103
D. Krankenverpflegungsanstalt.
1. Allgemeine Verwaltung.
Die Krankenverpflegungsanstalt wird auf Grund eines im Jahre
1822 entworfenen und von der Obrigkeit bestätigten, durch den Druck
veröffentlichten Statuts verwaltet. Demnach liegt die Leitung der An
stalt in den Händen von sieben Vorstehern, gegenwärtig die Herren
P. L. Abraham, G. Z. Asche, Z. I. Hirschfcld, I. A. König,
S. Wolfs, L. Wolfs, Abr. Meyer, von denen einer (der zuletzt Ge
nannte) Rendant ist, und eines Deputirten des Gemeindevorstandes (Herr
M. Salomon). Die Vorsteher der Anstalt werde» vom Gemeinde-
Vorstand in Gemeinschaft mit dem Wahlcollegium gewählt. Die An
stellung besoldeter Beamten geschieht durch die Vorsteher der Anstalt
unter Bestälignng durch den Gemeinde-Vorstand. Die Anstaltsvorsteher
haben jährlich einen Rechnungsabschluß dem Gemeinde-Vorstand vor
zulegen; die Bilanz wird von zwei besonders gewählten Kontrolleuren
(gegenwärtig die Herrn M. S. Baswitz und E. I. Kleemann) ge
zogen, die Decharge von diesen in den Büchern vermerkt, und wenn dies
geschehen, (auf Grund der Beschlüsse der Siebenundzwanzig vom 13. und
23. September 1821) aus der Gemcindehauptkaffe diejenigen Ausgaben ge
deckt, zu deren Bestreitung die eigenen, theils in Fonds, theils in frei
willigen Geschenken und Beiträgen bestehende Mittel der Anstalt nicht
ausreichen. Dieser Zuschuß betrug in den letzten vier Jahren durch
schnittlich circa 4600 Thlr.
Die Gesellschaft der Krankenbesucher (Bikkur Cholim), gestiftet im
Jahre 1703, welche eigentlich den Grund zu der Krankenverpflegungs
Anstalt gelegt, und deren Bestimmung ist, Kranke der Gemeinde, wohl
habend oder bedürftig, zu besuchen, sie mit Trost und Gebet in ihrer
Todesstunde zu unterstützen, und nach ihrem Hinscheiden bestimmte Ge
bete ohne Entgeld zu verrichten, besteht unter dem Namen: Gottesdienst-
sicher Verein der Krankenbesuchcr, noch fort, in Verbindung mit der
Krankenverpflegungsanstalt, jedoch unter einer getrennten Verwaltung,
zu der das obengenannte Statut die Grundzüge enthält.