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Auf die Beschwerde vom 26. Juni 1850 erging folgender Bescheid
der beiden Minister:
Im Verfolg Ihrer Beschwerde vom 26. Juni d. I. haben wir
das derselben zum Grunde liegende Sachverhältniß einer umfassenden
Prüfung unterzogen und eröffnen Ihnen hierdurch, unter Rück
sendung der eingereichten Acten und Schriftstücke, daß wir dieselbe
nicht für begründet erachten können, und es ablehnen müssen, das
Königliche Polizei-Präsidium Hierselbst anzuweisen, daß es Sie
in Ihrer Gesammtheit als rite gewählten und legitimirten Vor
stand der hiesigen jüdischen Gemeinde anerkenne und Ihnen über
diese Anerkennung das gewünschte Legitimations-Attest ertheile.
Daß Ihre Wahl und Ernennung zum gegenwärtigen Vorstande
der hiesigen jüdischen Gemeinde nicht nach denjenigen Bestim
mungen und Formen erfolgt ist, welche in dem General -Juden-
Privilegium vom 17. April 1750 als maaßgebend vorgeschrieben
sind, und deren Jnnehaltung bis in die neuste Zeit vor 1848 er
folgte, haben Sie selbst nicht bestritten, und ebenso steht es fest,
daß bei derselben auch diejenigen Vorschrif.cn nicht befolgt
worden sind, welche das Gesetz vom 23. Juli 1847, hmsichtlich
der nach Inhalt dieses Gesetzes konstituirtcn Synagogen, Gemein
den, für derartige Acte aufstellt. Der frühere Vorstand der hiesi
gen Juden-Gemeinde ist vielmehr mit der Wahl und Ernen
nung des gegenwärtigen Vorstandes, wie er behauptet, in
denjenigen Formen, welche die allgemeinenBcstimmungen des Tit.
6. Thl. II. des Allg. Landrechts für Korporationen vorschreiben,
vorgegangen, und der jetzige Vorstand glaubt hiernach mit dem
Erfolge rite erwählt uud bestellt zu sein, daß ihm diejenigen
Befugnisse zustehen und von den Staatsbehörden zu gewährlei
sten sind, welche dem ehemaligen Vorstande privilegienmäßig zu
kamen. Diese Ansicht lst indeß irrig; indem der gegenwärtige
Vorstand in diesem Sinne nur dann für legitimirt zu erachten
sein würde, wenn er unter den Formen des Privilegiums vom
17. April 1750 gewählt worden zu sein nachweisen könnte.
In dem General-Juden-Privilegium vom 17. April 1750
waren nehmlich die Rechtsverhältnisse der Juden im Preußischen
Staate, namentlich in Berlin, sowohl in bürgerlicher Hinsicht, als