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der nach eben jenem alten Gesetz in Bezug auf die Verwendung von
Gemeindegelbern autonome Vorstand diese Autonomie durch eine frei
willige Theilung seine Befugnisse beschränkte, wird später (Abschnitt 3,
I. und II) erzählt werden.
Zunächst galt es, in die in arge Verwirrung gerathenen Finanzver
hältnisse der Gemeinde Ordnung zu bringen. Bei den großen und
stets wachsenden Ausfällen der vergangenen Jahre war zwar mit umsich
tiger Sparsamkeit zu Werke gegangen worden; indessen hatten die nicht
abzuweisenden Bedürfnisse nur durch Vorschüsse, schwebende Schulden
und durch theilweise Verwendung des Capitalvermögens gedeckt werden
können. Diese Schäden mußten ausgebessert, die Lücken ausgefüllt
werden. Tie das ganze Jahr 1852 hindurch nachträglich eingezogenen
rückständigen Beiträge blieben, wie sich denken läßt, weit hinter dem ei
gentlichen Bestände zurück, da ein großer Theil überhaupt inerigibel
geworden und mit so manchen Gemeinde-Mitgliedern ein Abkommen
über ein Pauschalquantum getroffen, auch wohl Ratenzahlungen gestat
tet wurden. Zur leichteren Einsicht in die in Folge jener Wirren ent
standenen Ausfälle seien die aus den Beiträgen erzielten Einnahmen
des Jahres 1847 mit denen der darauf folgenden 5 Jahren zusammen
verglichen. Im Jahre 1847 gingen ein: 25371 Thaler; abstrahirt man
nun selbst von dem m den Jahren 1848—1852 durch außerordentli
che Verhältnisse und erhöhte Bedürfnisse der immer mehr zunehmenden
Gemeinde hervorgerufenen Mehrbedarf und hält nur den Etat von
1847 ohne irgend eine Erhöhung fest, so mußte die Gemeinde in den
gedachten 5 Jahren an Beiträgen von ihren Mitgliedern nothwendig
aufbringen:
126855 Thlr.
es sind aber effektiv nur eingegangen:
1848 circa 21361 Tblr.
1849
18131 -
1850 -
17694 -
1851 -
18801 -
1852 -
21082 -
97069 -
blieb also ein Manco von 29786 Thlrn.