Wirkungsanalyse der
Mietrechtsänderungen
Teil 2: Mieterhöhung nach
Modernisierung
Gutachten
Michael Neitzel, Sebastian Klöppel, Christoph Dylewski
im Auftrag der
InWIS-Gutachten
Bochum, den 17. November 2014
Impressum
Neitzel, Michael/Klöppel, Sebastian/Dylewski, Christoph
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen
Teil 2: Mieterhöhung nach Modernisierung
im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft
Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), Berlin (www.bid.info)
InWIS Forschung & Beratung GmbH
Springorumallee 5
44795 Bochum
Tel.: 0234 - 890 34-0
Fax: 0234 - 890 34-49
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Internet: www.inwis.de
InWIS wird getragen von der Gesellschaft der Freunde und Förderer des InWIS e.V.
© InWIS, Bochum. Alle Rechte vorbehalten.
2
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Inhalt
1. Zusammenfassung ................................................................................. 7
2. Einleitung und Fragestellung .................................................................. 9
3. Modernisierungen und Mieterhöhungen – ein Überblick........................... 12
3.1. Struktur und Beschaffenheit des Wohnungsbestandes –
Erfordernis von Modernisierungen ................................................. 12
3.2. Modernisierungsbedingte Mieterhöhungen – Zur Bedeutung
der derzeitigen Regelungen ..........................................................18
4. Gegenstand der geplanten Regelungen zur
modernisierungsbedingten Mieterhöhung.............................................. 24
5. Wirkung der geplanten Regelungen .......................................................27
5.1. Unmittelbare Effekte der geplanten Regelungen ............................. 27
5.2. Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Modernisierungen ...... 28
5.2.1 Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen............................ 28
5.2.2 Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnungen .................... 32
5.3. Beurteilung der Ergebnisse .......................................................... 42
6. Weitere Fragestellungen im Zusammenhang mit den geplanten
Regelungen......................................................................................... 45
6.1. Handhabung der geplanten Regelungen in der Praxis .................... 45
6.2. Konsequenzen für die ortsübliche Vergleichsmiete ......................... 47
7. Fazit ................................................................................................... 49
Literaturverzeichnis ................................................................................. 52
8. Anhang............................................................................................... 54
8.1. Definition unterschiedlicher Modernisierungszustände................... 54
8.2. Beschreibung der Vorgehensweise bei Berechnung der
Wirtschaftlichkeit .........................................................................55
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
3
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Abbildungen
Abb. 1:
Wohnungsbestand nach Art der Nutzung ............................................. 13
Abb. 2:
Modernisierungszustand des Wohnungsbestandes in Deutschland
unter Energieeffizienzgesichtspunkten ................................................ 16
Darstellung der unmittelbaren Effekte der geplanten
Mietrechtsänderungen zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung .... 25
Abb. 3:
Tabellen
Tab. 1:
Wohnungsbestand nach Baualtersklassen............................................ 12
Tab. 2:
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen, die eine Mieterhöhung
nach § 559 BGB ermöglichen .............................................................. 19
Kenndaten zum verwendeten Musterobjekt.......................................... 29
Tab. 3:
Tab. 4:
Tab. 5:
Tab. 6:
Tab. 7:
Tab. 8:
Tab. 9:
Beispielhafte Modernisierungsmaßnahmen für die Durchführung von
Wirtschaftlichkeitsberechnungen........................................................ 29
Ermittlung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung ..................... 31
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für kleinere
Modernisierungsmaßnahmen (Nr. 1) (10 Jahre Planungshorizont).......... 33
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für kleinere
Modernisierungsmaßnahmen (Nr. 1) (15 Jahre Planungshorizont) .......... 34
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Anbau von
Balkonen (Nr. 2) (30 Jahre Planungshorizont) ...................................... 35
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Anbau von
Balkonen (Nr. 2) (30 Jahre Planungshorizont) (geplante Regelungen) .... 36
Tab. 10:
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den
nachträglichen Anbau eines Aufzuges (Nr. 3) (30 Jahre
Planungshorizont) ............................................................................. 38
Tab. 11: Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den
altersgerechten Umbau einer Wohnung (Nr. 4) (30 Jahre
Planungshorizont) ............................................................................. 39
Tab. 12:
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für energetische
Sanierungsmaßnahmen (Nr. 5) (30 Jahre Planungshorizont) ................ 40
Tab. 13: Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für energetische
Sanierungsmaßnahmen (Nr. 5) (30 Jahre Planungshorizont) –
Mieterhöhung in Höhe des halben zulässigen Betrages ......................... 41
Tab. 14: Komponenten der jährlichen Veränderung der ortsüblichen
Vergleichsmiete ................................................................................ 47
Tab. 15: Verwendete Parameter und Ausgangsdaten für die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen........................................................ 55
4
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Abkürzungsverzeichnis
GB
Bürgerliches Gesetzbuch
BID
Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland
BMG
Bundesmietengesetz
BMJV
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
DBU
Deutsche Bundesstiftung Umwelt
EH
Energieeffizienzhaus
MHG
Gesetz zur Regelung der Miethöhe
MietNovG
Mietrechtsnovellierungsgesetz
OVM
Ortsübliche Vergleichsmiete
u.U.
unter Umständen
WiStG
Wirtschaftsstrafgesetz
WKSchG
Wohnraumkündigungsschutzgesetz
WohnBauG
Wohnungsbaugesetz
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
5
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
6
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
1. Zusammenfassung
Das vorliegende Gutachten befasst sich mit den Wirkungen der nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Mietrechtsänderung
zur Mieterhöhung nach Modernisierungen. Geplant ist eine Beschränkung der
Mieterhöhung auf höchstens 10 Prozent der Modernisierungskosten längstens
bis zu deren Amortisation.
Analyse der Wirkungen der geplanten Regelungen
Angesichts vielfältiger demografischer, gesellschaftlicher, ökologischer und
sozialer Veränderungsprozesse sind Modernisierungen von großer Bedeutung,
um überwiegend älteren Wohnungsbestand an die heutigen Anforderungen
anzupassen. Nur durch eine höhere Modernisierungsaktivität sind die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Modernisierungen tragen die konjunkturelle Entwicklung und haben deshalb hohe volkswirtschaftliche Bedeutung.
Vielfältige Veränderungsprozesse
und politische Zielsetzungen
erfordern Modernisierungen im
Bestand
Die Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme auf die Amortisationsdauer zu begrenzen bedeutet, dass der Mieter den Vorteil, der durch die
Modernisierung entsteht, dauerhaft nutzen kann, ohne dafür ein Entgelt zu
bezahlen. Der Vermieter bleibt aber verpflichtet, die modernisierten Bauteile
funktionsfähig zu halten, wodurch zusätzliche Instandhaltungskosten anfallen.
Das Institut der Miete als Gebrauchsüberlassung von Wohnungen wird ausgehöhlt: Leistungen zu bieten, für die keine Gegenleistung in Form eines Mietentgeltes erbracht wird, ist letztlich kein „Vermieten“, sondern „Verschenken“.
Begrenzung auf die Amortisationsdauer höhlt das Institut der
Miete als Gebrauchsüberlassung
aus und bedeutet „Verschenken“
statt „Vermieten“
Die modernisierungsbedingte Mieterhöhung auf die Amortisationsdauer zu
begrenzen bedeutet auch, dass dem Investor keine Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital zugebilligt wird. Definitionsgemäß halten sich die Investitionskosten und die erzielten Erlöse zum Amortisationszeitpunkt die Waage. Ein
Investor muss aber sämtliche Risiken tragen, die mit der Investition zusammenhängen.
Im Amortisationszeitpunkt halten
sich Kosten und Erlöse die Waage: Eigenkapitalverzinsung von
Null
Die Mieterhöhung nach Modernisierung stellt auch keine „Umlage“ von Kosten
dar, sondern sie ist im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter die Gegenleistung des Mieters für den höheren Wohnwert und den Nutzen, den er durch
die Modernisierung erhält. Modernisierungskosten werden als Maßstab herangezogen, um in bestehenden Mietverhältnissen die modernisierungsbedingte
Mieterhöhung nach einem einfachen, nachvollziehbaren und transparenten
Verfahren zu ermitteln.
Mieterhöhung nach Modernisierung ist Gegenleistung des Mieters für höheren Wohnwert und
keine „Kostenumlage“
Für typische Arten von Modernisierungsmaßnahmen – Maßnahmen mit geringeren Kosten für rd. 1.000 Euro pro Wohneinheit sowie aufwändigere Maßnahmen wie Balkonanbau, Anbau einer Aufzugsanlage, altersgerechter Umbau
und energetische Sanierung – wurden Wirtschaftlichkeitsberechnungen
durchgeführt. Die Ergebnisse lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Berechnung der Wirtschaftlichkeit unterschiedlicher Arten von
Modernisierungen
• Je nach Art der Maßnahme sind spezifische Besonderheiten zu
berücksichtigen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit auswirken,
insbesondere die Höhe der Modernisierungskosten je m²
Wohnfläche bzw. je Wohneinheit und der Anteil der anrechenbaren
Modernisierungskosten.
Anrechenbar
sind
nur
solche
Modernisierungskosten, die keinen Erhaltungsaufwand darstellen;
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
7
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
•
•
•
•
dafür ist das Alter der Bauteile und deren Sanierungszustand
maßgeblich.
Die meisten Maßnahmen sind wirtschaftlich nur darstellbar, wenn
die Mieterhöhung in vollem Umfang von 11 Prozent der
aufgewendeten Kosten ausgesprochen werden kann und
anschließend in dem jeweiligen Teilmarkt eine höhere
Mietendynamik besteht, um dauerhaft Mietsteigerungen zu
realisieren.
Altersgerechte Umbauten sind bei hohen Maßnahmenkosten
generell wirtschaftlich kritisch einzuschätzen. Energetische
Modernisierungen auf den Energieeffizienzhaus 100-Standard sind
nicht wirtschaftlich darstellbar, wenn der Markt aufgrund der
Einkommenssituation der Mieter nur eine anteilige Mieterhöhung
zulässt, nicht aber den vollen Prozentsatz von 11 Prozent der
Modernisierungskosten.
Mit einer Verringerung des Prozentsatzes von 11 auf 10 Prozent geht
bei an sich wirtschaftlichen Maßnahmen eine Verminderung der
Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital einher, im Einzelfall auch
unter allgemein übliche Mindestrenditen. Je nach Marktsituation,
d.h. künftigem Mietsteigerungspotenzial, drohen auch Verluste, wie
bei Modernisierungsmaßnahmen mit niedrigem Investitionsvolumen
(z.B. Einbau einer Türsprechanlage und Sicherheitsausstattung an
der Wohnungstür) und bei Anbau eines Aufzuges.
Bei zusätzlicher Begrenzung der Mieterhöhung bis zum Zeitpunkt
der Amortisation lässt sich keine der dargestellten Typen von
Modernisierungsmaßnahmen mehr wirtschaftlich darstellen.
Modernisierungsmaßnahmen
lassen sich bei Umsetzung der
geplanten Regelungen nicht mehr
wirtschaftlich realisieren
Damit lässt sich festhalten: Durch die Umsetzung der geplanten Regelungen zu
Mieterhöhung nach Modernisierung, insbesondere aber durch die Teilregelung
zur Amortisationsdauer, werden Modernisierungsmaßnahmen durchgängig
unwirtschaftlich.
Drastischer Rückgang von Modernisierungen durch die geplante Regelung zu erwarten
Für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen werden verlässliche
und gute Rahmenbedingungen benötigt. Sie müssen wirtschaftlich darstellbar
sein. Die Einführung der geplanten Regelungen wird daher zu einem drastischen Rückgang von Modernisierungen führen. Dies betrifft insbesondere Modernisierungen, die politisch gewünscht sind, um den Wohnungsbestand altersgerecht umzubauen oder die Energieeffizienz unter Gesichtspunkten des
Klimaschutzes zu steigern. Langfristig wird die Qualität des Wohnungsbestandes generell negativ beeinflusst.
Dynamik der ortsüblichen Vergleichsmiete wird weiter zurückgehen
Zudem sind Nebeneffekte zu erwarten: Weil sich auch modernisierungsbedingte Mieterhöhungen auf die Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirken, ist künftig mit einer rückläufigen Dynamik zu rechnen. Die geplanten
Regelungen zur sogenannten Mietpreisbremse und zur modernisierungsbedingten Mieterhöhungen wirken dann kumulativ. Da insbesondere größere
Modernisierungsmaßnahmen einen weiteren, kontinuierlichen Anstieg der
Mieten erfordern, ergeben sich gleich mehrere, sich selbst verstärkende Effekte, die keine ausreichenden Anreize für Investitionen mehr liefern.
8
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
2. Einleitung und Fragestellung
In den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD zur Vorbereitung
der Bundesregierung für die 18. Legislaturperiode haben sich die Verhandlungspartner mit der Lebensqualität in der Stadt und auf dem Land auseinander gesetzt. Wichtiges Ziel der Politik der Bundesregierung ist eine hohe
Wohn- und Lebensqualität der Menschen in Deutschland.1 Hier gilt es, gutes
und bezahlbares Wohnen sicher zu stellen.
Koalitionsvertrag befasst sich mit
Lebensqualität in der Stadt und
auf dem Land
Als große Herausforderungen werden der wachsende Wohnungsbedarf in den
Ballungszentren und vielen Groß- sowie Hochschulstädten, der energetische
Umbau und die demografischen wie auch sozialen Herausforderungen benannt.
Wohnungspolitische Herausforderungen der Legislaturperiode
Die Parteien haben sich für das Erreichen ihre Ziele auf einen wohnungspolitischen Dreiklang aus
Einsatz eines wohnungspolitischen Dreiklangs
• einer Stärkung der Investitionstätigkeit,
• einer Wiederbelegung des Sozialen Wohnungsbaus,
• und einer ausgewogenen mietrechtlichen und sozialpolitischen
Flankierung
verständigt.
Der Koalitionsvertrag sieht dementsprechend unter der Rubrik „bezahlbares
Wohnen“ mehrere Veränderungen des Mietrechts vor. Die Maßnahmen, die von
der Bundesregierung in Gesetzesvorhaben umgesetzt werden, müssen sich an
den Herausforderungen, aber auch den Vorstellungen der Koalitionspartner
messen lassen.
Maßstab für die Gestaltung von
Instrumenten
Seit dem Beschluss über den Koalitionsvertrag werden drei Regelungen im
Besonderen betrachtet und in der (Fach-)Öffentlichkeit diskutiert, von denen
spürbare Veränderungen auf den Wohnungsmärkten erwartet werden. Es handelt sich hierbei um folgende Einzelmaßnahmen2:
Hervorgehobene Veränderungen
des Miet(preis)rechts
• Begrenzung
der
Mieterhöhungsmöglichkeit
bei
der
Wiedervermietung
in
nachgewiesen
angespannten
Wohnungsmärkten auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen
Vergleichsmiete („Mietpreisbremse“/Mietpreisbegrenzung).
• Beschränkung der Umlagemöglichkeit von Modernisierungskosten
auf höchstens 10 Prozent und längstens bis zu deren Amortisation.3
• Verbreiterung der Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete im
Mietspiegel und realitätsnähere Darstellung.
1
2
3
Vgl. CDU/CSU/SPD (2013): Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, Berlin, S. 80 ff.
Vgl. CDU/CSU/SPD, 2013, S. 81.
Im Koalitionsvertrag lautet die Formulierung wörtlich: „Künftig sollen nur noch höchstens 10
Prozent – längstens bis zur Amortisation der Modernisierungskosten – einer Modernisierung
auf die Miete umgelegt werden dürfen.“ Dem Grunde nach handelt es sich aber nicht um eine
Umlage. Der Begriff „Umlage“ bzw. „Modernisierungsumlage“ ist in diesem Zusammenhang
sachlich falsch. Die Kosten werden als einheitlicher Wertmaßstab für die Erhöhung des Gebrauchs- bzw. Nutzwertes nach Modernisierung verwendet, um die Mieterhöhung im Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Vgl.
zu dieser Diskussion auch Kapitel 3.2.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
9
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Geplante Mietrechtsänderungen
stellen Systemveränderungen dar
Diese Vorhaben führen zu erheblichen Eingriffen in die seit langem bestehenden und bewährten Regelungen der Mietpreisbildung und stellen eine deutliche Systemveränderung dar.
Komplexität der Wohnungsmärkte erfordert große Sorgfalt
Angesichts der Komplexität der Wohnungsmärkte und der Eingriffsintensität,
die mit den geplanten Mietrechtsänderungen gewählt wurde und die insbesondere bei einem Systemwechsel konstatiert werden muss, ist es von großer
Bedeutung, die zu erwartenden Effekte mit Sorgfalt abzuschätzen, bevor funktionierende und langjährig bewährte Regelungen geändert oder infrage gestellt werden.
Bilanzierung der Kosten und des
Nutzens erforderlich
Eine Analyse der Wirkungen ist erforderlich, um festzustellen, ob die mit den
Maßnahmen intendierten Ziele erreicht werden können und welche Ergebnisse
zu erwarten sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Ausgangsbedingungen auf den Wohnungsmärkten, um die Eignung der Maßnahmen
beurteilen und deren Nutzen im Verhältnis zu den auftretenden Kosten und
Nebeneffekten bilanzieren zu können.
Gutachten Teil 2: Wirkungsanalyse der geplanten Regelungen zur
Mieterhöhung nach Modernisierung
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) das InWIS damit beauftragt, die betriebswirtschaftlichen Wirkungen der genannten Mietrechtsänderungen zu analysieren und
transparent zu dokumentieren. Der zweite Teil des Gutachtens befasst sich mit
den im Koalitionsvertrag enthaltenen Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierung. Der erste Teil des Gutachtens hat sich mit den Wirkungen der
sogenannten „Mietpreisbremse“ befasst.4
Mieterhöhung nach Modernisierung: Referentenentwurf liegt
noch nicht vor
Zu dem Themenbereich „Mieterhöhung nach Modernisierung“ liegt aus dem
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) noch kein Referentenentwurf vor. Die Vereinbarungen der Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag sind damit Richtschnur für dieses Gutachten. Im Wortlaut wurde folgende Formulierung in den Vertrag eingefügt:
Inhalt des Koalitionsvertrages
„Künftig sollen nur noch höchstens 10 Prozent – längstens bis zur Amortisation
der Modernisierungskosten – einer Modernisierung auf die Miete umgelegt werden dürfen. Durch eine Anpassung der Härtefallklausel im Mietrecht (§ 559 Abs. 4
BGB) werden wir einen wirksamen Schutz der Mieter vor finanzieller Überforderung von Sanierungen gewährleisten.“5
Veränderung gegenüber der
bisherigen Vorschrift
Nach dem Willen der Koalitionsparteien soll der bisher bei 11 Prozent festgesetzte Anteil um einen Prozentpunkt auf 10 Prozent reduziert werden. Seitdem
diese Regelung erstmals in der Altbaumietenverordnung (AMVO) von 1958
schriftlich gefasst wurde, ist der Prozentsatz kontrovers diskutiert und auch
verändert worden. Die Höhe des Prozentsatzes hat Signalwirkung. Mit dessen
Gestaltung werden Anreize gesetzt, um vermehrt (Modernisierungs)Investitionen in Bestandsobjekte auszulösen. Neu ist hingegen der Gedanke,
die Mieterhöhung nach einer Modernisierung nicht mehr dauerhaft, sondern
nur noch so lange zu gewähren, bis sich die Modernisierungskosten amortisiert haben. Dies führt zu einer deutlichen Verschlechterung der Rahmenbe4
5
10
Neitzel, Michael/Klöppel, Sebastian/Dylewski, Christoph (2014): Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Teil 1: Mietpreisbremse. Ein Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID). Bochum, den 23. Mai 2014. Das Gutachten steht auf der Homepage der BID unter www.bid.info/medieninformationen zum Download
bereit.
Vgl. CDU/CSU/SPD, 2013, S. 81.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
dingungen für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. In der Öffentlichkeit wurde zwischenzeitlich diskutiert, dass auch die Bemessungsgrundlage für die Modernisierungskosten geändert werden solle. So sollten
bspw. Planungsleistungen nicht mehr zu den Modernisierungskosten gezählt
werden, die anteilig zu einer Mieterhöhung berechtigen. Inwieweit dieser
Aspekt Eingang in den ersten Entwurf eines Gesetzes finden wird, bleibt abzuwarten.
Angesichts der großen Bedeutung von Modernisierungsmaßnahmen, bspw. um
den Wohnungsbestand altersgerecht anzupassen und die hoch gesteckten
Klimaschutzziele zu erreichen, ist es erforderlich abzuschätzen, welche Wirkungen von diesen beiden Regelungen im Koalitionsvertrag ausgehen. Daher
wird zunächst dargestellt, welche Bedeutung Modernisierungen für den deutschen Wohnungsbestand generell haben und welchen Stellenwert die Regelung des § 559 BGB besitzt. Danach werden die Effekte erörtert, die von den
intendierten Regelungen ausgehen.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Aufgabenstellung: Wirkungen der
geplanten Änderungen abschätzen
11
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
3. Modernisierungen und Mieterhöhungen – ein
Überblick
Struktur des deutschen Wohnungsbestandes und bisherige
Regelungen
In diesem Kapitel wird zunächst die Struktur des Wohnungsbestandes in
Deutschland dargestellt und daraus abgeleitet, welche Notwendigkeiten sich
für eine zielgerichtete Modernisierung ergeben. Im Anschluss daran werden
die derzeitigen Regelungen und deren Effekte beschrieben.
3.1. Struktur und Beschaffenheit des
Wohnungsbestandes – Erfordernis von
Modernisierungen
Struktur des Wohnungsbestandes
Wohnungsmarkt als Bestandsmarkt: Zwei Drittel der Wohnungen vor 1980 errichtet
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist von Bestandswohnungen geprägt, die
eine ständige Anpassung an heutige Standards und die gewandelten Anforderungen der Nachfrage erfordern. Nach den Ergebnissen der Gebäude- und
Wohnungszählung am 9. Mai 2011 sind zwei Drittel der rd. 40,5 Mio.
