34
I) die bsherige Verwaltung der hiesigen jüdischen Gemeind
bleibt bis zur vollendeten Feststellung und Ordnung dei
nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 einzuführenden Ge
meinde- Versagung unverändert. Insonderheit bleibt de
>1
jetzige Vorstand bis dahin in seiner Function unverkürz
und leitet die Verwaltung nach den bisher geltenden Vor
schriften.
2) Bei Constituirung der neuen Berliner Synagogen-Gemeind
nach dem Gesetze vom 23. Juti 1847 wird von der beste
henden Gemeinde ausgegangen; der Umfang und die Grenze,
der neuen Gemeinde bleiben vorläufig dieselben, wie si
bisher für die alte Gemeinde gewesen, sofern nicht ein
Veränderung ein dringendes Bedürfniß erscheint.
3) Bei dem bevorstehenden Constttuirungs-Geschäft wird di
Berliner Synagogen-Gemeinde als eine ungelheilte betrach
tet. Die gestellten Anträge wegen Bildung zweier Cyna
gogenverbände in Berlin auf Grund dogmatischer Mei
nungsverschiedcnheiten sollen einer Prüfung und Erledigung
nach Vollendung der neuen Organisation unterworfel
werden.
4) Bei der Wahl des neuen Vorstandes und der Repräsenran
ten kommen d'.e Vorschriften des §. 41 des Gesetzes von
23. Juli 1847 zur Allwendung. Nach Einführung der neuer
Gemeindevertretrrng wird das Statut der Gemeinde von
Vorstand und den Repräsentanten berathen und dessel
Feststellung herbeigeführt werden.
Ter Vorstand der jüdischen Gemeinde Hierselbst wird aufgefordert
sich binnen 14 Tagen über die gegenwärtigen Grenzen des Ber
liner Synagogenverbandes, sowie darüber zu äußern, ob di
Zulegung noch anderer Bezirke im Interesse der Betheiligten unl
im Wunsche der Berliner Gemeinde liegt. Im letzteren Fall
find über den Gemeindeverband, in welchem die Hinzutretender
bisher gestanden, über die Seelenzahl, Beschäftigung, Vermögens
Verhältnisse bestimmte numerische Angaben zu machen.
Gleichzeitig wolle der Vorstand ohne Aufschub mit Aufstel
lung der Urlisten Zwecks Wahl des Vorstandes und der Reprä-