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b) die ■ von dem Dr. Schwendler bisher inne
gehabte, im I. Stockwerk belegene Wohnung
bestehend aus 4 Stuben, Küche und Zubehör,
a) eine im Garten befindliche Remise
aus die Zeit vom 1. Juli 1901 bis zum 1. Ok
tober 1906 also auf 5 Jahre 3 Monate.
Die Verkäufer verpflichten sich, mit Herrn
Dr. Schwendler eine Vereinbarung zu treffen, nach
welcher derselbe die bisher von ihni benutzten Räume
am 1. Juli 1901 räumt.
8 6.
Die Miethe beträgt jährlich 6000^ wörtlich:
Sechstausend Mark und ist in vierteljährlichen gleich
mäßigen Theilbeträgen im Voraus, spätestens am
dritten Tage des Vierteljahres an die Stadthaupt
kasse in Charlottenburg, Berliner Straße 73 zu zahlen.
Eine Ausrechnung der Miethe mit Gegen
forderungen irgend welcher Art, auch wenn sie sich
ans diesen Vertrag gründen, ist ausgeschlossen.
'..8 7.
Miether übernimmt die gemietheten Räume wie
sie stehen und liegen, har dieselben wirthschaftlich
zu benutzen und in demselben Zustande, in welchem
ihm solche übergeben worden, bei dem einstigen Ab
züge zurückzugeben. Etwa nothwendig werdende
Reparaturen hat Miether aus seine Kosten ausführen
zu lassen. Veränderungen darf der Miether ohne
schriftliche Einwilligung der Vermietherin nicht vor
nehmen; wenn dies dennoch geschieht, so muß der
selbe auf Verlangen der Vermietherin die Räume
auf seine Kosten wieder in ihren vorherigen Stand
bringen lassen. Diejenigen Veränderungen, welche
mit Genehmigung der Vermietherin ausgeführt sind,
muß Miether bei dem einstigen Abzüge ohne Ent
schädigung zurücklassen, wenn hierüber ein besonderes
Abkommen nicht getroffen ist.
8 8-
Erfolgt die Miethszahlung nicht pünktlrch zu;
den im § 6 bezeichneten Terminen, so ist die Ver
mietherin berechtigt, auf sofortige Räumung zu
klagen und die vermiethcten Räume auf Gefahr und
Kosten des Miethers anderweit zu vermiethen. Miether I
haftet in diesem Falle während der ganzen Vertrags- ;
dauer für den Fehlbetrag, welcher durch ein etwaiges
Mindergebot oder dadurch entstehen sollte, daß die
Räume nicht anderweitig vermiethet werden. Das j
gleiche Recht, wie im Fasle des Rückständigbleibens
der Miethe hat die Vermietherin auch dann, wenn
vom Miether die vertraglich festgestellten Verpflich-?
tungen nicht erfüllt werden.
8 9.
Die Kündigung des Miethsvertrages hat
spätestens 6 Monate vor Ablauf desselben schriftlich i
zu erfolgen, sonst gilt derselbe als aus ein Jahr
verlängert und behält in allen Theilen seine Gültig
keit, bis eine rechtzeitige Kündigung stattgefunden hat.
Sollte das Gebäude Berliner Straße. Nr. 71
nach dem 1. Oktober 1906 zu städtischen Zwecken
gebraucht werden, so ist Miether ohne Anspruch auf
Entschädigung auch im Lause des Miethsjahres zu
jedem Monatsersten zur Räumung verpflichtet In
diesem Falle ist das Miethsverhältniß seitens der
Vermietherin dem Miether drei Monate vorher auf
zukündigen.
8 1"-
Nach erfolgter Kündigung (j. 9) hat Ver
mietherin das Recht, die Räume Vormittags von
9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr zur
Besichtigung zu zeigen oder durch Beauftragte zeigen
zu lassen.
8 11.
Sollten die Erschienenen zu 2 und 3 schon vor
dem l. Oktober 1906 die Apotheke aus den von
ihnen nach § 5 ff. gemietheten Räumen in ein
anderes Grundstück verlegen wollen, so sind sie be
rechtigt der Stadtgemeinde einen anderen Miether
für die Vertragsdauer zu stellen und leisten für die
pünktliche Miethszahlung des Ajtermiethcrs Gewähr.
Zu einer anderweitigen Aftcrvermiethung ist die
Genehmigung der Vermietherin erforderlich.
8 12.
Die Verkäufer verpflichten sich, für die Dauer
ihres Miethsvertrages die Heizung derjenigen Räume
zu übernehmen, welche gegenwärtig von den anderen
Miethern mit Centralhcizung gemiethet sind, ein
schließlich der Bedienung dieser Centralhcizung und
der Lieferung des Feuerungsmaterials. Die Stadt-
nemeinde gewährt ihnen hierfür eine jährliche Ent
schädigung von 300 JC. wörtlich: Dreihundert Mark,
welche in Theilbeträgen von je 130 J(. am 2. Januar
und 1. Mai. j. I. zahlbar ist.
8 13.
Die Kosten und Stempel des Kaufvertrages,
der Auslassung und der Eigenthumsübertragung des
Grundstücks trägt die Stadtgemeinde. Umsatzsteuer
gelangt nicht zur Erhebung. Für den auf be-
baunngsplan mäßiges Straßenland der Lützower
Straße und eventl. auch der Berliner Straße (§ 1)
entfallenden Theil des Kaufpreises wird auf Grund
des § 4e des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895
Stempelfreiheit in Anspruch genommen, weil die
fraglichen Grundstückstheile nach § 11 des Gesetzes
vom 2. Juli' 1875 betreffend die Anlegung von
Straßen u. s. w. dem Enteignungsrecht der Gemeinde
unterliegen.
Den Miethsstempel trügt der Miether.
8 14.
Die Verkäufer, welche noch nicht Eigenthümer
des verkauften Grundstücks sind, leisten der Stadt
gemeinde dafür Gewähr, daß sie der Stadtgemeinde
vertragsniäßig das Eigenthum verschaffen werden.
8 15.
Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist abhängig
von der Genehmigung desselben durch den Magistrar
und die Stadtverordneten-Versammlung. Wird diese
Genehmigung nicht bis zum 15. Juni 1901 ertheilt
und Herrn Schneider schriftlich mitgetheilt, so kann
keine der Parteien aus diesem Vertrage irgend welche
Rechte herleiten.
Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen
vorgelesen, von denselben genehinigt und, wie folgt,
unterschrieben.
Felix Schneemann.
Ernst Moritz Schneider.
Ernst Fischer.
Hierauf ist die Verhandlung geschlossen.
Bruno Schulze, Stadtsyndikus.
Verhandelt zu Charlottenburg, den sechsten Mai
des Jahres eintausend neunhundert und eins.
Vor dem unterzeichneten Stadtsyndikus Bruno
Schulze aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12
8 2 Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz
buche vom 20. September 1899 dazu bestimnlt ist,
solche Verträge zwischen der Stadtgemeinde Char-
lottenburg und Dritten zu beurkundell, durch die sich