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rung jenes Gesetzes „in seinem ganzen Umfange" eine Beschränkung
der durch die Verfassung vom 31. Januar 1850 gewährleisteten staats
bürgerlichen Rechte hergeleitet werden könnte, daran den Antrag zu
knüpfen, durch eine ausdrückliche Erklärung es auszusprechen, daß eine
Durchführung des Gesetzes vom 23 Juli 1847 nur in so weit beabsich
tigt werde, als dasselbe durch spatere Gesetze, insbesondere durch die ge
dachte Verfassung, nicht modisszirt sei; ferner darauf hinzuweisen, daß
ein die Gemeindeverhältnisse regelndes Statut, das ganz in der im Gesetz
von 1847 vorgeschriebenen Weise entworfen sei und insbesondere dem
hohen Maaße von Unabhängigkeit, dessen die hiesige jüdische Gemeinde
in Betreff ihrer Angelegenheiten seit ihrer Begründung und auch in
Uebereinstimmung mit Art. 15 der Verfassung genossen, entspreche, dem
Polizei-Präsidium zur Prüfung und event. Bestätigung vorltege, alw
kein ausreichender Grund dafür aufzufinden sei, weshalb eine so weit-
läuftige und zeitraubende Operation wiederholt werden müßte. Da der
Bescheid des Polizei-Präsidiums vom 21. April, der sich unter Andern
aus die ausdrückliche Anweisung der Ministerien berief, nicht geeignet
war, die entstandenen Besorgnisse zu zerstreuen, vielmehr unter Andro
hung einer fiskalischen Geldstrafe von 10 Thlrn. für einen jeden Vor
steher auf ungesäumte Einleitung zur Ausführung des Gesetzes vom
Jahre 1847 drang, so wendete sich der Vorstand am 22. Mai 1853
mit einem ähnltchen Gesuche an die Ministerien der Justiz, der geistli
chen, Unterrichts- nab Medizinal-Angelegenheiten und des Innern, von
denen folgender Bescheid erging, der dem Vorstand durch das Polizei-
Präsidium am 24. August zukam:
Dem Vorstande der jüdischen Gemeinde eröffnen wir auf die
Eingabe vom 22. Mai d. I., daß wir die darin in Bezug auf
die beabsichtigte Durchführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847
über die Verhältnisse der Juden vorgetragene Beschwerde für be
gründet nicht anerkennen können.
WaS den ersten Punkt der Beschwerde, die dem Vorstande
von Seiten des Königlichen Polizei-Präsidii in dem Erlasse vom
8. März d. I. gemachte Eröffnung, betrifft, so glaubt der Vor
stand aus der letzteren entnehmen zu müssen, daß das Gesetz vom
23. Juli 1847 in seinem vollen Umfange, d. h. in allen seinen
einzelnen Bestimmunger; wieder zur Anwendung gebracht werden