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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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auch rücksichtlich der Gemeinde-Angelegenheiten, näher festgestellt. 
Das Edikt vom 11. März 1812 änderte hierin nur in Bezug auf 
die bürgerlichen Verhältnisse der Juden wesentliche Punkte ab, 
und wenn daher in dem ?rooemio desselben alle bisherige, durch 
dieses Gesetz nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für aufge 
hoben erklärt worden sind, so hatten hierdurch alle frühere ge 
setzliche Bestimmungen und besondere Verfassungen der Juden, 
insoweit sie die bürgerlichen und Unterthanen-Verhältniße betrafen, 
aber auch nur diese, ihre Wirksamkeit verloren. Der kirchliche 
und innere Rechtszustand war dagegen, wie sich dies aus §. 39 
des Gesetzes vom 11. März 1812 ergiebt, als fortdauernd vor 
ausgesetzt; eine Ansicht, welche noch im Jahre 1636 durch ein 
Erkenntniß des Geheimen Ober-Tribunals in Sachen Henoch 
wider die hiesige jüdische Gemeinde anerkannt worden ist. Dem 
nach hat die Wahl der Vorsteher auch unverändert stets nach 
dem erwähnten Privilegium vom 17. April 1730 und nach einer 
allerhöchsten erläuternden Resolution vom 18. Juni 1730 statt 
gefunden. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 hat hierin ebenfalls 
nichts geändert, da feine Bestimmungen nur in Voraussetzung der 
Bildung von Synagogen-Gemeinden hinsichtlich der Gemeinde- 
Angelegenheiten gelten, diese Bildung aber in Berlin bisher nie 
mals stattgefunden hat. 
Die Frage, ob das hiernach bis zum Erscheinen der Verfas 
sungs-Urkunde rechtlich und faktisch in Geltung bestandene Ge 
neral-Juden-Privilegium durch die Verfassung, namentlich durch 
die Bestimmung, daß jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten 
selbstständig zu ordnen und zu verwalten befugt sein soll, aufge 
hoben sei, muß ebenfalls verneint werden. Bei Aufstellung dieser 
letzteren Bettnumung ist es nicht die Absicht gewesen, die gesetzt ch 
geordnete bestehende Verwaltung zu unterbrechen: vielmehr muß 
diese, sofern es sich um Anerkennung und demnächst um Em- 
fchrcitcn Seitens der Staatsbehörde handelt, bis dahin fortdauern, 
daß eine neue Verfassung unter Beachtung aller gesetzlichen For 
men und Anerkennung der Staats-Regierung zu Stande gekom 
men ist. 
Die Publikation der Verfassung konnte nicht die Wirkung
	        
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