung des betreffenden Kindes in der Tageseinrichtung. Das Jugendamt prüft in zeitlichen Abständen, ob die Grundlage für die zusätzliche Förderung weiterhin gegeben ist. Wird die Förderung befristet, muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine erneute Prüfung erfolgen. Für eventuelle Veränderungen ist wiederum der Ausschuss einzuberufen. Im Auftrag gez. Fussan Seite 4 von 4 Berlin, Anlage 2 Träger der Tageseinrichtung: Name und Anschrift der Tageseinrichtung: Bezirksamt ______________________________________ von Berlin Ausschuss zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe gemäß § 4 (7) der Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG Name, Vorname des Kindes: Geburtsdatum: Name und Anschrift des/der Personensorgeberechtigten: Der Ausschuss tagte am: Teilnehmer: Name Funktion Unterschrift Anlage 2 Ergebnis: Ein Bescheid des Jugendamtes, in dem bestätigt ist, dass der festgestellte Betreuungsbedarf den Anspruch des Kindes auf zusätzliche Förderung gemäß § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes in Verbindung mit § 11 berücksichtigt, hat vorgelegen. Der Ausschuss hat übereinstimmend festgestellt, dass ein wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe besteht. Die wesentlich erhöhte Förderung wird ab _______________________ gewährt. Die wesentlich erhöhte Förderung endet am _____________________________. Eine zusätzliche Förderung gemäß § 16 (2) VOKitaFöG endet mit Beginn des Schulbesuchs. kein wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe besteht und eine zusätzliche Förderung gemäß § 16 (1) VOKitaFöG als ausreichend zu betrachten ist. _________________________________________________ Unterschrift der Vertreterin / des Vertreters des Jugendamtes Stempel der Einrichtung Mit der Weitergabe des Protokolls vom ______________________________ an KJPD Fallmanagement KJGD ________________________________ bin/sind ich/wir einverstanden. _____________________________________________________ Unterschrift des/der Sorgeberechtigten KJA/SPZ Berlin, Name und Anschrift der Tageseinrichtung: Anlage 3 _________________________________________________ ________________________________________________ Name, Vorname des Kindes: ________________________________________________________ Geburtsdatum: ________________________________________________________ Tag der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung: ________________________________________________________ Zuordnung zu den §§ 53,54 SGB XII Leistungsbereich § 35 a SGB VIII Ein Entwicklungsbericht des Kindes liegt vor Die/Der für das Kind zuständige Facherzieherin/Facherzieher für Integration ist: _______________________________________________________ Begründung für die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe Grundlagen für die Bewertung: a) Entwicklung des Kindes in folgenden Bereichen: Alltagshandeln • Essen und Trinken • Schlafen, Ruhen, Entspannen • Toilette, Sauberkeit • An- und Ausziehen Motorik und Wahrnehmung • Fortbewegung, grobmotorische Abläufe und Sitzen • Feinmotorik • • • • Wahrnehmung Visuelle Wahrnehmung Auditive Wahrnehmung Taktil-kinästhetische Wahrnehmung Sozial-emotionale Entwicklung • Soziale Kompetenz • Selbstvertrauen • Ich-Entwicklung • Spielverhalten Kommunikation und Sprache • Basale Kommunikation • Phonologische Bewusstheit • Fähigkeit zur verbalen und nonverbalen Kommunikation Spiel- und Lernverhalten • Kognitive Fähigkeiten • Kreativität • Selbstständigkeit • Ausdauer und Konzentration b) Der Bedarf an pflegerischer Unterstützung des Kindes c) Zusammenarbeit der Fachkräfte Anlage 3 Anlage 3 Pädagogische Zielvorstellungen zur Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung: ___________________________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Kita mit Eltern, Therapeuten und anderen Fachkräften _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________ __________________________________ Unterschrift der Vertreterin/ des Vertreters des Jugendamtes _____________________________________ Unterschrift der Leitung der Kindertageseinrichtung Anlage 4 Absender /Kita Name des Ansprechpartners und Adresse Jugendamt/ Wohnortbezirk: Träger: Leiterin: Datum: Einberufung eines Ausschusses zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe gemäß § 4 Abs. 7 der VOKitaFöG und auf Grundlage des Jugend-Rundschreibens 4/ 2015 durch die Kindertagesstätte: _________________________________________. Sehr geehrte Frau/Herr hiermit laden wir zu einem Ausschuss gemäß § 4 Abs. 7 der VOKitaFöG in unserer Kita ein, für das Kind Name Geb.datum Gutschein-Nr Der Entwicklungsbericht ist mit den Eltern besprochen und liegt bei. Über eine baldige Terminabsprache würden wir uns freuen. Mit freundlichen Grüßen ___________________________________ Kitaleitung Anlage 5 Übersicht zum Verfahren der Beantragung und Feststellung für die Gewährung zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe bei erhöhtem Förderbedarf für Kinder mit Behinderung in der Kindertagesbetreuung Kind mit Zuordnung nach §§ 53 f. SGB XII bzw. mit Leistungen nach § 35a SGB VIII  wird neu aufgenommen. Kind wird bereits in einer Kita betreut, und es werden Auffälligkeiten in der Entwicklung beobachtet (Regelfall). Eltern beantragen beim bezirklich zuständigen Jugendamt den erhöhten Förderbedarf für ihr Kind. Kind wird dem Amtsarzt zur Begutachtung vorgestellt, um Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §§ 53/54 SGB XII o. § 35a SGB VIII (Leistungen der Eingliederungshilfe) bestimmen zu lassen. Kind wird zugeordnet bzw. hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Ausstellung eines Gutscheins mit zusätzlicher soz.päd. Hilfe durch das JA. Dieser kann vorläufig ausgestellt werden (wenn Betreuung begonnen hat oder sofort beginnen soll). Kind wird nicht zugeordnet. Die zusätzliche sozialpädagogische Hilfe endet. Ein endgültiger Gutschein wird ausgestellt. Das zuständige Jugendamt prüft unter Einbeziehung der Fachstelle für Kinder mit Behinderung die Voraussetzungen und die Notwendigkeit der Förderung des Kindes durch eine Facherzieherin für Integration. Der Personalzuschlag (0,25 VZE) für die zusätzliche Förderung des Kindes wird bewilligt. Eine zusätzliche sozialpädagogische