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Volume XVI. Armenwesen, Gemeindewaisenrat, Stiftungen

Full text: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue3.1903/1908 (Public Domain)

XVI. 
Armenwesen, Gemeindewaisenrat, Stiftungen. 
A. Armen- und Waisenpflege. 
i. Allgemeines. 
In der Organisation des Armenwesens trat im Jahre 1903 eine wesentliche 
Änderung insofern ein, als die unter dem 1. März/17. April 1903 erlassenen Bestim 
mungen für die Armendirektion und die unter dem gleichen Tage erlassenen Be 
stimmungen über Organisation, Verwaltungsgrundsätze und Verfahren der Armen 
kommissionen in Kraft traten. 
Durch die Bestimmungen für die Armendirektion wurde eine Änderung in 
der Zusammensetzung dieser Deputation herbeigeführt. Während die Armen 
direktion bisher aus einem Stadtrat und den sämtlichen Armenbezirksvorstehern 
zusammengesetzt war, bestand sie nunmehr aus drei Mitgliedern des Magistrats, 
von denen eines Vorsitzender, ein anderes Stellvertreter ist, aus sechs Mitgliedern 
der Stadtverordnetenversammlung und aus drei Bürgerdeputierten. 1 ) 
Sitzungen der Armendirektion fanden statt im Jahr 1903: 17, in den Jahren 
1904 und 1905 je 13, im Jahr 1906: 12 und im Jahr 1907: 9. 
Wesentliche Neuerungen sind auch durch die Bestimmungen für die Armen 
kommissionen geschaffen worden. Diesen steht die Wahrnehmung der öffentlichen 
Armenpflege zu, soweit nicht die Armendirektion nach den für sie erlassenen Be 
stimmungen zuständig ist. Die Armenkommissionen bestehen aus einem Vorsteher 
und je nach der Zahl der Armen des betreffenden Bezirks aus einer Anzahl Armen 
pfleger. Zu solchen können auch Frauen gewählt werden. 
9 Mit Rücksicht auf die immer mehr wachsenden Aufgaben der Armenverwaltung 
erfolgte nach Ablauf der Berichtszeit auf Beschluß der städtischen Körperschaften vom 11./18. 
Mai 1908 die Vermehrung der Zahl der Armendirektionsmitglieder um ein Magistratsmitglied, 
zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und einen Bürgerdeputierten. Dabei 
wurde bestimmt, daß ein Bürgerdeputierter eine Frau sein müsse.
	        
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