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Volume Dritter Abschnitt. Die Organisation der Verwaltung in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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meindeämtern zu schmälern, hielt es ver Vorstand für seine Pflicht, (am 
27. December 1852) dem Staats-Ministerium eine desfallsige Vorstel 
lung einzureichen; dieselbe ist ihrer Zeit durch die hiesigen Zeitungen 
veröffentlicht worden; die diesen Gegenstand betreffende Gesetzgebung ist, 
wie bekannt, noch nicht zum Abschluß gekommen. 
Der Vorstand besteht jetzt aus sechs derjenigen, die im Jahre 1851 
in's Amt getreten sind; er verlor im Jahre 1853 ein hochgeschätztes 
Mitglied, den Buchhändler A. Asher durch den Tod. Die nicht ge 
wöhnliche geistige Befähigung des Verblichenen, seine unermüdliche Thä 
tigkeit für das Gemeindewobl, die ungetheilte Achtung, der er sich in 
und außerhalb der Gemeinde, in geschäftlichen, wie in gesellschaftlichen 
Kreisen zli erfreuen hatte, machten seinen Verlust zu einem ganz beson 
ders schmerzlichen: vorzüglich war es die Hebung und Förderung der 
Humanitäts-Anstalten, worin sein schaffender Geist und sein menschen 
freundliches Herz sich gefallen hatte. Sein Andenken wird bei Alle», 
die ihm näher gestanden, ein heiligendes und erhebendes bleiben. 
II. Die Repräsentanten. 
Die nach dem Regulativ von 1849 gewählten Repräsentanten ver- 
elnigten in sich die Eigenschaften: 1) der früheren, durch das Loos ge 
zogenen sieben Wahldeputirten; 2) der nach einer bekannten Observanz 
(S. 54) gebildeten Commission der Siebcnundzwanzig, die zu nicht 
etatsmäßigcn Ausgaben ihre Zustimmung zu geben hatten, und sollten 
3) in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorstande ein Gemeindestatut aus 
arbeiten. Ueber die von jenen Repräsentanten vollzogenen Wahlen 
von unbesoldeten Beamten ist schon oben S. 4 gesprochen worden; 
Einzelheiten sind auch in dem 3. Abschnitte unter den Gemeindeinsti 
tuten zu finden. — Für die Bearbeitung des Statuts war eine Prä- 
clusivftist von 8 Monaten, vom Tage des Zusammentritts der Reprä 
sentanten an gerechnet, vorgeschrieben, deren Nichtinnchalmng die Aus 
lösung des Collegiums und die Wahl eines neuen herbeiführen würde.
	        
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