Förderung des Kindes ist nicht notwendig. Anlage 6 Übersicht zum Verfahren der Beantragung und Feststellung für die Gewährung zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe bei wesentlich erhöhtem Förderbedarf für Kinder mit Behinderung in der Kindertagesbetreuung Hier ist Voraussetzung, dass das Kind bereits Anspruch auf einen erhöhten Förderbedarf hat. Das Verfahren zum erhöhten Förderbedarf wurde also schon durchlaufen. Förderbedarf des Kindes Kind mit Zuordnung nach §§ 53/54 SGB XII bzw. mit Leistungen nach § 35a SGB VIII wird neu aufgenommen und der erhöhte Förderbedarf wurde bewilligt. Kind wird bereits in einer Kita betreut und hat Anspruch auf einen erhöhten Förderbedarf. Einleitung des Feststellungsverfahrens • Intensive Beobachtungsphase des Kindes in der Kita • Erstellung des Förderplans (Erhebungsbogen und Entwicklungsbogen) • Erstellung eines Entwicklungsberichtes durch die Facherzieherin für Integration Fachkräfte aus der Kita und/oder Sozialpädiatrischem Zentrum vermuten im Einvernehmen mit den Eltern, dass das Kind einen wesentlich erhöhten Förderbedarf hat. Die Kitaleitung informiert das bezirkliche Jugendamt zu dem Kind. (Entwicklungsbericht wird mitgeliefert.) Einberufung eines Ausschusses zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Förderbedarfs durch das Jugendamt Zusammensetzung des Ausschusses: Personensorgeberechtigte des Kindes, pädagogische Sachbearbeitung des Jugendamtes, pädagogische Trägervertretung, Vertretung der zuständigen Kinder- und Jugendambulanz/SPZ bzw. Spezialberatungsstellen, Kitaleitung, Facherzieherin und die Gruppenerzieherin der Kita Feststellungsverfahren Die Beteiligten des Ausschusses bewerten anhand von Kriterien den Entwicklungsstand des Kindes und den Bedarf an sozialpädagogischer und pflegerischer Unterstützung des Kindes mit dem Ziel eines abgestimmten Ergebnisses. Zustimmung zum Personalzuschlag (0,5 VZE) für den wesentlich erhöhten Förderbedarf des Kindes Ablehnung des wesentlich erhöhten Förderbedarfs für das Kind Anlage 7 Übersicht zum Verfahren der Beantragung einer sozialpädiatrischen Behandlung nach § 119 SGB V i. V. m. den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation §§ 26, 30 SGB IX und Frühförderungsverordnung Eine medizinisch-therapeutische Behandlung durch eine Kinder- und Jugendambulanz/SPZ kann neben der sozialpädagogischen Förderung durch die Facherzieherin für Integration erforderlich sein. Die Eltern wenden sich an ihren Kinderarzt (KA). Eine medizinischtherapeutische Behandlung ist derzeit nicht notwendig. KA verordnet eine Behandlung durch Heilmittelerbringer/ niedergelassene Praxen z.B. Ergotherapie, Logopädie etc. KA überweist an eine wohnortnahe KJA/SPZ. KA überweist an krankenhaus- bzw. klinikassoziiertes SPZ. Nach interdisziplinärer Diagnostik wird ein Behandlungsplan gem. § 119 SGB V i.V.m. der Komplexleistung Frühförderung erstellt. Vorhandene Informationen von Eltern, Erzieherinnen, Facherzieherinnen werden mit einbezogen. Bei Kindern im Vorschulalter wird die Komplexleistung Frühförderung in der KJA/SPZ und/oder mobil in der Kita bzw. familiennah erbracht. Nach interdisziplinärer Diagnostik wird ein Behandlungsplan gem. § 119 SGB V erstellt. Medizinischtherapeutische Leistungen werden ambulant erbracht (keine mobilen Leistungen in der Kita). Bei schulpflichtigen Kindern u. Jugendlichen wird die sozialpädiatrische Behandlung/ Leistung ambulant in der KJA/SPZ erbracht. Zurücküberweisung an den KA mit evtl. Empfehlung auf eine Behandlung durch Heilmittelerbringer (s.o.). Anlage 8 Ansprechpartner in den Jugendämtern für die Umsetzung des Verfahrens zur Integration/Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen Stand: Mai 2015 Bezirk Name/ Stellenzeichen Frau Koch Jug FD 2 Anschrift Telefon E-Mail Karl-Marx-Allee 31 10178 Berlin Tel.: 90182-3049 anja.koch@ba-mitte. berlin.de Frau Lubrich Jug FD 212 Karl-Marx-Allee 31 10178 Berlin Tel.: 90182-3342 m.lubrich@ba-mitte. berlin.de Frau Zepke Jug FD 211 Karl-Marx-Allee 31 10178 Berlin Tel.: 90182-2375 elisabeth.zepke@bamitte.berlin.de Frau Freier Jug KBE 6/8 Frankfurter Allee 35-37 10247 Berlin Tel.: 90298-3530 birgit.freier@ba-fk. berlin.de Frau Merz Jug KBE L Adalbertstr. 23b 10997 Berlin Tel.: 90298-1615 sabine.merz@ba-fk. berlin.de Frau Bendin Jug GS 611 Frankfurter Allee 35-37 10247 Berlin Tel.: 90298-4400 gabriele.bendin@bafk.berlin.de Frau Puhlmann Jug 51 GL Fröbelstraße 17 10405 Berlin Tel.: 90295-5699 marion.puhlmann@ ba-pankow.berlin.de Herr Wasniewski Jug 51A/GL GL Fröbelstraße 17 10405 Berlin Tel.: 90295-5128 Frau Barth Jug BM-WEF 2 Berliner Allee 252-260 13088 Berlin Tel.: 90295-7556 christian.wasniewski@bapankow.berlin.de Frau Köhler Jug R 101 Pa Breite Str. 24A-26 13187 Berlin Tel.: 90295-2358 Frau Eißling Jug R 301 W Berliner Allee 252-260 13088 Berlin Tel.: 90295-7554 Frau Döblin Jug R 201 Pb Fröbelstraße 17 10405 Berlin Tel.: 90295-3660 Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf von Berlin Frau Christmann Jug ZFD 5 Hohenzollerndamm 174-177 10713 Berlin Tel.. 9029-15240 Frau Möhring Jug FT 2 Hohenzollerndamm 174-177 10713 Berlin Tel.: 9029-15200 w193002@bacharlottenburgwilmersdorf.de Bezirksamt Spandau von Berlin Frau AriraSchiddel JuBiKuS 3 StD 40 Klosterstr. 36 13581 Berlin Tel.: 90279-2431 monika.ariraschiddel@ baspandau.berlin.de Herr Sareika JuBiKu S3-700 Carl-Schurz-Str. 2-6 13578 Berlin Tel.: 90279-2801 k.sareika@baspandau. berlin.de Bezirksamt Mitte von Berlin Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg von Berlin Bezirksamt Pankow von Berlin jutta.barth@bapankow.berlin.de birgit.koehler@bapankow.berlin.de anette.doeblin@bapankow.verwaltberlin.de jutta.christmann@ charlottenburgwilmersdorf.de Bezirksamt SteglitzZehlendorf von Berlin Anlage 8 Frau Wagner Jug 3260 (für wesentlich erhöhten Förderbedarf) Beethovenstr. 34-38 12247 Berlin Tel.: 90299-5302 jugendamt.efb-regab @ba-sz.berlin.de Frau Linke Kirchstr. 1/3 14163 Berlin Tel.: 90299-6414 petra.linke@basz.berlin.de Bezirksamt TempelhofSchöneberg von Berlin Frau Walther Jug TB L Strelitzstr. 15 12105 Berlin Tel.: 90277-3493 a.walther@ba-ts. berlin.de Frau Mattner Jug TB 1 Strelitzstr. 