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Präsidium Anzöge zu machen mit dem Antrage, solche im Wege der
Erecution durch einen besonders zn diesem Behufe angestellten, von der
Gemeinde besoldeten Erccutor einziehen zu lassen. Der Dcbent wird
von dem Polizei-Präsidium davon in Kenntniß gesetzt mit dem Be
deuten, daß er, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist den Beitrags-
Rückstand nicht zur Hauptkasse der jüdischen Gemeinde eingezahlt haben
werde, die HülfSvollstreckung zu gewärtigen habe.
Bei dem in unserer Gemeinde von jeher herrschenden Gemeinsinn
ist in früheren Zeiten von dem Rechte der erecutiven Beitreibung Sei
tens des Nor st and es lind von dem des Necurses über die Höhe des
Beitrages Seitens der Gemeinde-Mitglieder nur höchst selten Ge
brauch gemacht worden. Der in jener Instruction angegebene Steuer
satz von '/ 3 % des Vermögens ist wenigstens von dem jetzigen Vor
stande (vergleiche unten) nur als ein in keinem Falle zu übersteigendes
Marimum, das wohl nie erreicht wurde, angesehen worden.
Die dem einzelnen Gemeinde-Mitgliede aus seinem Beitrage erwach
senden Rechte bestehen im activen und passiven Wahlrecht zu Gemeinde-
Ehrenämtern und in den Ansprüchen aus die Benutzung der Gemeinde-Insti
tute. Was den Jugend Unterricht und die Fürsorge für die Armen und
Kranken der jüdischen Gemeinde betrifft, so machte zwar der Vorstand jeder
zeit die gesetzlich begründete Ansicht geltend, daß die Commune Berlin's
priiicipaliter zu einer solchen Fürsorge verpflichtet sei; indeß liegt es in
der die jüdischen Institutionen durchdringenden Humanität und men
schenfreundlichen Gesinnung, daß die jüdische Gemeinde Armen- und
Krankenpflege als integrirende Bestandtheile ihrer Thätigkeit ansah und
auch in Betreff der durch die Mitgliedschaft bedingten Berechtigung zu
solchen Beneficien gewöhnlich eine mildere Praris walten ließ.
Damit aber die jüdische Gemeinde nicht in einer zu ihren Kräften in
keinem Verhältniß stehenden Zahl Unvermögender überladen werde, wird
der Vorstand der jüdischen Gemeinde bei Gesuchen um Niederlassungen
fremder Juden von dem hiesigen Magistrat, unter Einsendung der Akten
um sein Gutachten befragt, das sich auf die Erwerbsfähigkeit des An
ziehenden zu richten hat, ohne daß die endgültige Entscheidung über die
Gewährung der Niederlassung immer von diesem Gutachten abhängig
gemacht würde. Dem Vorstande erwächst aus den in dieser Rücksicht
nöthigen Recherchen eine nicht gering anzuschlagende Arbeitslast, zugleich