Wohneinheiten vor 1980 errichtet worden. Mit 44 Prozent des Gesamtbestandes ist der größte Teil davon nach dem Zweiten Weltkrieg bis Ende der 1970er
Jahre fertig gestellt worden. Nur 20 Prozent des Wohnungsbestandes sind
1990 und später errichtet worden.
Tab. 1:
Wohnungsbestand nach Baualtersklassen
Baualtersklasse
Wohnungen in Wohn- und
Nichtwohngebäuden
Anzahl
Vor 1919
5.682.343
14,0
1919 - 1949
4.500.156
11,1
1950-1959
4.908.736
12,1
1960-1969
6.494.227
16,0
1970-1979
6.315.905
15,6
1980-1989
4.393.437
10,8
1990-1999
5.216.717
12,9
2000-2005
2.013.390
5,0
2006 und später
1.020.406
2,5
40.545.317
100,0
Summe
Quelle:
Nur 0,5 Prozent des Wohnungsbestandes werden jährlich neu
errichtet
12
Anteil in v.H.
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg., 2014): Zensus 2011. Gebäude und
Wohnungen. Ergebnisse des Zensus vom 9. Mai 2011, Wiesbaden, 2014, eigene Berechnungen
Neubau hat eine wichtige Funktion, gerade wenn in Ballungsräumen zusätzliche Angebote geschaffen werden sollen, um die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Für die qualitative Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes hat
Neubau dagegen nur eine geringe Bedeutung: Nur 2,5 Prozent des Wohnungsbestandes sind zwischen 2006 und 2011 bezugsfertig worden. Die jährliche
Zahl fertiggestellter Wohnungen beläuft sich seit 2006 auf durchschnittlich
173,7 Tsd. Wohneinheiten. Sie ist nach einem deutlich Einbruch zwischen
2006 und 2010 zuletzt wieder auf rd. 192,3 Tsd. Wohneinheiten im Jahr 2013
angestiegen. Bezogen auf das Jahr 2013 ist das eine geringe Quote von 0,5
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Prozent bezogen auf den Gesamtwohnungsbestand.6 Die Tendenz bei den Fertigstellungszahlen ist jedoch aufwärts gerichtet; zukünftig ist mit mehr Neubauten insbesondere im Geschosswohnungsbau zu rechnen. Dazu sind aber
gute und verlässliche Rahmenbedingungen erforderlich, wie bspw. ein niedriges Zinsniveau am Kapitalmarkt, aber auch ausreichend hohe Mieten im Neubausegment. In großstädtischen Ballungsräumen, in denen nachfragebedingt
in den letzten Jahren ein Mietenanstieg beobachtet werden konnte und eine
Ausweitung des Angebotes notwendig ist, ist die Verfügbarkeit von ausreichendem Bauland zu angemessenen Bodenpreisen eine weitere wichtige Bedingung.
Anteil von Mietwohnungen im Wohnungsbestand
Etwas mehr als die Hälfte der Wohnungen wird nach den Zensus-Angaben vermietet (52,3 Prozent), rd. 42,6 Prozent werden vom Eigentümer bewohnt. Das
Verhältnis von vermieteten zu selbstgenutzten Wohnungen schwankt erheblich
und liegt in ländlichen Regionen deutlich höher, in den Städten deutlich niedriger.
Abb. 1:
Wohnungsbestand nach Art der Nutzung
Quelle:
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg., 2014): Zensus 2011. Gebäude und
Wohnungen. Ergebnisse des Zensus vom 9. Mai 2011, Wiesbaden, 2014., eigene Berechnungen
Mietwohnungen machen mehr als
die Hälfte des Wohnungsbestandes aus
Von den geplanten rechtlichen Änderungen der Vorschriften zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung ist damit der größte Teil des Wohnungsbestandes betroffen. Anders als bei der geplanten sogenannten „Mietpreisbremse“,
die – per Verordnung festgelegt – auf bestimmte Gebiete mit besonders angespannten Wohnungsmärkten beschränkt werden soll, wird von den jetzt geplanten Regelungen der gesamte Wohnungsbestand in allen Teilen Deutschlands erfasst.
Änderungen der Vorschriften
betreffen größten Teil des Wohnungsbestandes in ganz Deutschland
In den älteren Gebäuden, die vor 1990 errichtet worden sind, ist der Mietwohnungsanteil mit mehr als 45,5 Prozent deutlich höher als in den danach
errichteten Wohnungsbeständen. Am höchsten ist der Anteil vermieteter
Mieteranteil in Altbauten sehr
hoch. Höchster Anteil mit 55
Prozent in der Nachkriegsepoche
6
Quelle: Statistisches Bundesamt (2014): Statistik über die Bautätigkeit, Tabelle 31121-0001,
eigene Berechnungen.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
13
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Mietwohnungen mit 55 Prozent in den zwischen 1949 und 1978 errichteten
Wohnungen.7 Damit ist gerade ein Wohnungsbestand besonders stark betroffen, der in den Jahren kriegsbedingter, großer Wohnungsnot sehr schnell errichtet werden musste und heute in vielfältiger Hinsicht einen großen Modernisierungsbedarf aufweist.
Gestiegene Anforderungen an den Wohnungsbestand
Wachsende Herausforderungen
im Wohnungsbestand
Gerade der ältere Wohnungsbestand wird in den letzten Jahren mit wachsenden Herausforderungen konfrontiert: Durch technischen Wandel und Innovationen sind heute andere Bauweisen möglich, können im Wohnungsbau heute
höhere Qualitäten erreicht werden. Moderne Heizungssysteme bieten mehr
Komfort bei höherer Energieeffizienz, elektrische Anlagen sind für höhere
Anforderungen ausgelegt.
Gestiegene Ansprüche aufgrund
gesellschaftlicher Veränderungsprozesse
Aufgrund von demografischen, gesellschaftlichen, ökologischen und sozialen
Veränderungsprozessen hat sich die Struktur der Nachfrage deutlich geändert.
Zum einen sind die Ansprüche vieler Nachfragergruppen auf dem Wohnungsmarkt deutlich gestiegen. Dies zeigt sich bspw. am Badezimmer: Bäder, die vor
1980 erstmals errichtet oder in Bestandsgebäuden nachträglich modernisiert
worden sind, werden von vielen Nachfragern allenfalls akzeptiert. Nach den
Wohnwünschen vieler Mietergruppen sollte ein Bad heute zeitgemäß, d.h.
idealerweise in den letzten 10 bis 15 Jahren modernisiert worden sein.8
Steigender Anteil älterer Bewohner mit höheren Anforderungen
an altersgerecht angepasste
Wohnungen
Zum anderen haben sich auch die Bedarfslagen der Mieterschaft geändert. So
steigt der Anteil älterer Menschen kontinuierlich an. Bis zum Jahr 2030 wird
die Zahl der über 80-Jährigen um 60 Prozent zunehmen. Derzeit leben noch rd.
93 Prozent der Senioren eigenständig in ihrer Wohnung. Viele dieser Wohnungen besitzen keine optimalen Voraussetzungen dafür, dass deren Bewohner
bei zunehmenden Einschränkungen oder bei beginnender Pflegebedürftigkeit
dort weiter wohnen bleiben können.
Altersgerechte Wohnungen im Wohnungsbestand
Nur rd. 1,4 Prozent des Wohnungsbestandes sind nach strengen Maßstäben altersgerecht
Zwar ist die Datenlage zur Zahl altersgerechter oder entsprechend angepasster
Wohnungen lückenhaft, jedoch sind in unterschiedlichen Studien verlässliche
Zahlen erarbeitet worden: Das „Kuratorium Deutsche Altershilfe“ (KDA)
schätzt, dass nur rd. 570.000 Wohnungen einer strengen Definition von altersgerechtem Wohnraum genügen, 1.340.000 Wohnungen genügen einer
weicheren Definition (Bezugsjahr 2009).9 Dies entspricht einem Anteil von 1,4
bzw. 3,3 Prozent des heutigen Wohnungsbestandes.
7
8
9
14
Vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Bauen und Wohnen. Mikrozensus – Zusatzerhebung
2010. Bestand und Struktur der Wohneinheiten. Wohnsituation der Haushalte, Wiesbaden,
2012, Tabelle 5, S. 41 (Fachserie 5, Heft 1).
Vgl. Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW)(Hrsg.,
2013): Wohntrends 2030, Berlin, 2014 (GdW Branchenbericht Nr. 6) sowie Eichener, Volker/Schauerte, Martin/Klein, Kerstin (2002): Zukunft des Wohnens. Perspektiven für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Rheinland und Westfalen, Bochum, 2002 (Schriftenreihe
des VdW Rheinland Westfalen, Band 1).
Vgl. Hackmann, Tobias/Lehmann, Klaudia: Evaluation des KfW-Programms Altersgerecht
Umbauen, Basel, Juni 2014 (Studie im Auftrag der KfW Bankengruppe durch Prognos AG, Basel), S. 12. Die strengere Definition von altersgerechtem Wohnraum erfüllen Wohnungen, die
folgenden Kriterien genügen: Weniger als 3 Stufen beim Zugang zur Wohnung oder technische
Hilfen, keine Treppen innerhalb der Wohnung oder technische Hilfen, ausreichende Türbreiten
und Bewegungsflächen im Sanitärbereich sowie eine bodengleiche Dusche. Die weiche Definition ist erfüllt, sofern bis auf die bodengleiche Dusche alle anderen Kriterien erfüllt sind.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Prognos schätzt, dass die Zahl der Wohnungen nach der strengeren Definition
von 570.000 Einheiten auf einen Gesamtbestand von 700.100 im Jahr 2013
angewachsen ist. Drei Viertel des Zuwachses entfällt auf Modernisierungen,
nur ein Viertel ist auf Neubauten zurückzuführen.10
Altersgerechte Wohnungen
werden zu mehr als drei Vierteln
durch Modernisierungen geschaffen
Die Kommission „Wohnen im Alter“ erwartet einen zusätzlichen Bedarf an
altersgerecht ausgestatteten Wohnungen von rd. 2,5 Millionen.11 Dies erfordert
ein Investitionsvolumen von rd. 39 Mrd. Euro, wovon 18 Mrd. Euro auf den
spezifischen Mehraufwand für die altersgerechte Gestaltung der Wohnungen
entfallen.12 Prognos geht davon aus, dass bis 2030 rd. 650.000 altersgerechte
Wohnungen zusätzlich geschaffen werden, aber – je nach Intensität des Bedarfs einzelner Zielgruppen – eine Versorgungslücke zwischen 1,0 bis 11,9
Mio. Wohneinheiten bestehen wird.13
Energieeffizienzziele erfordern weitere Modernisierungen
Neben dem demografischen Wandel stellt insbesondere die Anpassung des
Gebäudebestandes unter Energieeffizienzgesichtspunkten eine große Herausforderung dar. Entsprechend der Leitlinien des Energiekonzeptes der Bundesregierung aus dem Jahr 2010 sollen die Emissionen der sechs Treibhausgase
nach dem Kyoto-Protokoll – vorrangig die Emissionen von Kohlenstoffdioxid
(CO2) – bis zum Jahr 2050 schrittweise um 80 bis 95 Prozent gegenüber dem
Basisjahr 1990 verringert werden.14 Diese Ziele sind von den Koalitionsparteien in ihren Koalitionsvereinbarungen bestätigt worden.15 Angesichts der derzeitigen politischen Entwicklung in Osteuropa wird das energiepolitische Teilziel der Versorgungssicherheit zukünftig an Bedeutung gewinnen und eine
beschleunigte Umsetzung der Energiewende erforderlich machen.
Ambitionierte Klimaschutz- und
Energieeffizienzziele
Der Gebäudebereich besitzt für das Energiekonzept einen hohen Stellenwert:
Rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland fallen in Gebäuden
an; es entsteht ein Drittel der CO2-Emissionen.16 Damit sind sowohl Wohn- als
auch gewerblich genutzte Nicht-Wohngebäude erfasst. Die Umsetzung der
Ziele im Gebäudebestand führt praktisch zu einer klimaneutralen Energieversorgung und Beheizung des Gebäudebestandes.
CO2-Emissionen des
Gebäudebestandes
Rd. 15 Prozent der bundesdeutschen CO2-Emissionen entfallen auf der Grundlage der Verwendungsrechnung auf Raumheizung von Wohnungen. Schließt
man die Erwärmung von Warmwasser mit ein, so erhöht sich der Anteil der
Treibausgasemissionen, der von privaten Haushalten für die Nutzung von
Wohnungen verursacht wird, auf rd. 18 Prozent. 17 Bezogen auf einen Quadrat-
CO2-Emissionen des
Wohnungsbestandes und Endenergieverbrauch
10
11
12
13
14
15
16
17
Vgl. Hackmann/Lehmann 2014, S. 18.
Vgl. GdW, 2013, S. 74.
Vgl. Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V.
(DV)/Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) (2013): Wirtschaftsfaktor
Immobilien 2013 - Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Immobilienwirtschaft, Kurzfassung.
Berlin, 2013, S. III.
Vgl. Hackmann/Lehmann 2014, S. 18.
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI)/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (Hrsg.)(2010): Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vom 28. September 2010,
Berlin, 2010, S. 3 ff.
Vgl. CDU/CSU/SPD (2013), S. 36 ff.
Vgl. BMWI/BMU, 2010, S. 22.
Bezieht man die gebäudebezogenen Angaben des Energiekonzeptes auf den reinen Wohnungsbestand, so gelingt dies über die Verwendungsrechnung nach einzelnen Sektoren, hier
für private Haushalte. Für Raumheizung wenden private Haushalte rd. 18,5 Prozent des gesamtdeutschen Endenergieverbrauchs auf. Dies entspricht 456,3 Terrawattstunden. Auf die
Erwärmung von Warmwasser entfallen weitere 77,8 Terrawattstunden, sodass insgesamt rd.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
15
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
meter vermieteten Wohnraum belief sich der Endenergieverbrauch für Raumheizung im Jahr auf 127,4 kWh/m²a (nicht klimabereinigt) bzw. 155,4 kWh/m²a
(klimabereinigt).18
Erheblicher Anpassungsbedarf im
Wohnungs- und Gebäudebestand
Die energetische Bestandsqualität des Gebäudebestandes zeigt, dass noch
erheblicher Anpassungsbedarf besteht. Eine Zusatzauswertung aus der Datenbasis Gebäudebestand, die im Rahmen einer repräsentativen Befragung von
Schornsteinfegern in Deutschland vom Institut Wohnen und Umwelt (IWU)
erhoben wurde, hat ergeben, dass Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die bis
zum Jahr 1948 errichtet worden sind, sich im Jahr 2010 noch zu 42 Prozent im
baualtersspezifischen Ausgangszustand befunden haben.19
Abb. 2:
Modernisierungszustand des Wohnungsbestandes in Deutschland unter Energieeffizienzgesichtspunkten
Quelle: Eigene Darstellung, eigene Berechnung auf der Basis von Zusatzauswertungen aus der Datenbasis Gebäudebestand (IWU 2010).
Energetische Bestandsqualität
angesichts der Zielsetzungen
unzureichend
An weiteren 30 Prozent der Wohnungen wurde eine einzige Energieeffizienzmaßnahme durchgeführt; als solche wurde nur ein Fensteraustausch nach dem
Jahr 2000, nur eine Dachdämmung oder nur eine Fußbodendämmung defi-
18
19
16
21,6 Prozent des Endenergieverbrauchs unmittelbar durch die Nutzung von Wohnungen (zum
Wohnen) verursacht werden. Der Anteil am Endenergieverbrauch lässt sich aus der Gesamtbilanz des Energieverbrauchs ableiten, wenn die Verbrauchsanteile der privaten Haushalte für
die Anwendungsbereiche Raumheizung und Warmwasser zugrunde gelegt werden. Vgl. Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (Hrsg.)(2013): Energiebilanz der Bundesrepublik Deutschland 2011, Stand: 23. April 2013, in Verbindung mit Statistisches Bundesamt (2013): Energie,
Rohstoffe, Emissionen. Energieverbrauch der privaten Haushalte (temperaturbereinigt). Internetabruf: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Umwelt/UmweltoekonomischeGesamtrechnunge
n/EnergieRohstoffeEmissionen/Tabellen/EnergieverbrauchHaushalte.html am 12. Juni 2013,
eigene Berechnungen.
Der flächenbezogene Verbrauchswert ergibt sich aus dem Produkt der vermieteten Wohnungen (41,3 Mio. Wohnungen insgesamt, mit einem Abzug von 4,4 Prozent für Leerstand) und
der durchschnittlichen Wohnfläche von 90,7 m². Die Klimabereinigung erfolgte anhand des
durchschnittlichen Klimafaktors für den gleitenden Durchschnitt aller Klimafaktoren in
Deutschland für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2011 (Deutscher Wetterdienst, laufende
Veröffentlichungen). Vgl. zu den Zensus-Ergebnissen: Egler, Roderich (2013): Zensus 2011 –
Fakten zur Bevölkerung in Deutschland, Presseerklärung zur Veröffentlichung der Zensusergebnisse am 31. Mai 2013.
Anmerkung: In der Regel hat ein Austausch der üblichen Holzeinfachverglasung zu einer ZweiScheiben-Isolierverglasung vor dem Jahr 2000 stattgefunden.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
niert. Bei 21 Prozent wurden mehrere Maßnahmen kombiniert, sodass von
einer Teilmodernisierung und einer deutlichen Verbesserung des Energieeffizienzstandards ausgegangen werden kann (Verminderung des Heizwärmebedarfs von bis zu 35 Prozent). Lediglich 7 Prozent der Wohnungen sind als aufwändig oder vollmodernisiert anzusehen, wobei durch ein umfassendes Maßnahmenpaket an der Gebäudehülle (Außenwände, Fenster und Dach/oberste
Geschossdecke) eine Reduzierung des Heizwärmebedarfs von bis zu zwei Dritteln erreicht werden konnte. Heizungsanlagen sind im Rahmen dieser Auswertungen nicht betrachtet worden.
Verschiedene Studien gehen davon aus, dass die ambitionierten Ziele mit
einer intelligenten Kombination unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich
eines verstärkten Einsatzes erneuerbarer Energien zur Beheizung des Wohnungsbestandes weitgehend erreicht werden können. Dies kann aber nur unter
optimalen Rahmenbedingungen für weitere Investitionen in den Wohnungsund Gebäudebestand realisiert werden.20 Dazu zählen unter anderem gute
marktliche, mietrechtliche sowie förderrechtliche Rahmenbedingungen bei
gleichzeitiger Intensivierung von Forschung und Entwicklung. Allgemein wird
davon ausgegangen, dass die derzeitige Sanierungsrate von rd. 0,8 Prozent
pro Jahr auf mehr als 2 Prozent erhöht werden muss.
Ambitionierte Ziele bei optimalen
Rahmenbedingungen annähernd
erreichbar
Hohe Bedeutung von Modernisierungen
Angesichts der skizzierten Notwendigkeiten, den Wohnungsbestand
• aus dem Blickwinkel der Energieeffizienz und des Klimaschutzes zu
verbessern,
• vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung altersgerecht
anzupassen und insbesondere mehr barrierearme und barrierefreie
Wohnungen zu schaffen und
• an heute allgemein übliche Ausstattungsstandards heranzuführen
Hohe Bedeutung von Modernisierungen zur Werterhaltung des
Gebäudebestands
kommt der Modernisierung des zunehmend alternden Wohnungsbestandes
auch zukünftig eine hohe Bedeutung zu. Modernisierungen sind wichtig, um
den Wert der Wohnungsbestände zu erhalten und die Vermietbarkeit sicher zu
stellen.
Modernisierungen leisten zudem einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und
Weiterentwicklung von Stadtquartieren. Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht
hat die Immobilienwirtschaft, haben Wohnungsbestände eine große Bedeutung, weil durch kontinuierliche Investitionen Wertschöpfung erzielt und Beschäftigung gesichert und geschaffen wird.21
Hohe Bedeutung für die Attraktivität der Städte
Bereits in den letzten Jahren ist die Bauleistung an bestehenden Gebäuden
deutlich gestiegen. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat einen
Anstieg von 82,5 Mrd. Euro im Jahr 2005 auf 125,3 Mrd. Euro im Jahr 2011
Bauleistungen in den Wohnungsbestand in den letzten Jahren
deutlich gestiegen
20
21
Vgl. GdW (2013): GdW Energieprognose 2050. „Sanierungsfahrplan“ entsprechend Energiekonzept der Bundesregierung für die durch GdW-Unternehmen bewirtschafteten Bestände,
Berlin, März 2013, S. 15. Der GdW geht von einer möglichen Reduktion der CO 2-Emissionen
von 1990 bis 2050 von 83 Prozent aus. Vgl. exemplarisch Deutsche Energie-Agentur (dena)(2013): Energiewende erfolgreich gestalten – Ein Lösungsansatz für die deutsche Wohnungswirtschaft am Beispiel der Deutschen Annington, Berlin, März 2013, S. 8. Die Ersteller
der Studie rechnen mit einer Verminderung des Primärenergieverbrauchs zwischen 2010 bis
2050 um 80 Prozent. Die erzielte Einsparung an Endenergie wird sich danach auf 50 Prozent
belaufen.
Vgl. DV/gif, 2013, S. 13 f.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
17
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
berechnet (zu jeweiligen Preisen). Inflationsbereinigt entspricht dies einem
realen Anstieg von rd. 27,4 Prozent.22
Bei Veränderungen der mietrechtlichen Rahmenbedingungen ist daher abzuschätzen, ob und in welchem Umfang es zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen und damit auch der Anreize zur Durchführung von Modernisierungsinvestitionen kommt. Bei einer Verschlechterung der mietrechtlichen Rahmenbedingungen geraten unterschiedliche Zielsetzungen für den Wohnungsbestand in Gefahr. Davon betroffen sind insbesondere die Ziele zur Schaffung
von altersgerechten Wohnungen sowie die Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Erhöhung des Klimaschutzes. Zusätzlich sind davon erhebliche
konjunkturelle Auswirkungen zu erwarten.