15 12105 Berlin Tel.: 90277-2236 a.mattner@ba-ts. berlin.de Bezirksamt Neukölln von Berlin Frau Pflock Jug FS 14 Karl-Marx-Str. 83 12040 Berlin Tel.: 90239-3013 renate.pflock@ bezirksamt-neukoelln.de Frau Zeller Jug ZF 110 Karl-Marx-Str. 83 12040 Berlin Tel.: 90239-4187 Herr Werner Jug ZF 2 EFB-N Karl-Marx-Str. 83 12040 Berlin Tel.: 6887-4811 Frau Roßdorf Jug FS 7010 Zum Großen Windkanal 4 12489 Berlin Tel.: 90297-5366 tanja.rossdorf@batk.verwalt-berlin.de Frau Schneider Jug FS 7013 Zum Großen Windkanal 4 12489 Berlin Tel.: 90297-5235 heike.schneider@batk.berlin.de Frau Philipp Jug FS 7020 Zum Großen Windkanal 4 12489 Berlin Tel.: 90297-5281 monika.philipp@ba-tk. berlin.de Bezirksamt MarzahnHellersdorf von Berlin Frau Philipp Jug II 217 Riesaer Straße 94 12627 Berlin Tel.: 90293-4264 andrea.philipp@bamh.berlin.de Frau Schumann Jug II 21 Riesaer Straße 94 12627 Berlin Tel.: 90293-4497 antje.schumann@bamh.verwalt.berlin.de Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Frau Griep Jug FS 25 Große-Leege-Str. 103 13055 Berlin Tel.: 90296-5142 kerstin.griep@ lichtenberg.berlin.de Frau Schwarz Jug V TB GL Große-Leege-Str. 103 13055 Berlin Tel.: 90296-6164 claudia.schwarz@ lichtenberg.berlin.de Frau Wölfl Jug RD 310 Große-Leege-Str. 103 13055 Berlin Tel.: 90256-5286 birgit.woelfl@ lichtenberg.berlin.de Frau Brode, JugFam TB 1.2.1 Nimrodstr. 4-14 13469 Berlin Tel.. 90294-6607 sylvia.gabriel@ reinickendorf. berlin.de Frau Friesen Jug Fam TB 1.0 Nimrodstr. 4-14 13469 Berlin Tel.: 90294-6719 elena.friesen@ reinickendorf. berlin.de Bezirksamt TreptowKöpenick von Berlin Bezirksamt Reinickendorf von Berlin claudia.zeller@ bezirksamt-neukoelln.de detlef.werner@ bezirksamt-neukoelln.de Anlage 9 Koordinator/innen Fallmanagement Bezirksamt Name Anschrift Telefon/Mail Bezirksamt Mitte von Berlin Britta Kriependorf Jug FD 42 Karl-Marx-Allee 31 10178 Berlin Tel.: 9018-22906 b.kriependorf@ba-mitte. verwalt-berlin.de Tel.: 90298-2442 marion.thuerk@ba-fk.verwaltberlin.de Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg von Berlin Bezirksamt Pankow von Berlin Marion Thürk Jug FM 800 Frankfurter Allee 35-37 Aufgang C 10247 Berlin Nils Franke Jug WJL Berliner Allee 252-260 13088 Berlin Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf von Berlin Bezirksamt Spandau von Berlin Gabriela Advani Jug ZFD 1 Hohenzollerndamm 174-177 10713 Berlin Carsten Rackow JuBiKuS 3-4600 Klosterstr. 36 13581 Berlin Bezirksamt SteglitzZehlendorf von Berlin Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Annette Wöhner Jug 8400 Kirchstr. 1/3 14163 Berlin Ulrich Hesse JugFam L 1 Breslauer Platz 12159 Berlin Tel.: 90279-3871 carsten.rackow@baspandau.berlin.de Tel.: 90299-3584 annette.woehner@basz.berlin.de Tel.: 90277-3557 ulrich.hesse@ba-ts.berlin.de Petra Beling JugFam 1 Breslauer Platz 12159 Berlin Tel.: 90277-2382 petra.beling@ba-ts.berlin.de Bezirksamt Neukölln von Berlin Uwe Steinke Jug Bd EH L Karl-Marx-Str. 83 12040 Berlin Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Karin Zwick Jug FS 7060 Zum Großen Windkanal 4 12489 Berlin Tel.: 90239-1509 uwe.steinke@ba-nkn.verwaltberlin.de Tel.: 90297-4916 karin.zwick@ba-tk.berlin.de Kathrin Schmidt Jug II 24 Riesaer Straße 94 12627 Berlin Verena Schott Jug WJH/FM L Große-Leege-Str. 103 13055 Berlin Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Petra Cziharz Jug Fam ZAL8.0 Eichborndamm 215-239 13437 Berlin Sen BildJugWiss Kerstin Thätner III B 14 Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin Sen GesSoz Lothar Eck II D 14 Tino Jachmann II D 35 Oranienstraße 106 10969 Berlin Oranienstraße 106 10969 Berlin Tel.: 90295-7914 nils.franke@bapankow.berlin.de Tel.: 9029-15344 cw281000@charlottenburgwilmersdorf.de Tel.: 90293-4880 kathrin.schmidt@bamh.verwalt-berlin.de Tel.: 90296 4082 verena.schott@ lichtenberg.berlin.de Tel.: 90294-5133 petra.cziharz@reinickendorf. berlin.de Senatsverwaltung Sen GesSoz Tel.: 9026-5882 kerstin.thaetner@senbjw. berlin.de Tel.: 9028-2644 lothar.eck@sengs.berlin.de Tel.: 9028-1994 tino.jachmann@sengs. berlin.de Amtsärzte/innen der Bezirke (Kinder-und Jugendgesundheitsdienst) Anlage 10 Stand: April 2015 Bezirk Bezirksamt Mitte von Berlin Amtsarzt Amtsärztin: N.N. Stellv. Amtsarzt: N.N. Anschrift Telefon/Fax/E-Mail Reinickendorfer Str. 60 b 13347 Berlin Tel.: 9018-45253/ 45254 Fax: 9018-45135 matthias.brockstedt@bamitte.berlin.de Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg von Berlin Amtsarzt: Hr. Dr. Pitzing Urbanstr. 24 10967 Berlin Tel.: 90298-8318/8319 Fax: 90298-2726 raimund.pitzing@ba-fk.berlin.de Bezirksamt Pankow von Berlin Amtsarzt: Hr. Dr. Peters Grunowstr. 8 - 11 13187 Berlin Tel.: 90295-2862/2850 Fax: 90295-2824 uwe.peters@ba-pankow. berlin.de Stellv. Amtsarzt: Hr. Dr. Gagel Grunowstr. 8 - 11 13187 Berlin Tel.: 90295-2940 Fax: 90295-2824 detlev.gagel@ba-pankow. berlin.de Amtsärztin: Fr. Dr. Kaufhold Hohenzollerndamm 177 10713 Berlin Tel.: 9029-16046/16020 Fax: 9029-16049 claudia.kaufhold@charlottenburgwilmersdorf.de Stellv. Amtsärztin: Fr. Dr. Wischnewski Hohenzollerndamm 177 10713 Berlin Tel.: 9029-16160 Fax: 9029-16049 nicoletta.wischnewski@ charlottenburg-wilmersdorf.de Amtsärztin: Fr. Dipl. Med. Widders Carl-Schurz-Str. 2-6 13597 Berlin Tel.: 90279-4010 Fax: 90279-4080 g.widders@ba-spandau.berlin.de Hygienereferentin Fr. Dr. Sissolak Carl-Schurz-Str. 2-6 13597 Berlin Tel.: 90279-4013 Fax: 90279-4085 Bezirksamt SteglitzZehlendorf von Berlin Amtsarzt: Hr. Dr. Beyer Robert-Lück-Str. 5 12169 Berlin Tel.: 90299-3621/3620 Fax: 90299-3792 gesundheitsamt@ba-sz.berlin.de Stellv. Amtsärztin: Fr. Nowka Robert-Lück-Str. 5 12169 Berlin Tel.: 90299-4702/3602 Fax: 90299 - 3373 annemarie.nowka@ba-sz.berlin.de Bezirksamt TempelhofSchöneberg von Berlin Amtsärztin: Fr. Dr. Bärwolff Rathausstr. 27 12105 Berlin (zzt. Alarichstr. 12-17 wegen Umbau) Tel.: 90277-6230/6231 Fax: 90277-7847 baerwolff@ba-ts.berlin.de Stellv. Amtsarzt: Hr. Dr. Dinter Rathausstr. 27 12105 Berlin (zzt. Alarichstr. 