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Ministerium des Innern gerichtete zu Ihrer Vorbescheidung dem
Königlichen Polizei-Prästdio zugefertigtc Vorstellung vom 8. Ap
ril c. erhalten Sie den überreichten Statutenentwurs anliegend
zurück. Durch das Rescript vom 16. Januar 1849 wurde dem
früheren Vorstande der jüdischen Gemeinde mit Rücksicht auf die
Verfassungs-Urkunde anheim gegeben, alles dasjenige einzuleiten,
was zur Herbeiführung einer selbstständigen Ordnung und Verwaltung
der religiösen Gemeinde - Angelegenheiten erforderlich ist, namentlich
durch gewählte Gemeinde-Repräsentanten ein Statut über die
künftige Vertretung der Gemeinde und deren Rechte berathen und
entwerfen zu lassen. Das überreichte Statut ist aber ohne Mit
wirkung eines berechtigten Vorstandes von einzelnen Gemeinde-
mitgliedern, denen ein Recht zur Vertretung der Gemeinde in
keiner Weise zusteht, angefertigt worden. Dasselbe kann daher
ein Grundgesetz, welches an die Stelle des General-Judcn-
Privilcgiums vom 17. April 1750 treten soll, nicht bilden und
ist die Bestätigung dieses Statuts aus denselben Gründen, aus
denen Ihnen die Bestätigung als Vorstand der jüdischen Ge
meinde versagt wurde, unzulässig. — Nachdem inzwischen die Wahl
des Vorstandes nach Maaßgabc des General-Juden-Privilegii
und dessen Bestätigung erfolgt ist, ist jetzt die Möglichkeit ge
geben, die eingetretene Verwirrung in den Gemeinde-Angelegen
heiten mit voller Befugniß zu lösen und eine Aenderung in der
Gemeinde-Verfassung durch Feststellung eines neuen Grundge
setzes herbeizuführen.
Berlin, den 16. September 1851.
Königliches Polizei-Präsidium
<gez.) v. Hinckeldey.
An die Herren
Banquier A. H. Heymann, u. s. w.
Hierauf erklärte der legitimirte Vorstand unter dem 27. October
1851, er nehme keinen Anstand, sich der am Schlüsse des eben mitge
theilten Schreibens befindlichen Andeutung zu consormiren, habe den
Entwurf zu dem Statut einer Prüfung unterzogen, erkläre sich mit dem
selben vollkommen einverstanden und bitte, die Bestätigung desselben
herbeizuführen. Da hierauf kein Bescheid ertheilt wurde, so wiederholte