An einer kontinuierlichen Modernisierung des Wohnungsbestandes mit deutlichen qualitativen Verbesserungen haben aber nicht nur Politik und Eigentümer/Vermieter ein großes Interesse, sondern auch die Mieter, denen die Ergebnisse von Modernisierungen zugutekommen.
3.2. Modernisierungsbedingte Mieterhöhungen – Zur
Bedeutung der derzeitigen Regelungen
Seit Jahrzehnten bewährte Regelung zur Durchführung von Modernisierungen und Erhöhung der
Miete
Die rechtlichen Regelungen zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung haben eine lange Tradition, die in die 1960er und 1970er Jahre hinein zurückreicht. Sie haben sich in der Praxis über viele Jahre bewährt. Für die Mieterhöhung nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme ist die Vorschrift
des § 559 BGB maßgeblich. Eine Reihe weiterer Vorschriften steht im Zusammenhang mit Modernisierungen und regelt Fragen bspw. der Ankündigung und
Pflicht zur Duldung. Diese Regelungen sind für dieses Gutachten von geringerer Bedeutung und werden nur in dem Umfang erörtert, wie sie für das Verständnis der Zusammenhänge erforderlich sind.
§ 559 BGB verfolgt wohnungspolitische, wirtschaftspolitische
und umweltpolitische Zielsetzungen
Die Vorschrift des § 559 BGB verfolgt zugleich wohnungspolitische, wirtschaftspolitische und umweltpolitische Zielsetzungen. Aus wohnungspolitischer Sicht soll der ältere Wohnungsbestand nicht verfallen, sondern es sollte
ein Anreiz geschaffen werden, ältere Wohnungen im nicht preisgebundenen
Bestand zu modernisieren und dadurch aufzuwerten. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Aufnahme der Vorschrift in das Gesetz zur Regelung der
Miethöhe (MHG) wurde damals wie folgt begründet:
„An der Modernisierung der Altbauwohnungen, aber auch vieler nach
dem Krieg gebauter Wohnungen besteht ein allgemeines dringendes
Interesse. Eine Modernisierung ist jedoch oft nur bei einer entsprechenden Mieterhöhung möglich. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete […] ist zwar der Wohnwert nach der Modernisie-
22
18
Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)(2012): Strukturdaten
zur Produktion und Beschäftigung im Baugewerbe. Berechnungen für das Jahr 2011, Berlin,
Oktober 2012, S. 31 (BMVBS-Online-Publikation Nr. 21/2012). Zu den Bauleistungen werden
Gebäude- und Wohnungsmodernisierung (auch Um- und Ausbaumaßnahmen) sowie Instandsetzungsleistungen des Baugewerbes gezählt. Modernisierungsmaßnahmen werden nicht einzeln ausgewiesen. Schätzungsweise werden diese einen übergeordneten Anteil an den Bauleistungen einnehmen.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
rung maßgebend. Die danach mögliche Erhöhung reicht jedoch zur
angemessenen Deckung der Modernisierungskosten nicht aus.“23
Die derzeit gültigen Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierung setzen
ausreichend hohe Anreize, um den Wohnungsbestand während der Nutzung
auch in bestehenden Mietverhältnissen zu modernisieren und an heutige Ansprüche anzupassen. Sie tragen damit maßgeblich zu einer guten Versorgung
mit zeitgemäßem und qualitativ hochwertigem Wohnraum bei.
Anreize für Investitionen; Schaffen qualitativ hochwertigen
Wohnraums
Sie helfen gleichzeitig, umweltpolitische Zielvorgaben umzusetzen und stärken die Nachfrage nach Bauleistungen. Dadurch erhält der Arbeitsmarkt zusätzliche Impulse und die Inlandskonjunktur wird gestützt.
Die Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierung sind von der Vorstellung getragen, dass seitens der Vertragspartner – Mieter und Vermieter – das
Interesse besteht, den Wohnraum in seinem typischen Lebenszyklus nicht nur
funktionsfähig zu halten, sondern durch Modernisierungsmaßnahmen auch
während eines bestehenden Mietverhältnisses ganz oder in Teilen auf einen
zeitgemäßen Standard zu verbessern. Dem Vermieter wird ein Interesse zur
Durchführung solcher Maßnahmen grundsätzlich unterstellt. Entschließt sich
der Vermieter dazu, eine Modernisierungsmaßnahme durchzuführen, so hat
der Mieter diese Maßnahme – ähnlich wie bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen – zu dulden (§ 555d Abs. 1 BGB), sofern dies nicht eine
Härte für den Mieter darstellen würde.
Bestehendes Interesse nach
Modernisierungen vorausgesetzt
Angesichts der sich weiter ausdifferenzierenden Nachfrage mit vielfältigen
Wohnwünschen und Wohnvorstellungen sind die in § 555b BGB genannten
Kategorien von Maßnahmen ausreichend weit gefasst, um eine Vielzahl von
Einzelmaßnahmen abzudecken, die unterschiedlichen Ansprüchen Rechnung
tragen können. Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über Maßnahmen, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB begründen können:
Durch Vorschriften wird Vielzahl
von Modernisierungsmaßnahmen
abgedeckt
Tab. 2:
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB
ermöglichen24
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen
Außenfassade: Wärmedämmung
Badezimmer: erstmaliger Einbau, Einbau eines FI-Schutzschalters, vollständige Verfliesung von Wänden
Balkon: erstmaliger Anbau
Behindertenwohnung: behinderten- oder altersgerechter Umbau
Breitbandkabelnetz: erstmalige Installation oder Erweiterung eines bestehenden Netzes
Dachausbau: Dachdämmung und/oder Dämmung der obersten Geschossdecke
Digitalisierung des Kabelnetzes zum Empfang von Digitalen Fernsehprogrammen
Einbruchsicherungen: Einbau, z.B. an Haustür, Fenstern, Sicherheitsschlössern, Einbau von Rollläden sowie Überwachungssysteme (Türspione, Gegensprechanlagen, Videoüberwachung, Alarmanlagen)
Elektroinstallation: Verbesserung vom Einzelfall abhängig (bspw. wenn Räume neu angeschlossen oder Leitungsquerschnitte verstärkt werden)
Fahrradständer: erstmaliges Aufstellen
Fahrstuhl/Aufzug: erstmaliger Einbau oder Anbau
23
24
Zitiert nach OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 1983 – 4 RE-Miet 2/83, WuM 1983, S. 287.
Vgl. Schmidt/Futterer 2013 zu § 559 BGB; Anmerkung: Bei verschiedenen Maßnahmen ist im
Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Modernisierungsmaßnahme tatsächlich
vorliegen und eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
19
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen
Fenster: Einbau von (höherwertiger) Isolierverglasung
Heizungsanlage: Umstellung von Einzelöfen auf Zentralheizung oder Austausch von Einzelöfen bei Anschluss an Fernwärme
Keller: Dämmung der Kellerdecke
Küche: Einbau einer Einbauküche
Rollläden: Erstmaliger Einbau
Satellitenempfangsanlage: Erstmalige Installation oder Erweiterung für den Empfang zusätzlicher Programme
Schallschutzmaßnahmen
Spielplatz: Erstmaliges Anlegen
Vordach: Bau eines Vordaches vor der Hauseingangstür, z.B. als Regenschutz bei Betreten und Verlassen des Gebäudes
Wasserleitungen/-versorgung: Verlegung zusätzlicher Leitungen oder solche mit höherer Kapazität, Einbau von WCSpartasten
Zentralheizung: Erstmaliger Einbau oder erstmaliger Anschluss einer Wohnung an eine Zentralheizung
Modernisierungen sind auch für
den Mieter vorteilhaft und lösen
höheren Nutzen bei ihm aus
Wird eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt so entsteht dadurch ein
Vorteil für den Mieter, der sich für ihn durch einen höheren Nutzen bemerkbar
macht. Je nach Art der Modernisierungsmaßnahme kann ein anderer Nutzen
entstehen und auch dessen Höhe variieren:
• Durch den erstmaligen Anbau eines Balkons wird der Gebrauchswert
der Mietsache nachhaltig erhöht (§ 555b Nr. 4 BGB).
• Durch das Anlegen eines Spielplatzes oder das Aufstellen eines
Fahrradständers/Fahrradabstellplatzes werden die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert (§ 555b Nr. 5 BGB).
• Dämmmaßnahmen an Dach, Außenwänden und Kellerdecke führen in
der Regel zu einer Einsparung an Endenergie ebenso wie der
Austausch von Einzelöfen gegen eine Zentralheizungsanlage (§ 555b
Nr. 1 BGB).
• Der Einbau von Durchlaufbegrenzern, wohnungsbezogenen
Wasserzählern oder WC-Spartasten hilft, den Wasserverbrauch zu
reduzieren (§ 555b Nr. 3 BGB).
Maßnahmen zur Erhöhung des
Gebrauchswertes bewirken
unmittelbar einen höheren Nutzen
Für die Beurteilung eines Nutzens gibt es keinen einheitlichen Maßstab. Der
Nutzen einer Sache wird abhängig von den Präferenzen der Haushalte unterschiedlich beurteilt. Ausgehend von den objektiven Eigenschaften, die durch
eine Maßnahme erreicht werden, sind die Wünsche und Vorstellungen der
Haushalte ausschlaggebend dafür, welcher Nutzen beigemessen wird. Besonders hoch ist der zu erwartende Nutzen bei Maßnahmen, die den Gebrauchswert erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern. Sie sind oft
im direkten Zugriff des Mieters, werden unmittelbar wahrgenommen und wirken sich dadurch positiv aus.
Einsparung an Endenergie führt
zu niedrigeren Betriebskosten
Mit anderen Maßnahmen, die bspw. auf die Einsparung von Endenergie oder
die Verminderung des Verbrauchs an Trinkwasser gerichtet sind, wird eine
Einsparung an Betriebskosten erreicht. Oft geht damit auch eine Komfortsteigerung einher: Bspw. kann sich das Raumklima nach Durchführung einer Wärmedämmmaßnahme verbessern und behaglicher sein. Der entstehende Nutzen
für den Mieter kann auch vielfältig sein.
20
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Stellt der Vermieter im Mietverhältnis eine umfangreichere Leistung zu Verfügung, so ist es notwendig, dass die Miete als Gegenleistung für die erweiterte
Vermieterleistung angepasst wird. Während sich die Vertragspartner bei der
Wiedervermietung einer Wohnung unter Berücksichtigung sämtlicher Wohnwertmerkmale wie Ausstattung, Beschaffenheit/Qualität, Art, Größe und Lage
im Rahmen der Vertragsfreiheit auf die Höhe der Miete frei verständigen können, sind in bestehenden Mietverhältnissen zusätzliche Regelungen zu treffen,
um den Interessenausgleich zu wahren.
Anpassung der Miete als Gegenleistung für die erweiterte Vermieterleistung
Den Vertragsparteien ist es unbenommen, aus Anlass von Modernisierungsmaßnahmen nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit Vereinbarungen zu
treffen, in denen die künftige Höhe der Miete behandelt wird (§ 555f Nr. 3
BGB). In bestehenden Mietverhältnissen ist – analog zur Mieterhöhung nach
§ 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete – ein Verfahren einzusetzen,
das im Ausgleich der Interessen zwischen Mieter und Vermieter nach einheitlichen, nachvollziehbaren und in der Praxis gut handhabbaren Regelungen ermittelt, in welchem Umfang die Miete für den höheren Nutzen der Wohnung
gesteigert werden kann.
Einheitliches Verfahren zur
Bestimmung der Mieterhöhung in
bestehenden Mietverhältnissen
vorteilhaft
Der in § 559 BGB genannte Prozentsatz ist daher ein Faktor, in dem der zusätzliche Nutzen bzw. der Vorteil durch den nachhaltig höheren Gebrauchswert,
die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder die Einsparung an Energie und Wasser zum Ausdruck kommt. Der Prozentsatz hat
damit den Charakter eines „Wohnvorteilsfaktors“ oder eines „Wohnwerterhöhungsfaktors“.
Charakter des Prozentsatzes als
„Wohnvorteilsfaktor“ oder
„Wohnwerterhöhungsfaktors“
Ein solches Verfahren muss sicherstellen, dass der Vermieter eine Wohnung
auf einen aktuellen Standard modernisieren kann und dafür ein angemessenes
Entgelt erhält. Auf der anderen Seite darf der Mieter nicht mit unangemessen
hohen Forderungen für ein höheres Entgelt konfrontiert werden.
Ausgleich unterschiedlicher
Interessenlagen, Schutz vor
unangemessen hohen Forderungen
Die zentrale Vorschrift des § 559 BGB regelt daher, in welchem Umfang die
Miete nach der Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme erhöht werden
kann. Auf der Suche nach einem gut handhabbaren Verfahren wird man feststellen, dass die Kosten, die für die Durchführung der Maßnahme aufgewendet
wurden, ein leicht nachvollziehbarer Maßstab sind, um die Höhe der Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierung zu bestimmen. Darauf findet
der im Gesetz genannte Prozentsatz Anwendung, mit dem der Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter hergestellt wird, aber zugleich politische Zielsetzungen verfolgt werden können. Bspw. Anreize für die Modernisierung des Wohnungsbestandes zu setzen.
Kosten als Maßstab für den
höheren Nutzen; daraus leitet
sich die Mieterhöhung ab
In einer sozialen Marktwirtschaft werden Preise durch den Markt bestimmt.
Der Preis für ein Gut soll die Kosten und den Unternehmerlohn, d.h. einen
Gewinn beinhalten, um auf Dauer Leistungen anbieten zu können. In der Betriebswirtschaftslehre ist es ein gebräuchliches Verfahren, den Preis für ein
Gut ausgehend von den vollen Kosten zu ermitteln, in dem angemessene Gewinnbestandteile eingerechnet werden („cost plus“ als Verfahren der Preisbestimmung), die von der Nachfrage auf dem jeweiligen Markt akzeptiert werden.
Betriebswirtschaftliche Verfahren
zur Preisermittlung referenzieren
auch auf Kostengrößen
Im Idealfall stimmen die Kosten eines Merkmals mit dem Preisbestandteil
überein, den die Nachfrage unter Berücksichtigung des Nutzens dafür bereit
Im Idealfall stimmen Kosten und
Nutzen überein
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
21
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
ist zu bezahlen. Im Rahmen des Kostenmanagements wird in der Betriebswirtschaftslehre das Ziel verfolgt, ausgehend von einem marktüblichen Preis die
Kosten für eine Eigenschaft/ein Merkmal auf den dadurch ausgelösten Nutzen
abzustellen („Target Costing“).
Kosten sind üblicher Maßstab, um
Nutzen und Preise zu bestimmen
Kosten, sofern diese wirtschaftlich angemessen sind, sind daher ein üblicher
Maßstab, um unter Berücksichtigung des durch eine Maßnahme oder ein Produkt ausgelösten Nutzens einen Preis zu bestimmen. Im Falle des § 559 BGB
wird die modernisierungsbedingte Miete aber auf die reinen Kosten, ohne
Gewinnbestandteil beschränkt. Gleichwohl ist dies lediglich ein vereinfachendes Verfahren, weil mit der Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme
zusätzliche Kosten, wie bspw. für die Finanzierung, zusätzliche Instandhaltung
etc., verbunden sein können. Ob sich die Durchführung lohnt folgt daher individuellen wirtschaftlichen Überlegungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wie sie exemplarisch in Kapitel 5.2 für unterschiedliche Modernisierungen durchgeführt werden.
Schutz des Mieters durch Härtefallklausel und Sonderkündigungsrecht
Im bestehenden Mietverhältnis wird der Mieter zusätzlich durch die Härtefallklausel geschützt, da eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist, wenn durch die
höhere Miete eine Härte entstehen würde, die unter Berücksichtigung der
Betriebskosteneinsparungen und der berechtigten Interessen des Vermieters
nicht gerechtfertigt wäre (§ 559 Abs. 4 Satz 1). Insofern findet ein Interessenausgleich statt. Zudem wird dem Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen ein
Sonderkündigungsrecht eingeräumt (§ 555e Abs. 1 BGB).
Instandhaltungsverpflichtung für
die wertverbesserten Wohnwertmerkmale
Für die im Wert verbesserten oder neu hinzugetretenen Wohnwertmerkmale
übernimmt der Vermieter die Verpflichtung, die Funktionsfähigkeit durch laufende Instandhaltung aufrecht zu erhalten und bei Defekt einen Austausch
vorzunehmen. Dadurch werden im Instandhaltungsbudget höhere laufende
Aufwendungen entstehen.
Instandhaltung als Vermieterpflicht
Da Modernisierungen oft in gewissem Umfang Maßnahmen- und Kostenbestandteile enthalten, mit denen Mängel behoben werden oder die aufgrund
von Abnutzung oder Alterung entstehen, sind die Modernisierungskosten nicht
in vollem Umfang anrechenbar. Die Bemessungsgrundlage ist um den Anteil
von Erhaltungsaufwendungen oder Instandhaltungsaufwand zu verringern.
Dadurch wird deutlich, dass der Vermieter im Mietverhältnis dafür verantwortlich ist, die Mietsache zu erhalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu
erhalten.
Anrechnung von Drittmitteln
Mittel Dritter, die der Vermieter erhält, um die Maßnahme durchzuführen –
wie verlorene Zuschüsse im Rahmen von Förderprogrammen öffentlicher
Haushalte oder auch Zinsverbilligungen – müssen im vollen Umfang von der
Bemessungsgrundlage abgezogen werden; sie berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung nach Modernisierung. Mittel Dritter kommen damit unmittelbar dem
Mieter zu (§ 559a BGB). Dazu zählen auch Kostenbestandteile, die im Rahmen
einer unmittelbaren Beteiligung an der Modernisierungsmaßnahme vom Mieter übernommen werden.
22
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB - Grundlagen
Oft wird in der Öffentlichkeit davon gesprochen, dass 11 Prozent der Kosten einer Modernisierungsmaßnahme
auf den Mieter „umgelegt“ werden. Es handelt sich jedoch nicht um eine „Umlage“. Die Kosten sind der Maßstab, nach dem in bestehenden Mietverhältnissen in einem einheitlichen, nachvollziehbaren und leicht handhabbaren Verfahren die Gegenleistung des Mieters für den zusätzlichen Nutzen der Modernisierung bestimmt
wird.
Die Modernisierungskosten können oft nicht vollständig zur Bemessung herangezogen werden. Es findet eine
Korrektur bzw. Kürzung statt und zwar:
• Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die ohne die Durchführung der Modernisierung erforderlich gewesen wären,
sind aus den Maßnahmenkosten herauszurechnen.
• Mittel Dritter, wie bspw. zinsverbilligte oder zinslose Darlehen (z.B. KfW-Förderdarlehen sowie aus weiteren
Förderprogrammen) oder verlorene Zuschüsse (z.B. Tilgungszuschüsse bei Energieeffizienzmaßnahmen auf
einen bestimmten Standard) zählen nicht zu den aufgewendeten Kosten.
• Vom Mieter oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die Modernisierung zählt ebenfalls nicht zu den aufgewendeten Kosten.
Je nach den Voraussetzungen des Einzelfalles können daher praktisch keine 11 Prozent der vollen Modernisierungskosten für die Mieterhöhung als Maßstab angesetzt werden.
Dies trifft vor allem für Maßnahmen zu, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Modernisierung bezeichnet
werden, aber hohe Anteile von (fiktivem) Erhaltungsaufwand beinhalten, wie bspw. bei einer Badmodernisierung, bei der lediglich die Sanitärkeramiken und Armaturen ausgetauscht und neuzeitlich gefliest wird.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
23
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
4. Gegenstand der geplanten Regelungen zur
modernisierungsbedingten Mieterhöhung
Inhalt des Koalitionsvertrages
Zur Mieterhöhung nach Modernisierung enthält der Koalitionsvertrag folgende
Formulierung:
„Künftig sollen nur noch höchstens 10 Prozent – längstens bis zur Amortisation
der Modernisierungskosten – einer Modernisierung auf die Miete umgelegt werden dürfen. Durch eine Anpassung der Härtefallklausel im Mietrecht (§ 559 Abs. 4
BGB) werden wir einen wirksamen Schutz der Mieter vor finanzieller Überforderung von Sanierungen gewährleisten.“25
Regelungsgehalt der nach dem
Koalitionsvertrag geplanten
Änderungen
Nach dem Koalitionsvertrag sollen die Vorschriften im Zusammenhang mit der
Erhöhung von Mieten nach Durchführung einer Modernisierung in zweifacher
Hinsicht geändert werden:
• Der Mieterhöhungssatz, der derzeit nach § 559 Abs. 1 BGB auf 11
Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten festgelegt wird,
soll auf höchstens 10 Prozent begrenzt werden.
• Die Mieterhöhung soll nur solange verlangt werden können, bis die
Modernisierungskosten amortisiert sind. Danach fällt die
Mieterhöhung ersatzlos weg.
Darstellung der Effekte
Die beiden Effekte sind in der folgenden Abbildung dargestellt. Während der
Amortisationsdauer kann durch die Verringerung des Prozentsatzes nur eine
geringere Mieterhöhung umgesetzt werden. Dies greift bei Fällen, in denen die
resultierende Mieterhöhung von den Mieterhaushalten als tragbar anzusehen
ist. Dies wird bei anteiligen Modernisierungskosten je Wohneinheit von 3.000
bis 6.000 Euro in den meisten Fällen anzunehmen sein.
Bei größeren Modernisierungsvorhaben mit hohen Kosten
können kaufkräftige Gruppen den
höheren Nutzen vollständig
vergüten
Bei größeren Modernisierungsvorhaben oberhalb von anteiligen Kosten einer
Größenordnung von 10.000 bis 15.000 Euro je Wohneinheit und darüber
hinaus konnte dieser Satz in voller Höhe abhängig von der Wohnkaufkraft der
Mieterschaft der betrachteten Gebäude nicht regelmäßig angesetzt werden.
