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Präsidiums fügen mußte, ist im ersten Abschnitt hinlänglich erörtert
worden. Aber während dieses, beinahe ein Jahr hindurch wäh
renden Kampfes und im Angesicht des stets wachsenden Deficits, mußte
die Gemeindeverwaltung fortgeführt werden. — Die Repräsentanten
der Gemeinde, die aus der Majorität derselben hervorgegangen, sich
als die Vertrauensmänner derselben ansehen durften, erließen, aus
die ihnen durch den Vorstand zugekommene Anzeige von dieser Lage der
Gemeindefinanzen, am 30. November 1830 an die Gemeinde-Mitglie
der, die ihre Beiträge regelmäßig fortbezahlten, einen Ausruf, in welchem
sie baten, das gegenwärtige Defizit der Gemeinde-Hauptkasse durch
Zeichnung von Beiträgen von beliebiger Höhe zu decken; nach einer
genauen Prüfung hatten sie die Ueberzeugung gewonnen, daß ein ein
maliger Zuschuß der Hälfte des Jahresbeitrages genügen würde, um
bis zu der voraussichtlich bald eintretenden Regelung der Gemeinde-An
gelegenheiten die Verwaltung fortführen zu können. — Dieser Aufruf
blieb nicht ohne Erfolg, indem bis Ende des Jahres c. 3000 Thaler
als freiwillige Gabe eingingen (die später zurückgezahlt wurden.) Die
Höhe der Rückstände hatte Ende 1830 bereits die Summe von 10801
Thalern 22 Sgr. 6 Pf. erreicht.
Nachdem, wie oben S. 31 erzählt worden, die Neuwahl des Vor
standes nach dem General-Juden-Privilegium von 1730 stattgefunden
und der gewählte Vorstand von dem Polizei-Präsidinm mit dem Legi
timations-Alteft versehen worden, erließ diese hohe Behörde zwar schon
vom 10. September 1831 an, Erecutionsmandate an einige Reni
tenten; indeß kam dieser Punkt, in Folge der dagegen erhobenen Re-
clamationen, und der bei den Behörden schwebenden Verhandlungen
erst im Anfange des Jahres 1832 zur Erledigung. Die gesetzliche
Berechtigung zur Einziehung der Gemeindeabgaben auf administrati-
vem Wege wurde durch ein Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung
von Competenzconflicten vom 23. September 1832 festgestellt. Die Rück
stände hatten unterdeß am Ende des Jahres 1831 die Höhe von
13683 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. erreicht.
Wie der Vorstand, trotzdem er dieses Recht erlangt hatte, das sich
auf das General - Juden - Privilegium von 1750 basirte, sich unablässig
bemühte, der Gemeinde eine den Zeitverhältnissen angemessene Verfassung
zu schaffen, ist bereits früher (oben S. 32 ff.) dargestellt worden, und wie