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Ein Hohes Ministerium wolle den Vorstand hockge-
wogentlichst bestimmt bescheiden:
wie vie bevorstehende Wahl vorzunehmen sei,
damit sie zunächst von ObrigkeitSwegen anerkannt werde und
welche Annordnnngm von dem Vorstände zu treffen sein
werden.
Hieraus erging das angezogene hohe Rescnpt vom 25. September
1848, in welchem die hohen Ministerien den Vorstand wörtlich
bescheiden:
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Daß Hochdicselben sich nicht in der Lage besinden, hin-
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sichtlich der bei der bevorstehenden Wahl der
meinde-Vertreter zu beobachtenden Formen bestimmte
Vorschriften zu ertheilen, vielmehr die Bestimmung sowohl
über die den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechende Zusammensetzung der Gemeinde-Vertretung,
alö auch über die Modalitäten der Wahl nur der ei
genen Bcschlußnahme der Aeltesten «lnd Vorsteher überlassen
können.
Deutlicher und klarer kann unseres gehorsamsten Dafürhaltens
die höchste Staatsbehörde sich nicht aussprechen.
Der zur Zeit im Amte befindliche Vorstand hat sich ferner
erlaubt, den hohen Ministerien ein, behufs Wahl eines
Vorstandes entworfenes Regulativ unter dem 22. November
1848 zu überreichen und darauf den klaren Bescheid erhalten:
wre sich gegen das Regulativ nichts zu erinnern finde,
eine förmliche Bestätigung aber nicht ertheilt werden könne,
sondern den gewählten Vorstandsmitgliedern überlasten blei
ben müsse, in welcher Weise sie sich als solche den Behör
den gegenüber lcgitimiren wollen,
also auch hierin das Prinzip freier Wahl eines Vorstandes ohne
Rücksicht auf das General-Juden-Privilegium de 1750 ausge
sprochen gesunden und in dieser Beziehung diejenigen formellen
Schritte gethan, welche nach den allgemeinen Landesgcsehcn erfor
derlich waren, um dem Wahlacre selbst eine unzweifelhafte
Authenticität zu verleihen.