Bei einkommensschwächeren Mietergruppen wurde daher – im Einzelfall – auf
die Anwendung verzichtet; diese Mieter haben für den höheren Nutzen einen
geringeren Mieterhöhungsbetrag geleistet. Kaufkräftige Mietergruppen, die
den höheren Wohnwert schätzen, haben dagegen den höheren Nutzen adäquat
in Höhe des möglichen Satzes der Mieterhöhung vergütet.
25
24
Vgl. CDU/CSU/SPD, 2013, S. 81.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Abb. 3:
Darstellung der unmittelbaren Effekte der geplanten Mietrechtsänderungen zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung
Quelle: Eigene Darstellung.
Wendet der Vermieter nicht den vollen Prozentsatz an und verzichtet somit auf
einen Teilbetrag der rechtlich möglichen Mieterhöhung, so hat dies Konsequenzen für die Amortisationsdauer. Sie bestimmt sich nach den Voraussetzungen des Einzelfalles und verlängert sich in dem Maße, in dem der Prozentsatz nicht vollständig ausgeschöpft wird.
Verlängerung der Amortisationsdauer nach der Neuregelung,
wenn Mieterhöhungsspielraum
nicht vollständig ausgeschöpft
wird
Da die konkrete Ausgestaltung der Regelungen noch nicht absehbar ist, müssen an dieser Stelle unterschiedliche Begriffe der Amortisationsdauer diskutiert werden. Der Begriff der Amortisation bzw. Amortisationsdauer stammt
aus der Investitionsrechnung. Damit wird die Dauer bezeichnet, die verstreichen muss, bis die Modernisierungskosten aufgrund von durchschnittlichen
Einzahlungsüberschüssen (Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen einzelner Jahre) vollständig zurückgeflossen sind. In der Praxis wird die Amortisationsdauer als grober Maßstab für das Investitionsrisiko betrachtet; je niedriger
desto risikoärmer und desto vorteilhafter.26
Definition des Begriffs Amortisationsdauer und Aussagekraft
In der einfachen, statischen Form der Amortisationsrechnung gleichen sich die
Modernisierungskosten und erzielbare Rückflüsse (hier: die modernisierungsbedingte Mieterhöhung) genau aus. Da diese einfache statische Form mathematisch leicht handhabbar erscheint, könnte diese Berechnungsweise der
gesetzlichen Regelung zugrunde gelegt werden. In der Grafik ist dieser Amortisationszeitraum mit dem Zusatz „statisch“ versehen. Statische Verfahren
sind jedoch nicht mehr zeitgemäß; auf diese Beurteilung wird im Folgenden
noch eingegangen.
Statische Amortisationsdauer
setzt Modernisierungskosten mit
der modernisierungsbedingten
Mieterhöhung gleich
26
-Vgl. Götze 2008, S. 63f.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
25
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Bei Begrenzung der Mieterhöhungsmöglichkeit auf die Amortisationsdauer keine Gewinnerzielung trotz bestehender Risiken
mehr möglich
Geht man von einer ausschließlichen Finanzierung mit Eigenkapital aus, so
kann per Definition kein Gewinn entstehen. Gleichwohl bestehen auch für den
Betrag der modernisierungsbedingten Mieterhöhung Risiken, wie bspw. des
Zahlungsausfalls oder eines plötzlich auftretenden Leerstands der Wohnung.
In diesen Fällen entstehen ganz oder teilweise keine Rückflüsse mehr. Solche
Risiken bleiben unberücksichtigt.
Finanzierung mit Fremdkapital
verlängert Amortisationsdauer
Wird eine bei größeren Modernisierungsmaßnahmen sinnvolle anteilige Finanzierung mit Fremdkapital aufgebaut, so sind einerseits individuelle Finanzierungsbedingungen des Vermieters zu berücksichtigen, andererseits mindern
die anfallenden Zinsen für aufgenommene Darlehen die Rückflüsse. Die Amortisationsdauer verlängert sich dadurch.
Die statische Amortisationsrechnung vereinfacht stark und gilt
als nicht mehr zeitgemäß; Stand
der Technik sind dynamische
Verfahren
Statische Verfahren der Investitionsrechnung sind als nicht mehr zeitgemäß
anzusehen, weil der unterschiedliche zeitliche Anfall von Ein- und Auszahlungen nicht berücksichtigt wird. Daher werden sie – wenn überhaupt – nur für
sehr kurze Investitionszeiträume eingesetzt. Als Stand der Technik sind dynamische Verfahren anzusehen, die zusätzlich berücksichtigen, wie mit zwischenzeitlich anfallenden Überschüssen oder Defiziten zu verfahren ist. Bei
der dynamischen Variante der Amortisationsrechnung werden die erwarteten
Rückflüsse mit einem Kalkulationszinssatz abgezinst. Dadurch verlängert sich
die Amortisationsdauer wiederum.
Je nach Modernisierungsverfahren zum Teil sehr lange Amortisationsdauern nach modernen
Investitionsrechenverfahren
Die Pay-Back-Periode, wie die Amortisationsdauer auch genannt wird, wird in
der dynamischen Betrachtung daher deutlich nach hinten verlagert sein. Man
kann die Pay-Back-Periode auch mit modernen dynamischen Verfahren wie
dem „Vollständigen Finanzplan (VoFi)“ bestimmen, um die Einflüsse sowohl
von Fremdfinanzierung als auch längere Investitionsdauern praxisgerecht zu
berücksichtigen. Je nach dem individuellen Kalkül kann sich die Amortisationsdauer deutlich zum Ende eines Planungszeitraumes von bspw. 30 Jahren
hin verlängern.
Berechnung der Amortisationsdauer nach statischen Verfahren
benachteiligt Investoren deutlich
Wird das Konzept der statischen Amortisationsdauer angewendet, um den
Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Mieterhöhung verlangt werden kann,
so ist dies eine realitätsferne und für einen Investor nachteilige Betrachtung,
die per Definition der Methode keinen Anhaltspunkt über einen anfallenden
Gewinn oder Verlust enthält.
Entstehendes Missverhältnis
zwischen den tatsächlichen
Rahmenbedingungen für Investor
und den Rückflussmöglichkeiten
Berücksichtigt man außerdem, dass der Prozentsatz nicht auf die vollen Modernisierungskosten, sondern lediglich auf die anrechenbaren Modernisierungskosten, angewendet wird, so wird deutlich, dass zwischen dem Kalkül
eines Vermieters, der die Rentabilität der gesamten Ausgabe vor Augen haben
muss und den durch die Neuregelung nach dem geplanten Konzept der Amortisationsdauer erzielbaren Rückflüssen eine deutliche Einschränkung des bisherigen Konzeptes verbunden ist und dadurch ein erhebliches Missverhältnis
entsteht. Die konkreten Konsequenzen sollen im weiteren Verlauf noch betrachtet werden.
26
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
5. Wirkung der geplanten Regelungen
5.1. Unmittelbare Effekte der geplanten Regelungen
Durch die geplante Regelung zur Mieterhöhung nach Modernisierung werden
Mieterhöhungsspielräume in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Durch die
Verringerung des Prozentsatzes der modernisierungsbedingten Mieterhöhung
sowie durch deren vollständigen Entfall, wenn die Modernisierungskosten
amortisiert sind.
Einschränkung der Höhe zusätzlicher Mieterträge in zweifacher
Hinsicht
Es muss für Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
möglich sein, auskömmliche Mieten zu erzielen, mit denen der Wohnungsbestand dauerhaft vermietet, d.h. die Leistung dauerhaft aufrechterhalten werden kann. Die Wohnwerterhöhung muss sich dazu in einer höheren Miete dauerhaft widerspiegeln können. Der gesetzliche Rahmen muss dafür verlässliche
Voraussetzungen bieten. Nach den Grundsätzen der Investitionstheorie bedeutet „bis zur Amortisation“, dass damit die Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital auf „Null“ gesetzt wird. Dadurch werden keine Anreize gesetzt, Investitionen durchzuführen. Sie sind unter diesen Voraussetzungen irrational.
Kriterium „bis zur Amortisation“
setzt die Eigenkapitalrendite auf
Null
Der Wegfall der Mieterhöhung als Entgelt für den zusätzlichen Nutzen einer
Modernisierungsmaßnahme nach Amortisation der Modernisierungskosten
stellt einen Systembruch dar: Dem Mieter wird ein Nutzen gewährt, ohne dass
dafür dauerhaft ein Entgelt gezahlt wird. Wie ein Eigentümer zahlt der Mieter
ein Entgelt nur noch für einen begrenzten Zeitraum, dagegen erhält er einen
Nutzen, solange dieser besteht.
Systembruch durch die Amortisationsperiode
Dadurch wird der Mieter gegenüber der bisherigen Regelung unangemessen
besser gestellt. Er erhält dauerhaft einen Nutzen ohne ein anteiliges Entgelt
dafür zu entrichten. Dadurch wird das Institut der Miete als Gebrauchsüberlassung ausgehöhlt.
Unangemessene Besserstellung
des Mieters, Aushöhlung der
Miete als Gebrauchsüberlassung
Das Paradoxe der geplanten Regelung lässt sich mit einem Neubau-Beispiel
illustrieren:
Neubau-Paradoxie: Nutzen ohne
Miete zu zahlen
• Unterstellt man die Kosten für einen Neubau mit rd. 2.750 Euro/m²
Wohnfläche Gesamtkosten (Kostengruppe 100 bis 700, d.h. einschl.
Baunebenkosten und Grundstücksanteil).
• Die analoge modernisierungsbedingte Mieterhöhung bei Anwendung
des Höchstsatzes nach der geplanten Regelung von 10 Prozent
beläuft sich auf 275,00 Euro/m² und Jahr oder rd. 22,90 Euro/m²
und Monat.
• Derart hohe Kosten sind auch von einkommensstarken Haushalten
nicht aufzubringen, sodass in der Regel zwischen 11,00 und 13,00
Euro/m² als angemessen anzusehen sind. Fiktiv setzen wir als Miete
11,50 Euro/m² an.27 Dies entspricht einer jährlichen Mietzahlung von
138,00 Euro/m².
27
Anmerkung: Eine Befragung von Wohnungsunternehmen in Düsseldorf hat ergeben, dass im
vermieteten Wohnungsbau als Obergrenze eine Miete von 11,50 Euro/m² anzusehen ist. Damit
werden breitere Bevölkerungsgruppen gerade noch angesprochen. Zwar ist auch ein Preisniveau darüber hinaus darstellbar, jedoch wird dann auf spezielle Zielgruppen im obersten
Preissegment abgestellt, die quantitativ am Markt weniger stark vertreten sind.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
27
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
• In dem statischen Konzept der Amortisationsrechnung (vgl. Kapitel
4) sind die anfänglichen Herstellungskosten für den Neubau nach
rd. 20 Jahren durch die kumulierten laufenden Mietzahlungen
erreicht. Eine Mietanpassung findet während dieser 20 Jahre nicht
statt. Danach dürfte der Mieter seine Mietzahlung nach den
vorgesehenen gesetzlichen Regelungen vollständig einstellen und
die Wohnung mietfrei für die restliche Zeit weiter nutzen.
• Nach Amortisation der anfänglichen Herstellungskosten (analog zu
Kosten einer aufwändigen Modernisierungsmaßnahme) hat der
Vermieter nach 20 Jahren keine Rückflüsse mehr, um Verwaltungsund Instandhaltungskosten sowie Kosten für Mietausfälle und
Leerstand von Wohnungen zu tragen.
• Während der 20 Jahre, in denen die Mietzahlung des Mieters
gesetzlich vorgeschrieben ist, reicht diese Einzahlung in den ersten
Jahren
gerade
aus,
um
die
anfallenden
laufenden
Bewirtschaftungskosten
zu
decken,
die
regelmäßige
Tilgungsleistung aufzubringen und eine Verzinsung des
Eigenkapitals unterhalb der Fremdkapitalzinsen sicherzustellen. Die
Eigenkapitalrendite sinkt bei steigenden Preisen deutlich. In den
ersten 20 Jahren ist es daher nicht möglich, einen Puffer für den
Zeitraum nach dem Entfall der Mietzahlung aufzubauen.
Das Neubau-Beispiel zeigt, welche Schwierigkeiten entstehen, wenn mit einem
Wohngebäude auf Dauer keine Mietzahlungen generiert werden können, sondern die Mietzahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, obwohl die
Mieter die Wohnungen auch nach diesem Zeitpunkt weiter nutzen können und
sämtliche Aufwendungen für die Bewirtschaftung weiter anfallen. Es ist evident – auch ohne konkrete Wirtschaftlichkeitsberechnungen, dass sich Neubauten unter solchen Voraussetzungen nicht realisieren lassen. Welche Effekte
im Detail durch die geplanten Regelungen auf die Wirtschaftlichkeit von Modernisierungsmaßnahmen ausgelöst werden, wird im folgenden Kapitel dargestellt.
5.2. Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von
Modernisierungen
Auswirkungen der geplanten
Mietrechtsänderungen auf die
Wirtschaftlichkeit von Modernisierungen zu erwarten
Die geplanten Änderungen der Regelungen des Mietrechts haben Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Modernisierungsmaßnahmen. In dem folgenden Unterkapitel werden zunächst Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen dargestellt, die in der Praxis häufiger im bewohnten Bestand, d.h. in bestehenden Mietverhältnissen durchgeführt werden, sodass dafür eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB umgesetzt wird.
Detaillierte Berechnungen werden für jedes Beispiel durchgeführt
Im Unterkapitel 5.2.2 wird die Wirtschaftlichkeit der Modernisierungsmaßnahmen unter praxiskonformen Annahmen und unter Variation der dafür geltenden Regelungen berechnet. Wesentliche Parameter für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind in Kapitel 8.2 überblickartig dargestellt.
5.2.1 Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen
Mustergebäude mit 12 Wohneinheiten als Basis für die Betrachtung
28
Um die ökonomischen Effekte der geplanten Regelungen abzuschätzen, wurden fünf unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen definiert, die alternativ in einem Mustergebäude mit 12 Wohneinheiten und einer Gesamtwohnflä-
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
che von 780 m² aus den 1970er Jahren realisiert wurden. Die Kenndaten des
Mustergebäudes sind in der folgenden Tabelle dargestellt.28
Tab. 3:
Kenndaten zum verwendeten Musterobjekt
Kenndaten zum Musterobjekt
Baujahr
1970er Jahre
Bauweise
Zeilenbau, monolithisch
Anzahl Wohneinheiten
12
Geschosszahl
4 bis 5
Gesamtwohnfläche
780 m²
Wohnfläche je Wohnung
65 m²
Ausgangsmiete vor Durchführung
der Sanierung (Nettokalt):
5,04 Euro/m²
Quelle: Eigene Zusammenstellung.
Die Maßnahmen, die mithilfe von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach der
Methode des Vollständigen Finanzplanes betrachtet werden sollen, decken ein
breiteres Spektrum ab: Von einer kleineren Modernisierungsmaßnahme wie
bspw. der Installation einer Türsprechanlage sowie zusätzlicher Sicherheitsausstattung an der Eingangstür zu Modernisierungskosten von rd. 1.000 Euro
pro Wohnung bis hin zu einer energetischen Modernisierungsmaßnahme auf
den Effizienzhaus 100-Standard sind typische, in der Praxis häufiger vorkommende Maßnahmen darunter gefasst, die auch in bestehenden Mietverhältnissen durchgeführt werden. Maßnahmen, wie bspw. eine Badmodernisierung,
die häufig bei einem Mieterwechsel im Rahmen einer Einzelmodernisierung
durchgeführt werden und mit vergleichsweise hohen anzusetzenden Instandhaltungsanteilen verbunden sind, wurden nicht ausgewählt.
Tab. 4:
Nr.
Breites Spektrum an Modernisierungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Anforderungen
Beispielhafte Modernisierungsmaßnahmen für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Maßnahmenbezeichnung
Gesamtkosten
der Maßnahme
Kosten pro
Wohneinheit
Kosten je m²
Wohnfläche
1
Kleinere Modernisierungsmaßnahme (z.B. Einbau von
Türsprechanlage mit Sicherheitsausstattung)
12.000
1.000
2
Nachträglicher Anbau von Balkonen (Vorständern)
60.000
5.000
75
3
Nachträglicher Anbau einer Aufzugsanlage
100.000
8.300
130
4
Altersgerechter Wohnungsumbau
-
17.500
270
5
Energetische Sanierung auf den EH 100 - Standard
333.000
27.800
425
15
Quelle: Eigene Zusammenstellung.
Erläuterungen zu einzelnen
Modernisierungsmaßnahmen
28
Das Gebäude orientiert sich hinsichtlich Anzahl der Wohneinheiten an dem Typengebäude,
das von der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen für deren Untersuchung zum optimierten Wohnungsbau verwendet wurde, sowie an den etwas kleinere Wohnungsgrößen, die
in Gebäuden des Wohnungsbestandes gegenüber Neubauten anzutreffen sind. Vgl. hierzu
Walberg, Dietmar (Hrsg.): Optimierter Wohnungsbau. Untersuchung und Umsetzungsbetrachtung zum bautechnisch und kostenoptimierten Mietwohnungsbau in Deutschland, Kiel, 28.
August 2014 (Bauforschungsbericht Nr. 66), S. 12, sowie Neitzel / Schulze Darup 2010, S. 49.
Als Ausgangsmiete wurde die durchschnittliche Miete der Mitgliedsunternehmen des GdW
heranbezogen. Vgl. GdW (Hrsg.): Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends 2013/2014. Zahlen und Analysen aus der Jahresstatistik des GdW, Berlin, November 2013, S. 143 (GdWJahresstatistik 2012). Eine höhere Ausgangsmiete wirkt sich in gewissen Grenzen positiv auf
die Wirtschaftlichkeit der alternativ durchgeführten Maßnahmen aus; eine Änderung der Aussagen ist damit jedoch nicht verbunden.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
29
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Die einzelnen Maßnahmen sind folgendermaßen zu erläutern:
• Die kleinere Modernisierungsmaßnahme ist stellvertretend für
andere, eher überschaubare Maßnahmen gedacht. Mit einem
Maßnahmenvolumen könnte bspw. eine Türsprechanlage eingebaut
und die vorhandene Wohnungseingangstür mit einer besonderen
Sicherheitsausstattung einschl. des Einbaus eines Türspions
versehen werden. Bei einer Maßnahme, die ein Volumen von rd.
1.000 Euro pro Wohneinheit umfasst, ist es wahrscheinlich, dass
eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung durchgeführt wird. Bei
geringeren Maßnahmenkosten, die zu einer monatlichen
modernisierungsbedingten Mieterhöhung von weniger als 5 Euro pro
Wohneinheit führen, wird unter Berücksichtigung des entstehenden
Aufwandes eher darauf verzichtet.
• Für den nachträglichen Anbau von Balkonen fallen in der Regel
Metallbau- bzw. Schlosserarbeiten für die Balkone sowie weitere
Arbeiten für das Herstellen der Wandöffnungen einschl.
Außentüren/Fenster sowie der Balkonverkleidungen an. Oft kann für
Balkonkonstruktionen auf Systemlösungen zurückgegriffen werden.
Die Kosten variieren abhängig von der Ausstattung bzw. der Qualität
der verwendeten Materialien sehr stark. Der Ansatz von 5.000 Euro
pro Wohnung stellt auf eine einfache (System-)Bauweise und eine
Untergrenze eines möglichen Spektrums an Kosten ab.
• Für den nachträglichen Anbau einer Aufzugsanlage werden gemäß
Experteneinschätzung rd. 100.000 Euro angesetzt. Die Kosten
variieren im Einzelfall sehr stark. Für Neubauten wird von Kosten
zwischen 51 bis 82 Euro/m² Wohnfläche ausgegangen (Median 68
Euro/m²).29 Die Nachrüstung ist deutlich aufwändiger, sodass Kosten
von rd. 130 Euro/m² in der Praxis vorkommen können.
• Eine
altersgerechte
Anpassungsmaßnahme
kann
sehr
unterschiedlich ausfallen. In diesem konkreten Fall wird der Umbau
einer
Erdgeschosswohnung
unterstellt.
Neben
Modernisierungsmaßnahmen im Bad einschl. des Einbaus einer
bodengleichen Dusche, der Verbreiterung von Türdurchgängen
sowie dem Entfernen von Schwellen innerhalb der Wohnung (bspw.
zu einem Balkon) wird auch ein barrierearmer Zugang zur Wohnung
hergestellt. Nach Einschätzung der Autoren liegen die Kosten hierfür
häufig in der Größenordnung von 15.000 bis 17.500 Euro pro
Wohneinheit.
Bei
aufwändigeren
Umbauten
und
Grundrissveränderungen können Maßnahmenkosten von mehr als
20.000 Euro pro Wohneinheit anfallen. Die KfW-Förderstatistik
weist für das Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ für die
Jahre von 2009 bis 2013 Maßnahmenkosten von durchschnittlich
19.100 Euro aus.30 Ein altersgerechter Umbau in dem skizzierten
Umfang wird selten im bewohnten Zustand durchgeführt; allerdings
ist es denkbar, dass der Mieter bei fortbestehendem Mietverhältnis
während der Umbauphase umquartiert wird.
• Eine energetische Sanierung auf den Energieeffizienzhaus 100Standard ist nach dem aktuellen Monitoring-Bericht der KfW für das
Förderjahr 2012 die am häufigsten im Geschosswohnungsbau
geförderte Maßnahme, abgesehen von der Förderung von
Kleinere Modernisierungsmaßnahme, z.B. Türsprechanlage und
Einbau von Sicherheitsausstattung
Nachträglicher Anbau von Balkonen
Nachträglicher Anbau einer
Aufzugsanlage
Altersgerechte Wohnungsanpassung bzw. Umbaumaßnahme
Energetische Modernisierungsmaßnahme auf den EH 100Standard
29
30
30
Vgl. Walberg 2014, S. 24.
