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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Sobald die Wahl von den Höchsten Behörden genehmigt sein 
wird, wird der: künftigen Herren Aelteften und Vorstehern auch 
die von Höchstdenselben bestätigte Instruction, die Amtsführung 
betreffend, mitgetheilt werden. 
Berlin, den 21. Aprtl 1814. 
(L. 8.) Die Aeltesten und Vorsteher der Judenschaft. 
Das Polizei-Präsidium setzte der Vorstand unter dem 21. No 
vember von dieser an tue Minister abgegangenen Reklamation in 
Kenntniß und bat um Aufschub der Ausführung des Dekrets vom 
2. Oktober, wurde aber mit seiner Bitte durch folgendes Teeret 
abgewiesen: 
Das Polizei-Präsidium kann, wie Euer Woblgeboren aus 
die Vorstellung vom 21. d. M. eröffnet wird, m einen Aufschub 
der Wahl des Vorstandes der jüdischen Gememde nach Maasgabe 
des Rescrtprs der Königlichen Ministerien der geistlichen re. An 
gelegenheiten und des Innern vom 12. v. M. nicht willigen. 
Es kann Ihnen nur wiederholt werden, daß jede Verzöge 
rung in der Wahl des Vorstandes die Angelegenheiten der jüdi 
schen Gemeinde in eme immer mißlichere Lage drängt, daß Sie 
aber selbst für jede verschuldete Verzögerung, der Gemeinde und dem 
Staate verantwortlich sind. 
Aus Ihre Erklärung, daß Sre gegen das Rescnpt vom 12. 
v. M. bei den Königlichen Ministerien vorstellig geworden sind, 
kann kcm Gewicht gelegt werden, da das Rescnpt qu. zur Zeit 
weder zurückgenommen, noch deffen Ausführung suspendin ist. 
Es wird sonach erwartet, daß Sie sofort mit der Wahl des 
Vorstandes vorgehen, und binnen 14 Tagen dem Polizei-Präsi 
dium über das, was zur Ausführung der Wahl geschehen ist, 
Mittheilung machen. Sollten Sie die Ausführung der Wahl ver 
weigern, so würde das Polizei-Präsidium nach 8. 191, Tit. 6, 
Thl. 11. A. L. R. genöthigt sein, die Vornahme der Wahl durch 
Zwangsmaasregeln herbeizuführen. 
Berliri, den 26. November 1850. 
An den Banquier 
Herrn Aron Hirsch Heymann rc. hier. 
Königl. Polizei-Präsidium 
(gez.) v. Hinckeldey.
	        
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