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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Voraussetzung, daß der Wahlmoduö von 1750 für die hiesige jü 
dische Gemeinde thatsächlich der allein in Geltung stehende sei, 
ist sonach nicht, wie Sic annehmen, irrthümlich, sondern im Ge 
gentheil vollständig zutreffend. 
Wenn Sie ferner die rechtlich fortdauernde Geltung des 
Privilegiums von 1750 nochmals in Zweifel zu stellen versuchen, 
so finden Ihre dieSfälligen Anführungen ihre Widerlegung bereits 
in den Ausführungen des Erlasses vom 12. Ocwbcr 1850, aus 
welche, zur Vermeidung von Wiederholungen, hier lediglich zu 
rückzuweisen ist. Der Inhalt des von Ihnen bezogenen Rescripts 
vom 25. September 1848 kann für die Behauptung des Gegen 
theils nicht geltend gemacht werden. Wenn darin gesagt ist, daß 
das Ministerium sich nicht in der Lage befinde, hinsichtlich der 
bei der Wahl der Gemcindevcrtreter zu beobachtenden Formen 
Vorschriften zu ertheilen, und daß die Bestimmung so 
wohl über die den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen 
entsprechende Zusammensetzung der Gemeindevertretung, als auch 
über die Modalitäten der Wahl nur der Beschlußnahme der Ael- 
testen und Vorsteher überlassen werden könne, so ist damit nur 
ausgesprochen, daß das Ministerium nicht vorher zu bestimmen, 
sondern es lediglich der Prüfung der kompetenten Behörde zu 
überlassen habe, welche Formen bei Vornahme der Wahlen nach 
dem Gesetze anzuwenden seien, und daß die Beschlußnahme hier 
über den Aeltesten und Vorstehern überlassen bleibe, ohne daß 
hierdurch die Wahl dieser Formen gänzlich in das Ermessen der 
letzteren gestellt oder auf die zur Ausstellung des Legitimations 
Attestes erforderliche nachherige Prüfung des Verfahrens Verzicht 
geleistet ist. Dasselbe gilt von dem bezogenen Rescript, laut dessen, 
in Bezug auf das unterm 22. November 1848 entworfene Re 
gulativ Ihnen eröffnet worben ist, daß sich zwar gegen dasselbe 
nichts zu erinnern finde, daß Ihnen aber überlassen werden müsse, 
in welcher Weise Sie Sich als Vorstand den Behörden gegenüber 
legitimiren wollten; denn hierdurch ist eben wiederholt ausge 
sprochen, daß das Ministerium die diesfälligen Anordnungen nicht 
vorher zu genehmigen habe, sondern daß die Prüfung, ob sie den 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprächen, der kompetenten
	        
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