12-17 wegen Umbau) Tel.: 90277-7278 Fax: 90277-7504 dinter@ba-ts.berlin.de Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf von Berlin Bezirksamt Spandau von Berlin Anlage 10 Bezirksamt Neukölln von Berlin Bezirksamt TreptowKöpenick von Berlin Bezirksamt MarzahnHellersdorf von Berlin Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Anlage 10 Amtsarzt: Hr. Dr. Morawski Blaschkoallee 32, Haus 1 12359 Berlin Tel.: 90239-2253/54 Fax: 90239-3743 klaus.morawski@bezirksamtneukoelln.de Stellvertreter: Hr. Larscheid Blaschkoallee 32, Haus 1 12359 Berlin Tel.: 90239-3117 Fax: 90239-3743 patrick.larscheid@bezirksamtneukoelln.de Amtsarzt: Hr. v. Welczeck Hans-Schmidt-Str. 16 12489 Berlin Tel.: 90297-4706 Fax: 90297-4751 andreas.vonwelczeck@batk.berlin.de Stellv. Amtsarzt Hr. Jansen-Rosseck Hans-Schmidt-Str. 18 12489 Berlin Tel.: 90297-4754/4773 Fax: 90297-4774 rolf-jansen-rosseck@batk.berlin.de Amtsärztin: Fr. Hänel Janusz-Korczak-Str. 32 12627 Berlin Tel.: 90293-3630/3653 Fax: 90293-3652 martina.haenel@ba-mh.verwaltberlin.de Vertretung: Fr. Nürnberger Janusz-Korczak-Str. 32 12627 Berlin Amtsärztin: Fr. Dr. ElversSchreiber Alfred-Kowalke-Str. 24 10315 Berlin Tel.: 90293-3770 / 3639 Fax: 90293-3628 endah.nuernberger@bamh.verwalt-berlin.de Tel.: 90296-7507 Fax: 90296-7515 anke.elvers-schreiber @lichtenberg.berlin.de Stellv. Amtsärztin: Fr. Geuß-Fosu Alfred-Kowalke-Str. 24 10315 Berlin Tel.: 90296-7688 Fax: 90296-7553 ute.geuss-fosu @lichtenberg.berlin.de Amtsärztin: Fr. Engelmann-Renner Teichstr. 65, Haus 4 13407 Berlin Tel.: 90294-2253/5068 Fax: 90294-2253/5068 margit.engelmannrenner@reinickendorf.berlin.de Stellv. Amtsarzt N.N. Anlage 11 Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste der Bezirksämter von Berlin Stand: 13. Januar 2015 Bezirk Bezirksamt Mitte von Berlin Anschrift Mathilde-Jakob-Platz 1 10551 Berlin Ärztin: Frau Dr. Stenzel Büro/Anmeldung Psychologinnen: Frau Mathe Frau Kurth Frau Neubaum Frau Kaiser Frau Grundmann Tel.: 9018-33241 Frau Werner Tel.: 9018-33242 Fax: 9018-32306 Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg von Berlin Name/Stellenzeichen Urbanstraße 24 10967 Berlin Büro/Anmeldung Frau Kaunatjike/ Frau Wolfgang Tel.: 90298-4968 Fax: 90298-4970 Arzt/Ärztin: Herr Delekat Frau Herder Herr Nolden Psychologe/in: Herr Oettel Sozialpädagogin: Frau Stahl Frau Schröder Bezirksamt Pankow von Berlin Grunowstr. 8-11 13187 Berlin Ärztin: Frau Dr. Fichtner Büro/Anmeldung Frau Köhler Frau Lehmann Frau Kleinert Tel.: 90295-2830/-2833 Fax: 90295-2930 Frau Dr.Kimont Psychologe/in: Herr Gonschorrek Frau Esteves Telefon/Mail Tel.: 9018-33244 ortrun.stenzel@bamitte.berlin.de Tel.: 9018-33246 Tel.: 9018-33228 Tel.: 9018-33243 Tel.: 9018-33255 kjpd@ba-mitte.berlin.de Tel.: 90298-7314 dietrich.delekat@ba-fk. berlin.de Tel.: 90298-4961 Tel.: 90298-4962 nicolas.nolden@ba-fk. berlin.de Tel.: 90298-4965 Tel.: 90298-4969 Tel.: 90298-4967 dr.fichtner@ba-pankow. berlin.de gisa.kimont@ba-pankow. berlin.de Alle über Tel.: 90295-2830 und Tel.: 90295-2833 zu erreichen Sozialpädagoge/in: Frau Bachmann Frau Hecht Frau Schmitz Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf von Berlin Hohenzollerndamm 174-177 10585 Berlin Arzt/Ärztin: Frau Schlüter Büro/Anmeldung Tel.: 9029-15536 Fax: 9029-15535 Herr El-Hussein Tel.: 9029-15533 angelika.schlueter@ charlottenburg-wilmersdorf.de Tel.: 9029-15534 Psychologin: Frau Birkert Tel.: 9029-15537 Anlage 11 Bezirksamt Spandau von Berlin Klosterstr. 36 13581 Berlin Büro/Anmeldung Frau Piel Tel.: 90279-2759 Fax: 90279-5505 Ärztin: Frau Dr. Latzko Frau Dr. Werner Tel.: 90279-2757 gabriele.latzko@ba-spandau. derlin.de Psychologe/in: Herr Chuch-Lippmann Frau Geisler Tel.: 90279-2758 Tel.: 90279-3255 Sozialpädagogin: Frau Stöckle-Martens Tel.: 90279-3556 kjpd@ba-spandau. berlin.de Bezirksamt SteglitzZehlendorf von Berlin Königstr. 36 14163 Berlin Büro/Anmeldung Frau Weinert Frau Richter Frau Wieland Tel.: 90299-5842 Fax: 90299-6466 Ärztin: Frau Dr. Stock Tel.: 90299-5243 astrid.stock@ba-sz.berlin.de Frau Wegener Tel.: 90299-5291 Psychologe/in: Frau Touval Herr Gleichmann Herr Blankenfeldt Tel.: 90299-5271 Tel.: 90299-5290 Tel.: 90299-6283 Sozialpädagogin: Frau Reimann Frau Hammerschmidt Tel.: 90299-5270 Tel.: 90299-5278 kjpd@ba-sz.berlin.de Bezirksamt TempelhofSchöneberg von Berlin Welser Str. 23 10777 Berlin Ärztin: Frau Dr. Sasse Büro/Anmeldung Psychologin: Frau Dr. Schobert Frau Böse Frau Sobh Frau Jurtan Frau Schulte Tel.: 90277-6900 Fax: 90277-8220 schulte@ba-ts. berlin.de Bezirksamt Neukölln von Berlin Standort Nord: Böhmische Str. 39 12055 Berlin Büro/Anmeldung Frau Hitsch Tel.: 688748-0 Fax: 688748-50 Standort Süd: Britzer Damm 93 12347 Berlin Büro/Anmeldung Frau Helm Tel.: 90239-1242 Fax: 90239-3724 Tel.: 90277-8104 sasse@ba-ts.berlin.de Tel.: 90277-8124 Tel.: 90277-7867 Tel.: 90277-8105 Tel.: 90277-6123 Ärztin: Frau Rietz Tel.: 688748-20 Psychologe/in: Herr Leuterer Frau Gooren Tel.: 688748-14 Tel.: 688748-16 Sozialpädagogin: Frau Herzig-Martens Tel.: 688748-14 Ki-Ju-Psychth.: Herr Özmen Tel.: 688748-16 Arzt: Herr Wagner Sozialpädagoge: Herr Schalowsky Ki-Ju-Psychoth.: Herr Obeidi Tel.. 90239-2970 andreas.wagner@ bezirksamtneukoelln.de Tel.: 90239-3724 Anlage 11 Bezirksamt TreptowKöpenick von Berlin Hans-Schmidt-Str. 16 12489 Berlin Arzt: Herr Mukhoty Büro/Anmeldung Psychologe/in: Herr Neu Frau Wolf Tel.: 90297-4712 bodo.neu@ba-tk.berlin.de Tel.: 90297-4764 Sozialpädagogin: Frau Wunderlich Tel.: 90297-4713 Ärztin: Frau Dipl. Med. Egel Frau Dr. Günther Tel.: 90293-3690 Tel.: 90293-3683 Frau Wiczak Tel.: 90293-3691 elke.wiczak@ba-mh.verwaltberlin.de Frau Pilz Tel.: 90293-3684 Psychologing: Frau Jagodzinski Frau Treufeld Frau Fischel Tel.: 90293-3696 Tel.: 90293-3685 Tel.: 90293-3692 Sozialpädagogin: Frau Klostereit Frau Valtin Frau Rath Tel.: 90293-3694 Tel.: 90293-3695 Tel.: 90293-3687 Standort Lichtenberg: Ärztin: Frau Leimbach Frau Seil Tel.: 90297-4711 Fax: 90297-4737 Bezirksamt MarzahnHellersdorf von Berlin Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Janusz-Korczak-Str.32 12627 Berlin Büro/Anmeldung Alfred-Kowalke-Str. 24 10315 Berlin Büro/Anmeldung Frau Gorski Tel.: 90296-4961 evelyn.gorski@lichtenberg. berlin.de Fax: 90296-4969 Standort Hohenschönhausen: Oberseestr. 98 10315 Berlin Büro/Anmeldung Frau Goldner Tel.: 90296-4954 kerstin.goldner@lichtenberg. berlin.de Fax: 90296-4959 Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Tel.: 90297-4710 anjan.mukhoty@ba-tk.berlin.de Teichstr. 