Path:
Volume Zweiter Abschnitt. Die Steuerverhältnisse der Gemeinde in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

4 7 
Präsidiums fügen mußte, ist im ersten Abschnitt hinlänglich erörtert 
worden. Aber während dieses, beinahe ein Jahr hindurch wäh 
renden Kampfes und im Angesicht des stets wachsenden Deficits, mußte 
die Gemeindeverwaltung fortgeführt werden. — Die Repräsentanten 
der Gemeinde, die aus der Majorität derselben hervorgegangen, sich 
als die Vertrauensmänner derselben ansehen durften, erließen, aus 
die ihnen durch den Vorstand zugekommene Anzeige von dieser Lage der 
Gemeindefinanzen, am 30. November 1830 an die Gemeinde-Mitglie 
der, die ihre Beiträge regelmäßig fortbezahlten, einen Ausruf, in welchem 
sie baten, das gegenwärtige Defizit der Gemeinde-Hauptkasse durch 
Zeichnung von Beiträgen von beliebiger Höhe zu decken; nach einer 
genauen Prüfung hatten sie die Ueberzeugung gewonnen, daß ein ein 
maliger Zuschuß der Hälfte des Jahresbeitrages genügen würde, um 
bis zu der voraussichtlich bald eintretenden Regelung der Gemeinde-An 
gelegenheiten die Verwaltung fortführen zu können. — Dieser Aufruf 
blieb nicht ohne Erfolg, indem bis Ende des Jahres c. 3000 Thaler 
als freiwillige Gabe eingingen (die später zurückgezahlt wurden.) Die 
Höhe der Rückstände hatte Ende 1830 bereits die Summe von 10801 
Thalern 22 Sgr. 6 Pf. erreicht. 
Nachdem, wie oben S. 31 erzählt worden, die Neuwahl des Vor 
standes nach dem General-Juden-Privilegium von 1730 stattgefunden 
und der gewählte Vorstand von dem Polizei-Präsidinm mit dem Legi 
timations-Alteft versehen worden, erließ diese hohe Behörde zwar schon 
vom 10. September 1831 an, Erecutionsmandate an einige Reni 
tenten; indeß kam dieser Punkt, in Folge der dagegen erhobenen Re- 
clamationen, und der bei den Behörden schwebenden Verhandlungen 
erst im Anfange des Jahres 1832 zur Erledigung. Die gesetzliche 
Berechtigung zur Einziehung der Gemeindeabgaben auf administrati- 
vem Wege wurde durch ein Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung 
von Competenzconflicten vom 23. September 1832 festgestellt. Die Rück 
stände hatten unterdeß am Ende des Jahres 1831 die Höhe von 
13683 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. erreicht. 
Wie der Vorstand, trotzdem er dieses Recht erlangt hatte, das sich 
auf das General - Juden - Privilegium von 1750 basirte, sich unablässig 
bemühte, der Gemeinde eine den Zeitverhältnissen angemessene Verfassung 
zu schaffen, ist bereits früher (oben S. 32 ff.) dargestellt worden, und wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.