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vember 1853 gegen diesen Anschluß, da die quast. Juden dadurch keine
größeren religiösen Vortheile oder eine weitere Berücksichtigung erhalten
könnten, als sie schon ohne denselben genießen, während sie alsdann zu
Gemeindebeiträgen herangezogen werden mußten, die sie jetzt nicht zu
leisten hätten. In Betreff der Kranken- und Armenpflege verhalte es
sich anders.
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enn diese auch von der jüdischen Religion geboten, so
sei sie doch keine unmittelbare religiöse Veranstaltung; eben so wenig
sei für die jüdische Gemeinde, als eine religiöse Körperschaft eine lan
desgesetzliche Verpflichtung dazu vorhanden, da es Sache jeder Kom
mune sei, ihre Armen und Kranken zu unterstützen. Bei dem Unver
mögen der meisten der in den gedachten Kreisen zerstreut lebenden Juden
sei die Befürchtung gerechtfertigt, daß durch deren Anschluß an die Ge
meinde den Armen- und Kranken-Jnstituten derselben Lasten aufgebür
det würden, zu denen die Leistungen jener Individuen in keinem Ver-
hältniffe ständen, u. s. w.*)
Im Uebrigen fand die Altsführung des Gesetzes vom 1847, soweit
cs die Wahl der Repräsentanten betrifft, in den durch dieses Gesetz und
durch ein von dem Polizei-Präsidium erlassenes Reglement, die Wahl
* #
der Repräsentanten am 23. Februar 1854, die Einführung derselben
durch den Regierungs-Commissarius am 26. Mai 1854 statt.
*) Eö sind indeß laut einer am 3. Juli 1854 ergangeucn Regierungs-Bekannt
machung circa 60 im Teltow'schen und Niederbarnim'schen Kreise belegene Ortschaften
mit den dazu gehörigen Feldmarken zur Berliner Synagagengemeinde geschlagen und
mit dieser zn einem Synagogenbezirk vereinigt morden.
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