Path:
Volume Zweiter Abschnitt. Die Steuerverhältnisse der Gemeinde in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

49 
Transport 29786 Thlr. 
Hiervon sind abgetragen die im Jahre 1852 beigetrie- 
benen rückständigen Beiträge mit 
10520 
es blieben demnach zu decken 19266 Thlr 
Ferner war hierzu verwendet der Ertrag der in den Jah 
ren 1848, 1849 und 1850 verkauften Hypothek resp. 
Pfandbriefe (vgl. Abschnitt 4), im Gesammtbetrage von 8200 - 
es blieben also zu decken 11066 Thlr. 
ohne an die Stärkung des durch den Verkauf der obengedachten 
8200 Thaler geschwächten Capitalvermögens denken zu können, und 
ohne darauf Rücksicht zu nehmen, daß trotz der Ercitation der be 
treffenden Behörden in den Jahren 1848 — 1851 nichts für den 
Schuldentilgungsfond geschehen konnte, für welchen sonst jährlich 1000 
Thaler Staatsschulbscheine verwendet wurden, während auf ein Einge 
hen der noch rückständigen Beiträge aus früheren Jahren nicht zu rech 
nen war. Andrerseits hakten die wachsenden Bedürfnisse des Schul- und 
Armenwesens der Gemeinde in den vorhergehenden Jahren stets nach 
trägliche Bewilligungen nöthig gemacht, die bei einer ordnungsmäßigen 
Verwaltung schon auf den Voranschlag zu bringen waren. Alles die 
ses mußte dem Vorstande den Gedanken nahe bringen, den Einnahme- 
Etat der Gemeinde in eine richtigere Stellung zu den nothwendig 
gewordenen Ausgaben zu bringen. Es waren hierbei zweierlei Verhält 
nisse ins Auge zu fassen: 
1) die Anzahl der hier wohnenden Juden zu der Anzahl der beitra 
genden Mitglieder; 
2) die Beiträge der einzelnen Mitglieder zu der Beitragsfähigkeit 
derselben. 
Was den ersten Punkt betrifft, so erhält zwar der Vorstand, wie oben 
bemerkt, Kenntniß von den bei den Behörden eingehenden Niederlassungs 
gesuchen, nicht aber von den effectiv stattgefundenen Niederlassungen, und 
ist derselbe überhaupt nicht im Stande, eine genaue Auskunft über die 
in Berlin ansässigen, noch weniger, über die sich hier nur aufhaltenden 
Juden zu geben; dazu kommt, daß durch die veränderte Gesetzgebung die 
Meldungen über GeburtS-, Heiraths- und Sterbefälle nicht mehr an die 
Gemeinde, sondern an die gerichtliche Behörde gehen. Durch freundli- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.