fcntanten vorgehen und dies Geschäft so beschleunigen, daß spä
testens in 3 Monaten vollständige uitb purifizirte Urlisten vor
gelegt werden können. Für die nächste Aufstellung der Urlisten
bestimmt das Polizei-Präsidium auf Grund des §. 50 des Gesetzes
vom 23. Juli 1847, daß dabei die Vorschriften des § 18 der
Gemeindeordnung vom II. März 1850 analogisch zur Anwen
dung kommen sollen. Danach ist die vom Vorstande zusammen
zustellende Urliste 14 Tage lang im Gemeindclokale und in der
Synagoge der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und
daß dieß geschehen werde 8 Tage zuvor in den täglich hier er
scheinenden öffentlichen Zeilungs- und Intelligenz-Blattern vom
Vorstande bekannt zu machen. Während des Ausliegens der
Urlisten kann jeder im Gemeindebezjrk wohnhafte jüdische Glau
bensgenosse gegen die Richtigkeit der Liste beim Gemeinde-Vorstand
Einwendungen erheben. Der Vorstand prüft und entscheidet da
rüber binnen 14 Tagen. Innerhalb 10 Tagen, nach Mittheilung
der Entscheidung, ist die Berufung an das Polizei-Präsidium zu,
lässig, welches über die Beschwerden endgültig befinden wird.
Die RecurSinstanz und die Berufungsfrist ist den Reclamanten
vom Vorstande in der von demselben zu treffenden Entscheidung
aus den erhobenen Einwand ausdrücklich bekannt zu machen. In
den Urlisten ist bei jedem Namen zu vermerken, ob Inhaber des
selben dem Resormverein beigerreten ist.
Berlin, den 8. März 1853.
Königliches Polizei-Präsidium,
sgez.) v. Hinckeldey.
An den
Borstand der jüdischen Gemeinde
Hierselbst.
Die Aufforderung zur Einführung deS Gesetzes vom 23. Juli
1847 mußte nicht bloß überraschend wirken, sondern auch die beabsieb-
tigte „Durchführung jenes Gesetzes in seinem ganzen Umfange" zu den
ernsthaftesten, über den Kreis der Gemeindeverwaltung hinausgehenden
Besorgnissen gerechten Anlaß geben. Der Vorstand unterließ nicht,
schon am 27. März in einer an das Polizei-Präsidium gerichteten Vor
stellung Verwahrung dagegen einzulegen, daß etwa aus der Durchsüh-
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