Vgl. Hackmann / Lehmann 2013, S. 36, eigene Berechnungen.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Einzelmaßnahmen.31
Dieser
Standard
wird
mit
einem
Maßnahmenbündel aus Fassadendämmung, Fenstererneuerung,
Dämmung der oberen Geschossdecken und der Kellerdecke sowie
der Erneuerung der Heizungsanlage erreicht. Für die Kosten wurden
Referenzkosten angenommen, die im Forschungsvorhaben
„Energieeffizienz mit städtebaulicher Breitenwirkung“ ermittelt
wurden (Referenzgebäude Essen). Die aufgewendeten Kosten
wurden mit dem Baupreisindex für Deutschland fortgeschrieben.32
Eine Sanierung auf den EH 100-Standard kann auch im bewohnten
Zustand durchgeführt werden.
Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete nach der derzeit
geltenden Regelung um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten
erhöhen. Nicht dazu zählen Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich
gewesen wären (§ 559 Abs. 2 BGB). Die Frage nach erforderlichen Erhaltungsoder Instandhaltungsmaßnahmen und den darauf entfallenden Kosten stellt
sich regelmäßig, wenn Bauteile bereits vorhanden waren, die durch andere,
qualitativ höherwertige ersetzt werden.
Ermittlung des Anteils von Kosten
für Erhaltungsmaßnahmen
Bei der energetischen Sanierungsmaßnahme sind für das Referenzgebäude rd.
67 Prozent der insgesamt aufgewendeten Kosten als Modernisierungskosten
anrechenbar. Bei einem altersgerechten Wohnungsumbau kann dieser Anteil
sehr stark schwanken, in der Regel wird er nicht höher als 50 Prozent liegen.
Nach gutachterlicher Einschätzung ist ein Anteil von 40 Prozent für einen
Großteil der Maßnahmen als angemessen anzusehen.
Bei energetischer Sanierungsmaßnahme sind rd. ein Drittel bei
altersgerechter Umbaumaßnahme
60 Prozent und mehr Erhaltungsaufwand
Tab. 5:
Nr.
Ermittlung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung
Maßnahmenbezeichnung
Anrechenbarer Modernisierungskostenanteil
je m²
In Euro
In % der
gesamten
Kosten
Umfang der modernisierungsbedingten Mieterhöhung je nach Prozentsatz (Monat)
in Euro / m² Monat
11
Prozent
10
Prozent
in Euro / Wohnung und
Monat
11 Prozent
10 Prozent
1
Kleinere Modernisierungsmaßnahme (z.B. Einbau von Türsprechanlage mit Sicherheitsausstattung)
15
100%
0,14
0,13
8,94
8,13
2
Nachträglicher Anbau von Balkonen (Vorständern)
75
100%
0,69
0,63
44,69
40,63
3
Nachträglicher Anbau einer
Aufzugsanlage
130
100%
1,19
1,08
77,46
70,42
4
Altersgerechter Wohnungsumbau
108
40%
0,99
0,90
64,35
58,50
5
Energetische Sanierung auf den
EH 100 - Standard
286
67%
2,62
2,38
170,17
154,70
Quelle: Eigene Zusammenstellung und Berechnungen.
31
32
KfW-Bankengruppe (Hrsg.): Monitoring der KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren“ und
„Energieeffizient Bauen“ 2012, Darmstadt/Bremen, 14. November 2013, S. 14.
Vgl. Neitzel / Schulze Darup 2010, S. 49. Das im Forschungsvorhaben betrachtete Referenzgebäude verfügte über etwas größere Wohnungen. Die entstandenen Kosten haben wir für die in
diesem Gutachten durchgeführten Berechnungen nicht angepasst, weil hierfür ein geeigneter
Maßstab fehlte.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
31
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Keine Korrektur von Erhaltungsaufwendungen bei neu eingebrachten Bauteilen
Werden Bauteile vollständig neu eingebracht, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, so
sind Erhaltungsaufwendungen nicht anzusetzen.33
Für den höheren Gebrauchswert/Nutzen kann eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung
durchgeführt werden
Bei Durchführung einer kleineren Modernisierungsmaßnahme beläuft sich der
Betrag der rechtlich möglichen modernisierungsbedingten Mieterhöhung nach
der geltenden Regelung auf 0,14 Euro/m² pro Monat bzw. 8,94 Euro pro Wohnung monatlich. In dieser Größenordnung führen die Ausweitung der Leistung
des Vermieters und der dadurch gewährte höhere Nutzen zu einem Anspruch
auf höhere Gegenleistung in Form einer Mieterhöhung. Bei einer Begrenzung
des Satzes auf höchstens 10 Prozent läge der Höchstbetrag bei 0,13 Euro/m²
pro Monat bzw. 8,13 Euro pro Wohnung monatlich.
Modernisierungsbedingte Mieterhöhung bei Sanierung auf EH
100-Standard von 2,62 Euro/m²
möglich
Die Höhe der modernisierungsbedingten Mieterhöhung steigt proportional zu
den aufgewendeten Kosten, soweit nicht Kosten für Erhaltungsmaßnahmen zu
berücksichtigen sind. Bei einer Modernisierung auf den EH 100-Standard ist
rd. ein Drittel als Instandhaltungsanteil heraus zu rechnen, sodass lediglich
zwei Drittel der gesamten Maßnahmenkosten im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB
anrechenbar sind. Daraus resultiert derzeit eine rechtlich mögliche Mieterhöhung von 2,62 Euro/m² und Monat bzw. 170,17 Euro pro Wohnung monatlich.
Mieterhöhung bei unterschiedlich
kaufkräftigen Gruppen
Bei kaufkräftigen Mietergruppen lässt sich diese monatliche Mieterhöhung
voraussichtlich umsetzen. Bei Mietergruppen, die hinsichtlich ihres verfügbaren Einkommens beschränkt sind, kann lediglich ein Teil davon realisiert werden. Dies ist bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen alternativ zu berücksichtigen. Härtefallregelungen sind zu beachten.
5.2.2 Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Praxisnaher Aufbau der Wirtschaftlichhkeitsberechnungen
Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die in Tab. 4 dargestellten Modernisierungsmaßnahmen wurden den Maßnahmen entsprechend aufgebaut.34
Bspw. wird eine Modernisierungsmaßnahme mit einem geringeren Volumen
häufig vollständig aus Eigenkapital finanziert, während Maßnahmen mit hohem Kostenvolumen, wie umfangreiche energetische Modernisierungen, regelmäßig unter Einsatz von Fremdkapital durchgeführt werden.
Kontrollgrößen sind VoFiEndwert, Rendite auf das Eigenkapital und Amortisationsdauer
(EK)
Als Ergebnisse werden der sogenannte VoFi-Endwert, die Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital sowie die Amortisationsdauer des eingesetzten Eigenkapitals (in ganzen Jahren).
Ergebnisse für kleinere Modernisierungsmaßnahmen
Kleinere Modernisierungsmaßnahmen vollständig mit Eigenkapital finanziert, Planungszeitraum 10 Jahre
Kleinere Modernisierungen werden in der Regel vollständig aus Eigenkapital
finanziert. Der Planungshorizont wird entsprechend der erwarteten Nutzbarkeit der beispielhaft gewählten Modernisierungen auf 10 Jahre begrenzt. Zwar
können solche Geräte oft noch danach genutzt werden, ein Defekt mit vollständigem Austausch wird jedoch wahrscheinlicher. Die Instandhaltungsaufwendungen werden pauschal um 2,5 Prozent (ausgehend von 6,70 Euro/m²
pro Jahr auf 6,87 Euro/m² und Jahr) angepasst. Damit werden Risiken zwischenzeitlich erforderlicher Reparaturen und Gerätedefekte aufgefangen.
33
34
32
Werden bei nachträglichem Anbau von Balkonen auch Fenster ausgetauscht und bspw. Außentüren eingebaut, so käme der Ansatz von Erhaltungsaufwendungen in Betracht. Etwaige anteilige Erhaltungsaufwendungen werden hier außer Acht gelassen.
Die Parameter für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind in Kapitel 8.2 dargestellt.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Tab. 6:
Nr.
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für kleinere Modernisierungsmaßnahmen
(Nr. 1) (10 Jahre Planungshorizont)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für kleinere Modernisierungsmaßnahmen
VoFi-Endwert in
Euro (10 Jahre)
Rendite in
% p.a.
(10 Jahre)
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
A1
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten
12.787
0,64%
9
A2
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten
11.764
-0,20%
9
A3
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation
11.024
-0,84%
keine
A4
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation,
Finanzierung mit Annuitätendarlehen 10 Jahre Laufzeit
-1.238
-
keine
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 12.000 Euro in den Varianten A1 bis A3,
2.400 Euro in der Variante A4.
In der Variante A1 wird eine Mieterhöhung in voller Höhe von 11 Prozent der
Modernisierungskosten, die vollständig anrechenbar sind, ausgesprochen.
Dies entspricht einer anteiligen Miete in Höhe von 0,14 Euro/m² Wohnfläche.
Das eingesetzte Eigenkapital ist nach rd. 9 Jahren in diesem Kalkül amortisiert. Nach 10 Jahren beläuft sich der Endwert dieser Investition auf 12.787
Euro, d.h. nach 10 Jahren konnte ein Überschuss von 787 Euro für das eingesetzte Eigenkapital von 12.000 Euro erwirtschaftet werden. Dies entspricht
einer jährlichen Rendite von 0,64 Prozent p.a.
Standardfall ergibt nach 10
Jahren Rendite von 0,64 Prozent
p.a.
Aufgrund des noch vergleichsweise geringen absoluten Mieterhöhungsbetrages wird davon ausgegangen, dass die Miete auch nach Durchführung der
Maßnahme ohne Wartezeit kontinuierlich gesteigert werden kann (kontinuierliches Mietenverlaufsmodell). Im Gegensatz hierzu muss man bei umfangreicheren Modernisierungen mit einem größeren modernisierungsbedingten
Mietanstieg oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete davon ausgehen, dass
weitere Mietanpassungen erst möglich sind, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nachgezogen hat (Verlaufsmodell mit anfänglicher Aufholperiode). Das
würde die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme weiter vermindern.
Berücksichtigung unterschiedlicher Mietenverläufe
Bei einer Verringerung des Prozentsatzes auf 10 Prozent der Modernisierungskosten (Variante A2) beläuft sich der VoFi-Endwert auf 11.764 Euro, d.h. dass
das Eigenkapital nach 10 Jahren noch nicht wieder erreicht wird und bereits
ein Verlust von 236 Euro entstanden ist. Maßgeblich für die Entstehung dieses
Verlustes sind die anfallenden zusätzlichen Instandhaltungsaufwendungen
sowie das zusätzliche Mietausfallrisiko auf den Betrag der Mieterhöhung.
Verlust bei Verringerung des
Satzes auf 10 Prozent
Würde der Prozentsatz auf höchstens 10 Prozent gemindert und die Mieterhöhung auf den Zeitraum bis zur statischen Amortisation begrenzt, so entsteht
nach 10 Jahren ein deutlicher Verlust (Variante A3). Das Eigenkapital ist in
Höhe von 976 Euro aufgezehrt worden. Der jährliche Verlust – als negative
Rendite ausgewiesen – beläuft sich auf 0,84 Prozent.
Hoher Verlust bei modernisierungsbedingter Mieterhöhung nur
bis zur statischen Amortisation
Angesichts der geringen Gesamtrendite der Investition ist eine Finanzierung
unter Berücksichtigung von Fremdkapital nicht sinnvoll. Angesichts der voraussichtlichen Nutzbarkeit der eingebrachten Bauteile wird eine Finanzierung
auf 10 Jahre begrenzt. Der Tilgungssatz steigt damit auf rd. 9 Prozent p.a. an.
In der Variante A4 wird daher sogar das eingesetzte Eigenkapital von
2.400 Euro (20 Prozent der Maßnahmenkosten) aufgezehrt. Der Gesamtverlust
Finanzierung mit Fremdmitteln
aufgrund geringer Wirtschaftlichkeit nicht darstellbar
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
33
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
beläuft sich auf 3.638 Euro. Weitere Kennziffern sind in dieser Konstellation
nicht ausweisbar.
Bei längerer Nutzungsdauer
höhere Wirtschaftlichkeit erreichbar
Eine solche Modernisierungsmaßnahme ist aus sich heraus nur schwach wirtschaftlich. Sie wird vorteilhaft, wenn der Austausch bspw. von Geräten oder
sonst eingebrachten Bauteilen nicht nach 10 Jahren, sondern erst deutlich
später notwendig wird. Wird der Planungshorizont auf 15 Jahre ausgedehnt, so
lässt sich für die Variante A5 mit einer Mieterhöhung von 11 Prozent der Modernisierungskosten eine Rendite von 3,55 Prozent auf das eingesetzte Eigenkapital erzielen.
Tab. 7:
Nr.
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für kleinere Modernisierungsmaßnahmen
(Nr. 1) (15 Jahre Planungshorizont)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für kleinere Modernisierungsmaßnahmen
VoFi-Endwert in
Euro (15 Jahre)
Rendite in
% p.a.
(15 Jahre)
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
A5
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten
20.255
3,55%
9
A6
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten
18.629
2,98%
9
A7
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation
10.890
-0,64%
keine
A8
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation,
Finanzierung mit Annuitätendarlehen 10 Jahre Laufzeit
-2.400
-
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 12.000 Euro in den Varianten A5 bis A7,
2.400 Euro in der Variante A8.
Rendite von 3 Prozent p.a. auch
bei einem Satz von 10 Prozent
In der Variante A6 mit einer Verringerung des Satzes für die modernisierungsbedingte Mieterhöhung errechnet sich noch eine Rendite von rd. 3 Prozent p.a.
auf das eingesetzte Eigenkapital. In der Variante A7, für den Fall, dass die
Mieterhöhung nur für den Zeitraum bis zur statischen Amortisation erhoben
wird, entsteht bereits ein Verlust von 1.110 Euro.
Höhere Wirtschaftlichkeit bei
langer Nutzungsdauer und geringen Instandhaltungsaufwendungen erreichbar
Das Beispiel zeigt, dass zumindest vertretbar hohe Renditen auf das eingesetzte Eigenkapital entstehen können, wenn die eingebrachten Bauteile langlebig
sind und eine höhere Haltbarkeit besitzen, insofern der dadurch ausgelöste
Nutzen möglichst lange ohne zusätzliche Kosten wirksam bleibt. Die individuelle Kalkulation eines Vermieters kann sich verbessern, wenn möglichst wenig
Instandhaltungsaufwendungen anfallen und die Bauteile nicht früh ausgetauscht werden müssen.
Systembruch durch Konzept der
Kostenerstattung, ohne Verpflichtungen auf den Mieter zu
übertragen
Bei einer Begrenzung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung auf die
Dauer der statischen Amortisation sind solche unternehmerischen Überlegungen nicht mehr möglich. Wie bereits erläutert, läuft die Regelung faktisch auf
eine Erstattung der ursprünglichen Anschaffungskosten durch den Mieter auf
den Vermieter hinaus, ohne dass der Mieter weitere Kosten übernimmt, wie
bspw. die Instandhaltungsverpflichtung oder die Austauschverpflichtung bei
Untergang. Eine anteilige Finanzierung mit Fremdkapital scheidet aufgrund
der zusätzlichen Zinsaufwendungen und hoher Tilgungsleistungen, die den
Cash-Flow des Unternehmens insgesamt belasten, aus.
Höherer Eigenkapitaleinsatz bei
Modernisierungen erforderlich
Unabhängig davon, dass solche Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr rational begründbar sind, kommt somit erschwerend hinzu, dass lediglich eine
Finanzierung aus Eigenkapital entstehende Verluste begrenzen oder Chancen
bei längerer Nutzungsdauer eröffnen kann. Dadurch wird die Eigenkapitalposi-
34
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
keine
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
tion der Vermieter stärker als bisher belastet, sodass Modernisierungsmaßnahmen in deutlich geringerem Umfang durchgeführt werden können als dies
unter der alten Regelung der Fall war.
Ergebnisse der Berechnungen für den Anbau von Balkonen (Nr. 2)
Für die anderen Modernisierungsmaßnahmen kann aufgrund der Haltbarkeit
der Komponenten – Balkone, Aufzugsanlage, umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen – von einer längeren Nutzbarkeit und daher einem längeren
Planungshorizont ausgegangen werden. Hierfür werden 30 Jahre unterstellt.
Im Einzelfall kann es – auch unter Risikogesichtspunkten – sinnvoll sein, einen kürzeren Planungshorizont anzusetzen.
Längere Nutzungsdauer bei den
anderen Beispielmaßnahmen
In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse für unterschiedliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen für den Anbau von Balkonen nach den aktuell geltenden Regelungen dargestellt. Der Anbau von Balkonen hat die Besonderheit,
dass einerseits eine Mieterhöhung nach § 559 BGB möglich ist, sich andererseits eine Außenfläche ergibt, die anteilig in die Wohnfläche mit eingerechnet
werden kann. Nach der Wohnflächenverordnung können solche Außenflächen
zu einem Viertel, maximal jedoch zur Hälfte eingerechnet werden. Für den
Balkon wird eine Gesamtfläche von 6 m² angesetzt, davon wird in den Varianten A2 und A4 jeweils eine Fläche von 1,5 m² in die Wohnfläche eingerechnet.
Im Einzelfall können Balkone deutlich größer sein. Zudem wird unterstellt,
dass der örtliche Mietspiegel für einen Balkon einen Zuschlag von 0,20 Euro/m² dauerhaft ausweist bzw. ein solcher Zuschlag in die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen mit Balkon eingerechnet werden kann. Die Instandhaltungsaufwendungen werden um ca. 10 Prozent erhöht (rd. 0,70 Euro/m² pro Jahr).
Berücksichtigung zusätzlicher
Wohnfläche bei Anbau von Balkonen verbessert Wirtschaftlichkeit
Je nachdem, wie sich das Gebäude nach Durchführung der Modernisierung am
Markt positionieren kann, erfolgt der Übergang in einen eigenständigen Teilmarkt, der höhere Mietsteigerungsraten ermöglicht. In den Varianten A1 und
A2 wird daher eine jährliche Mietsteigerungsrate von 1,2 Prozent für das Gebäude mit einem angebauten Balkon angesetzt, während in den Varianten A3
und A4 auch für das Gebäude mit Balkon eine Mietsteigerungsrate von nur 1,0
Prozent p.a. angesetzt wird.
Positionen in Teilmarkt mit
höherer Mietsteigerungsrate für
angemessene Rendite erforderlich
Tab. 8:
Nr.
A1
A2
A3
A4
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Anbau von Balkonen (Nr. 2) (30
Jahre Planungshorizont)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für den Anbau von Balkonen
VoFi-Endwert in
Euro
Rendite in
% p.a.
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten (ohne Berücksichtigung zusätzlicher Wohnfläche)
42.726
4,32%
23
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten, zusätzlich Berücksichtigung der Wohnfläche
zu einem Viertel (1,5 m²)
94.965
7,14%
16
-
46
4,10%
20
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten (ohne Berücksichtigung zusätzlicher Wohnfläche, kein eigener Teilmarkt)
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten, zusätzlich Berücksichtigung der Wohnfläche
zu einem Viertel (1,5 m²) (kein eigener Teilmarkt)
-12.622
40.013
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 20 Prozent der Maßnahmenkosten, durchgängig 12.000 Euro.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
35
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Vergleichsweise hohe Rendite
bei günstigen Marktvoraussetzungen
Bei einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung von 11 Prozent amortisiert
sich das eingesetzte Eigenkapital nach 23 Jahren. Zum Ende des Planungshorizontes von 30 Jahren wird ein Endwert von rd. 43.000 Euro erzielt, die Rendite beläuft sich auf 4,32 Prozent pro Jahr (Variante A1). Rechnet man die neu
entstehende Wohnfläche mit ein, die einen zusätzlichen Nutzen beinhaltet, so
ergibt sich eine jährliche Rendite von 7,14 Prozent p.a. (Variante A2).
Bei ungünstiger Marktlage Balkonanbau nur bei Berücksichtigung zusätzlicher Wohnfläche
wirtschaftlich
Ist es jedoch nicht möglich, das Gebäude nach der Modernisierung in einem
anderen Teilsegment zu positionieren und eine höhere Mietensteigerungsrate
zu erzielen (Variante A3), so ergibt sich eine Amortisationsdauer von 46 Jahren. Nach 30 Jahren ergibt sich über das Eigenkapital hinaus ein zusätzlicher
Verlust in Höhe von 12.622 Euro. Ohne eine Positionierung in einem Teilmarkt
mit höherer Mietensteigerung ist der Anbau von Balkonen nur wirtschaftlich zu
realisieren, wenn die zusätzlich entstehende Wohnfläche berücksichtigt werden kann. Bei der Variante A4 ergibt sich eine jährliche Rendite von 4,1 Prozent auf das eingesetzte Eigenkapital.
Verringerung der Wirtschaftlichkeit durch geplante Mietrechtsänderungen
Die Anwendung der geplanten Änderungen führt durchgängig dazu, dass sich
die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme deutlich verringert. Bei Verminderung
des Prozentsatzes von 11 auf höchstens 10 Prozent verringert sich die Rendite
ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Wohnfläche auf 4,02 Prozent p.a.
(Variante A5), unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wohnfläche auf 7,0
Prozent p.a. (Variante A6). Beide Varianten sind aber noch als wirtschaftlich
anzusehen.
Tab. 9:
Nr.
A5
A6
A7
A8
A9
A10
Quelle:
Verlust bei Mieterhöhung nur bis
zur statischen Amortisation
36
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Anbau von Balkonen (Nr. 2) (30
Jahre Planungshorizont) (geplante Regelungen)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für den Anbau von Balkonen
VoFi-Endwert in
Euro
Rendite in
% p.a.
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten (ohne Berücksichtigung zusätzlicher Wohnfläche)
39.123
4,02%
24
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten, zusätzlich Berücksichtigung der Wohnfläche
zu einem Viertel (1,5 m²)
91.283
7,00%
17
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation (ohne
Berücksichtigung zusätzlicher Wohnfläche)
-16.539
-
38
3,78%
24
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation,
zusätzlich Berücksichtigung der Wohnfläche zu einem
Viertel (1,5 m²)
36.514
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation (kein
eigener Teilmarkt)
-81.340
-
keine
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation,
zusätzlich Berücksichtigung der Wohnfläche zu einem
Viertel (1,5 m²) (kein eigener Teilmarkt)
-19.386
-
keine
Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 20 Prozent der Maßnahmenkosten,
durchgängig 12.000 Euro.
