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Copia.
Die Königliche Hochlöbliche Polizei-Deputation der Kur
märkischen Regierung hat in dem hohen Rescript d. d. 24. April
a. c. zu verordnen geruht,
a) daß die Anzahl der Gemeinde-Vorsteher der Judenschaft
künftig aus
Drei Aeltesten,
Drei Vorstehern, welche in Krankheits- oder ähnli
chen Fällen jene vertreten,
Einem Hauptrendanten,
Einem Rendanten und RechnungSführer der Scbul-
dentilgungskaffe und
Zwei Vorstehern des Svnagogen- und Armenwesens
bestehen soll.
d) Daß die Wahl dieser Männer, ganz wie die Wahl der
beiden Deputirtcn im vorigen Jahre (zur Erledigung des
8. 39 des EdictS vom I I. März 1812) geschehen soll.
Diesem Befehl getreue Folge zu leisten wirb der Herr . . .
Mitglied der Gemeinde hiermit aufgefordert,
diese Wahl zu vollziehen und die Namen der gewählten
Männer mit deutschen Namen tuid deutschen Schristzügcn
in den hiebeigcfügten Wahlzelle! einzutragen und diesen ei
genhändig zu unterschreiben.
Unser Beglaubter Herr Jsaias Jsaac Jaffe (Rosenstraße No. 26)
ist beauftragt, die Wahlzettel zu sammeln und das Resultat den
zeitigen Aeltesten ordnungsmäßig einzureichen.
An diesen Beglaubten werden die Wahlzettel spätestens bis
Ende Mai dieses Jahres einzusenden sein.
Wahlzettel, deren Namen nicht in deutscher Schrift verfaßt,
oder diejenigen, welche nicht zum bestimmten Zeitpunkt eingehen,
werden angesehen, als wären die Wablberechitglen der Stimmen
mehrheit beigelreten.
Zugleich bemerken die zeuigen Aeltesten, daß vorgeschrittenes
Alter, zum Theil auch andere Verhältnisse sie bewegen, keine
Amtsführung ferner zu übernehmen, und die Wählenden auf sie
also keine Rücksicht zu nehmen belieben mögen.