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Voraussetzung, daß der Wahlmoduö von 1750 für die hiesige jü
dische Gemeinde thatsächlich der allein in Geltung stehende sei,
ist sonach nicht, wie Sic annehmen, irrthümlich, sondern im Ge
gentheil vollständig zutreffend.
Wenn Sie ferner die rechtlich fortdauernde Geltung des
Privilegiums von 1750 nochmals in Zweifel zu stellen versuchen,
so finden Ihre dieSfälligen Anführungen ihre Widerlegung bereits
in den Ausführungen des Erlasses vom 12. Ocwbcr 1850, aus
welche, zur Vermeidung von Wiederholungen, hier lediglich zu
rückzuweisen ist. Der Inhalt des von Ihnen bezogenen Rescripts
vom 25. September 1848 kann für die Behauptung des Gegen
theils nicht geltend gemacht werden. Wenn darin gesagt ist, daß
das Ministerium sich nicht in der Lage befinde, hinsichtlich der
bei der Wahl der Gemcindevcrtreter zu beobachtenden Formen
Vorschriften zu ertheilen, und daß die Bestimmung so
wohl über die den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechende Zusammensetzung der Gemeindevertretung, als auch
über die Modalitäten der Wahl nur der Beschlußnahme der Ael-
testen und Vorsteher überlassen werden könne, so ist damit nur
ausgesprochen, daß das Ministerium nicht vorher zu bestimmen,
sondern es lediglich der Prüfung der kompetenten Behörde zu
überlassen habe, welche Formen bei Vornahme der Wahlen nach
dem Gesetze anzuwenden seien, und daß die Beschlußnahme hier
über den Aeltesten und Vorstehern überlassen bleibe, ohne daß
hierdurch die Wahl dieser Formen gänzlich in das Ermessen der
letzteren gestellt oder auf die zur Ausstellung des Legitimations
Attestes erforderliche nachherige Prüfung des Verfahrens Verzicht
geleistet ist. Dasselbe gilt von dem bezogenen Rescript, laut dessen,
in Bezug auf das unterm 22. November 1848 entworfene Re
gulativ Ihnen eröffnet worben ist, daß sich zwar gegen dasselbe
nichts zu erinnern finde, daß Ihnen aber überlassen werden müsse,
in welcher Weise Sie Sich als Vorstand den Behörden gegenüber
legitimiren wollten; denn hierdurch ist eben wiederholt ausge
sprochen, daß das Ministerium die diesfälligen Anordnungen nicht
vorher zu genehmigen habe, sondern daß die Prüfung, ob sie den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprächen, der kompetenten