XVI.
Armenwesen, Gemeindewaisenrat, Stiftungen.
A. Armen- und Waisenpflege.
i. Allgemeines.
In der Organisation des Armenwesens trat im Jahre 1903 eine wesentliche
Änderung insofern ein, als die unter dem 1. März/17. April 1903 erlassenen Bestim
mungen für die Armendirektion und die unter dem gleichen Tage erlassenen Be
stimmungen über Organisation, Verwaltungsgrundsätze und Verfahren der Armen
kommissionen in Kraft traten.
Durch die Bestimmungen für die Armendirektion wurde eine Änderung in
der Zusammensetzung dieser Deputation herbeigeführt. Während die Armen
direktion bisher aus einem Stadtrat und den sämtlichen Armenbezirksvorstehern
zusammengesetzt war, bestand sie nunmehr aus drei Mitgliedern des Magistrats,
von denen eines Vorsitzender, ein anderes Stellvertreter ist, aus sechs Mitgliedern
der Stadtverordnetenversammlung und aus drei Bürgerdeputierten. 1 )
Sitzungen der Armendirektion fanden statt im Jahr 1903: 17, in den Jahren
1904 und 1905 je 13, im Jahr 1906: 12 und im Jahr 1907: 9.
Wesentliche Neuerungen sind auch durch die Bestimmungen für die Armen
kommissionen geschaffen worden. Diesen steht die Wahrnehmung der öffentlichen
Armenpflege zu, soweit nicht die Armendirektion nach den für sie erlassenen Be
stimmungen zuständig ist. Die Armenkommissionen bestehen aus einem Vorsteher
und je nach der Zahl der Armen des betreffenden Bezirks aus einer Anzahl Armen
pfleger. Zu solchen können auch Frauen gewählt werden.
9 Mit Rücksicht auf die immer mehr wachsenden Aufgaben der Armenverwaltung
erfolgte nach Ablauf der Berichtszeit auf Beschluß der städtischen Körperschaften vom 11./18.
Mai 1908 die Vermehrung der Zahl der Armendirektionsmitglieder um ein Magistratsmitglied,
zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und einen Bürgerdeputierten. Dabei
wurde bestimmt, daß ein Bürgerdeputierter eine Frau sein müsse.