Path:
Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

11 
haben, für die hiesige Mische Corporation, für welche ein gül 
tiges Specialgesetz bestand, plötzlich die allgemeinen Vorschriften des 
6ten Titels 2. Theiles des Allgem. Landrechtes und diese allein 
dem neugewählten Vorstande diejenigen Rechte einzuräumen ver 
pflichtet wäre, welche aus dem Privilegio allein herzuleiten sind. 
Nur durch eine Wahl, welche nach den Bestimmungen des Ge 
neral-Juden-Privilegiums von 1750 erfolgt, konnte hiernach ein 
Vorstand geschaffen werden, welchen dle Behörden als solchen an 
zuerkennen befugt sind. 
In dem Rescripl der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten 
und des Innern vom 16. Januar 1849, auf welches Ew. 
Hochwohlgeboren und Wohlgeboren Sich für Ihr Verfahren 
berufen, ist keineöweges ausgesprochen, daß es auf das General- 
Juden - Privilegium von 1750 nicht mehr ankomme, und noch 
weniger, daß Sie aus demjenigen Wege und in der Art und 
Welse vorzugehen hätten, in welcher Sie wirklich vorgegangen 
sind. Im Wesentlichen ist darin nur gesagt, daß die Aeltcstcn 
der Gemeinde dasjenige einleiten möchten, was zur Herbei 
führung einer selbstständigen Ordnung und Verwaltung der re 
ligiösen Angelegenheiten erforderlich sei, daß sie insbesondere von 
den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern eine angemessene Anzahl 
von Repräsentantell wählen und durch diese ein Statut über 
die künftige Vertretung der Gemeinde berathen und entwerfen 
lassen möchten, um die künftige selbstständige Verwaltung anzu 
bahnen. Dagegen ist durchaus nicht gesagt, daß noch vor Fest 
stellung dieses anderweiten Statuts in der Art und Weise der 
Erwählung des Vorstandes anders als bis dahin verfahren 
werden solle oder könne, und wenn Sie anstatt die Verwaltung 
von der Berathung des durch gewählte Repräsentanten zu ent 
werfenden Statuts getrennt zu halten, beide völlig vermengt ha 
ben, wenn Sie nicht bloß Repräsentanten zur Entwerfung eines 
Statuts, sondern auch behufs sofortiger Erwählung eines ander 
weiten Vorstandes haben wählen lassen, wenn die auf diese Art 
gewählten Vorsteher die Verwaltung ohne Weiteres übernommen 
und geführt, neue statutarische Bestimmungen nicht allein festgestellt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.