65 13407 Berlin Büro/Anmeldung Frau Scholl Frau Kosmowski Tel.: 90294-5043 Fax: 90294-5140 Psychologe/in: Herr Sommer Frau Walkowitsch christina.leimbach@ lichtenberg. berlin.de Sozialpädagogin: Frau Müller Ärztin: Frau Andrzejewska Psychologin: Frau Wisbar isabella.andrzejewska@ lichtenberg.berlin.de Sozialpädagogin: Frau Nitschke Arzt/Ärztin: Frau Zimmermann Herr Pewesin Psychologe/in: Herr Schmidt Frau Winkler-Schrader Frau Saß Frau Bakos Sozialpädagogin: Tel.: 90294-5047 Tel.: 90294-5041 christoph.pewesin@ reinickendorf.berlin.de Tel.: 90294-5052 ronald.schmidt@ reinickendorf.berlin.de Tel.: 90294-5050 Tel.: 90294-5051 Tel.: 90294-5048 Frau Wendel Frau Mönter Anlage 11 Tel.: 90294-5072 Tel.: 90294-5040 Anlage 12 Pflichtversorgungskliniken KJP Region Nord – Klinikum Buch Schwanebecker Chaussee 50 13125 Berlin  9401-15400 Region Ost – Klinik Herzberge Herzbergstr. 79 10365 Berlin  5472-3801 Region Süd-West – St. Joseph Krankenhaus Bäumerplan 24 12101 Berlin  7882-2859 Region West – DRK Kliniken Spandauer Damm 130 14050 Berlin  3035-4515 Region Mitte – Klinik im Friedrichshain Landsberger Allee 49 10249 Berlin  13023-0 Region Süd-Ost – Klinik im Friedrichshain Landsberger Allee 49 10249 Berlin  13023-0 Anlage 13 Adressen/Standorte der Erziehungs- und Familienberatungsstellen In öffentlicher Trägerschaft: Charlottenburg-Wilmersdorf Haubachstr. 45, 10585 Berlin (Charlottenburg)  9029-18500 Fax: 9029-18505 @: erziehungsberatung@charlottenburg-wilmersdorf.de Homepage: http://www.berlin.de/ba-charlottenburgwilmersdorf/org/jugend/erziehungs_und_familienberatung.html Friedrichshain-Kreuzberg Frankfurter Allee 35/37, 10247 Berlin (Friedrichshain)  90298-4522 Mehringdamm 114, 10965 Berlin (Kreuzberg)  90298-2415 Nebenstelle: Adalbertstr. 23b, 10997 Berlin (Kreuzberg)  90298-1600 @: efb@ba-fk.berlin.de Homepage: http://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-undverwaltung/aemter/jugendamt/fachdienste/erziehungs-und-familienberatung/ Hellersdorf-Marzahn Etkar-André-Straße 8, 12619 Berlin (Hellersdorf)  90293-3300 Landsberger Allee 563, 12679 Berlin (Marzahn)  9311-148 Golliner Str. 4, 12689 Berlin (Marzahn)  9349-6477 @: familienberatung@ba-mh.verwalt-berlin.de Homepage: http://www.efb-kb-marzahn-hellersdorf.de/ Hohenschönhausen-Lichtenberg Zum Hechtgraben 1, 13051 Berlin (Hohenschönhausen)  9711-396 @:efb.lichtenberg@berlin.de Erieseering 4, 10319 Berlin (Lichtenberg)  5589-264 / 5106-8370 @:efb-lichtenberg.libg@it.verwalt-berlin.de Homepage: http://www.berlin.de/balichtenberg/buergerservice/familie/familie016.html Treptow-Köpenick Plönzeile7, Haus B, 12459 Berlin (Treptow)  90297-5460 Am Myliusgarten 20, 12587 Berlin (Köpenick)  90297 36 00 Mitte Region 1-Zentrum-/Region 4- Wedding Schulstraße101, 13347 Berlin (Wedding)  9018-45400 @: efb.zentrum-wedding@ba-mitte.berlin.de Region 2-Moabit Turmstraße 75, 10559 Berlin  9018-34614 @: efb.moabit@ba-mitte.berlin.de Neukölln Beratungsstelle Nord Böhmische Str.39, 12055 Berlin (Neukölln)  6887-480 Beratungsstelle Süd Britzer Damm 93, 12347 Berlin (Neukölln)  90239-1242 Pankow Neue Schönholzer Str. 35, 13187 Berlin (Pankow)  90295-2750 Fröbelstr.17, Haus 5, 10405 Berlin (Prenzlauer Berg)  90295-3622 Amalienstr.8, 13086 Berlin (Weißensee)  90295-8333 Franz-Schmidt-Str. 8-10, 13125 Berlin (Buch)  9479-3794 Reinickendorf Nimrodstr. 4-11 Aufgang B, 13469 Berlin (Reinickendorf)  90294-6349/-6350 Wilhelmsruher Damm 142 c, 13349 Berlin  90294-6349/-6350 Nebenstelle: Teichstr.65, 13407 Berlin  90294-6349/-6350 @: efb@reinickendorf-berlin.de Anlage 13 Tempelhof- Schöneberg Sponholzstraße 15, 12159 Berlin (Schöneberg)  90277-7830 @: mailto:erziehungs.familienberatung@gmx.de Homepage: http://www.berlin.de/ba-tempelhofschoeneberg/organisationseinheit/jugend-familie/erziehungsberatung.html Spandau Carl-Schurz-Str. 2-6, 13578 Berlin Dienstgebäude: Rathaus Nebengebäude Eingang: Am Wall 2  90279-2448 @:erziehungsberatung@ba-spandau.berlin.de Steglitz-Zehlendorf Beethovenstr.34, 12247 Berlin (Steglitz)  90299-2501 @: jugendamt-efb-regab@ba-sz.berlin.de Königin- Luise-Straße 88, 14195 Berlin (Zehlendorf)  90299-8401 @: jugendamt-efb-regcd@ba-sz.berlin.de in freier Trägerschaft: Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin (AWO) Kreisverband Südost e.V. Werbellinstr. 69, 12053 Berlin  8219945 @:familienberatung@awo-suedost.de Homepage: awo-suedost.de/familienberatung Caritasverband für Berlin e.V. Psychologische Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern, für Ehe-, Familien- und Lebensfragen Pfalzburger Straße 18, 10719 Berlin (Wilmersdorf)  86 00 92 33 @: familienberatung.wilmersdorf@caritas-berlin.de Homepage: http://www.caritas-berlin.de/ Große Hamburger Straße 18, 10115 Berlin (Mitte)  66633-470 @: familienberatung.mitte@caritas-berlin.de Homepage: http://www.caritas-berlin.de/ Anlage 13 Deutsches Rotes Kreuz (DRK) DRK Berlin Süd-West gGmbH Erziehungs- und Familienberatung im Haus der Familie Düppelstraße 36, 12163 Berlin (Steglitz)  7901-130 @: familienberatung@drk-berlin.de Homepage: http://www.drk-berlin.net/ Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg e.V. Diakonisches Werk im Kirchenkreis Reinickendorf Berlin e.V. Wilhelmsruher Damm 159, 13439 Berlin (Reinickendorf) Markstr.4, 13409 Berlin  4152573 @: efb@diakonie-reinickendorf.de Homepage: www.diakonie-reinickendorf.org/diakonisches-werk/erziehungs-undfamilienberatung/beratung.html Diakonisches Werk Tempelhof/ Schöneberg gGmbH im Verbund der Diakoniewerk Simeon gGmbH Götzstraße 24e, 12099 Berlin (Tempelhof)  75750-270 Domagkstraße 5, 12277 Berlin (Tempelhof)  71301645 Evangelisches Johannesstift Jugendhilfe gGmbH Kirchhofstr.30 13585 Berlin (Spandau)  3361429 Göbelstr.135, 13629 Berlin  30105115 Evangelisches Jugend- und Fürsorgewerk Familie im Zentrum - Familienberatungs- und Familienbildungsstelle Rudolf-Seiffert-Straße 50a, 10369 Berlin (Lichtenberg)  9787-000 @: mailto:familieimzentrum-r@ejf.de Homepage: http://www.familieimzentrum.de/ Nöldnerstraße 43, 10317 Berlin (Lichtenberg)  5220-649 @: mailto:familieimzentrum-n@ejf Homepage: http://www.familieimzentrum.de/ Anlage 13 Beratung und Lebenshilfe e.V. Borkumstraße 22, 13189 Berlin (Pankow)  4733920 @: familienberatung.pankow@immanuel.de Homepage: http://www.immanuel.de/ Dunckerstraße 