Wird die Mieterhöhung bis zum Erreichen der statischen Amortisation der
Modernisierungskosten begrenzt, so ergibt sich ein VoFi-Endwert in Höhe von
Minus 16.539 Euro, das ist der Verlust, der über das eingesetzte Eigenkapital
von 12.000 Euro noch hinausgeht (Variante A7; Gesamtverlust 28.539 Euro).
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wird allerdings die entstehende Wohnfläche zu einem Viertel zusätzlich im
Mietvertrag berücksichtigt, so ergibt sich ein VoFi-Endwert von 36.514 Euro
und eine jährliche Rendite von 3,78 Prozent p.a. (Variante A8). Der Balkonanbau ist auch unter den schwierigeren Rahmenbedingungen der geplanten Regelungen noch wirtschaftlich.
Wirtschaftlichkeit nur bei Berücksichtigung zusätzlicher
Wohnfläche erreichbar
Allerdings trifft dies nur solange zu, wie für das Gebäude bzw. die Wohnungen
ein Wechsel in einen eigenständigen Teilmarkt mit einer höheren Mietensteigerungsrate möglich ist. Kann sich das Gebäude nicht vom Gesamtmarkt abheben, so entsteht selbst dann noch ein Verlust, wen die zusätzlich entstandene
Wohnfläche mit eingerechnet werden kann (Variante A10).
Ohne Positionierung im Teilmarkt
mit höherer Mietsteigerungsrate
entstehen Verluste
Ergebnisse der Berechnungen für den Anbau eines Aufzuges (Nr. 3)
In der berechneten Variante A1 ist der Anbau eines Aufzuges vergleichsweise
wirtschaftlich und lässt auf Sicht von 30 Jahren eine Rendite von 4,13 Prozent
p.a. erwarten (bei einer Amortisationsdauer des Eigenkapitals von 21 Jahren
und einem VoFi-Endwert von 67.364 Euro, d.h. das ursprüngliche Eigenkapital
konnte um 47.364 Euro gesteigert werden). Es wird unterstellt, dass der örtliche Mietspiegel für einen Aufzug einen Zuschlag von 0,30 Euro/m² dauerhaft
ausweist bzw. ein solcher Zuschlag in die ortsübliche Vergleichsmiete für
Wohnungen mit Aufzug eingerechnet werden kann.
Anbau eines Aufzuges in der
Basisvariante wirtschaftlich
Lässt sich das Gebäude nach dem Anbau eines Aufzuges nicht in einem eigenständigen Teilmarkt mit höherer Mietensteigerung positionieren, dann sind
die Ergebnisse in allen berechneten Varianten grundsätzlich deutlich schlechter (Varianten A2, A4 und A6). Bei einer 11-prozentigen modernisierungsbedingten Mietensteigerung lässt sich innerhalb von 30 Jahren zumindest das
Eigenkapital wieder verdienen (Variante A2). Gegenüber dem Anbau eines
Balkones, bei dem die vergleichbare Variante (Variante Nr. 2 A3) noch zu einem Verlust geführt hat, wirkt sich die absolut höhere Mietensteigerung im
Verhältnis zur Ausgangsmiete auf lange Sicht positiv aus. Allerdings ist es
auch erforderlich, die Mieterhöhung in vollem Umfang von 1,19 Euro/m² Wohnfläche zu realisieren. In vielen Wohnungsmärkten wird dies aufgrund der
Wohnkaufkraft vieler Mietergruppen nur eingeschränkt möglich sein.
Bei ungünstiger Marktlage – kein
eigenständiger Teilmarkt –
verringert sich Wirtschaftlichkeit
deutlich
Wird der Prozentsatz von 11 auf 10 Prozent verringert, so ergibt sich bei Variante A3 noch eine Rendite von 3,3 Prozent p.a. (bei Positionierung in einem
eigenen Teilmarkt), lässt sich dauerhaft keine höhere Mietensteigerung erzielen, droht ein Verlust (Variante A4; VoFi-Endwert von 4.035 Euro bei einem
ursprünglich eingesetzten Eigenkapital von 20.000 Euro).
Verringerung des Prozentsatzes
auf 10 Prozent liefert noch angemessene Rendite
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
37
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Tab. 10:
Nr.
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den nachträglichen Anbau eines
Aufzuges (Nr. 3) (30 Jahre Planungshorizont)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für den Anbau eines Aufzuges
VoFi-Endwert in
Euro
Rendite in
% p.a.
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
A1
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten
67.364
4,13%
21
A2
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt)
21.597
0,26%
29
A3
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten
52.919
3,30%
24
A4
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt)
4.035
-5,20%
35
A5
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation
-34.494
-
45
A6
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation (kein
eigener Teilmarkt)
-94.750
-
keine
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 20 Prozent der Maßnahmenkosten, durchgängig 20.000 Euro.
Verlust bei Mieterhöhung nur bis
zur statischen Amortisation
Wird die modernisierungsbedingte Mieterhöhung auf den Zeitraum bis zur
statischen Amortisierung begrenzt, so ergibt sich unabhängig von der Positionierung der Wohnungen bzw. des Gebäudes in einem Teilmarkt mit höherer
Mietensteigerung ein deutlicher Verlust. In der Variante A5 ist mit einem
Rückfluss des Eigenkapitals bis zum 45. Jahr zu rechnen und damit viel zu lang
um eine Investition in Erwägung zu ziehen. Während bei Variante A5 noch eine
Amortisation des Eigenkapitals jenseits des Planungshorizontes zu erwarten
ist, kann dies in der Variante A6 nicht erreicht werden.
Ergebnisse der Berechnungen für die Durchführung einer altersgerechten Umbaumaßnahme (Nr. 4)
Bei altersgerechter Umbaumaßnahme hoher Erhaltungsaufwand
zu berücksichtigen
Bei altersgerechten Umbaumaßnahmen wirkt sich der hohe Anteil von Kosten,
die in der Regel als Erhaltungsaufwand zu klassifizieren sind, nachteilig auf
die Wirtschaftlichkeit aus. Aufgrund dieses ungünstigen Verhältnisses ist keine berechneten Varianten als wirtschaftlich anzusehen. In der Variante A1 mit
einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung von 11 Prozent entsteht über
das Eigenkapital hinaus ein Verlust von 2.894 Euro. Das Eigenkapital könnte
außerhalb des Planungszeitraumes im 36. Jahr der Investition wieder eingespielt werden. Auch die Verringerung der Instandhaltungsaufwendungen von
6,70 Euro/m² pro Jahr im unsanierten Zustand auf 4,50 Euro/m² pro Jahr im
sanierten Zustand kann nicht zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
führen. Für das Mietenverlaufsmodell wird unterstellt, dass der örtliche Mietspiegel für eine altersgerecht modernisierte Wohnung einen Zuschlag von
0,30 Euro/m² dauerhaft ausweist bzw. ein solcher Zuschlag in die ortsübliche
Vergleichsmiete eingerechnet werden kann.
Deutliche Verringerung der
ohnehin kritischen Wirtschaftlichkeit bei Verschlechterung der
Ausgangsbedingungen
Eine Verschlechterung der Rahmenbedingungen wirkt sich gleich deutlich auf
die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen aus. Insbesondere die Umsetzung der
geplanten gesetzlichen Regelungen zur Verminderung des Prozentsatzes (A3
und A4) sowie zusätzlich zur Gewährung der Mieterhöhung nur bis zur statischen Amortisation (A5 und A6) wirken sich ungünstig auf die Wirtschaftlichkeit aus.
38
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Tab. 11:
Nr.
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den altersgerechten Umbau einer
Wohnung (Nr. 4) (30 Jahre Planungshorizont)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für den altersgerechten Umbau einer Wohnung
VoFi-Endwert in
Euro
Rendite in
% p.a.
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
A1
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten
-2.894
-
36
A2
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt)
-8.024
-
52
A3
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten
-4.474
-
38
A4
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt)
-9.859
-
57
A5
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation
-12.963
-
58
A6
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation (kein
eigener Teilmarkt)
-18.111
-
keine
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 20 Prozent der Maßnahmenkosten, durchgängig 3.500 Euro.
Für den Fall, dass das Objekt nicht in einem Teilmarkt mit einer höheren Mietsteigerung positioniert werden kann (Variante A6) und die geplanten gesetzlichen Regelungen umgesetzt werden würden, entsteht ein Verlust in einer Größenordnung von 21.611 Euro (VoFi-Endwert von Minus 18.111 Euro und Verlust
des Eigenkapitals in Höhe von 3.500 Euro).
Vor diesem Hintergrund sind altersgerechte Umbaumaßnahmen ohnehin nur
zu realisieren, wenn an sich günstige Rahmenbedingungen herrschen und
dadurch bspw. frühzeitige Umzüge und damit oft einhergehender Leerstand im
Zusammenhang mit Mieterwechseln vermieden wird.
Altersgerechte Umbaumaßnahmen erfordern verlässliche und
günstige Rahmenbedingungen
Ergebnisse der Berechnungen für die Durchführung von energetischen
Sanierungsmaßnahmen (Nr. 5)
Die energetische Modernisierung auf einen Energieeffizienzhaus 100-Standard
ist eine vergleichsweise aufwändige und kostenintensive Maßnahme. Im Vergleich zu den anderen gewählten Beispielmaßnahmen ist damit das höchste
Kostenvolumen verbunden. Für eine Sanierung auf einen noch höheren Energieeffizienzstandard fallen – je nach den gebäudespezifischen Voraussetzungen – noch höhere Maßnahmenkosten an. Es wird unterstellt, dass der örtliche
Mietspiegel eine Kombination aus energetischen Maßnahmen einen Zuschlag
von 0,70 Euro/m² dauerhaft ausweist bzw. ein solcher Zuschlag in die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen eingerechnet werden kann. Ggf. gibt es
in Tabellenmietspiegeln eigene Felder für modernisierte Wohnungen. Die Instandhaltungsaufwendungen werden von 6,70 Euro auf 4,50 Euro/m² pro Jahr
verringert.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Hohe Kostenintensität der EH
100-Sanierung
39
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Tab. 12:
Nr.
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen
(Nr. 5) (30 Jahre Planungshorizont)
Beschreibung der berechneten Alternativen
für energetische Sanierungsmaßnahmen
VoFi-Endwert in
Euro
Rendite in
% p.a.
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
A1
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten
199.001
3,72%
21
A2
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt)
186.587
3,49%
21
A3
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten
133.594
2,35%
25
A4
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt)
110.480
1,70%
26
A5
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation
-140.326
-
57
A6
Mieterhöhung in Höhe von 10 Prozent der Modernisierungskosten und nur bis zur statischen Amortisation (kein
eigener Teilmarkt)
-200.553
-
keine
A7
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten, Inanspruchnahme einer KfW-Finanzierung
aus dem Programm „Energieeffizient sanieren“ in Höhe
von 80 Prozent der Maßnahmenkosten sowie Tilgungszuschuss; Zinssatz für die zweite Zinsfestschreibung für die
Jahr 11 bis 20 bei 3,5 Prozent p.a.
208.741
3,91%
21
A8
Mieterhöhung in Höhe von 11 Prozent der Modernisierungskosten, Inanspruchnahme einer KfW-Finanzierung
aus dem Programm „Energieeffizient sanieren“ in Höhe
von 80 Prozent der Maßnahmenkosten sowie Tilgungszuschuss; Zinssatz für die zweite Zinsfestschreibung für die
Jahr 11 bis 20 bei 5,0 Prozent p.a.
192.457
3,63%
22
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 20 Prozent der Maßnahmenkosten, durchgängig 66.600 Euro.
Bei Erhöhung der Miete um 2,62
Euro/m² hohe Rendite von 3,7
Prozent p.a.
Wird die Miete um den vollen, rechtlich zulässigen Betrag von 2,62 Euro/m²
nach Durchführung der Maßnahme erhöht, so resultiert draus nach 30 Jahren
eine vergleichsweise hohe Rendite von 3,7 Prozent p.a. Der VoFi-Endwert ist
auf 199.000 Euro angestiegen. Das eingesetzte Eigenkapital ist nach 21 Jahren
wieder durch Rückflüsse eingespielt.
Höheres Zinsniveau von durchgängig 5,0 Prozent p.a. führt zu
deutlichem Renditerückgang
Ausschlaggebend für die vergleichsweise hohe Rendite ist auch das derzeitige,
vergleichsweise niedrige Zinsniveau. Die Rendite würde von 3,7 Prozent p.a.
auf 2,2 Prozent p.a. sinken, wenn das Fremdkapital über die gesamte Darlehenslaufzeit durchgängig mit einem Zinssatz von 5,0 Prozent p.a. zu verzinsen
wäre.
Niedrige Wohnkaufkraft der
Mietergruppen im Bestand kann
den Mieterhöhungsspielraum
einschränken
In der Praxis ist es oft aufgrund der Einkommenssituation der Bewohner in
den Wohnungsbeständen die volle Mieterhöhung umzusetzen, die nach § 559
BGB möglich wäre. In diesen Fällen wird eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung ausgesprochen, die mit dem Einkommen und der Wohnkaufkraft der
Mieter noch zu vereinbaren ist. Die Höhe ist von der jeweiligen Situation in
den Mietwohnungsbeständen abhängig. Erhebliche Unterschiede bestehen in
Abhängigkeit von der Mietergruppe und dem räumlichen Teilmarkt. In stärkeren Märkten ist tendenziell mit kaufkräftigeren Mietergruppen zu rechnen.
Beispielrechnung mit Ansatz
lediglich der Hälfte des rechtlich
möglichen Rahmens
Die folgende Beispielrechnung basiert darauf, dass nicht die volle rechtlich
zulässige Mieterhöhung ausgesprochen wird, sondern die Hälfte des zulässigen Betrages. Bei einem Prozentsatz von 11 Prozent beläuft sich die Mieterhöhung auf 1,31 Euro/m² und Monat. Gerade in ausgeglichenen oder schwächeren Märkten wird auch dieser Betrag nicht ausgeschöpft. Das Beispiel kann
aber die Konsequenzen für die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen darstellen.
40
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
De facto entspricht dies dem impliziten Ansatz eines Prozentsatzes von lediglich 5,5 Prozent.
Unter diesen Voraussetzungen sind energetische Modernisierungsmaßnahmen
nicht wirtschaftlich umsetzbar. In allen Varianten A9 bis A14, in denen Marktkonstellationen und mietrechtliche Regelungen variiert werden, entstehen
hohe Verluste. Die Amortisationsdauer für das eingesetzte Eigenkapitel liegt
deutlich oberhalb von 40 Jahren. Lediglich bei Berücksichtigung von KfWFörderdarlehen lässt sich die Amortisationsdauer auf etwas mehr als 30 bzw.
31 Jahre begrenzen. Dennoch wird ein Teil des ursprünglich eingesetzten Eigenkapitals bis zum Ende des Planungszeitraumes aufgezehrt.
Tab. 13:
Nr.
Energetische Sanierungsmaßnahmen unter diesen Voraussetzungen nicht wirtschaftlich
umsetzbar
Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen
(Nr. 5) (30 Jahre Planungshorizont) – Mieterhöhung in Höhe des halben zulässigen Betrages
Beschreibung der berechneten Alternativen
für energetische Sanierungsmaßnahmen
VoFi-Endwert in
Euro
Rendite in
% p.a.
Amortisationsdauer des EK
(Jahre)
A9
Mieterhöhung in Höhe von 5,5 Prozent der Modernisierungskosten (max. zulässig 11 Prozent)
-110.092
-
40
A10
Mieterhöhung in Höhe von 5,5 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt) (max. zulässig 11
Prozent)
-180.919
-
54
A11
Mieterhöhung in Höhe von 5 Prozent der Modernisierungskosten (max. zulässig 10 Prozent)
-133.063
-
42
A12
Mieterhöhung in Höhe von 5 Prozent der Modernisierungskosten (kein eigener Teilmarkt) (max. zulässig 10
Prozent)
-207.401
-
57
A13
Mieterhöhung in Höhe von 5 Prozent der Modernisierungskosten (max. zulässig 10 Prozent) und nur bis zur
statischen Amortisation
-178.549
-
63
A14
Mieterhöhung in Höhe von 5 Prozent der Modernisierungskosten (max. zulässig 10 Prozent) und nur bis zur
statischen Amortisation (kein eigener Teilmarkt)
-243.529
-
keine
A15
Mieterhöhung in Höhe von 5,5 Prozent der Modernisierungskosten (max. zulässig 11 Prozent), Inanspruchnahme
einer KfW-Finanzierung aus dem Programm „Energieeffizient sanieren“ in Höhe von 80 Prozent der Maßnahmenkosten sowie Tilgungszuschuss; Zinssatz für die zweite
Zinsfestschreibung für die Jahr 11 bis 20 bei 3,5 Prozent
p.a.
54.364
-0,64%
30
A16
Mieterhöhung in Höhe von 5,5 Prozent der Modernisierungskosten (max. zulässig 11 Prozent), Inanspruchnahme
einer KfW-Finanzierung aus dem Programm „Energieeffizient sanieren“ in Höhe von 80 Prozent der Maßnahmenkosten sowie Tilgungszuschuss; Zinssatz für die zweite
Zinsfestschreibung für die Jahr 11 bis 20 bei 5,0 Prozent
p.a.
32.484
-2,34%
31
Quelle: Eigene Berechnungen. Eingesetztes Eigenkapital: 20 Prozent der Maßnahmenkosten, durchgängig 66.600 Euro.
In der Praxis wird häufiger darüber diskutiert, dass der Mieterhöhungsspielraum bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an die erzielbare Ersparnis an
warmen Betriebskosten gekoppelt wird. Häufig werden in diesem Zusammenhang eine Begrenzung auf die einfache, teilweise auf die doppelte Energieeinsparung genannt.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Begrenzung des Mieterhöhungsspielraumes auf das Doppelte der
Energieeinsparung in der Diskussion
41
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Einsparung auf Grundlage von
Bedarfsberechnungen rd. 0,67
Euro/m² und Monat; tatsächliche
Einsparung wird deutlich darunter liegen
Zu dem konkreten Referenzgebäude aus Essen liegen die zur Berechnung der
tatsächlichen Verbrauchseinsparung nicht sämtliche Informationen vor.35 Als
grober Anhaltspunkt kann die berechnete Einsparung an Endenergiebedarf von
rd. 112 kWh/m²a herangezogen werden. Die tatsächliche Einsparung wird
deutlich darunter liegen; sie kann sich nach eigener Einschätzung in einer
Spannweite zwischen 50 und 80 Prozent des berechneten Wertes bewegen.
Würde man diese – voraussichtlich zu hohe errechnete Ersparnis zu Grunde
legen – so würde daraus eine Energiekostenersparnis von 0,67 Euro/m² Monat resultieren. Die doppelte Ersparnis beläuft sich – gerundet – auf 1,33 Euro/m² pro Monat.
Energetische Sanierungsmaßnahme bei Begrenzung der Mieterhöhung auf das Doppelte der
Energiekostenersparnis wirtschaftlich nicht darstellbar
Das Beispiel in Tab. 13 zeigt aber, dass eine Mieterhöhung in der Größenordnung von 1,31 Euro/m² nicht ausreichend ist, um die Modernisierung wirtschaftlich darzustellen. Die Begrenzung der Mieterhöhung auf das Doppelte
der erzielbaren Energiekostenersparnis liefert keine wirtschaftlich ausreichenden Rahmenbedingungen. Dies bestätigt die Ergebnisse vorheriger Studien.36
5.3. Beurteilung der Ergebnisse
Eigenheiten und unterschiedliche
Voraussetzungen sind bei den
Modernisierungsmaßnahmen zu
berücksichtigen
Die Ergebnisse der Beispielrechnungen zeigen, dass bestimmte Kategorien von
Modernisierungsmaßnahmen aufgrund ihrer Eigenheiten und Voraussetzungen
in Bezug auf die wirtschaftliche Umsetzung unterschiedlich betrachtet werden
müssen. Bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen, dem Anbau von Balkonen
und dem nachträglichen Anbau eines Aufzuges ist eine Mieterhöhung in Höhe
von 11 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten hoch genug, um
eine angemessene Wirtschaftlichkeit zu erzielen. Bei Verringerung des Satzes
auf 10 Prozent verringert sich zwar die Wirtschaftlichkeit, jedoch können – je
nach individueller Ausgangssituation – noch vertretbar Renditen erwirtschaftet werden. Allerdings setzt dies bereits voraus, dass die Immobilien nach der
Durchführung der Modernisierung in einem Teilmarkt positioniert werden
können, in dem eine leicht höhere Mietenentwicklung realisiert werden kann.
Auch mit dem derzeitigen Anteil an den anrechenbaren Modernisierungskosten ist eine angemessene Rendite nicht leicht zu erzielen.
Altersgerechte Umbaumaßnahmen sind kaum und energetische
Sanierungsmaßnahmen nur unter
günstigen Voraussetzungen
wirtschaftlich darstellbar
Bei altersgerechten Umbaumaßnahmen ist selbst bei der Anwendung des bisherigen Satzes von 11 Prozent keine ausreichende Wirtschaftlichkeit herzustellen. Bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen ist eine angemessene
Rendite nur zu erzielen, wenn die modernisierungsbedingte Mieterhöhung mit
dem maximalen Erhöhungsbetrag umgesetzt wird. In dem konkreten Fall bedeutet dies eine Mieterhöhung um 2,62 Euro/m² pro Monat, die nur von sehr
kaufkräftigen Haushalten geleistet werden kann. Wird die Mieterhöhung bspw.
auf die Hälfte Prozentsatzes beschränkt, so ist die energetische Modernisie-
35
36
42
Der Jahresendenergiebedarf für Beheizung ist mit 191,5 kWh/m²a angegeben, nach Modernisierung auf den Energieeffizienzhaus 100-Standard ist von einem Jahresendenergiebedarf von
79,7 kWh/m²a auszugehen. Der tatsächliche Verbrauch im unsanierten Zustand liegt häufig
unter den berechneten Bedarfswerten, der tatsächliche Verbrauch im sanierten Zustand häufig
oberhalb der errechneten Werte. Das Verbrauchsverhalten des Mieterhaushaltes spielt u.a. eine große Rolle für den tatsächlichen Verbrauch. Nimmt man die Jahresendenergiebedarfe als
groben Anhaltspunkt, so errechnet sich eine Einsparung von 111,8 kWh/m²a. Bei einem Bezugspreis für Erdgas in Höhe von 0,0714 (Arbeitspreis inkl. MwSt.) entspricht dies einer Einsparung von 7,98 pro m² und Jahr bzw. 0,67 Euro/m² und Monat. Die tatsächliche Energieeinsparung wird voraussichtlich geringer sein.
