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es lohnte nicht, in dieser Beziehung Zwangsmaßregeln hervorzurufen,
die doch zuletzt nur die Interessen der Gemeinde, die ohnehin zerrüttet
genug war, empfindlich berührt hätten.
III. Der nach dem General-Zuden-Privilegium von 175V
gewählte Vorstand.
Die Ziehung der 7 Wähler durch das i!oos fand am 10. Avril,
die Wahl des Vorstandes durch die Wähler am 11. April 1851, die
Bestätigung durch das Polizei* Präsidium am 19. Juni lf-51 statt.
Nachdem einer der neugewähltcn Vorstandsmitglieder nach kurzer Amts
thätigkeit ausgetreten und an seiner Stelle eine Neuwahl veranlaßt
worden, bestand der nun legitimirte Vorstand aus sechs derjenigen Mit
glieder, die im Jahre 1849 gewählt waren; nur an die Stelle des
Major Burg war der Banquier Herr G. Bleichröbcr getreten.
Auch die Wahlen der unbesoldeten Beamten fanden in statuten- oder
observanzmäßiger Weise statt.
Wenn nun auch ein Rechtsboden für die Wahl des Gemeinde-
Vorstandes gewonnen und die bedrohte Cristenztähigkeit der Gemeinde
von dieser Seite aus gesichert war, so wurde die Unanwendbarkcit des
General-Juden-Privilegiums vom 17. April 1750 auf unjrre heu
tigen Zustände nicht minder lebhaft, als sonst gefühlt, und überhaupt
machte die dringende Nothwendigkeit sich geltend, die Verhältnisse der
jüdischen Gemeinde in dauernder gesetzlicher Weise zu regeln. Das von
dem Vorstände von 1849, den Repräsentanten und' der Revisions-Com
mission ausgearbeitete Statut war schon vor der geschehenen Neuwahl
dem Ministerium eingereicht, mit einigen Erläuterungen versehen und
gebeten worden, dasselbe zu bestätigen, resp. nöthigensalls die Aller
höchste Bestätigung desselben zu beantragen. Das Polizei-Präsidium
beschied aber die Vorsteher von 1849 in folgender Weise:
Auf Ihre an das Königliche Ministerium der geistlichen,
Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheiten und das Königliche