Anhang.
städtischen Verwaltung bedürfen in diesen Fällen außerdem der Genehmigung
des Magistratsdirigenten, wie überhaupt durch diese Vorschrift die allgemein
vorgeschriebene Genehmigung der Dienstvorgesetzten (so auch bei Lehr
personen) nicht berührt wird;
des Magistrats in allen übrigen Fällen, sofern Angelegenheiten des Magistrats
bezw. der Deputationen in Betracht kommen und die Mittel zur Verfügung
stehen;
der Stadtverordnetenversammlung, sofern Mitglieder der Stadtverordneten
versammlung als solche — nicht als Mitglieder der Deputation — in Frage
kommen. Stehen in diesen Fällen Tagegelder und Reisekosten nicht zur
Verfügung, so bedarf deren Bewilligung auch der Zustimmung des Magistrats.
§ io.
[Diese Vorschriften treten mit dem i. Januar 1908 in Kraft. Mit dem gleichen
Tage werden die Vorschriften vom 31. März 1900, betreffend die den Magistratsmit
gliedern, Stadtverordneten, Deputationsmitgliedem, den Beamten und sonstigen Be
diensteten der Stadtgemeinde Schöneberg zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder
aufgehoben.
Schöneberg, den 1. November 1907.
Der Magistrat.
Wilde.
Nr. 5.
Bestimmungen
über die Sekretärprüfung der Bureau- und Kassenbeamten der Verwaltung
der Stadtgemeinde Schöneberg vom 16. Juli 1903 / 30. März 1906.
§ 1.
Die Beförderung von Bureau- und Kassenbeamten in die Klasse der Sekretäre
wird gemäß § 7 der Besoldungsordnung vom 8. Januar 1904 von der Ablegung einer
Prüfung abhängig gemacht.
Mit Ablegung der Prüfung wird indes nur die Vorbedingung für die Beförde
rung erfüllt. Ein Recht auf Beförderung steht den Beamten nicht zu. In der Beför
derung behält der Magistrat freie Hand (Besoldungsordnung vom 8. Januar 1904 § 7).
§ 2.
Zur Sekretärprüfung (§ 1) werden zugelassen die Bureau-(Kassen-)Assistenten,
die als solche mindestens 2 Jahre, jedoch nicht länger als 5 Jahre in der hiesigen Ver
waltung tätig gewesen sind und in den Verwaltungsstellen, denen sie überwiesen waren,
die ihnen übertragenen dienstlichen Arbeiten nach dem übereinstimmenden Urteil des
Dezernenten und des Bureau-(Kassen-)Vorstehers mit Erfolg erledigt haben und nicht
disziplinarisch bestraft sind,
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