18
Bezug zu nehmen. Die in der Darstellung sub A ausgesproche
nen thatsächlichen und staatsrechtlichen mit großer Klarheit ent
wickelten Fragen bezeichnen namentlich den Standpunkt der bishe
rigen Gesetzgebung zu den im Lause der Zeit ins Leben getrete
nen Verhältnissen mit großer Umsicht und staatsmännischer Auf
fassung. Es ist unbestreitbar richtig, wenn daselbst im Gegen
satze zu dem auch in dem hohen Rescript vom 12. Oktober e. an
gezogenen Erkenntnisse des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals
in Sachen des Gutsbesitzers Henoch contra die hiesige Juden-
schast (Seite 6) wörtlich gesagt wird:
eht man aber auf deir Inhalt des General-Juden-
Reglement's vom Jahre 1750 zurück, so crgiebt sich, daß
die Bestimmungen desselben mit den neueren Gesetzen in
Ansehung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Juden zum
Theil nicht in Einklang zu bringen sind und daher in den
wesentlichsten Bestimmungen ibrc praktische Bedeutung
längst verloren haben,
und weiter (Seite 7):
daß cs rücksichtlich der Ordnung der jüdischen Cultuö-Ver-
hältnisse in der That an allen positiven gesetzli
chen Bestimmungen fehle.
Wir haben aus den Grund dieser Ansichten, au deren Aus
spruche Ew. Ercellenzien erleuchtete Mitwirkung wesentlich bethei
ligt war, welche überdies in dem Rescripte des Königlichen Mini-
sterii des Innern vom 14. Fcbnrar 1623 (v. Kamptz Annalen
1823. Bd. 7. Heft 4. S. 61) ausgesprochen ist, iticht glauben
können, uns im Irrthum zu befinden, wen» wir die hohe Ver
fügung vom 25. September 1848 in diesem Sinne verstanden
haben. Sie erging aus die Anfrage vom 4. August 1848, betref
fend die Vornahme der bevorstehenden Wahlen, wort» ausdrücklich
erwähnt worden:
daß die Vorschriften vom 17. Apnl 1750 den gegenwärti
gen Bedürfnissen nicht mehr entsprächen, sondern den jetzigen
Begriffen und Verhältnissen zuwider seien,
uiw welche mit dem Anttage schließt: