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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

Crstcr Abschnitt 
Dir gesetzliche Stellung her Ljememde seil 1848. 
I. Borbereitungen zur Umgestaltung der Gemeindeverfassuug in 
den Jahren 1848 und 1849. 
Jt)ie zum Jahre 1848 war bekanntlich für die kirchlichen Angelegenheiten 
der hiesigen jüdischen Gemeinde das General-Juden-Privilegium vom 
17. April 1750 und zwar zunächst dessen Art. 7, 29, 3!, wenn aneb 
nicht ohne Modisication, geltend gewesen; die allgemein anerkannte Noth 
wendigkeit, dies veraltete und für die gegenwärtigen Verhältnisse ganz 
unpasiende Gesetz aufzuheben und den 8- 39 des Edikts vom Il.März 
IS 1 *2 zur Ausführung zu bringen, hatte endlich das Gesetz vorn 29. 
Juli 1847 iit's Leben gerufen. Zu dem im §. 42 desselben gedachten 
Abgeordneten der Negierung war der damalige Polizei-Präsident 
v. Minutoli ernannt worden, welcher am 7. März 1848 den 
damals aus den Herren Veit, Nies, Herr, Hirsch seid, Hevmann, 
Simion und Benda bestehenden Vorstand zu einer vorläufigen 
Besprechung, betreffend die Einführung dieses Gesetzes, aufforderte. 
Inzwischen konnte dieser Aufforderung in Folge der Begebenheiten des 
Jahres 1848 nicht nachgekommen werden. Die von dem damaligen 
Vorstände (dessen Amtszeit im Oclober 1848 ablief) am 27. August 
1848 an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medirinal- 
Angelegenheiten gerichtete Anfrage, betreffend die vorzunehmende Neu 
wahl, wurde unter dem 27. September desselben 
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