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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

fcntanten vorgehen und dies Geschäft so beschleunigen, daß spä 
testens in 3 Monaten vollständige uitb purifizirte Urlisten vor 
gelegt werden können. Für die nächste Aufstellung der Urlisten 
bestimmt das Polizei-Präsidium auf Grund des §. 50 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1847, daß dabei die Vorschriften des § 18 der 
Gemeindeordnung vom II. März 1850 analogisch zur Anwen 
dung kommen sollen. Danach ist die vom Vorstande zusammen 
zustellende Urliste 14 Tage lang im Gemeindclokale und in der 
Synagoge der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und 
daß dieß geschehen werde 8 Tage zuvor in den täglich hier er 
scheinenden öffentlichen Zeilungs- und Intelligenz-Blattern vom 
Vorstande bekannt zu machen. Während des Ausliegens der 
Urlisten kann jeder im Gemeindebezjrk wohnhafte jüdische Glau 
bensgenosse gegen die Richtigkeit der Liste beim Gemeinde-Vorstand 
Einwendungen erheben. Der Vorstand prüft und entscheidet da 
rüber binnen 14 Tagen. Innerhalb 10 Tagen, nach Mittheilung 
der Entscheidung, ist die Berufung an das Polizei-Präsidium zu, 
lässig, welches über die Beschwerden endgültig befinden wird. 
Die RecurSinstanz und die Berufungsfrist ist den Reclamanten 
vom Vorstande in der von demselben zu treffenden Entscheidung 
aus den erhobenen Einwand ausdrücklich bekannt zu machen. In 
den Urlisten ist bei jedem Namen zu vermerken, ob Inhaber des 
selben dem Resormverein beigerreten ist. 
Berlin, den 8. März 1853. 
Königliches Polizei-Präsidium, 
sgez.) v. Hinckeldey. 
An den 
Borstand der jüdischen Gemeinde 
Hierselbst. 
Die Aufforderung zur Einführung deS Gesetzes vom 23. Juli 
1847 mußte nicht bloß überraschend wirken, sondern auch die beabsieb- 
tigte „Durchführung jenes Gesetzes in seinem ganzen Umfange" zu den 
ernsthaftesten, über den Kreis der Gemeindeverwaltung hinausgehenden 
Besorgnissen gerechten Anlaß geben. Der Vorstand unterließ nicht, 
schon am 27. März in einer an das Polizei-Präsidium gerichteten Vor 
stellung Verwahrung dagegen einzulegen, daß etwa aus der Durchsüh- 
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