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der Vorstand seine Bitte in einer Vorstellung an das Ministerium des
Innern unter dem 6. April 1852. In Folge dessen fand am I I. Juni
1852 zwischen zwei Vorstandsmitgliedern als Vertreter der Aeltesten
und einem Commissarius des Polizei -Präsidii eine mündliche Ver
handlung statt, bei welcher Seitens des Vorstandes die Erklärung
abgegeben wurde, das dringendste Bedürfniß der hiesigen jüdischen
Gemeinde bestehe in der Beschaffung eines Wahlmodus für die Admi-
nistraliv-Behvrde, der den jetzigen Verhältnissen entspreche und die Wahl
selbst nicht wie das General-Juden-Privilegium von 1750 dem Zufall
anheim gebe, sondern zu einem bewußten Ausdruck des Willens der
Gemeinde mache. Nachdem langer als ein halbes Jahr seit dieser
Verhandlung verflossen war, wendete sich der Vorstand unter dem 1.
Februar 1853, besonders mit Rücksicht auf die im Jahre 1854 in
Aussicht stehende Neuwahl, die in Ermangelung des Statuts uach dem
Prinzip des General-Juden-Privilegiums von 1750 vollzogen werden
müßte, mit der erneuten Bitte um Prüfung event. Bestätigung des
Statuts an das Polizei-Präsidium.
Eine Antwort hierauf erfolgte
nicht, da die gesetzliche Stellung der Gemeinde bald in ein anderes
Stadium treten sollte.
IV. Die Einführung des Gesetzes von 1847.
Am 20. März 1853 erhielt der Gemeinde-Vorstand folgen
den Erlaß des Polizei-Präsidii:
Dem Vorstände der hiesigen jüdischen Gemeinde wird die Mittheilung
gemacht, daß die Herren Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten
und des Innern beschlossen haben, die im Jahre 1848 angeord
nete Suspension der Ausführungsmaaßregeln des Gesetzes vom
23. Juli 1847 aufzuheben und dasselbe nunmehr in seinem ganzen
Umfange zur Durchführung bringen zu lassen. Das mit der
Ausführung dieses Beschlusses beauftragte Polizei-Präsidium wird
dabei folgende aus dem Gesetz entlehnte Gesichtspunkte festhalten:
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