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enthält, da das Loos über die Tauglichkeit offenbar nicht bestim
men kann.
Hierzu kommt, daß ein von einer geloosten Commission ge
wählter Borstand neben den aus dem Vertrauen der gesummten
Gemeinde hervorqegangenen Repräsentanten der erforderlichen
Autorität entbehren würde.
Es ist aber auch mehrfach hervorgehoben worden, daß diese
Art der Vorstandswahl mit den Bedürfnissen der Gemeinde nicht
mehr in Einklang steht. Es läßt sich vorhersehen, daß sich
Schwierigkeiten aller Art sowohl Seitens der durch das Loos ge
troffenen Mitglieder der Siebener-Commission, als der von derselben
gewählten Vorsteher ergeben und jedenfalls die Gültigkeit der ge
troffenen Wahl aus der Mitte der Gemeinde wird angefochten
werden.
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Jt
ir können uns daher der Meinung nicht entschlagen,
daß durch die Vornahme einer Vorstandswahl nach dem Privilegio
de 1750 die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde nur noch tiefer
und unheilbar verwirrt werben möchten.
Endlich würde es nur auf eine interimistische Maaßregel
ankommen. Die Gemeinde hat die ehrerbietigst Unterzeichneten zur
Entwerfung eines neuen Statuts ernannt und wir haben diese
Arbeit bis auf die durch eine besondere Revisrons - Commission
vorzunehmende Revision beendigt. Wir dürfen erwarten, diese
letzte Arbeit in nächster Zeit zu Stande gebracht zu sehen und
dann in der Lage zu sein, die höchsten Behörden um die staatliche
Autorisatlvn angehen zu können.
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Jt
ir schließen mit dem gehorsamsten Antrage:
Ew. Ercellenzien wollen hochgeneigtest das Königliche Po
lizei-Präsidium anweisen, dem ehrerbietigst unterzeichneten
Vorstand ohne weiteren Anstand das nachgesuchte Legitima-
nonS-Attest zu ertheilen.
Ehrerbietigst
Berlm, den 20. November 1850.
Der Vorstand der jüdischen Gemeinde.
(Unterschriften.)
Die Repräsentanten der jüdischen Gemeinde.
(Unterschriften.)