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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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enthält, da das Loos über die Tauglichkeit offenbar nicht bestim 
men kann. 
Hierzu kommt, daß ein von einer geloosten Commission ge 
wählter Borstand neben den aus dem Vertrauen der gesummten 
Gemeinde hervorqegangenen Repräsentanten der erforderlichen 
Autorität entbehren würde. 
Es ist aber auch mehrfach hervorgehoben worden, daß diese 
Art der Vorstandswahl mit den Bedürfnissen der Gemeinde nicht 
mehr in Einklang steht. Es läßt sich vorhersehen, daß sich 
Schwierigkeiten aller Art sowohl Seitens der durch das Loos ge 
troffenen Mitglieder der Siebener-Commission, als der von derselben 
gewählten Vorsteher ergeben und jedenfalls die Gültigkeit der ge 
troffenen Wahl aus der Mitte der Gemeinde wird angefochten 
werden. 
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Jt 
ir können uns daher der Meinung nicht entschlagen, 
daß durch die Vornahme einer Vorstandswahl nach dem Privilegio 
de 1750 die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde nur noch tiefer 
und unheilbar verwirrt werben möchten. 
Endlich würde es nur auf eine interimistische Maaßregel 
ankommen. Die Gemeinde hat die ehrerbietigst Unterzeichneten zur 
Entwerfung eines neuen Statuts ernannt und wir haben diese 
Arbeit bis auf die durch eine besondere Revisrons - Commission 
vorzunehmende Revision beendigt. Wir dürfen erwarten, diese 
letzte Arbeit in nächster Zeit zu Stande gebracht zu sehen und 
dann in der Lage zu sein, die höchsten Behörden um die staatliche 
Autorisatlvn angehen zu können. 
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Jt 
ir schließen mit dem gehorsamsten Antrage: 
Ew. Ercellenzien wollen hochgeneigtest das Königliche Po 
lizei-Präsidium anweisen, dem ehrerbietigst unterzeichneten 
Vorstand ohne weiteren Anstand das nachgesuchte Legitima- 
nonS-Attest zu ertheilen. 
Ehrerbietigst 
Berlm, den 20. November 1850. 
Der Vorstand der jüdischen Gemeinde. 
(Unterschriften.) 
Die Repräsentanten der jüdischen Gemeinde. 
(Unterschriften.)
	        
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