10, 10473 Berlin (Prenzlauer Berg)  4450-891 @: familienberatung.prenzlauerberg@immanuel.de Homepage: http://www.immanuel.de/ Beratung + Leben gGmbH Familienberatung Marzahn Landsberger Allee 400, 12681 Berlin  9352-063 @: familienberatung.marzahn@immanuel.de Homepage: http://www.immanuel.de/ Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. Interkulturelle Familienberatung (IFB) Hasenheide 54, 10967 Berlin (Kreuzberg)  25900628 @: ifb@ane.de Homepage: : http://www.ane.de/beratung/interkulturelle-familienberatung/ Fröbel e.V. Erziehung- und Familienberatung CON-RAT Hans-Schmidt-Str.14, 12489 Berlin (Treptow)  4444-808 @: con-rat@froebel-gruppe.de Homepage: http://www.conrat.froebel.info/ , http://www.froebel-gruppe.de/ SOS-Familienzentrum Berlin Alte Hellersdorfer Straße 77, 12629 Berlin (Hellersdorf)  5689100 @: fz-berlin@sos-kinderdorf.de Homepage: http://www.sos-familienzentrum-berlin.de/ Pestalozzi-Fröbel-Haus - Familienberatungsstelle Potsdamer Str.144, 10783 Berlin  7 88 54 64 @: fb.pfh@arcor.de Homepage: http://www.pfh-berlin.de/ Anlage 13 neuhland e.V. Hilfen für junge Menschen in Krisen Nikolsburger Platz 6, 10717 Berlin  417283910  8730111 (Krisentelefon) @: post@neuhland.de Homepage: www.neuhland.net Anlage 13 Anlage 14 Kindertagesstätten, Eigenbetriebe des Landes Berlin Stand: April 2015 Name Kindergärten City, Eigenbetrieb von Berlin (FriedrichshainKreuzberg, Mitte) Anschrift Geschäftsleitung Petersburger Str. 86-90 10247 Berlin Susanne Kabitz susanne.kabitz@ba-fk.berlin.de Geschäftszimmer: Frau Abram Tel.: 90298-6111 E-Mail: Mandy.Abram@bafk. berlin.de Pädagogische Leitung: Katja Grenner katja.grenner@ba-fk.berlin.de http://www.kindergaerten-city.de Frau Reith Tel.: 90298-6111 E-Mail: Mandy.Abram@bafk.berlin.de Kindergärten NordOst, Eigenbetrieb von Berlin (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Pankow) Storkower Str. 139 b 10407 Berlin Karin Scheurich Geschäftszimmer: Martina Herber Tel.: 4208078-20 Fax: 030-420807832 geschaeftszimmer.no@kitaeb. verwaltberlin.de Kindertagesstätten Am Borsigturm 6 Nordwest, 13507 Berlin Eigenbetrieb von Berlin Geschäftszimmer: Koch, Margot (CharlottenburgTel.: 2700059-13 Wilmersdorf, Reinickendorf, Span- mail@kita-nordwest.de dau) Pädagogische Leitung: Michael Witte Kindertagesstätten SüdOst, Eigenbetrieb von Berlin (Neukölln, Treptow-Köpenick) Kindertagesstätten Berlin Süd-West, Eigenbetrieb von Berlin (TempelhofSchöneberg, SteglitzZehlendorf) Telefon/ Fax/ Mail/ Homepage Tel: 4208078–22 karin.scheurich@kitaeb.verwaltberlin.de Tel.: 4208078–21 michael.witte@kitaeb.verwaltberlin.de http://www.kigaeno.de Dr. Kathrin Schmidt Tel.: 2700059-10 kathrin.schmidt@kita-nordwest. de Pädagogische Leitung: Harald Bohn Tel.: 2700059-12 Neue Krugallee 4 Haus 12 12435 Berlin Raik Busch raik.busch@ba-tk.berlin.de Geschäftszimmer: Frau Haut Tel.: 90297-4434 info@kindertagesstaettensuedost.de Pädagogische Leitung: N.N. www.kitas-in-berlin.de Mittelstr. 7 12167 Berlin Herr Andreas Hartmann andreas.hartmann@kitasw.berlin.de Geschäftszimmer: Frau Carola Thies Tel.: 901729-800 carola.thies@kitasw.berlin.de Pädagogische Leitung: Frau Martina Castello martina.castello@kitasw.berlin.de http://www.kita-nordwest.de http://www.kitas-sued-west.de Anlage 15 Kitafachberaterinnen für Integration (Freie Träger) (Stand April 2015) Verband Arbeiterwohlfahrt LV Berlin e.V. Verband Ev. Tageseinrichtungen für Kinder Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz e.V. PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband LV Berlin e.V. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e.V. – DaKS Name Angelika StrohPurwin Gabriele Kelch Claudia Gaudszun Christine Bernhard Melanie Peper Kontakt Blücherstraße 62 10961 Berlin Tel. 253 89 -247 Fax: 253 89 204 angelika.stroh-purwin @awoberlin.de Paulsenstr. 55-56 12163 Berlin Tel. 820 97-228 (-153, Sekr.) Fax: 820 97 174 kelch.g@dwbo.de Brandenburgische Str. 80 10713 Berlin Tel. 860 01-179 Fax: 860 01-220 gaudszun@paritaet-berlin.de Residenzstr. 90 13409 Berlin Tel. 666 331 065 Fax: 666 331 095 c.bernhard@caritas-berlin.de Crellestr. 19/20 10827 Berlin Tel. 700 94 25 10 Fax: 700 94 25 19 melanie.peper@daks-berlin.de Anlage 16 Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) in Berlin Koordinationsstelle der Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren im Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e.V., Friedbergstraße 39, 14057 Berlin Telefon: 030 823 80 63 Telefax: 030 824 13 90 E-Mail: kja-spz-koordination-berlin@vdk.de Träger Kinder- und Jugendambulanzen/SPZ, Bezirk Diakonisches Werk Tempelhof-Schöneberg e.V. KJA/SPZ Tempelhof Götzstraße 24e 12099 Berlin Riegerzeile 1 12105 Berlin Telefon: 030 757 50 240 E-Mail: geschaeftsstelle@dwts.de Tel.: 030 751 02 28 Fax: 030 751 09 66 E-Mail: ambulanz.spz@dwts.de Homepage www.dwts-berlin.de Integral – Bürgerinitiative für Menschen mit Behinderungen e.V. Hermann-Blankenstein-Str. 49 10249 Berlin Telefon: 030 41 72 13 -0 E-Mail: info@integral-berlin.de Homepage www.integral-berlin.de KJA/SPZ Friedrichshain Rathausstr.11/13 10178 Berlin 1.Zwischenetage Tel.: 030 422 64 50 Fax: 030 422 64 511 E-Mail: kja@integral-berlin.de Lebenshilfe Berlin gGmbH KJA/SPZ Hellersdorf Heinrich-Heine-Str. 15 (Annenhöfe) 10179 Berlin Auerbacher Ring 43 12619 Berlin Telefon: 030 82 99 98 0 E-Mail: sekretariat.gGmbH@lebenshilfe-berlin.de Tel.: 030 99 40 11 66 Fax: 030 99 40 11 88 E-Mail: spz.hellersdorf@lebenshilfe-berlin.de Homepage www.lebenshilfe-berlin.de KJA/SPZ Köpenick An der Wuhlheide 232 12459 Berlin Tel.: 030 651 94 24 Fax: 030 65 49 40 84 E-Mail: spz.koepenick@lebenshilfe-berlin.de Anlage 16 Lebenshilfe Berlin gGmbH KJA/SPZ Marzahn Blumberger Damm 158 12679 Berlin Tel.: 030 542 90 37 Fax: 030 541 40 75 E-Mail: spz.marzahn@lebenshilfe-berlin.de KJA/SPZ Neukölln Britzer Damm 65 12347 Berlin Tel.: 030 622 90 11 Fax: 030 60 69 08 18 E-Mail: spz.neukoelln@lebenshilfe-berlin.de KJA/SPZ Prenzlauer Berg Paul-Robeson-Straße 35 10439 Berlin Tel.: 030 444 06 89 Fax: 030 444 06 90 E-Mail: spz.prenzlauerberg@lebenshilfe-berlin.de KJA/SPZ Treptow Edisonstraße 63 12459 Berlin Tel.: 030 538 99 20 Fax: 030 53 89 92 22 E-Mail: spz.treptow@lebenshilfe-berlin.de Ki.D.T. gGmbH Kinder.Diagnostik.Therapie im Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e.V. Linienstraße 131 10115 Berlin KJA/SPZ Charlottenburg-Wilmersdorf Region Charlottenburg-Wilmersdorf Berliner Straße 40-41 10715 Berlin Telefon: 030 86 49 10 501 Fax: 030 86 49 10 520 E-Mail: berlin-brandenburg@vdk.de Tel.: 030 860 08 21 27 Fax: 030 860 08 21 40 E-Mail: kja-spz.charlottenburgwilmersdorf@kidt.de Homepage www.vdk.de/berlin-brandenburg KJA/SPZ Schöneberg-Nord/Tiergarten Karl-Schrader-Str. 6 10781 Berlin Tel.: 030 236 07 97 80 Fax: 030 23 60 79 78 30 E-Mail: kja-spz.schoeneberg-tiergarten@kidt.de Anlage 16 KJA/SPZ Wedding/Reinickendorf Nazarethkirchstr. 