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Volume Dritter Abschnitt. Die Organisation der Verwaltung in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Juli und 17. August 1850 ergangenen Aufforderungen der von den 
früheren Vorstehern >m Etat festgestellten Besoldungen an die Lehrer 
der Knabenschule auszuzahlen und die Aufnahmescheine neuer Schüler 
nicht mit dem Namen des Dirigenten A. Horwitz, sondern mit dem 
des noch in Thätigkeit stehenden Dirigenten B. Auerbach zu versehen, 
konnte der Vorstand unter dem 17. September nur wieder entgegnen, 
daß er aus den früher angegebenen Gründen diesen Weisungen nicht 
nachkommen könne, ohne in einem ähnlichen Widerspruch zu gerathen, 
wie der in welchem die Schuldeputation stch seines Dafürhaltens be- 
stnde, wenn dieselbe einerseits ihm die Legitimation als Vorstand bestreite, 
anderseits ihn zu Dispositionen auffordere, die nur von dem legitimirten 
Vorstande ausgehen könnten. 
In der That konnte der Vorstand nicht anders verfahren, als daß 
er den von ihm engagirten Lehrern das denselben gebührende Honorar 
auszahlte, während er jede Zahlung an die von ihm nicht angestellten 
Lehrer verweigerte. Auch als ihm durch das Polizei-Präsidium ein von 
dem Schulcollegio unter dem 20. August an diese Behörde gerichtetes 
Schreiben, worin der Stand der Sache auseinandergesetzt und demselben 
anheimgegeben wurde, die Befriedigung der Lehrer auf dem Wege der 
Erekulion herbeizuführen, die gegen die im Besitz des Hauptrendanten 
befindliche Schulkasse zu vollstrecken wäre, zur Erklärung vorgelegt wurde, 
konnte er wieder nur seine Berechtigung hervorheben, Lehrer, die gesetzlich 
qualifizirt seien, nach seiner Wahl anzustellen, während es andern 
Personen, die Forderungen an ihn zu stellen hätten, überlaffen bleiben 
müsse, sic im Wege Rechtens geltend zu machen. In Folge dessen un 
terblieb die beantragte Erekution. 
Mit dem seit dem 1. Oclober in Funktion getretenen Specialre 
visor Direktor Bo nnel l, dessen lebendige Theilnahme für die Förderung 
des Gemeinde-Schulwesens dankbar anerkannt werden muß, wurde am 
24. November 1850 durch ein Vorstandsmitglied ein Abkommen verab 
redet, wonach 1) die vom Vorstände beabsichtigte Reorganisation zum 
1. Dezember 1850 ins Leben treten, 2) in Betreff des von den fungi- 
rcnden Lehrern vom 1. Juli bis 30. November in Anspruch genommenen 
Honorars von Seiten des Gemeinde-Vorstandes vorgeschlagen wurde 
a) entweder die Hälfte desselben an die Städtische Schuldcputation zu zahlen 
oder d) es der Entscheidung der richterlichen Behörde zu überlassen, wer 
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