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Repräsentanten u. s. w. mit dem Tage auf, an welchem das Statut m
Kraft tritt; hierzu fehlte noch die Bestätigung des Statuts durch die
Staatsbehörde, worüber die Unterhandlungen schwebten. Dagegen
hatten dre andern im Regulativ den Repräsentanten zugewiesenen Funk
tionen offenbar den gesetzlichen Boden verloren.
Äls nun aus oben (S. 54) gedachten Beschluß des Lorslandes
den Reprasentan en das Amt der früheren Commission der Slebenund-
zwanzig zugedacht war, suchten diese, indem sie sich bereit erklärten, dem
Vorstände in der Ausübung seiner amtlichen Pflichten zur Seite zu
stehen, nachzuweisen, daß sie diese Funktion nicht als bloße Vertrauens
männer des Vorstandes zu übernehmen, sondern sie auszuüben ein Reckt
und eine Pflicht hatten, lndem das ihnen aus Grund des Regulativs
von 1849 von der Gemeinde gegebene Mandat noch nicht erloschen,
und durch die aus höhere Anweisung geschehene Neuwahl des Vorstan
des die anderweitigen inneren Recktsverhältniffe der Gemeinde, soweit
ne theils auf dem Regulativ, theils auf Herkommen und Vertrag be
ruhen, in kuner Weise alterirt worden seien. Der Vorstand unterließ
es, die Erörterung dieser rein theoretischen Frage, die erst bei einer neuen
Wandlung praktische Folgert habeil sollte, weiter zu führen, gewährte aber
jedenfalls den Repräsentanten die voii ihnen gestellten Bedingungen,
nämlick: daß er den Repräsentanten alle diejenigen Gemelndeausgaben zur
Genehmigung vorlegen werde, die von der ehemaligen, observanzmäßig aus
27 Mitgliedern bestandenen Commission noch nicht genehmigt worden seren,
und daß er jeden, von den Repräsentanten auf seinen Antrag und in
Uebereinstimmung mit demselben gefaßten
tn Ausführung
bringen, oder im Falle der Ausführung Hindernisse in den Weg treten
sollten, die Repräsentanten davon in Kenntniß setzen wolle, um eine anderweite
Beschlußnahme zu veranlassen, jedenfalls aber die Repräsentanten von
den Beschlüssen benachrichtigen werde, die er in Beziehung auf etwaige
Abänderungen fassen sollte, mit welchen die Repräsentanten seine An
träge an ihn zurückgelangen lassen.
Zugleich ließ er denselben auf ihren Wunsch eine Uebersicht der
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde-Hauvtkasse pro 1851 und den
Voranschlag pro 1852 zugehen.
Die Thätigkeit der Repräsentanten in dieser zweiten Periode, die