Neitzel 2011, S. 113 f Tabellen 58 und 59 sowie die dazugehörigen Erläuterungen..
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
rung auf einen Energieeffizienzhaus 100-Standard schon unter den jetzigen
Rahmenbedingungen nicht wirtschaftlich umsetzbar.
Der derzeitige Satz von 11 Prozent stellt daher einen Kompromiss dar, um den
unterschiedlichen Voraussetzungen einzelner Arten von Modernisierungen
gerade noch Rechnung zu tragen. Gerade für politisch erwünschte Modernisierungen, die dem demografischen Wandel Rechnung tragen und helfen, die
energie- und klimapolitischen Zielsetzungen zu erreichen, wäre ein höherer
Satz notwendig, um zusätzliche Anreize für Investitionen zu setzen.
Politisch gewünschte Maßnahmen erfordern höheren Prozentsatz für zusätzliche Anreize
Mit diesem Argument wurde ursprünglich der Prozentsatz in §3 des Miethöhegesetzes (MHG) auf 14 Prozent festgelegt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Energiesparmaßnahmen (Einsparung von Heizenergie) in den Katalog
der Modernisierungen wurde dieser Satz mit Wirkung zum 1. Juli 1978 von 14
Prozent auf 11 Prozent verringert.37 Seinerzeit ist die Verringerung als Kompromiss ausgehandelt worden. Die Mieterhöhung nach Modernisierung war für
gebrauchswerterhöhende und die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessernde
Maßnahmen aufgrund des höheren Nutzens in dieser Höhe akzeptiert, wurde
aber für die politisch gewünschten Maßnahmen zur Einsparung von Energie
kritisch betrachtet. Durch Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie würden
Mieterhaushalte vorrangig Kosten einsparen. Um mit Blick auf das gesamte
Modernisierungsgeschehen einen Ausgleich für die Mieter zu schaffen, ist der
Prozentsatz bei der Änderung des Wohnraummodernisierungsgesetzes verringert worden. Damit konnten differenzierte Sätze und kompliziertere Regelungen vermieden werden.
Ursprünglich war ein Satz von 14
Prozent auf die aufgewendeten
Modernisierungen anwendbar
In der letzten Zeit wird die Verringerung des Satzes auch damit begründet,
dass das Zinsniveau niedrig sei und die Kostenentlastung der Vermieter
dadurch weitergegeben würde. Zum einen liegt die Problematik darin, dass
nicht alle Maßnahmen mit Fremdkapitaleinsatz finanziert werden müssen. Zum
anderen bestehen hinsichtlich der Finanzierung unterschiedliche Voraussetzungen und Rahmbedingungen, die von den Eigenheiten der Modernisierungsmaßnahme abhängen.
Das niedrige Zinsniveau ist kein
entscheidender Vorteil für die
Wirtschaftlichkeit
Bei dem zusätzlichen Anbau eines Aufzugs wird das gleiche Renditeniveau bei
Verringerung des Satzes für die Mieterhöhung um 1 Prozent auch dadurch
erreicht, dass das Zinsniveau durchgängig um 1 Prozent p.a. steigt (Maßnahme
Nr. 3, Anpassung der Rendite der Variante A1 auf A3 durch Variation des Zinssatzes für den Einsatz von Fremdmitteln). Bei dem Anbau eines Balkons wird
der Renditeunterschied durch einen Anstieg des Zinsniveaus von bereits 0,39
Prozent p.a. kompensiert (Maßnahme Nr. 2, Variante A1 zu A5). Bei der energetischen Sanierungsmaßnahme (Maßnahme Nr. 5, Variante A1 zu A3) werden
die Renditeunterschiede durch einen Anstieg des Zinsniveaus durchgängig um
1,39 Prozent kompensiert. Je nach Maßnahme führt ein vergleichsweise geringer Anstieg des Zinsniveaus bereits dazu, dass die Wirtschaftlichkeit der Modernisierung ebenso stark verringert wird, wie durch die ein-prozentige Minderung des Prozentsatzes.
Geringer Anstieg des Zinsniveaus
vermindert die Wirtschaftlichkeit
in gleichem Maße wie eine einprozentige Verringerung des
Prozentsatzes für die Berechnung
der Mieterhöhung
37
Vgl. „Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes“ vom 27. Juni 1978, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 35 vom 30. Juni 1978, S. 878 ff., Artikel 1 und 3.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
43
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Bei Begrenzung der Mieterhöhung auf die Dauer der statischen
Amortisation sind Modernisierungen nicht wirtschaftlich durchführbar
Während die Verringerung des Satzes für die Bestimmung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung bei sonst günstigen Voraussetzungen oft nur zu
einer Verringerung des wirtschaftlichen Ergebnisses führt, wird die Durchführung der beispielhaft skizzierten Maßnahmen durchgängig unwirtschaftlich,
wenn die Mieterhöhung auf den Zeitraum der statischen Amortisation beschränkt wird. Kann die Mieterhöhung nicht dauerhaft realisiert werden, ist
keine ausreichende Grundlage mehr für die Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen gegeben. Diese Regelung macht Modernisierungen den Garaus.
Bei ungünstigen Rahmenbedingungen für Investitionen Fokussierung der Modernisierungstätigkeit auf gute Lagen erforderlich
Berücksichtigt man, dass Investitionen in den Wohnungsbestand grundsätzlich
mit unternehmerischen Risiken behaftet sind, führen die geplanten Änderungen zu einer erheblichen Veränderung der Anreizstruktur. Die Wirtschaftlichkeit verringert sich zum Teil deutlich bzw. Investitionen sind unwirtschaftlich.
Bei unzureichender Wirtschaftlichkeit von Modernisierungen lassen sich diese
nur dort mit zufriedenstellendem Ergebnis realisieren, wo Risiken möglichst
gering sind. In einem gegebenen Markt sind eher positive Rahmenbedingungen in guten Lagen zu erwarten. Dort ist aufgrund des Nachfragepotenzials am
ehesten von deutlich steigenden Mieten auszugehen, die eine Refinanzierung
auch unter verschlechterten Bedingungen für Modernisierungsmaßnahmen
sicherstellen. Das wird zu einer Konzentration des Modernisierungsgeschehens auf gute Lagen führen, während an Standorten mit ungünstigen Lagemerkmalen mit rückläufiger Modernisierungstätigkeit zu rechnen ist.
Stärkere sozialräumliche Situation ist zu befürchten
Dadurch wird eine nachteilige sozialräumliche Segregation begünstigt: Einkommensstärkere Haushalte, die an schwächeren Standorten wahrnehmen,
dass im Stadtquartier keine Aufwertung mehr stattfindet oder keine höheren
Ausstattungsqualitäten in der eigenen Wohnung geschaffen werden, werden
verstärkt in stärkere Lagen abwandern. Zukünftig wird es damit schwerer werden, in Stadtquartieren mit ungünstigen Rahmenbedingungen Aufwertungsprozesse in Gang zu setzen und Haushalte der Mittelschicht dort zu halten. Das
Ideal sozial durchmischter Wohnquartiere wird damit aufgegeben.
Widerspruch zu anderen Zielen
des Koalitionsvertrages
Die geplanten Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierungen stehen in
einem erheblichen Konflikt mit den anderen Zielen, die im Koalitionsvertrag
genannt werden, nämlich
• generationen- und altersgerechten Wohnraum zu schaffen;
• den Wohnungsbestand energieeffizient und klimaschonend zu sanieren.
Durch die fehlenden Investitionsanreize sind diese Ziele nicht zu erreichen.
Betroffenheit in unterschiedlichen Märkten: starke versus
schwache Märkte
Von der Problematik werden wiederum einzelne Märkte in Deutschland unterschiedlich betroffen sein:
• In starken Märkten sind grundsätzlich weniger Investitionen
erforderlich, um Wohnungen vermieten zu können. Ein generell stark
steigendes Mietenniveau kompensiert schneller, wenn der Betrag
der modernisierungsbedingten Mieterhöhung fortfällt.
• In
schwachen
Märkten
schränkt
der
Wegfall
der
modernisierungsbedingten
Mieterhöhung
die
Investitionsspielräume erheblich ein.
44
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
6. Weitere Fragestellungen im Zusammenhang
mit den geplanten Regelungen
6.1. Handhabung der geplanten Regelungen in der
Praxis
Verwaltungsmäßige Abwicklung in der Praxis
Die Handhabung der geplanten Regelung in der Praxis wirft bereits Fragen auf,
die im Detail zu klären sind, wenn die Regelung weiter konkretisiert worden
ist.
Verwaltungsmäßige Umsetzung
in der Praxis womöglich kompliziert
Die modernisierungsbedingte Mieterhöhung stellt einen weiteren Mietbestandteil dar, der jeweils bis zum Zeitpunkt der Amortisation verlangt werden
kann. Damit würde eine weitere Kategorie von Miete geschaffen, die mit einem
zeitlichen Verfallsdatum versehen werden soll. Entsprechend wäre die wohnungswirtschaftliche Verwaltungssoftware anzupassen. Kompliziert wird die
Situation, wenn mehrere Modernisierungsmaßnahmen nacheinander durchgeführt werden. Neben der Nettokaltmiete müssten mehrere Beträge unterschiedlicher modernisierungsbedingter Mieterhöhungen verwaltet werden, die
unterschiedlichen Amortisationsdauern unterliegen und danach wieder fortfallen.
Neue Kategorie von Miete führt
zu Unübersichtlichkeit
Bei einer Veräußerung einer vermieteten Immobilie sind zusätzliche Informationen über Mietbestandteile zwischen Erwerber und Veräußerer auszutauschen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nur bis zum Erreichen
der jeweiligen Amortisationsdauer erhoben werden dürfen. Zum einen wird
die Ermittlung eines Verkehrswertes nach der Ertragswertmethode dadurch
komplizierter (siehe zur Verkehrswertermittlung auch S. 46). Zum anderen
erhöht dies die Anforderungen an die Prüfung der Mietvertragsunterlagen,
weil nicht mehr die Höhe der Mietbestandteile allein Auskunft über die dauerhaft geschuldete Miete gibt, sondern bei erfolgten modernisierungsbedingten
Mieterhöhungen auch der Zeitpunkt der statischen Amortisation der dafür
aufgewendeten Modernisierungskosten.
Besondere Informationspflichten
bei Veräußerung eines vermieteten Gebäudes
Kritisch ist zu hinterfragen, wie damit umzugehen ist, wenn nicht vollständig
oder nicht richtig über die Amortisationsdauer bei einzelnen Mietbestandteilen informiert worden ist oder werden konnte. In diesem Zusammenhang spielen gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen eine Rolle: Im Allgemeinen werden im Wirtschaftsverkehr maximal zehn Jahre als Frist für die Aufbewahrung von wichtigen Dokumenten wie Jahresabschlüssen, Handelsbüchern
sowie den dazugehörigen Buchungsbelegen zu Grunde gelegt.38 Dies betrifft
bspw. auch die Wohnungseigentumsverwaltung und damit auch vermietete
Eigentumswohnungen. Je nach Ausgestaltung der Modernisierungsmaßnahme
wird die Amortisationsdauer in der Regel mehr als zehn Jahre betragen, sodass
es schwierig sein wird, Sachverhalte zu klären, wenn eine Aufbewahrung über
die gesamte Dauer nicht vorgesehen ist.
Sachverhalte zu modernisierungsbedingten Mieterhöhungen
sind nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen und Untergang von
Unterlagen schwer zu klären
38
Vgl. hierzu §§ 238 und 257 HGB und § 147 AO.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
45
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen
Zur Nutzungsdauer kongruente
Laufzeit der Finanzierung von
Modernisierungsmaßnahmen mit
Fremdkapital wird infrage gestellt
In der Praxis werden Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere bei höheren
Modernisierungskosten, mithilfe von Fremdkapital finanziert. Üblicherweise
kann ein Fremdkapitalanteil von 80 Prozent unterstellt werden. Die konkrete
Ausgestaltung der Finanzierung ist stark vom Einzelfall abhängig, auch eine
Vollfinanzierung von 100 Prozent der Maßnahmenkosten ist nicht unüblich.
Eine Finanzierung wird bezogen auf die Darlehenslaufzeit kongruent zur Investitionsdauer, d.h. der Nutzung eines Investitionsgegenstandes aufgebaut. Bei
altersgerechten Umbaumaßnahmen oder energetischen Modernisierungsmaßnahmen sind Darlehenslaufzeiten von 20 bis 30 Jahren daher keine Seltenheit.
Mit Umsetzung der geplanten Regelungen ist jetzt zusätzlich zu berücksichtigen, dass die modernisierungsbedingte Mieterhöhung nur bis zur Amortisationsdauer verlangt werden kann und danach ersatzlos wegfällt.
Reaktion der Finanzierungs- und
Kreditinstitute auf diese Regelung kann zusätzlich Probleme
auslösen
Derzeit ist nicht abzusehen, inwieweit Kreditinstitute auf diese Regelung reagieren werden. Finanzierungen von Modernisierungsmaßnahmen können von
Kreditinstituten sehr kritisch gesehen werden und ggf. nicht mehr realisiert
werden. Kreditinstitute könnten dazu übergehen, Darlehenslaufzeiten zu vereinbaren, die auf die (kürzere) Amortisationsdauer abgestimmt sind. Die
Rückzahlung von Darlehen müsste dann innerhalb der Amortisationsdauer
erfolgen.
Rückzahlung von Darlehen innerhalb der Amortisationsdauer trotz
niedrigem Zinsniveau nicht
möglich
Wird aber das statische Konzept der Amortisationsdauer (siehe Kapitel 4, S.
24) zugrunde gelegt, dann ist die Rückzahlung bei vollständiger Finanzierung
mit Fremdkapital nicht möglich, weil die modernisierungsbedingte Mieterhöhung zumindest durch den auf die Maßnahmenkosten entfallenden Zinsaufwand sowie zwischenzeitlich angefallene Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten gemindert wird. Eine Rückzahlung ist trotz des derzeit niedrigen
Zinsniveaus selbst dann nicht möglich, wenn die modernisierungsbedingte
Mieterhöhung mit dem Höchstsatz von 10 Prozent festgelegt wird.39
Vereinbarung von Darlehenslaufzeiten, die auf die (statische)
Amortisationsdauer abstellen,
werden zu höheren Anforderungen an die Bonität des Investors
führen
Soweit die modernisierungsbedingte Mieterhöhung keine ausreichende Sicherheit für die Rückführung der ursprünglich aufgenommenen Darlehen bietet, werden höhere Anforderungen an das zur Verfügung zu stellende Eigenkapital und die vom Investor erwirtschafteten jährlichen Überschüsse, mithin an
seine sonstige Bonität generell gestellt. Das stellt grundsätzlich ein Hemmnis
für die Finanzierung von Modernisierungen dar, weil aufwändig zu prüfen
wäre, inwieweit durch eine Vielzahl unterschiedlicher Modernisierungsmaßnahmen die belastet oder gar überlastet wird. Entsprechende Prüfkonzepte
müssten dafür noch erarbeitet werden.
Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Ertragswertverfahren
Bilanzielle Konsequenzen bei
Fortfall der modernisierungsbedingten Mieterhöhung zu erwarten
Für vermietete Wohnimmobilien wird der Verkehrswert in der Regel mithilfe
des Ertragswertverfahrens bestimmt (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 17 bis
20 ImmoWertV). Der Ertragswert wird auf der Grundlage marktüblicher, nachhaltig erzielbarer Erträge berechnet. Üblicherweise wird der Ertrag zugrunde
gelegt, den eine Immobilie aufgrund ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale
erzielen kann, d.h. auch unter Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen. Diese Maßgabe gilt weiterhin, sofern die Miete nach Durchführung
eine Modernisierungsmaßnahme aufgrund einer Wiedervermietung vereinbart
39
46
Anmerkung: Für die Modellrechnungen wurde ein Zinssatz von 3,5 Prozent p.a. fest für die
gesamte Darlehenslaufzeit unterstellt.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
worden ist. Mieten von Mietverträgen, die bei der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme bereits bestanden haben und deren Miete durch eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung festgelegt worden ist, enthalten nach
den geplanten Regelungen Komponenten, die bei Erreichen der Amortisationsdauer fortfallen.
Durch den Wegfall von modernisierungsbedingten Mieterhöhungen in einer
größeren Zahl von Mietverhältnissen können die mit einer Immobilie erzielbaren Erträge in der Zukunft deutlich schwanken. Diese Schwankungen müssten
durch Einzelfallbetrachtungen aufwändig ermittelt oder pauschal berücksichtigt werden. Das könnte zu der paradoxen Situation führen, dass bei Mieterhöhungen, die durch Modernisierungen im Rahmen von bestehenden Mietverhältnissen zustande gekommen sind, Abschläge zu den aktuellen Erträgen
vorgenommen werden müssten, um das Risiko zukünftiger Schwankungen zu
berücksichtigen und auf einen durchschnittlichen zukünftigen Ertrag abzustellen.
Schwankungen der Erträge durch
den Wegfall modernisierungsbedingter Mieterhöhungen erfordern Risikoabschläge bei der
Bewertung
6.2. Konsequenzen für die ortsübliche Vergleichsmiete
Schon heute stellt die Steigerungsrate der ortsüblichen Vergleichsmiete in
einer Größenordnung von 1,2 bis 2,0 Prozent p.a. in vielen Städten mit ausgeglichenen Wohnungsmärkten gerade einmal einen Inflationsausgleich dar.
Weil die Dynamik in der ortsüblichen Vergleichsmiete neben Neuvermietungen
auch durch Modernisierungen ausgelöst wird, muss man bei rückläufiger Modernisierungstätigkeit damit rechnen, dass sich die Dynamik weiter vermindern wird.
Ortsübliche Vergleichsmiete wird
durch Modernisierungen gespeist, Dynamik wird zurückgehen
Im ersten Teil des Gutachtens zu den Mietrechtsänderungen wurde darauf
anhand einer Beispielstadt bereits eingegangen. In der folgenden Tabelle sind
die Komponenten eines jährlichen Mietpreisanstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen Beispielmarkt40 dargestellt. Im Durchschnitt ist die
ortsübliche Vergleichsmiete um zwei Prozent pro Jahr gestiegen.
Aufgliederung von Komponenten
der Entwicklung der ortsüblichen
Vergleichsmiete
Tab. 14:
Komponenten der jährlichen Veränderung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Struktur der Veränderung der ortsüblichen Vergleichsmiete (ohne Mietpreisbegrenzung)
Komponente
Mietanstieg p.a. in %
Anteil des Gesamtanstiegs
in Prozent
Anpassung von Mieten im Bestand
1,2%
61,4%
- ohne qualitative Veränderungen
0,8%
41,4%
- Ausstattungs-/oder Beschaffenheitsänderungen
0,3%
15,3%
- mit umfangreichen Qualitätsveränderungen
0,1%
4,6%
40
Der Beispielmarkt wurde aufgrund von Festsetzungen in Mietspiegeln, die das InWIS erstellt
hat, synthetisch abgeleitet. Wesentlich wurden dafür Angaben verwendet, die im Rahmen von
stichprobenbezogenen Fortschreibungen ermittelt wurden. Dabei wurden Veränderungen der
Nettokaltmiete unter Berücksichtigung von Veränderungen der beobachteten Ausstattung und
Beschaffenheit bewertet. Die Struktur entspricht dem Wohnungsmarkt von Dortmund. Die Gesamtveränderung und die Anteile an der Gesamtveränderung wurden auf der Grundlage summarischer Veränderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme der Ausgangsmieten ermittelt. Die
Daten sind grundsätzlich auf andere Wohnungsmärkte übertragbar; wobei die Parameter für
Marktstruktur – z.B. Anteil Wiedervermietungsmieten, Marktbreite – sowie Strategien der
Anbieter (Veränderung von Ausstattung und Durchführung von Modernisierungen) angepasst
werden müssten. Da diese in der notwendigen Differenzierung nur auf der Grundlage der Daten für Dortmund vorlagen, sind diese Strukturen verwendet worden. Die Mietangaben resultieren aus der Modellierung des Gesamtmarktes und entsprechen daher nicht den Parametern
der Fortschreibung.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
47
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wiedervermietungen
0,8%
38,6%
- ohne qualitative Veränderungen
0,2%
11,6%
- Ausstattungs-/oder Beschaffenheitsänderungen
0,1%
6,5%
- mit umfangreichen Qualitätsveränderungen
0,4%
20,6%
Gesamtveränderung
2,0%
100,0%
Quelle: Eigene Berechnungen auf der Grundlage eines Marktmodells.
0,4 Prozentpunkte p.a. des
Anstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete entfallen auf Qualitäts- und Ausstattungsverbesserungen
Der Großteil des Mietanstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auf Anpassungen der Miete in bestehenden Mietverhältnissen zurückzuführen (1,2 Prozent p.a.). Auf Modernisierungen und Ausstattungsverbesserungen entfallen
0,4 Prozentpunkte des jährlichen Anstieges. Darunter befinden sich auch
Maßnahmen, die vor dem Hintergrund der geplanten Änderung der gesetzlichen Regelungen als nicht mehr wirtschaftlich unterbleiben könnten.
