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für diese Stellen bestimmten Fonds im Etat, welcher, da wir die
Aenderung des Unterrichtswesens im Einverständnisse mit dem
Königlichen Schulcollegio zur Zeit ausdrücklich untersagt haben,
von dem Borstande einseitig um so weniger geändert werden kann,
als hierdurch eine Widersetzlichkeit gegen die obrigkeitlichen An
ordnungen angebahnt werden würde.
Will der Vorstand also vermeiden, daß für Lehrer aus den
diesseitigen Fonds Zahlungen geleistet werde» müssen, welche nicht
vom Vorstände gewählt sind, so veranlassen wir den Vorstand,
die von ihm gewünschten Lehrer anzugeben. Geschieht dies nicht,
so können wir das beobachtete Verfahren des Vorstandes nur als
einen Versuch betrachten, unsere Anordnungen indirect außer Wirk
samkeit zu stellen. Wir werden übrigens den Vorstand nur so
lange noch als Vertreter der jüdischen Gemeinde ansehen, bis uns
auf die amtliche desfalsige Anfrage bei der Polizei-Behörde über
den Legitimationspunkt des Vorstandes Antwort zugegangen
sein wird.
Sollte sich alsdann ermitteln, daß kein gesetzlich legitimirteö
Gemeindeorgan vorhanden ist, welches die bestehenden jüdischen
Schulen zu vertreten hat, so werden wir alsdann die weiteren
uns obliegenden Anordnungen treffen. Dem Vorstande ist in
zwischen mitgetheilt worden, daß dem Herrn Direktor Krech von
jetzt ab die Stelle des Herrn Direktor Bell ermann als Spe-
cialcommissarius der Commune bei den jüdischen Schulen über
tragen worden ist.
Berlin, den 6. Juli 1850.
An den
Städtische Schuldeputation
(gez.) Harnccker.
Vorstand der jüdischen Gemeinde.
Zugleich wurde folgender Erlaß des Schulcollegiums an die Schul
deputation dem Vorstände abschriftlich mitgetheilt:
Der Schuldeputation erwiedern wir auf den Bericht vom
9. d. Mts., betreffend die von dem Vorstände der jüdischen Ge
meinde beabsichtigte Reorganisation der hiesigen jüdischen Ge
meindeschulen, daß wir mit den von der Schuldeputation in dieser