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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Ein Hohes Ministerium wolle den Vorstand hockge- 
wogentlichst bestimmt bescheiden: 
wie vie bevorstehende Wahl vorzunehmen sei, 
damit sie zunächst von ObrigkeitSwegen anerkannt werde und 
welche Annordnnngm von dem Vorstände zu treffen sein 
werden. 
Hieraus erging das angezogene hohe Rescnpt vom 25. September 
1848, in welchem die hohen Ministerien den Vorstand wörtlich 
bescheiden: 
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Daß Hochdicselben sich nicht in der Lage besinden, hin- 
e- 
sichtlich der bei der bevorstehenden Wahl der 
meinde-Vertreter zu beobachtenden Formen bestimmte 
Vorschriften zu ertheilen, vielmehr die Bestimmung sowohl 
über die den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen 
entsprechende Zusammensetzung der Gemeinde-Vertretung, 
alö auch über die Modalitäten der Wahl nur der ei 
genen Bcschlußnahme der Aeltesten «lnd Vorsteher überlassen 
können. 
Deutlicher und klarer kann unseres gehorsamsten Dafürhaltens 
die höchste Staatsbehörde sich nicht aussprechen. 
Der zur Zeit im Amte befindliche Vorstand hat sich ferner 
erlaubt, den hohen Ministerien ein, behufs Wahl eines 
Vorstandes entworfenes Regulativ unter dem 22. November 
1848 zu überreichen und darauf den klaren Bescheid erhalten: 
wre sich gegen das Regulativ nichts zu erinnern finde, 
eine förmliche Bestätigung aber nicht ertheilt werden könne, 
sondern den gewählten Vorstandsmitgliedern überlasten blei 
ben müsse, in welcher Weise sie sich als solche den Behör 
den gegenüber lcgitimiren wollen, 
also auch hierin das Prinzip freier Wahl eines Vorstandes ohne 
Rücksicht auf das General-Juden-Privilegium de 1750 ausge 
sprochen gesunden und in dieser Beziehung diejenigen formellen 
Schritte gethan, welche nach den allgemeinen Landesgcsehcn erfor 
derlich waren, um dem Wahlacre selbst eine unzweifelhafte 
Authenticität zu verleihen.
	        
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