10
auch rücksichtlich der Gemeinde-Angelegenheiten, näher festgestellt.
Das Edikt vom 11. März 1812 änderte hierin nur in Bezug auf
die bürgerlichen Verhältnisse der Juden wesentliche Punkte ab,
und wenn daher in dem ?rooemio desselben alle bisherige, durch
dieses Gesetz nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für aufge
hoben erklärt worden sind, so hatten hierdurch alle frühere ge
setzliche Bestimmungen und besondere Verfassungen der Juden,
insoweit sie die bürgerlichen und Unterthanen-Verhältniße betrafen,
aber auch nur diese, ihre Wirksamkeit verloren. Der kirchliche
und innere Rechtszustand war dagegen, wie sich dies aus §. 39
des Gesetzes vom 11. März 1812 ergiebt, als fortdauernd vor
ausgesetzt; eine Ansicht, welche noch im Jahre 1636 durch ein
Erkenntniß des Geheimen Ober-Tribunals in Sachen Henoch
wider die hiesige jüdische Gemeinde anerkannt worden ist. Dem
nach hat die Wahl der Vorsteher auch unverändert stets nach
dem erwähnten Privilegium vom 17. April 1730 und nach einer
allerhöchsten erläuternden Resolution vom 18. Juni 1730 statt
gefunden. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 hat hierin ebenfalls
nichts geändert, da feine Bestimmungen nur in Voraussetzung der
Bildung von Synagogen-Gemeinden hinsichtlich der Gemeinde-
Angelegenheiten gelten, diese Bildung aber in Berlin bisher nie
mals stattgefunden hat.
Die Frage, ob das hiernach bis zum Erscheinen der Verfas
sungs-Urkunde rechtlich und faktisch in Geltung bestandene Ge
neral-Juden-Privilegium durch die Verfassung, namentlich durch
die Bestimmung, daß jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten
selbstständig zu ordnen und zu verwalten befugt sein soll, aufge
hoben sei, muß ebenfalls verneint werden. Bei Aufstellung dieser
letzteren Bettnumung ist es nicht die Absicht gewesen, die gesetzt ch
geordnete bestehende Verwaltung zu unterbrechen: vielmehr muß
diese, sofern es sich um Anerkennung und demnächst um Em-
fchrcitcn Seitens der Staatsbehörde handelt, bis dahin fortdauern,
daß eine neue Verfassung unter Beachtung aller gesetzlichen For
men und Anerkennung der Staats-Regierung zu Stande gekom
men ist.
Die Publikation der Verfassung konnte nicht die Wirkung