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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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rung jenes Gesetzes „in seinem ganzen Umfange" eine Beschränkung 
der durch die Verfassung vom 31. Januar 1850 gewährleisteten staats 
bürgerlichen Rechte hergeleitet werden könnte, daran den Antrag zu 
knüpfen, durch eine ausdrückliche Erklärung es auszusprechen, daß eine 
Durchführung des Gesetzes vom 23 Juli 1847 nur in so weit beabsich 
tigt werde, als dasselbe durch spatere Gesetze, insbesondere durch die ge 
dachte Verfassung, nicht modisszirt sei; ferner darauf hinzuweisen, daß 
ein die Gemeindeverhältnisse regelndes Statut, das ganz in der im Gesetz 
von 1847 vorgeschriebenen Weise entworfen sei und insbesondere dem 
hohen Maaße von Unabhängigkeit, dessen die hiesige jüdische Gemeinde 
in Betreff ihrer Angelegenheiten seit ihrer Begründung und auch in 
Uebereinstimmung mit Art. 15 der Verfassung genossen, entspreche, dem 
Polizei-Präsidium zur Prüfung und event. Bestätigung vorltege, alw 
kein ausreichender Grund dafür aufzufinden sei, weshalb eine so weit- 
läuftige und zeitraubende Operation wiederholt werden müßte. Da der 
Bescheid des Polizei-Präsidiums vom 21. April, der sich unter Andern 
aus die ausdrückliche Anweisung der Ministerien berief, nicht geeignet 
war, die entstandenen Besorgnisse zu zerstreuen, vielmehr unter Andro 
hung einer fiskalischen Geldstrafe von 10 Thlrn. für einen jeden Vor 
steher auf ungesäumte Einleitung zur Ausführung des Gesetzes vom 
Jahre 1847 drang, so wendete sich der Vorstand am 22. Mai 1853 
mit einem ähnltchen Gesuche an die Ministerien der Justiz, der geistli 
chen, Unterrichts- nab Medizinal-Angelegenheiten und des Innern, von 
denen folgender Bescheid erging, der dem Vorstand durch das Polizei- 
Präsidium am 24. August zukam: 
Dem Vorstande der jüdischen Gemeinde eröffnen wir auf die 
Eingabe vom 22. Mai d. I., daß wir die darin in Bezug auf 
die beabsichtigte Durchführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 
über die Verhältnisse der Juden vorgetragene Beschwerde für be 
gründet nicht anerkennen können. 
WaS den ersten Punkt der Beschwerde, die dem Vorstande 
von Seiten des Königlichen Polizei-Präsidii in dem Erlasse vom 
8. März d. I. gemachte Eröffnung, betrifft, so glaubt der Vor 
stand aus der letzteren entnehmen zu müssen, daß das Gesetz vom 
23. Juli 1847 in seinem vollen Umfange, d. h. in allen seinen 
einzelnen Bestimmunger; wieder zur Anwendung gebracht werden
	        
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