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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Copia. 
Die Königliche Hochlöbliche Polizei-Deputation der Kur 
märkischen Regierung hat in dem hohen Rescript d. d. 24. April 
a. c. zu verordnen geruht, 
a) daß die Anzahl der Gemeinde-Vorsteher der Judenschaft 
künftig aus 
Drei Aeltesten, 
Drei Vorstehern, welche in Krankheits- oder ähnli 
chen Fällen jene vertreten, 
Einem Hauptrendanten, 
Einem Rendanten und RechnungSführer der Scbul- 
dentilgungskaffe und 
Zwei Vorstehern des Svnagogen- und Armenwesens 
bestehen soll. 
d) Daß die Wahl dieser Männer, ganz wie die Wahl der 
beiden Deputirtcn im vorigen Jahre (zur Erledigung des 
8. 39 des EdictS vom I I. März 1812) geschehen soll. 
Diesem Befehl getreue Folge zu leisten wirb der Herr . . . 
Mitglied der Gemeinde hiermit aufgefordert, 
diese Wahl zu vollziehen und die Namen der gewählten 
Männer mit deutschen Namen tuid deutschen Schristzügcn 
in den hiebeigcfügten Wahlzelle! einzutragen und diesen ei 
genhändig zu unterschreiben. 
Unser Beglaubter Herr Jsaias Jsaac Jaffe (Rosenstraße No. 26) 
ist beauftragt, die Wahlzettel zu sammeln und das Resultat den 
zeitigen Aeltesten ordnungsmäßig einzureichen. 
An diesen Beglaubten werden die Wahlzettel spätestens bis 
Ende Mai dieses Jahres einzusenden sein. 
Wahlzettel, deren Namen nicht in deutscher Schrift verfaßt, 
oder diejenigen, welche nicht zum bestimmten Zeitpunkt eingehen, 
werden angesehen, als wären die Wablberechitglen der Stimmen 
mehrheit beigelreten. 
Zugleich bemerken die zeuigen Aeltesten, daß vorgeschrittenes 
Alter, zum Theil auch andere Verhältnisse sie bewegen, keine 
Amtsführung ferner zu übernehmen, und die Wählenden auf sie 
also keine Rücksicht zu nehmen belieben mögen.
	        
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