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Full text: Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

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b) die ■ von dem Dr. Schwendler bisher inne 
gehabte, im I. Stockwerk belegene Wohnung 
bestehend aus 4 Stuben, Küche und Zubehör, 
a) eine im Garten befindliche Remise 
aus die Zeit vom 1. Juli 1901 bis zum 1. Ok 
tober 1906 also auf 5 Jahre 3 Monate. 
Die Verkäufer verpflichten sich, mit Herrn 
Dr. Schwendler eine Vereinbarung zu treffen, nach 
welcher derselbe die bisher von ihni benutzten Räume 
am 1. Juli 1901 räumt. 
8 6. 
Die Miethe beträgt jährlich 6000^ wörtlich: 
Sechstausend Mark und ist in vierteljährlichen gleich 
mäßigen Theilbeträgen im Voraus, spätestens am 
dritten Tage des Vierteljahres an die Stadthaupt 
kasse in Charlottenburg, Berliner Straße 73 zu zahlen. 
Eine Ausrechnung der Miethe mit Gegen 
forderungen irgend welcher Art, auch wenn sie sich 
ans diesen Vertrag gründen, ist ausgeschlossen. 
'..8 7. 
Miether übernimmt die gemietheten Räume wie 
sie stehen und liegen, har dieselben wirthschaftlich 
zu benutzen und in demselben Zustande, in welchem 
ihm solche übergeben worden, bei dem einstigen Ab 
züge zurückzugeben. Etwa nothwendig werdende 
Reparaturen hat Miether aus seine Kosten ausführen 
zu lassen. Veränderungen darf der Miether ohne 
schriftliche Einwilligung der Vermietherin nicht vor 
nehmen; wenn dies dennoch geschieht, so muß der 
selbe auf Verlangen der Vermietherin die Räume 
auf seine Kosten wieder in ihren vorherigen Stand 
bringen lassen. Diejenigen Veränderungen, welche 
mit Genehmigung der Vermietherin ausgeführt sind, 
muß Miether bei dem einstigen Abzüge ohne Ent 
schädigung zurücklassen, wenn hierüber ein besonderes 
Abkommen nicht getroffen ist. 
8 8- 
Erfolgt die Miethszahlung nicht pünktlrch zu; 
den im § 6 bezeichneten Terminen, so ist die Ver 
mietherin berechtigt, auf sofortige Räumung zu 
klagen und die vermiethcten Räume auf Gefahr und 
Kosten des Miethers anderweit zu vermiethen. Miether I 
haftet in diesem Falle während der ganzen Vertrags- ; 
dauer für den Fehlbetrag, welcher durch ein etwaiges 
Mindergebot oder dadurch entstehen sollte, daß die 
Räume nicht anderweitig vermiethet werden. Das j 
gleiche Recht, wie im Fasle des Rückständigbleibens 
der Miethe hat die Vermietherin auch dann, wenn 
vom Miether die vertraglich festgestellten Verpflich-? 
tungen nicht erfüllt werden. 
8 9. 
Die Kündigung des Miethsvertrages hat 
spätestens 6 Monate vor Ablauf desselben schriftlich i 
zu erfolgen, sonst gilt derselbe als aus ein Jahr 
verlängert und behält in allen Theilen seine Gültig 
keit, bis eine rechtzeitige Kündigung stattgefunden hat. 
Sollte das Gebäude Berliner Straße. Nr. 71 
nach dem 1. Oktober 1906 zu städtischen Zwecken 
gebraucht werden, so ist Miether ohne Anspruch auf 
Entschädigung auch im Lause des Miethsjahres zu 
jedem Monatsersten zur Räumung verpflichtet In 
diesem Falle ist das Miethsverhältniß seitens der 
Vermietherin dem Miether drei Monate vorher auf 
zukündigen. 
8 1"- 
Nach erfolgter Kündigung (j. 9) hat Ver 
mietherin das Recht, die Räume Vormittags von 
9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr zur 
Besichtigung zu zeigen oder durch Beauftragte zeigen 
zu lassen. 
8 11. 
Sollten die Erschienenen zu 2 und 3 schon vor 
dem l. Oktober 1906 die Apotheke aus den von 
ihnen nach § 5 ff. gemietheten Räumen in ein 
anderes Grundstück verlegen wollen, so sind sie be 
rechtigt der Stadtgemeinde einen anderen Miether 
für die Vertragsdauer zu stellen und leisten für die 
pünktliche Miethszahlung des Ajtermiethcrs Gewähr. 
Zu einer anderweitigen Aftcrvermiethung ist die 
Genehmigung der Vermietherin erforderlich. 
8 12. 
Die Verkäufer verpflichten sich, für die Dauer 
ihres Miethsvertrages die Heizung derjenigen Räume 
zu übernehmen, welche gegenwärtig von den anderen 
Miethern mit Centralhcizung gemiethet sind, ein 
schließlich der Bedienung dieser Centralhcizung und 
der Lieferung des Feuerungsmaterials. Die Stadt- 
nemeinde gewährt ihnen hierfür eine jährliche Ent 
schädigung von 300 JC. wörtlich: Dreihundert Mark, 
welche in Theilbeträgen von je 130 J(. am 2. Januar 
und 1. Mai. j. I. zahlbar ist. 
8 13. 
Die Kosten und Stempel des Kaufvertrages, 
der Auslassung und der Eigenthumsübertragung des 
Grundstücks trägt die Stadtgemeinde. Umsatzsteuer 
gelangt nicht zur Erhebung. Für den auf be- 
baunngsplan mäßiges Straßenland der Lützower 
Straße und eventl. auch der Berliner Straße (§ 1) 
entfallenden Theil des Kaufpreises wird auf Grund 
des § 4e des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 
Stempelfreiheit in Anspruch genommen, weil die 
fraglichen Grundstückstheile nach § 11 des Gesetzes 
vom 2. Juli' 1875 betreffend die Anlegung von 
Straßen u. s. w. dem Enteignungsrecht der Gemeinde 
unterliegen. 
Den Miethsstempel trügt der Miether. 
8 14. 
Die Verkäufer, welche noch nicht Eigenthümer 
des verkauften Grundstücks sind, leisten der Stadt 
gemeinde dafür Gewähr, daß sie der Stadtgemeinde 
vertragsniäßig das Eigenthum verschaffen werden. 
8 15. 
Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist abhängig 
von der Genehmigung desselben durch den Magistrar 
und die Stadtverordneten-Versammlung. Wird diese 
Genehmigung nicht bis zum 15. Juni 1901 ertheilt 
und Herrn Schneider schriftlich mitgetheilt, so kann 
keine der Parteien aus diesem Vertrage irgend welche 
Rechte herleiten. 
Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen 
vorgelesen, von denselben genehinigt und, wie folgt, 
unterschrieben. 
Felix Schneemann. 
Ernst Moritz Schneider. 
Ernst Fischer. 
Hierauf ist die Verhandlung geschlossen. 
Bruno Schulze, Stadtsyndikus. 
Verhandelt zu Charlottenburg, den sechsten Mai 
des Jahres eintausend neunhundert und eins. 
Vor dem unterzeichneten Stadtsyndikus Bruno 
Schulze aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 
8 2 Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz 
buche vom 20. September 1899 dazu bestimnlt ist, 
solche Verträge zwischen der Stadtgemeinde Char- 
lottenburg und Dritten zu beurkundell, durch die sich
	        
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