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Sobald die Wahl von den Höchsten Behörden genehmigt sein
wird, wird der: künftigen Herren Aelteften und Vorstehern auch
die von Höchstdenselben bestätigte Instruction, die Amtsführung
betreffend, mitgetheilt werden.
Berlin, den 21. Aprtl 1814.
(L. 8.) Die Aeltesten und Vorsteher der Judenschaft.
Das Polizei-Präsidium setzte der Vorstand unter dem 21. No
vember von dieser an tue Minister abgegangenen Reklamation in
Kenntniß und bat um Aufschub der Ausführung des Dekrets vom
2. Oktober, wurde aber mit seiner Bitte durch folgendes Teeret
abgewiesen:
Das Polizei-Präsidium kann, wie Euer Woblgeboren aus
die Vorstellung vom 21. d. M. eröffnet wird, m einen Aufschub
der Wahl des Vorstandes der jüdischen Gememde nach Maasgabe
des Rescrtprs der Königlichen Ministerien der geistlichen re. An
gelegenheiten und des Innern vom 12. v. M. nicht willigen.
Es kann Ihnen nur wiederholt werden, daß jede Verzöge
rung in der Wahl des Vorstandes die Angelegenheiten der jüdi
schen Gemeinde in eme immer mißlichere Lage drängt, daß Sie
aber selbst für jede verschuldete Verzögerung, der Gemeinde und dem
Staate verantwortlich sind.
Aus Ihre Erklärung, daß Sre gegen das Rescnpt vom 12.
v. M. bei den Königlichen Ministerien vorstellig geworden sind,
kann kcm Gewicht gelegt werden, da das Rescnpt qu. zur Zeit
weder zurückgenommen, noch deffen Ausführung suspendin ist.
Es wird sonach erwartet, daß Sie sofort mit der Wahl des
Vorstandes vorgehen, und binnen 14 Tagen dem Polizei-Präsi
dium über das, was zur Ausführung der Wahl geschehen ist,
Mittheilung machen. Sollten Sie die Ausführung der Wahl ver
weigern, so würde das Polizei-Präsidium nach 8. 191, Tit. 6,
Thl. 11. A. L. R. genöthigt sein, die Vornahme der Wahl durch
Zwangsmaasregeln herbeizuführen.
Berliri, den 26. November 1850.
An den Banquier
Herrn Aron Hirsch Heymann rc. hier.
Königl. Polizei-Präsidium
(gez.) v. Hinckeldey.