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Volume Erster Abschnitt. Die gesetzliche Stellung der Gemeinde seit 1848

Full text: Bericht über die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1849/1853 (Public Domain)

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Auf die Beschwerde vom 26. Juni 1850 erging folgender Bescheid 
der beiden Minister: 
Im Verfolg Ihrer Beschwerde vom 26. Juni d. I. haben wir 
das derselben zum Grunde liegende Sachverhältniß einer umfassenden 
Prüfung unterzogen und eröffnen Ihnen hierdurch, unter Rück 
sendung der eingereichten Acten und Schriftstücke, daß wir dieselbe 
nicht für begründet erachten können, und es ablehnen müssen, das 
Königliche Polizei-Präsidium Hierselbst anzuweisen, daß es Sie 
in Ihrer Gesammtheit als rite gewählten und legitimirten Vor 
stand der hiesigen jüdischen Gemeinde anerkenne und Ihnen über 
diese Anerkennung das gewünschte Legitimations-Attest ertheile. 
Daß Ihre Wahl und Ernennung zum gegenwärtigen Vorstande 
der hiesigen jüdischen Gemeinde nicht nach denjenigen Bestim 
mungen und Formen erfolgt ist, welche in dem General -Juden- 
Privilegium vom 17. April 1750 als maaßgebend vorgeschrieben 
sind, und deren Jnnehaltung bis in die neuste Zeit vor 1848 er 
folgte, haben Sie selbst nicht bestritten, und ebenso steht es fest, 
daß bei derselben auch diejenigen Vorschrif.cn nicht befolgt 
worden sind, welche das Gesetz vom 23. Juli 1847, hmsichtlich 
der nach Inhalt dieses Gesetzes konstituirtcn Synagogen, Gemein 
den, für derartige Acte aufstellt. Der frühere Vorstand der hiesi 
gen Juden-Gemeinde ist vielmehr mit der Wahl und Ernen 
nung des gegenwärtigen Vorstandes, wie er behauptet, in 
denjenigen Formen, welche die allgemeinenBcstimmungen des Tit. 
6. Thl. II. des Allg. Landrechts für Korporationen vorschreiben, 
vorgegangen, und der jetzige Vorstand glaubt hiernach mit dem 
Erfolge rite erwählt uud bestellt zu sein, daß ihm diejenigen 
Befugnisse zustehen und von den Staatsbehörden zu gewährlei 
sten sind, welche dem ehemaligen Vorstande privilegienmäßig zu 
kamen. Diese Ansicht lst indeß irrig; indem der gegenwärtige 
Vorstand in diesem Sinne nur dann für legitimirt zu erachten 
sein würde, wenn er unter den Formen des Privilegiums vom 
17. April 1750 gewählt worden zu sein nachweisen könnte. 
In dem General-Juden-Privilegium vom 17. April 1750 
waren nehmlich die Rechtsverhältnisse der Juden im Preußischen 
Staate, namentlich in Berlin, sowohl in bürgerlicher Hinsicht, als
	        
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