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haben, für die hiesige Mische Corporation, für welche ein gül
tiges Specialgesetz bestand, plötzlich die allgemeinen Vorschriften des
6ten Titels 2. Theiles des Allgem. Landrechtes und diese allein
dem neugewählten Vorstande diejenigen Rechte einzuräumen ver
pflichtet wäre, welche aus dem Privilegio allein herzuleiten sind.
Nur durch eine Wahl, welche nach den Bestimmungen des Ge
neral-Juden-Privilegiums von 1750 erfolgt, konnte hiernach ein
Vorstand geschaffen werden, welchen dle Behörden als solchen an
zuerkennen befugt sind.
In dem Rescripl der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten
und des Innern vom 16. Januar 1849, auf welches Ew.
Hochwohlgeboren und Wohlgeboren Sich für Ihr Verfahren
berufen, ist keineöweges ausgesprochen, daß es auf das General-
Juden - Privilegium von 1750 nicht mehr ankomme, und noch
weniger, daß Sie aus demjenigen Wege und in der Art und
Welse vorzugehen hätten, in welcher Sie wirklich vorgegangen
sind. Im Wesentlichen ist darin nur gesagt, daß die Aeltcstcn
der Gemeinde dasjenige einleiten möchten, was zur Herbei
führung einer selbstständigen Ordnung und Verwaltung der re
ligiösen Angelegenheiten erforderlich sei, daß sie insbesondere von
den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern eine angemessene Anzahl
von Repräsentantell wählen und durch diese ein Statut über
die künftige Vertretung der Gemeinde berathen und entwerfen
lassen möchten, um die künftige selbstständige Verwaltung anzu
bahnen. Dagegen ist durchaus nicht gesagt, daß noch vor Fest
stellung dieses anderweiten Statuts in der Art und Weise der
Erwählung des Vorstandes anders als bis dahin verfahren
werden solle oder könne, und wenn Sie anstatt die Verwaltung
von der Berathung des durch gewählte Repräsentanten zu ent
werfenden Statuts getrennt zu halten, beide völlig vermengt ha
ben, wenn Sie nicht bloß Repräsentanten zur Entwerfung eines
Statuts, sondern auch behufs sofortiger Erwählung eines ander
weiten Vorstandes haben wählen lassen, wenn die auf diese Art
gewählten Vorsteher die Verwaltung ohne Weiteres übernommen
und geführt, neue statutarische Bestimmungen nicht allein festgestellt,