52 13347 Berlin Tel.: 030 457 98 02 13 E-Mail: kja-spz.reinickendorf-wedding@kidt.de KJA/SPZ Hohenschönhausen Demminer Straße 6 13059 Berlin Tel.: 030 96 27 79 00 E-Mail: kja-spz.lichtenberghohenschoenhausen@kidt.de KJA/SPZ Spandau Seeburger Straße 9-11 13581 Berlin Tel.: 030 332 70 21 Fax: 030 332 70 22 E-Mail: kja-spz.spandau@kidt.de Spastikerhilfe Berlin eG KJA/SPZ Steglitz Lindenstraße 20 - 25 10969 Berlin Prettauer Pfad 23 12207 Berlin Telefon: 030 22 500 0 E-Mail: post@spastikerhilfe.de Tel.: 030 22 50 03 81 Fax: 030 22 50 03 91 E-Mail: sekretariatspz1@spastikerhilfe.de Homepage www.spastikerhilfe-berlin-eg.de KJA/SPZ Weißensee Prenzlauer Allee 90 10409 Berlin Tel.: 030 22 50 04 05 Fax: 030 22 50 04 07 E-Mail: gutenschwager.i@spastikerhilfe.de Zentrum für Kindesentwicklung e. V. KJA/SPZ Kreuzberg Ritterstraße 3 10969 Berlin Ritterstraße 3 10969 Berlin Telefon: 030 698 14 10 E-Mail: info@zentrum-kindesentwicklung.de Tel.: 030 698 14 10 Fax : 030 69 81 41 50 E-Mail : info@zentrum-kindesentwicklung.de Homepage www.zentrum-kindesentwicklung.de Anlage 17 Anerkannte Fortbildungsträger für die Qualifikation zum/zur Facherzieher/in für Integration Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg Kontakt: Frau Pries Königstraße 36b, 14109 Berlin  48 481- 319 Fax: 48 481- 122 @: Maria.Pries@sfbb.berlin-brandenburg.de Sozialpädagogisches Institut Berlin (SPI) Kontakt: Frau Koch-Temming Hallesches Ufer 32-38, 10963 Berlin  25 39 73 9-0 Fax: 25 39 73 9-50 @: hedwig.koch-temming@spi-aquarium.de Angebot auch für Personal in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. Kontakt: Frau Bernhard Residenzstraße 90, 13409 Berlin  66633-1065 Fax: 66633-1132 @: c.bernhard@caritas-berlin.de Für Personal aus katholischen Kitas angeboten, Teilnahme für weitere Interessierte auf Anfrage gerne möglich. Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder Berlin-Brandenburg – schlesische Oberlausitz e.V. Kontakt: Frau Kelch Paulsenstrasse 55/56, 12163 Berlin  82097 153 Fax: 820 97 174 @: Kelch.G@dwbo.de Paritätisches Bildungswerk Bundesverband e.V. Büro Berlin Kontakt: Frau Rocholl Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin  24 636 475 @: rocholl@pb-paritaet.de oder fobi@pb-paritaet.de Anlage 17 procedo Berlin GmbH Kontakt: Frau Soldanski Muskauer Str. 53, 10243 Berlin  20 07 80 10 Fax: 20 07 84 65 @: salome.soldanski@procedo-berlin.com oder info@procedo-berlin.com Angebot auch für Personal in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen Pike e.V. Kontakt: Frau Dittmer Taylorstraße 10, 14195 Berlin  342 62 52 Fax: 342 62 52 @: dittmer.cornelia@googlemail.com Technische Jugendfreizeit- und Bildungsgesellschaft (tjfbg) gGmbH Kontakt: Frau Voss oder Herr Dr. Hage Wilhelmstraße 52, 10117 Berlin  654 00 92 Fax: 34 35 43 57 @: a.voss@kaeptnbrowser.de oder j.hage@tjfbg.de ASIG Kontakt: Frau Konieczny Meierottostraße 8/9, 10719 Berlin  4690 540 Fax: 4690 5420 @: weiterbildung@asig-berlin.de Bitte beachten: Die Weiterbildung bei diesem Träger ist ausschließlich für arbeitslose bzw. arbeitsuchende Fachkräfte im Rahmen einer 6-monatigen Weiterbildung möglich. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an den Träger bzw. an Ihren Arbeitsberater oder Fallmanager. Waldorfkindergartenseminar Berlin Kontakt: Frau Neef Besselstraße 13/ 14, 10969 Berlin  612 42 10 Fax: 612 42 27 @: seminar-berlin@waldorfkindergarten.de TRAINCO.net Ltd Kontakt: Herr Voss / Herr Dr. Schoeneberg Berliner Str. 159, 10715 Berlin  60 50 62 79 @: info@trainco.net Anlage 17 IB-Gesellschaft für Interdisziplinäre Studien mbH Medizinische Akademie Berlin Kontakt: Frau Dr. Zimmermann Gerichtstr. 27, 13347 Berlin  25 29 209-0 Fax: 25 29 209-29 @: info@ib-med-akademie.de KLAX Berlin GmbH Kontakt: Frau Kralle-Baselt Arkonastr. 45-49, 13189 Berlin  477 96 240 Fax: 477 96 204 @: info@klax-ausbildung.de Tandem BQG Kontakt: Frau Fritz Potsdamer Str. 182, 10783 Berlin  44 33 60-0 Fax: 44 33 60-40 @: office@tandembqg.de S.K.O.U.T Berlin-Brandenburger Bildungszentrum gGmbH Kontakt: Frau Fahr Immanuelkirchstr. 10, 10405 Berlin  442 80 32 Fax: 442 70 93 @: skout@gfajev.de meco Akademie Kontakt: Frau Hoof Seestraße 64-67, 13347 Berlin  81 00 58 22 Fax: 81 00 58 24 @: a.hoof@meco-akademie.de BTB Schulzentrum gGmbH Kontakt: Herr Schmidt-Wittner Alexanderstr. 5, 10178 Berlin 28 88 58 99 25 Fax: 28 88 58 99 2 @: Harald.schmidt-Wittner@btb-schulzentrum.de Anlage 17 ESO Education Group, Euro Akademie Kontakt: Frau Pribbernow Berliner Str. 66, 13507 Berlin 43 55 70-588 Fax: 43 55 70 59 @: pribbernow.monika@eso.de Berufliche Schule für Sozialwesen Pankow Kontakt: Frau Vollmann Erbeskopfweg 6-10 13158 Berlin  (030) 500 19 9-22/10 Bitte beachten: Die Weiterbildung richtet sich ausschließlich an staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/innen und schließt mit dem Zertifikat „Fachkraft für Integration“ ab. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Schule. Die folgenden Schulen bieten eine Ausbildung zum/zur Heilpädagogen/pädagogin an: Staatliche Fachschule für Heilpädagogik Berlin Erbeskopfweg 6-10 13158 Berlin  500 199 10/22 Fax: 500 199 24 @: HPHE@gmx.de Sozialpädagogisches Institut Berlin (SPI) Staatlich anerkannte Fachschule für Heilpädagogik Hallesches Ufer 32-38 10963 Berlin  259 37 39 - 0 Fax: 259 37 39 @: fachschulen@stiftung-spi.de Anna-Freud-Schule, Fachschule für Sozialpädagogik Kontakt: Frau Olie Halemweg 22, 13627 Berlin  36 41 78 16 Fax: 36 41 78 20 @: s.olie@anna-freud-osz.de Anlage 18 Literaturhinweise Arten, K., Ruf, B. (2015).AD(H)S und Wahrnehmungsauffälligkeiten: Früherkennung und Prävention im Kindergarten und in der 1. Klasse. Band 1. Auer Verlag in der AAP Lehrerfachverlage GmbH; 3. Auflage. Arten, K., Ruf, B. (2015).AD(H)S und Wahrnehmungsauffälligkeiten: Früherkennung und Prävention im Kindergarten und in der 1. Klasse. Band 2. Auer Verlag in der AAP Lehrerfachverlage GmbH; 3. Auflage. Ayres, A. Jean.