Nr. 2i. Vertrag: zwischen d. Stadtgemeinde Schöneberg usw. v. 13. Juli/24.Sept. 1903. jj*
§ 19-
Innerhalb der ganzen Vertragsdauer (§§14 und 18) ist die Stadtgemeinde Schöne-
— Teil II -
berg zum Rücktritt von diesem Vertrage
berechtigt, wenn sie selbst aus
nicht vorher zu sehenden Gründen zur dauernden Einstellung ihres Druckrohrbetriebs
gezwungen sein sollte; ferner wenn die Abwässer aus der Gemeinde Britz eine zur
Aufnahme in das Druckrohr oder zur Verwendung auf den Rieselfeldern ungeeignete
Beschaffenheit annehmen, insbesondere wenn sie der Vorschrift des § 12 nicht ent
sprechen und wenn dieser Mißstand trotz Einspruchs der Stadtgemeinde Schöneberg
binnen sechs Monaten nicht beseitigt ist.
Der Rücktritt kann in diesen Fällen nur nach 6 monatlicher Kündigung erfolgen.
§ 20.
Die Entscheidung darüber, ob die Abwässer der Gemeinde Britz, die in § 19
gedachte Beschaffenheit angenommen haben, steht einem Schiedsgericht zu.
Dieses Schiedsgericht wird in folgender Weise zusammengesetzt:
a) Der Teil, welcher eine Entscheidung des Schiedsgerichts herbeiführen will
(Kläger) hat dem Gegenteil (Beklagten) einen Schiedsrichter zu nennen unter
gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb zweier Wochen dem Kläger den zweiten
Schiedsrichter zu nennen. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ernennt
der Kläger auch den zweiten Schiedsrichter.
Beide Schiedsrichter haben innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung
b)
c)
d)
seitens des Klägers einen Obmann zu wählen, und dem Kläger anzuzeigen.
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ernennt ihn auf Anrufen des Klägers
der Regierungspräsident in Potsdam.
Wenn vor ergangener Entscheidung einer der von den Parteien zu ernennenden
Schiedsrichter stirbt, oder aus einem anderen Grunde wegfällt, oder die Über
nahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramtes verweigert, so hat die
Partei, welche ihn ursprünglich zu ernennen hatte, innerhalb zweier Wochen
nach der an sie von der Gegenpartei ergangenen Aufforderung der letzteren
einen anderen Schiedsrichter zu nennen. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser
Frist ernennt ihn die Gegenpartei.
Wenn vor ergangener Entscheidung der Obmann stirbt, oder aus einem anderen
Grunde wegfällt oder die Übernahme oder die Ausführung des Obmannsamtes
verweigert, so finden zwecks Beschaffung eines Ersatzes die in § 20 b ent
haltenen Festsetzungen sinngemäß Anwendung.
e)
Im übrigen behält es bei den §§ 1025
Deutsche Reich sein Bewenden.
1047 der Zivilprozeßordnung für das
Schlußbestimmungen.
§ 21.
Wenn die Stadtgemeinde Schöneberg den Betrieb der Druckrohre (§ 1) dauernd
einstellen sollte, so ist sie berechtigt, die Druckrohre aus dem Straßenkörper innerhalb
zweier Jahre ganz oder teilweise zu entfernen.
Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist sie verpflichtet, die Straßenbefesti
gung auf ihre Kosten wieder herzustellen und die Löschung im Grundbuche durch
zuführen.
Macht sie von diesem Rechte nicht Gebrauch, so verzichtet sie auf ihr Eigen
tumsrecht und ist die Gemeinde Britz berechtigt, die Druckrohre ganz oder teilweise
auf eigene Kosten zu beseitigen.