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Der Vorstand repllcirte indeß nochmals unter dem 11. December und
wies darauf hin, daß nach eingezogenen Erkundigungen an hoher Stelle ein
Rescript an das Polizei-Präsidium erlassen worden, welches bald eingehen
werde und wonach jede Maßregel gegen den Vorstand sistirt werden solle,
bis die eingegangene Reclamationsschrift geprüft und der Vorstand dar
auf beschieden worden. Dieser Bescheid erfolgte endlich den 15. März
durch das Polizei-Präsidium in folgender Weise:
Auf Ihre an die Königlichen Ministerien der geistlichen, Un
terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und das Königliche
Ministerium des Innern gerichtete Vorstellung vom 20. Novbr.
v. I. fertigt Ihnen das Polizei-Präsidium lm Aufträge der ge
dachten Königlichen Ministerien den hierauf ergangenen Bescheid
vom 7. d. M. hiermit zu. Unter Bezugnahme auf die Verfü
gung vom 26. November v. I. spricht das Polizei-Präsidium
wiederholt die Erwartung aus, daß Sie nunmehr sofort mit der
Wahl eines Vorstandes nach Maaßgabe des General-Juden-Pri-
vilegii vorgehen werden. Sie werden ersucht, über die abgehal
tene Wahl oder wenigstens darüber, was zur Vornahme derselben
gescheben ist, dem Polizei-Präsidium binnen 14 Tagen umständ
lich Mittheilung zu machen. Sollten Sie die Vornahme der Wahl
verzögern, so würden Sie für jeden, einzelnen Gemeindemitgliedern
oder andern Personen hierdurch entstehenden, Schaden verantwort
lich werden und müßte das Polizei-Präsidium mit Rücksicht auf
8. 191, Tit. 6, Thl. II. A. L.-R. die Wahl durch Zwangsmaaß
regeln herbeiführen.
Die mlt der Vorstellung vom 20. November v. I. den Kö
niglichen Ministerien überreichten Acten und die Vorladung vom
2t. April 1814 folgen anliegend zurück.
Berlin, den 15. März 1851.
König!. Polizei-Präsidium
(gez.) v. Hinckeldey.
An die Herren
Banquier A. H. Heymann k. rc.
s
ift
ohlgeboren
hier.
Der Bescheid der Ministerien lautete folgendermaßen: