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Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen.
22. Vertrauensmänner für die Invaliditäts- und Altersversicherung.
Aus dem Kreise der
Arbeitgeber: Arbeitnehmer:
V ertrauensmänner:
Für den Bezirk
Ia: Andres, Landschaftsgärtner.
Ib: Passow, Molkereibesitzer.
Ic: Nieter, Landwirth.
Id: Nicolas, Gärtnereibesitzer.
Für den Bezirk
Ia: Stief, Maurer.
Ib: Ernst, Schreiber.
Ic: Hix, Arbeiter.
Id: Meyer, Küfer.
Ersatzmänner:
Für den Bezirk
Für den Bezirk
Ia: Bienzeisler, Töpfermeister.
Ib: Heyl, Tischlermeister.
Ic: Hilgert, Restaurateur.
Id: Müssig, Eigenthümer.
Ia: Wegner, DampfbahnschafFn.
Ib: Drese, Pförtner.
Ic: Rind, Brunnenmacher.
Id: Graffunder, Maurerpolier.
D. Städtische Beamte.
I. Allgemeine Verhältnisse.
Wie bereits in der Einleitung dieses Berichts erwähnt wurde, ist der
Gemeinde-Baurath Jankowski, welcher am 15. September 1890 in die Ver
waltung der Landgemeinde Schöneberg eingetreten war, mit dem 31. März
1899 aus der städtischen Verwaltung ausgeschieden.
Der Magistrat beschloss auf den Antrag der Bau-Deputation am
20. September 1898 die Anstellung eines Regierungsbaumeisters für Tiefbau
als 3. Stadtbaumeister und machte der Stadtverordneten-Versammlung eine
entsprechende Vorlage. Nachdem der Gemeindebaurath Jankowski aber
sein Ausscheiden aus der städtischen Verwaltung angeboten hatte und be
schlossen war, die Stelle eines Stadtbauraths zu schaffen, zog der Magistrat
seinen Antrag zurück.
Dem seitherigen Stadtbaumeister Egeling wurde durch den Etat für
1899 die Amtsbezeichnung „Stadt-Bauinspektor“ beigelegt. 'Auf den Wunsch
der Stadtverordneten-Versammlung genehmigte der Magistrat, dass dieser
Beamte die von ihm vorbereiteten Magistrats-Vorlagen neben dem eigent
lichen Decernenten in den Stadtverordneten-Sitzungen vertritt.
Die mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung (vergl. den
nächsten Abschnitt dieses Kapitels) neu gebildete Stelle eines städtischen
Revisors wurde vom 1. Januar 1899 dem städtischen Bureauvorsteher
Macho wie z aus Bromberg übertragen.
Die Verhältnisse der Schöneberger Gemeinde-Beamten erfuhren durch die
Annahme der Städte-Ordnung eine für beide Theile — Gemeinde und Beamte —
einschneidende rechtliche Verschiebung. Unter der Geltung der Land
gemeinde-Ordnung stand den Beamten ein gesetzlicher Anspruch auf lebens
längliche Anstellung nicht zu. Im § 117 der Landgemeinde-Ordnung ist
den Landgemeinden wohl die Befugniss zur Anstellung gegeben, indessen