Modernisierungsgeschehen nach
unterschiedlichen Markttypen
Die Wohnungsmärkte sind je nach ihrer Angebots- und Nachfrage-Situation
unterschiedlich davon betroffen:
• In dynamischen Wohnungsmärkten wird es teilweise möglich sein,
die negativen Auswirkungen dieser Regelung schneller zu
kompensieren. Dort ist ein Aufholen nach Wegfall der
modernisierungsbedingten
Mieterhöhung
aufgrund
der
Mietendynamik schneller möglich. Auf der anderen Seite findet man
in solchen Fällen auch Mieter für unsanierte Wohnungen. Wenn
Investitionen sich nicht lohnen, droht aber auch dort die Gefahr,
dass diese unterbleiben.
• In schwachen oder ausgeglichenen Märkten kann kaum noch eine
Mietenentwicklung stattfinden. Gerade dort wurde in der
Vergangenheit umfangreicher modernisiert, um sich im
Marktprozess besser zu positionieren. Das führt zu der fatalen
Situation, dass in schwächeren Märkten, in denen die Einwohner
deutlich altern, auch die Gebäudesubstanz ohne Verbesserungen
altern wird. Dadurch wird eine verhängnisvolle Spirale beschleunigt.
Fluktuation und Wiedervermietung reicht für Mietendynamik oft
nicht aus
Über Fluktuation und angepasste Wiedervermietungsmieten wird man keine
ausreichende Mietensteigerung und Refinanzierung mehr sicherstellen können. Vor allem auch dann, wenn die Miete bei Wiedervermietung auf die 10Prozent-Grenze gedeckelt werden wird, wie es nach dem Gesetzesvorhaben zur
sogenannten Mietpreisbremse geplant ist.
Zu starke Dämpfung des Mietenniveaus: Mietenstopp zu befürchten
Mit dieser Regelung wird es zu einer weiteren Dämpfung des Anstiegs der
ortsüblichen Vergleichsmiete kommen. Eine auch nur moderate Steigerung wie
bisher ist nicht mehr zu erwarten. Das kommt einem „Mietenstopp“ gleich.
Konsequent wäre es, in Branchen, die der Wohnungswirtschaft vorgelagert
sind, ebenfalls einen Preis- bzw. Kostenstopp zu verhängen, bspw. bei den
Baukosten.
Den demografischen Wandel einfügen (auch im Zusammenhang mit den starken und schwachen Märkten). Die schwächeren Gebiete werden sich weiter
entkoppeln. „Leute und Gebäude werden älter“
48
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
7. Fazit
In den vergangenen Jahrzehnten haben die Regelungen zur Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen und zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung verlässliche Rahmenbedingungen geboten, um in den Wohnungsbestand
zu investieren. Damit haben sie zu einer qualitativ hochwertigen Wohnraumversorgung und der Entwicklung attraktiver Wohn- und Stadtquartiere beigetragen.
Bewährte Regelungen zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung
Angesichts insbesondere demografischer und gesellschaftlicher Veränderungsprozesse und der Anforderungen, die Klimaschutz- und umweltpolitische
Ziele an den Wohnungsbestand stellen, ist es eine große Herausforderung, die
Investitionen in den Wohnungsbestand über das jetzige Niveau hinausgehend
sogar noch zu erhöhen. Hoher Investitionsbedarf wird bspw. bei der altersgerechten Umgestaltung des Wohnungsbestandes sowie bei der Steigerung der
Energieeffizienz im Wohnungsbestand durch Studien belegt.
Anpassung des Wohnungsbestandes stellt große Herausforderung
Die Veränderung der Rahmenbedingungen für das Modernisierungsgeschehen,
wie sie durch die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag der Fraktionen der
Bundesregierung beabsichtigt sind, müssen daher auf ihre Wirkungen untersucht werden. Sie schränken die Möglichkeiten, nach der Durchführung von
Modernisierungen die Miete zu erhöhen, deutlich ein. Damit geht eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit von Modernisierungsmaßnahmen
einher.
Abschätzung der Wirkungen der
geplanten Regelungen wichtig
Statt den Anteil der aufgewendeten Kosten von 11 auf 10 Prozent zu reduzieren, wären mit einem höheren Prozentsatz zusätzliche Anreize verbunden.
Historisch ist der Prozentsatz im Jahr 1978 von 14 auf 11 Prozent verringert
worden. Als Ausgleich dafür, dass Energiesparmaßnahmen in den Katalog der
Modernisierungen aufgenommen wurden, denen hauptsächlich ein Beitrag zur
Reduzierung von Betriebskosten beigemessen wird, weniger eine Erhöhung
des Gebrauchswertes der Wohnung. Obwohl mit energetischen Sanierungen
oft ein behaglicheres Raumklima einhergehen kann.
Statt Reduzierung wäre Erhöhung
des Prozentsatzes zur Steigerung
der Anreize wichtig
In der öffentlichen Diskussion wird nicht berücksichtigt, dass die aufgewendeten Kosten nicht in vollem Umfang anrechenbar sind und zu einer Mieterhöhung berechtigen. Je nach Alter der Bauteile und vorhandenem Sanierungsstau
sind bei einer Modernisierungsmaßnahme erhebliche Anteile der Kosten als
Erhaltungsaufwand herauszurechnen. Ebenso wie Fördermittel Dritter oder
Beiträge des Mieters. Gerade bei größeren energetischen Sanierungs- und
altersgerechten Umbaumaßnahmen kommt es nicht dazu, dass der Prozentsatz
auf die vollen Kosten angesetzt wird.
Nicht die vollen Maßnahmenkosten können als Maßstab herangezogen werden
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird bei der modernisierungsbedingten Mieterhöhung häufiger von Modernisierungsumlage gesprochen. Das entspricht der
Vorstellung, dass anfallende Kosten – ähnlich wie bei der Betriebskostenabrechnung – umgelegt werden. Dieser Logik wird auch die Absicht entspringen,
dass die Mieterhöhung, d.h. die Umlage nur solange verlangt werden kann, bis
die Kosten amortisiert sind.
Modernisierungsbedingte Mieterhöhung ist keine Umlage
Dabei wird der Zusammenhang zwischen der Modernisierungsmaßnahme und
dem Vorteil des Mieters nicht abgebildet. In Verhältnis zwischen Vermieter
Kosten dienen als Maßstab für
den Vorteil, den der Mieter durch
die Maßnahme hat
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
49
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
und Mieter ist die Gegenleistung des Mieters für den Gebrauch der Wohnung
als Hauptleistung des Mieters eine Miete und keine Kostenumlage. Modernisiert der Vermieter eine Wohnung, so entsteht für den Mieter ein Vorteil in
Form eines höheren Nutzens. § 559 BGB regelt, wie die Gegenleistung des
Mieters, also die Miete, anzupassen ist. Dazu werden Kosten als Maßstab gewählt, um in bestehenden Mietverhältnissen ein einfaches, nachvollziehbares
und transparentes Verfahren anzuwenden.
Der Prozentsatz hat den Charakter eines Wohnwertfaktors der
Modernisierung
Der Prozentsatz (derzeit 11 Prozent), der auf die anrechenbaren Modernisierungskosten einer Maßnahme angewendet wird, dient dazu, den entstehende
Vorteil und der Nutzen des Mieters abgeschätzt
Instandhaltungspflicht verbleibt
beim Vermieter, auch nach Fortfall der modernisierungsbedingten Mieterhöhung
Als Kostenumlage müssten korrekterweise sämtliche mit der Modernisierung
in Verbindung stehende Kosten „umgelegt“ werden, d.h. auch Zinsaufwendungen, zusätzliche Instandhaltungsaufwendungen und etwa höhere Mietausfallrisiken. Doch nach wie vor soll die Instandhaltungspflicht auch für die zusätzlich durch die Modernisierung eingebrachten oder im Wert gesteigerten Bauteile beim Vermieter liegen.
Aushöhlung des Institut der
Miete: „Verschenken“ statt
„Vermieten“ bei modernisierungsbedingter Mieterhöhung nur
bis zur Amortisation
Bei Umsetzung dieser geplanten Regelung führt dies zu der paradoxen Situation, dass nach der (statischen) Amortisation der aufgewendeten Kosten die
Mieterhöhung fortfällt, obwohl der Mieter den Nutzen weiter aus der Modernisierungsmaßnahme ziehen kann. Zugleich muss der Vermieter für die Instandhaltung Sorge tragen und die Bauteile gebrauchsfähig halten. Das führt letztlich dazu, dass das Institut der Miete als Gebrauchsüberlassung von Wohnungen ausgehöhlt wird und im Extrem – bei umfangreichen Modernisierungen –
seine Existenzberechtigung verliert. Leistungen zu bieten, für die keine Gegenleistung in Form eines Mietentgeltes erbracht wird, ist letztlich kein Vermieten
mehr, sondern Verschenken.
Wirtschaftlichkeit von Modernisierungen erheblich beeinträchtigt
Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die am Beispiel von fünf unterschiedlichen, in der Praxis häufiger vorkommenden Maßnahmen durchgeführt wurden,
belegen eindeutig, dass mit einer Mieterhöhung nur für den Zeitraum bis zur
statischen Amortisation eine Modernisierungsmaßnahme in bestehenden
Mietverhältnissen wirtschaftlich nicht mehr umgesetzt werden kann. Unter
diesen Rahmenbedingungen in bestehenden Mietverhältnissen zu modernisieren ist nicht rational.
Modernisierungen auch sonst nur
unter guten Rahmenbedingungen
umsetzbar
Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen zeigen, dass je nach Art der Maßnahme –
bspw. kleinere versus größere Maßnahme, Balkonanbau, altersgerechte Umbaumaßnahme – unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. Viele Maßnahmen sind grundsätzlich nur wirtschaftlich darstellbar, wenn die Mieterhöhung
in vollem Umfang von 11 Prozent der aufgewendeten Kosten ausgesprochen
werden kann und die Wohnung sich nach der Modernisierung im Markt mit
einer höheren Mietensteigerungsrate positionieren kann. Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich kein „Selbstläufer“, sondern erfordern verlässliche und günstige Rahmenbedingungen, damit sie wirtschaftlich vertretbar
realisiert werden können.
Zielkonflikt der Regelungen mit
altersgerechter Anpassung und
Steigerung der Energieeffizienz
des Wohnungsbestandes
Dies betrifft insbesondere Modernisierungen, die politisch gewünscht werden,
um den Wohnungsbestand entsprechend den demografischen Anforderungen
altersgerecht umzubauen oder die Energieeffizienz aus klimapolitischen Erwägungen heraus im Wohnungsbestand zu steigern. Mit den geplanten Änderun-
50
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
gen zu den modernisierungsbedingten Mieterhöhungen sind diese, ebenfalls
im Koalitionsvertrag genannten Zielsetzungen nicht zu erreichen.
Bestehen günstige Rahmenbedingungen und bestimmte, leichter umzusetzenden Maßnahmen – wie bspw. kleinere Modernisierungen - wird durch die Verringerung des Prozentsatzes von 11 auf 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten eine Verringerung der Rendite auf das
eingesetzte Eigenkapital ausgelöst. Bei aufwändigeren Modernisierungsmaßnahmen ist damit eine Ausweitung des wirtschaftlichen Verlustes verbunden.
Der Prozentsatz muss letztlich einen Ausgleich für die unterschiedlichen Eigenheiten von Modernisierungen herbeiführen. Mit einem Satz von 11 Prozent
wird dem ausreichend Rechnung getragen.
Derzeitiger Prozentsatz trägt der
Unterschiedlichkeit von Modernisierungsarten Rechnung
In letzter Zeit wird das niedrige Zinsniveau als ein Argument angeführt, um
den Prozentsatz zu verringern. Die einzelnen Kategorien von Maßnahmen reagieren unterschiedlich auf Veränderungen des Zinsniveaus. Bei dem Anbau
eines Aufzuges hat ein vergleichsweise geringer Zinsanstieg von 0,39 Prozent
p.a. den gleichen Effekt wie die 1-prozentige Verringerung Prozentsatzes von
11 auf 10 Prozent. Bei dem nachträglichen Anbau eines Balkones wird der
gleiche Effekt durch einen Zinsanstieg von 1,0 Prozent p.a., bei der betrachteten energetischen Modernisierungsmaßnahme von 1,33 Prozent p.a. ausgelöst.
Damit wird deutlich, wie stark Modernisierungen unter Druck geraten können,
wenn das Zinsniveau um deutlich mehr als 1,0 Prozent p.a. ansteigt.
Niedriges Zinsniveau ist kein
Argument für Verringerung des
Prozentsatzes
Die Umsetzung der geplanten Regelungen wird bei einer Verringerung des
Prozentsatzes zu einer Verminderung der Anreizwirkungen für Modernisierungen führen, bei der Begrenzung der Mieterhöhung bis zur statischen Amortisation wird es zu einem drastischen Rückgang von Modernisierungen kommen,
weil die Regelungen dann keinen Anreiz mehr setzen. Gleichwohl werden Modernisierungen erforderlich sein, um den Wohnungsbestand anzupassen. Dies
wird vermehrt im Zusammenhang mit Mieterwechseln bei Wiedervermietung
geschehen.
Deutlicher Rückgang der Modernisierungstätigkeit in bestehenden Mietverhältnissen zu erwarten
Bei größeren Maßnahmen wie gerade energetischen Modernisierungen, die in
Gebäuden mit einer Mehrzahl weiter bestehender Mietverhältnisse durchgeführt werden, wird diese Ausweichstrategie jedoch nicht realisierbar sein. Hier
wird der Rückgang der Modernisierungstätigkeit besonders deutlich ausfallen.
Deutlicher Rückgang gerade bei
größeren, energetischen Modernisierungen
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse werden die geplanten Regelungen einen
erheblichen Einfluss auf das Modernisierungsgeschehen in bestehenden Mietverhältnissen nehmen. Durch den generellen Rückgang der Modernisierungstätigkeit sind zudem Nebeneffekte zu erwarten: So ist mit einem Rückgang der
Dynamik in der ortsüblichen Vergleichsmiete zu rechnen. Hier werden sich die
unterschiedlichen Regelungen – zur sogenannten Mietpreisbremse und zu
modernisierungsbedingten Mieterhöhung – kumulativ auswirken.
Rückgang der Dynamik in der
ortsüblichen Vergleichsmiete
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
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Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Literaturverzeichnis
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Neitzel, Michael/Klöppel, Sebastian/Dylewski, Christoph (2014): Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Teil 1: Mietpreisbremse. Ein Gutachten
im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft
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Statistisches Bundesamt (2012): Bauen und Wohnen. Mikrozensus – Zusatzerhebung 2010. Bestand und Struktur der Wohneinheiten. Wohnsituation
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Walberg, Dietmar (Hrsg.): Optimierter Wohnungsbau. Untersuchung und Umsetzungsbetrachtung zum bautechnisch und kostenoptimierten Mietwohnungsbau in Deutschland, Kiel, 28. August 2014 (Bauforschungsbericht
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27. Juni 1956, BGBl. I, S. 523 – 558.
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
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Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
8. Anhang
8.1. Definition unterschiedlicher
Modernisierungszustände
Nachfolgend werden die Ausprägungen der zur Beschreibung des energetischen Status Quo verwendeten Zustände beschrieben. Für die Auswertungen
der Datenbasis Gebäudebestand wurden entsprechende Variablen neu gebildet.
Folgende Zustände wurden definiert:
• Baualtersspezifischer Ausgangszustand: Es sind keine Maßnahmen an
der thermischen Gebäudehülle durchgeführt worden. Ein Austausch der
Fenster hat ebenfalls nicht bzw. wenn doch, dann vor dem Jahr 2000
stattgefunden.
• Nur eine Maßnahme durchgeführt: Die am Gebäude durchgeführten
Maßnahmen führen nicht in dem Maße zu einer Energieeinsparung, dass
das Gebäude als teilmodernisiert klassifiziert werden kann. In diese
Kategorie fallen Gebäude, an denen Maßnahmen mit vergleichbarem
geringem Energieeinsparpotenzial von 6 – 18 % umgesetzt worden sind.
41
Hierzu zählen: „nur Fensteraustausch (nach dem Jahr 2000)“ oder „nur
Fußbodendämmung“ oder „nur Dachdämmung“. Die in dieser Kategorie
erfassten Einzelmaßnahmen werden zumeist dann durchgeführt, wenn
das betreffende Bauteil defekt ist und hierdurch ein Austausch desselben
erforderlich wird.
• Teilmodernisiert: Mit dem Begriff teilmodernisiert werden Gebäude
charakterisiert, an denen Maßnahmen/-bündel durchgeführt worden
sind, die zu einem nennenswerten, aber gemessen an den
klimapolitischen Zielsetzungen moderaten Heizenergiebedarf führen.42
Hierzu zählen die Maßnahmen/-bündel „Fensteraustausch und
Dachdämmung“ oder „Dach- und Fußbodendämmung“ oder „nur
Außenwanddämmung“. Diese sind von ähnlicher energetischer
Wertigkeit und führen im Durchschnitt über alle Baualtersklassen zu
einer Reduktion des Heizwärmebedarfs von rd. 21 – 35 % im Bereich der
Einfamilienhäuser bzw. 24 – 34 % im MFH-Bereich.43
• Vollmodernisiert: Als vollmodernisiert gelten Gebäude, bei denen
mindestens „ein Fensteraustausch und eine Dach- und eine
Außenwanddämmung“ durchgeführt worden ist. Hierdurch ergibt sich ein
Rückgang des Heizwärmebedarfs von rd. 57 % (EZFH) bzw. 58 % (MFH).
Die Dämmung des Fußbodens bzw. der Kellerdecke kann, muss aber nicht
zusätzlich durchgeführt worden sein – in diesem Fall wäre im besten Fall
eine Energieeinsparung von bis zu 69 % möglich. Für die vorstehend
ausgewählte Kategorisierung war eine Plausibilisierung anhand anderer
Referenzstatistiken möglich.44
41
42
43
44
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Vgl. IWU (2003), S. 7.
Vgl. IWU (2003), S. 7.
Vgl. IWU (2003), S. 7.
Vgl. ergänzende Angaben der GdW-Statistik sowie der Inanspruchnahme unterschiedlicher
Förderprogramme der KfW. Bei den Auswertungen hat es sich als zu restriktiv erwiesen, eine
Dämmung der Kellerdecke bzw. des Fußbodens als Voraussetzung für eine Vollmodernisierung
mit einzubeziehen. Dies liegt daran, dass nur in rd. 10 bis 15 Prozent der Fälle zusätzlich zu
umfassenden sonstigen Maßnahmen an der Gebäudehülle auch eine Dämmung der Kellerdecke bzw. des Fußbodens durchgeführt wird. Zwar wäre es sinnvoll gewesen, unter „Vollmo-
InWIS-Gutachten – Mieterhöhung nach Modernisierung
Wirkungsanalyse der Mietrechtsänderungen – Mieterhöhung nach Modernisierung
Der Austausch des Heizsystems wurde an dieser Stelle nicht mit in die
Betrachtung einbezogen. Bei Gebäuden, die nach dieser Definition als
„voll-modernisiert“ bezeichnet werden können, ist nach den
vorliegenden Ergebnissen allerdings bei mehr als einem Drittel der Fälle
davon auszugehen, dass zusätzlich auch ein Austausch der
Heizungsanlage vorgenommen wurde.45
8.2. Beschreibung der Vorgehensweise bei Berechnung
der Wirtschaftlichkeit
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach der Methode des Vollständigen
Finanzplanes wurden die in der folgenden Tabelle dargestellten Parameter
verwendet. Abhängig von der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme
wurden praxisgerechte Anpassungen vorgenommen.
Tab. 15:
Verwendete Parameter und Ausgangsdaten für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Parameter
Zinssatz für kurzfristige Guthaben
Festgelegter (Ausgangs-)Wert
1,30 % p.a.
Zinssatz für kurzfristige Verbindlichkeiten
3,75 % p.a.
Modernisierungskosten
Abhängig von der gewählten Modernisierungsmaßnahme
Darlehenszinssatz (KfW-Darlehen 151 - Energieeffizient Sanieren - Kredit) (sofern Darlehen in Anspruch
genommen wurden)
1,0 % p.a. (für die ersten 10 Jahre), 3,5 % p.a. bis zum Ende der Laufzeit
Tilgungssatz (KfW-Darlehen)
Tilgung entsprechend Laufzeit von 20 Jahren (mit drei tilgungsfreien Jahren zu Beginn); Tilgungszuschuss in Höhe
von 5,0 Prozent der förderfähigen Kosten
Darlehenszinssatz (Annuitätendarlehen)
3,5 % p.a. (fest für die gesamte Laufzeit)
Tilgungssatz (Annuitätendarlehen)
2,0 %p.a., sofern nicht ein höherer Tilgungssatz bei kürzerer Darlehenslaufzeit erforderlich ist
Eigenkapitaleinsatz
20,0 % (auf Annuitätendarlehen angerechnet; sofern nicht
vollständig mit Eigenkapital finanziert)
Mietsteigerungsrate
1,0 % p.a. (anfänglich)
1,2 % p.a. für (aufwändiger) modernisierte Objekte
Anfängliche Instandhaltungskosten
6,70 Euro/m²a
Variation in Abhängigkeit von der Modernisierungsmaßnahme: Zusätzlicher Instandhaltungsaufwand bei Modernisierungen bis einschl. Anbau einer Aufzugsanlage.
Verminderung bei Durchführung einer umfangreicheren
Sanierung auf 4,50 Euro/m²a
Inflationsrate (auf sämtliche Kostenpositionen, die
Kostensteigerungen unterliegen)
1,9 % p.a.
45
dernisierung“ einen hohen energetischen Standard zu formulieren und darunter sämtliche
Maßnahmen an der Gebäudehülle einschl. der Innenflächen zu unbeheizten Räumen als Voraussetzungen zu subsummieren. Angesichts der aus der Datenbasis ersichtlichen Fallkonstellationen wird dieser Standard in der Praxis nur in einer geringen Zahl von Fällen tatsächlich
erreicht.
Vgl. IWU (2010). Eigene Auswertungen.
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