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Volume Dritter Abschnitt. Die Organisation der Verwaltung in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Repräsentanten u. s. w. mit dem Tage auf, an welchem das Statut m 
Kraft tritt; hierzu fehlte noch die Bestätigung des Statuts durch die 
Staatsbehörde, worüber die Unterhandlungen schwebten. Dagegen 
hatten dre andern im Regulativ den Repräsentanten zugewiesenen Funk 
tionen offenbar den gesetzlichen Boden verloren. 
Äls nun aus oben (S. 54) gedachten Beschluß des Lorslandes 
den Reprasentan en das Amt der früheren Commission der Slebenund- 
zwanzig zugedacht war, suchten diese, indem sie sich bereit erklärten, dem 
Vorstände in der Ausübung seiner amtlichen Pflichten zur Seite zu 
stehen, nachzuweisen, daß sie diese Funktion nicht als bloße Vertrauens 
männer des Vorstandes zu übernehmen, sondern sie auszuüben ein Reckt 
und eine Pflicht hatten, lndem das ihnen aus Grund des Regulativs 
von 1849 von der Gemeinde gegebene Mandat noch nicht erloschen, 
und durch die aus höhere Anweisung geschehene Neuwahl des Vorstan 
des die anderweitigen inneren Recktsverhältniffe der Gemeinde, soweit 
ne theils auf dem Regulativ, theils auf Herkommen und Vertrag be 
ruhen, in kuner Weise alterirt worden seien. Der Vorstand unterließ 
es, die Erörterung dieser rein theoretischen Frage, die erst bei einer neuen 
Wandlung praktische Folgert habeil sollte, weiter zu führen, gewährte aber 
jedenfalls den Repräsentanten die voii ihnen gestellten Bedingungen, 
nämlick: daß er den Repräsentanten alle diejenigen Gemelndeausgaben zur 
Genehmigung vorlegen werde, die von der ehemaligen, observanzmäßig aus 
27 Mitgliedern bestandenen Commission noch nicht genehmigt worden seren, 
und daß er jeden, von den Repräsentanten auf seinen Antrag und in 
Uebereinstimmung mit demselben gefaßten 
tn Ausführung 
bringen, oder im Falle der Ausführung Hindernisse in den Weg treten 
sollten, die Repräsentanten davon in Kenntniß setzen wolle, um eine anderweite 
Beschlußnahme zu veranlassen, jedenfalls aber die Repräsentanten von 
den Beschlüssen benachrichtigen werde, die er in Beziehung auf etwaige 
Abänderungen fassen sollte, mit welchen die Repräsentanten seine An 
träge an ihn zurückgelangen lassen. 
Zugleich ließ er denselben auf ihren Wunsch eine Uebersicht der 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde-Hauvtkasse pro 1851 und den 
Voranschlag pro 1852 zugehen. 
Die Thätigkeit der Repräsentanten in dieser zweiten Periode, die
	        
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