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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Bezug zu nehmen. Die in der Darstellung sub A ausgesproche 
nen thatsächlichen und staatsrechtlichen mit großer Klarheit ent 
wickelten Fragen bezeichnen namentlich den Standpunkt der bishe 
rigen Gesetzgebung zu den im Lause der Zeit ins Leben getrete 
nen Verhältnissen mit großer Umsicht und staatsmännischer Auf 
fassung. Es ist unbestreitbar richtig, wenn daselbst im Gegen 
satze zu dem auch in dem hohen Rescript vom 12. Oktober e. an 
gezogenen Erkenntnisse des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals 
in Sachen des Gutsbesitzers Henoch contra die hiesige Juden- 
schast (Seite 6) wörtlich gesagt wird: 
eht man aber auf deir Inhalt des General-Juden- 
Reglement's vom Jahre 1750 zurück, so crgiebt sich, daß 
die Bestimmungen desselben mit den neueren Gesetzen in 
Ansehung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Juden zum 
Theil nicht in Einklang zu bringen sind und daher in den 
wesentlichsten Bestimmungen ibrc praktische Bedeutung 
längst verloren haben, 
und weiter (Seite 7): 
daß cs rücksichtlich der Ordnung der jüdischen Cultuö-Ver- 
hältnisse in der That an allen positiven gesetzli 
chen Bestimmungen fehle. 
Wir haben aus den Grund dieser Ansichten, au deren Aus 
spruche Ew. Ercellenzien erleuchtete Mitwirkung wesentlich bethei 
ligt war, welche überdies in dem Rescripte des Königlichen Mini- 
sterii des Innern vom 14. Fcbnrar 1623 (v. Kamptz Annalen 
1823. Bd. 7. Heft 4. S. 61) ausgesprochen ist, iticht glauben 
können, uns im Irrthum zu befinden, wen» wir die hohe Ver 
fügung vom 25. September 1848 in diesem Sinne verstanden 
haben. Sie erging aus die Anfrage vom 4. August 1848, betref 
fend die Vornahme der bevorstehenden Wahlen, wort» ausdrücklich 
erwähnt worden: 
daß die Vorschriften vom 17. Apnl 1750 den gegenwärti 
gen Bedürfnissen nicht mehr entsprächen, sondern den jetzigen 
Begriffen und Verhältnissen zuwider seien, 
uiw welche mit dem Anttage schließt:
	        
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