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Volume Zweiter Abschnitt. Die Steuerverhältnisse der Gemeinde in den letzten Jahren

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Präsidium Anzöge zu machen mit dem Antrage, solche im Wege der 
Erecution durch einen besonders zn diesem Behufe angestellten, von der 
Gemeinde besoldeten Erccutor einziehen zu lassen. Der Dcbent wird 
von dem Polizei-Präsidium davon in Kenntniß gesetzt mit dem Be 
deuten, daß er, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist den Beitrags- 
Rückstand nicht zur Hauptkasse der jüdischen Gemeinde eingezahlt haben 
werde, die HülfSvollstreckung zu gewärtigen habe. 
Bei dem in unserer Gemeinde von jeher herrschenden Gemeinsinn 
ist in früheren Zeiten von dem Rechte der erecutiven Beitreibung Sei 
tens des Nor st and es lind von dem des Necurses über die Höhe des 
Beitrages Seitens der Gemeinde-Mitglieder nur höchst selten Ge 
brauch gemacht worden. Der in jener Instruction angegebene Steuer 
satz von '/ 3 % des Vermögens ist wenigstens von dem jetzigen Vor 
stande (vergleiche unten) nur als ein in keinem Falle zu übersteigendes 
Marimum, das wohl nie erreicht wurde, angesehen worden. 
Die dem einzelnen Gemeinde-Mitgliede aus seinem Beitrage erwach 
senden Rechte bestehen im activen und passiven Wahlrecht zu Gemeinde- 
Ehrenämtern und in den Ansprüchen aus die Benutzung der Gemeinde-Insti 
tute. Was den Jugend Unterricht und die Fürsorge für die Armen und 
Kranken der jüdischen Gemeinde betrifft, so machte zwar der Vorstand jeder 
zeit die gesetzlich begründete Ansicht geltend, daß die Commune Berlin's 
priiicipaliter zu einer solchen Fürsorge verpflichtet sei; indeß liegt es in 
der die jüdischen Institutionen durchdringenden Humanität und men 
schenfreundlichen Gesinnung, daß die jüdische Gemeinde Armen- und 
Krankenpflege als integrirende Bestandtheile ihrer Thätigkeit ansah und 
auch in Betreff der durch die Mitgliedschaft bedingten Berechtigung zu 
solchen Beneficien gewöhnlich eine mildere Praris walten ließ. 
Damit aber die jüdische Gemeinde nicht in einer zu ihren Kräften in 
keinem Verhältniß stehenden Zahl Unvermögender überladen werde, wird 
der Vorstand der jüdischen Gemeinde bei Gesuchen um Niederlassungen 
fremder Juden von dem hiesigen Magistrat, unter Einsendung der Akten 
um sein Gutachten befragt, das sich auf die Erwerbsfähigkeit des An 
ziehenden zu richten hat, ohne daß die endgültige Entscheidung über die 
Gewährung der Niederlassung immer von diesem Gutachten abhängig 
gemacht würde. Dem Vorstande erwächst aus den in dieser Rücksicht 
nöthigen Recherchen eine nicht gering anzuschlagende Arbeitslast, zugleich
	        
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