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Anhang.
§ 22.
Den Stempel dieses Vertrages trägt jeder der beiden vertragschließenden Teile
zur Hälfte.
Schöneberg, den 13. Juli
Der Magistrat.
Wilde. Stauß.
(L. S.)
1903. Britz, den 24. September 1903.
Vollzogen auf Grund des Gemeindebe
schlusses vom 12. Juni 1903 und der
Genehmigung des Kreisausschusses vom
22. September 1903.
Der Gemeindevorstand.
Schmiedigen.
Gemeindevorsteher.
F. L. Späth
Schöffe.
(L. S.)
Vorstehenden Vertrag haben wir genehmigt.
Berlin, den 22. September 1903.
Der Kreisausschuß des Kreises Teltow.
v. Stubenrauch.
(L. S.)
Nr. 22.
Vertrag zwischen dem Preußischen Eisenbahnfiskus und der Stadt-
gemeinde Schöneberg, betreffend die Durchlegung eines Kanalisations
druckrohres durch eisenbahnfiskalisches Gelände, vom25. April/3. Mai 1904.
Zwischen dem durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Berlin vertretenen
Preußischen Eisenbahnfiskus einerseits und der Stadtgemeinde zu Schöneberg anderer
seits wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1.
Der Stadtgemeinde Schöneberg wird von der Königlichen Eisenbahndirektion
Berlin die Durchlegung eines Kanalisationsdruckrohres durch das in dem angehefteten
Lageplan rot umränderte eisenbahnfiskalische Gelände, welches westlich des Weges
von Schöneberg nach Tempelhof, durchschnitten von der Gemarkungsgrenze zwischen
Tempelhof und Schöneberg, belegen ist, unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) Die Herstellung der Rohrleitung ist Sache der Stadt Schöneberg und erfolgt
auf deren Gefahr und Kosten.
Die Stadt hat sich über den Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten mit der
Königlichen Eisenbahn - Betriebsinspektion 2 Berlin zu verständigen. Nach
Ausführung der Rohrleitung ist das Gelände wieder ordnungsmäßig einzu-
ebnen und mit dem vorher besonders gelagerten Mutterboden zu bedecken.
b) Die Stadt Schöneberg haftet der Eisenbahnverwaltung gegenüber für den
etwaigen Schaden, der aus Veranlassung der Herstellung und des Vorhanden
seins der Rohrleitung erwachsen sollte.
c) Die Stadt Schöneberg erstattet dem zeitweiligen Pächter des Geländes die
durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin festzusetzenden Verluste,
welche demselben an Jahrespachtzins, für Düngung und Bestellung sowie
für etwaigen Ausfall an Feldfrüchten für die beanspruchte Fläche bei der
erstmaligen Verlegung oder bei späterer Freilegung der Leitung nachweislich
entstehen.