(2002). Bausteine der kindlichen Entwicklung: Die Bedeutung der Integration der Sinne für die Entwicklung des Kindes. Springer; Auflage: 4. Aufl.. Beek von der, A. (2006). Bildungsräume für Kinder von Null bis Drei. verlag das netz. Weimar-Berlin BMAS. Frühförderungsverordnung (Früh V). (2013) http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDFGesetze/fruehfoerderungsverordnung.pdf?__blob=publicationFile Online im Internet: 17.01.2014, 15:50 Uhr. BMAS/BMG. (2007) Rundschreiben zur Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX/Frühförderungsverordnung (Früh V). http://www.buendnis-gesundaufwachsen.de/fileadmin/redaktion/dokumente/fruehfoerderung-gem.Rundschreiben.pdf Online im Internet: 10.12.2015, 9:30 Uhr Eckert, A. Familie und Behinderung.(2008), Hamburg, Verlag Dr. Kovac´. Eckert, A. Familien mit Kindern mit einer Behinderung: Leben im Spannungsfeld von Herausforderung und Zufriedenheit. In: Teilhabe 1/2014, Jg. 53. Fröhlich, A., Heinen, N., Lamers, W. (2007). Frühförderung von Kindern mit schwerer Behinderung: Texte zur Körper- und Mehrfachbehindertenpädagogik. Verlag Bundesverband f. körper- u. mehrfachbehinderte Menschen. Gebhardt, B.; Henning, B.; Leyendecker, C. (Hrsg.). (2012) Interdisziplinäre Frühförderung. Exklusiv – kooperativ – inklusiv. Gesetze für die Soziale Arbeit. (2012). Baden-Baden: Nomos. Hackenberg, W. (2008). Geschwister von Menschen mit Behinderungen. Entwicklung, Risiken, Chancen. München. Reinhardt, Ernst; 1.Auflage Haupt, U., Wieczorek, M. (2007). Brennpunkte der Körperbehindertenpädagogik. Stuttgart: Kohlhammer. Jungk, S., Treber, M., Willenbring, M.(Hrsg.).(2011). Bildung in Vielfalt, Inklusive Pädagogik der Kindheit. Freiburg: FEL Verlag Forschung der EH Freiburg. Langner, A. (Hrsg.) Inklusion – eine enorme Kraftanstrengung für Eltern. (2012), Neu-Ulm, AG SPAK Bücher. König, L., Weiß, H.(2015). Anerkennung und Teilhabe für entwicklungsgefährdete Kinder. Stuttgart: Kohlhammer. Anlage 18 Kreuzer, M., Ytterhus, B. (2013). Dabeisein ist nicht alles. München. Reinhardt, Ernst; 3. Auflage. Leu, H.R., Fläming, K., Frankenstein, Y., Koch, S., Pack, I., Schneider, K.(2007). Bildungsund Lerngeschichten: Bildungsprozesse in früher Kindheit beobachten, dokumentieren und unterstützen. verlag das netz. Weimar-Berlin. Leyendecker, C. (2005). Motorische Behinderungen. Stuttgart: Kohlhammer. Manhard, A., Scheib, K., Franke, U. (2007). Was Erzieherinnen über Sprachstörungen wissen müssen: Mit Spielen und Tipps für den Kindergarten. Reinhardt, Ernst; Auflage: 2., veränd. Aufl.. Mahony, G. (2013). The Parenting Model of Early Intervention: The Role of Parents in Early Intervention. http://www.medicalschool berlin.de/fileadmin/layouts/msb/personen/Mahoney_Parenting_Model_Role_of_Parents.pdf. Online im Internet: 26:06.2014, 16:25 Uhr Maelicke, B., Fretschner, R., Köhler, N., Frei, F. Innovation und Systementwicklung in der Frühförderung: Neue Fachlichkeit – Neue Finanzierung – Neue Allianzen. Springer VS Sarimski, K.(2012). Behinderte Kinder in inklusiven Kindertagesstätten.(2012). Stuttgart: Kohlhammer. Sarimski, K. (1996). Bedürfnisse von Eltern mit behinderten Kindern. In: Frühförderung interdisziplinär. 15. Jg. 97 – 101. Sarimski, K., Hintermair M. und Lang, M. (2013). Familienorientierte Frühförderung von Kindern mit Behinderung. München: Reinhardt. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Hrsg.) Berliner Bildungsprogramm für Kitas und Kindertagespflege. (2014), verlag das netz. Weimar –Berlin. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und Berliner Krankenkassenverbände (2005). Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin. http://www.berlin.de/imperia/md/content/sensoziales/berlinersozialrecht/rv_spz.pdf?start&ts= 1291296741&file=rv_spz.pdf. Online im Internet: 10.01.2014, 23:42 Uhr Schirmer, B. (2015). Herausforderndes Verhalten in der KiTa: Zappelphilipp, Trotzkopf & Co. Vandenhoeck & Ruprecht; Auflage: 2. Schlack, H.-G. (2011). Interventionsweisen in der Frühförderung und ihre Wirksamkeit. WIFF. Bosch Stiftung. http://www.kita-fachtexte.de/fileadmin/website/FT_schlackI_2011.pdf. Online im Internet: 18.01. 2014, 21:50 Uhr. Schlack, H. G. (2004). Die neuen Kinderkrankheiten. Einflüsse der Lebenswelten auf Gesundheit und Entwicklung. In: Frühe Kindheit 6/04. Die neuen KinderkrankheitenGesundheitsrisiken der jungen Generation. liga-kind.de/fruehe/604_schlack.php. Online im Internet: 29.06.14, 22:10 Uhr Sozialgesetzbücher I, V, VIII, IX, X, XI, XII. Online im Internet: http://www.gesetze-iminternet.de/ . Online im Internet: 19.01.2014, 22:45 Uhr Anlage 18 TÄKS e.V. (Hrsg.). In der Vielfalt liegt ein Zauber. (2009). Westkreuz-Verlag GmBH BerlinBonn. Thätner, K., Vogel, D.(2012). Frühförderung und die Vereinbarung von Familie und Berufstätigkeit. Frühförderung interdisziplinär, 31. Jg., S. 71 – 79. Thimm, W., Wachtel, G. Familien mit behinderten Kindern. (2002). Weinheim und München, Juventa. UN- Behindertenrechtskonvention (2008). http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf. Online im Internet: 20.06.2014, 16:50 Uhr Weiß, H. Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (Hrsg.). (2013). Interdisziplinäre Frühförderung und Frühe Hilfen – Wege zu einer intensiveren Kooperation und Vernetzung. Köln: Eigenverlag. Weiß, H., Neuhäuser, G., Sohns, A.(2004). Soziale Arbeit in der Frühförderung und Sozialpädiatrie. München: Reinhardt. Wilken, U., Jeltsch-Schudel, B. (Hrsg.). Eltern behinderter Kinder. Stuttgart: Kohlhammer. Wilken, E. (2014). Sprachförderung bei Kindern mit Down-Syndrom. Mit ausführlicher Darstellung des GuK-Systems. Stuttgart: Kohlhammer; 12. Auflage, überarb. und erw. Aufl. (11. September 2014) Zimmer, R. (2012). Handbuch der Sinneswahrnehmung: Grundlagen einer ganzheitlichen Bildung und Erziehung. Verlag Herder.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.