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Volume Dritter Abschnitt. Die Organisation der Verwaltung in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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auf das Jahr 1850. — Bewilligt in der Sitzung der Repräsen« 
kanten vom 17. Februar 1850. 
6) Am 14. Januar 1850: Eine Summe von 200 — 300 Thlr. 
pro anno, behufs Besoldung eines Rechtsconsulenten. 
Bewil 
ligt in der Sitzung vom 17. Februar 1850. (Berg! S. 56.) 
7) Am 7. April 1850: Zahlung eines Honorars von 125 Thlr. 
Gold an den Justizrath Crelinger für seine Arbeiten und Con- 
serenzen beim Entwurs des Statuts, 
der Repräsentanten vom 22. April 1850. 
Bewilligt in der Sitzung 
8) Am 16. April 1850: Eine einmalige nicht wiederkehrende Unter 
stützung von 100 Thlrn. für den früheren Seminar-Lehrer Leb- 
recht. — Bewilligt (als eine während der Amrsdauer des jetzigen 
Borstandes nicht wiederkehrende Unterstützung) in der Sitzung der 
Repräsentanten vom 19. Jum 1850. 
9) Am 27. April 1850: Eine Pension von jährlich 200 Thlr. für 
den Di*. Auerbach für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. 
Bewilligt in der Sitzung der Repräsentanten vom 19. Junl 
1850. 
10) Am 2. Juni 1850: Eine Summe bis zur Höhe von 400 Thlrn. 
pro anno für die Dauer der Amtszeit behufs Errichtung einer 
neuen Klasse ln der Gemeindemädchenschule. — Ist unerledigt ge 
blieben. (Vgl. unren 111, 8, 3.) 
Von der Betheiligung der Repräsentanten an den Schritten um 
Legttimation des Vorstandes und von den Bemühungen derselben behufs 
einer freiwilligen Steuer von Seiten der Gemeindemitglieder ist schon 
oben gesprochen worden (S. 4 ff. 47.) 
Nachdem der Vorstand am 28. März 1851 den Repräsentanten 
mitgetheilt, daß er in kürzester Zeit die Einleitung für bte Neuwahl des 
Vorstandes in der von der Behörde vorgeschriebenen Weise treffen würde, 
nachdem diese Wahl selbst stattgefunden und die Bestätigung erhalten 
toben S. 31), war es überhaupt zweifelhaft geworden, ob und nach 
welcher Seite hin das Repräsentanten-Collegium noch eine Thätigkell 
zu entwickeln habe. Die Befugniß der Repräsentanten, ein Statut für 
die Gemeinde festzustellen, war niemals, auch nicht von den Behörden, 
welche dem Vorstande die Legitimation verweigerten, bezweifelt worden 
(oben S. 10); nach dem Regulativ von 1849 hört die Funktion der
	        
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