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Volume Nr. 21, 20. März 1975

Full text: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 25.1975,2 (Public Domain)

Steuer- und Zoliblatt für Berlin 25. Jahrgang Nr.21 20. März 1975 893 
laufvermögens zu einem Veräußerungspreis von rd. 1,8 von $.16 Abs.1 Nr.1 EStG zu verstehen, sondern auch 
Mio DM, der in Höhe von rd. 652000 DM durch Über- die Überlassung wesentlicher Teile eines Betriebes, ins- 
nahme der Passiven entrichtet wurde. Der Restkaufpreis besondere Grundbesitz, der den besonderen Bedürfnissen 
wurde unter Vereinbarung einer Zinszahlung gestundet, der Betriebsgesellschaft entspreche (Hinweis auf die Ur- 
Die Kaufpreisforderung entnahm der Kläger in sein Pri- teile des BFH vom 24. Januar 1968 I 76/64, BFHE 91, 368, 
vatvermögen. Die gewerbliche Betätigung der KG fand BStBI II 1968, 354%, und vom 25. Juli 1968 IV R 261/66, 
mit dem Einbringen in die GmbH ihr Ende, Der zwischen BFHE 93, 82, BStBI II 68, 6772). Hiernach müsse es sich 
dem Kläger und der KG abgeschlossene Mietvertrag um Wirtscheftsgüter handeln, die für die Betriebsfüh- 
über das Hotel B, die Tiefgarage und den Bürokeller rung wirtschaftliches Gewicht besäßen. Bei einer dahin 
wurde mit der GmbH fortgesetzt. Später wurde auch die gehenden Entscheidung: sei auf das Gesamtbild der Ver- 
Einzelfirma Hotel G in eine GmbH umgewandelt, an der hältnisse in den Streitjahren abzustellen‘ (Hinweis auf 
der Kläger mit 93 v. H. und sein Bruder mit 7 v. H. betei- das Urteil des BFH vom 24. Juni 1969 I 201/64, BFHE 97, 
ligt waren. Diese GmbH wurde ebenfalls von der Be- 125, BStBI II 70, 179). Für den auf den Betrieb von Ho- 
triebs-GmbH aufgenommen. ; tels und Gaststätten gerichteten Gesellschaftszweck der 
Die GmbH betrieb außer diesen Betrieben in den EEE AUT nn en Hofelgrundstück Mil der 
Streitjahren noch vier Schnellimbißgaststätten, zu denen jefgarage und dem Bürokeller eine wesentliche Grund- 
1962 eine weitere hinzukam. Sie befinden sich alle auf 10ge dies Gesamiheiriebes gewesen. Bere ändere 
fremdem. Grund und Boden. nichts, daß nach der Darstellung des Klägers das: Hotel 
B im Verhältnis zu den Schnellimbißgaststätten und zu 
In den Einkommensteuererklärungen für 1960 bis 1962 dem Hotel G gewinn- und vermögensmäßig nur einen 
erklärte der Kläger die Einkünfte aus der Vermietung geringen Teil im ‘Gesamtbereich der GmbH ausmache 
des Hotels B, der Garagen und des Bürokellers als Ein- und daß die GmbH sich auch ohne das Hotel B_nur mit 
künfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den Ver- Schnellimbißgaststätten und dem Hotel G am wirtschatit- 
anlagungszeiträumen 1961 und 1962. waren unter den lichen Verkehr beteiligen könne. Entscheidend sei, daß 
Einkünften aus Kapitalvermögen Zinseinnahmen enthal- der GmbH ein Anlagegut in Form eines im Eigentum ih- 
ten, die aus der Verzinsung der Forderung des Klägers res beherrschenden Mehrheitsgesellschafters stehenden 
gegen die GmbH auf Grund des Verkaufs des Anlage- Grundstückskomplexes im Rahmen des Gegenstandes ih- 
vermögens der KG resultierten. Außerdem erklärte der res Unternehmens zur Verfügung gestellt worden sei, 
Kläger für die Veranlagungszeiträume 1961 und 1962 un- das ihr wegen dieser Eigentumsverhältnisse eine stärke- 
ter den Einkünften aus Kapitalvermögen verdeckte Ge- re wirtschaftliche Unabhängigkeit im Vergleich zu den 
winnausschüttungen der GmbH in Höhe von jährlich 780 auf fremdem Grund und Boden betriebenen Schnellim- 
DM für von der GmbH gegenüber dem Kläger nicht gel- bißgaststätten gebe, und außerdem die Möglichkeit ein- 
tend gemachte Telephon- und Kraftfahrzeugkosten. räume, es über den Bereich des Hotels B hinaus für den 
Der Beklagte und. Revisionsbeklagte (FA) behandelte Gesamtzweck der GmbH, etwa zur Kreditbeschaffung 
die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpach- oder zur Schaffung weiterer gastronomischer Einrichtun- 
tung sowie aus Kapitalvermögen als Einkünfte aus Ge- gen nutzbar zu machen. Darin liege das wirtschaftliche 
werbebetrieb, weil die Grundstücksverwaltung H als Ge- Gewicht des in Rede stehenden Grundvermögens für die 
werbebetrieb mit dem Kläger als Inhaber anzusehen sei, gesamte Betriebsführung der GmbH. 
Dementsprechend setzte das FA für die Jahre 1960 bis Da sich nach alledem die H-Grundstücksverwaltung 
1962 Gewerbesteuermeßbeträge fest und erließ entspre- gewerblich betätige, seien die von ihr in den Streitjah- 
chende Gewerbesteuerbescheide. ren erzielten Einkünfte grundsätzlich der Gewerbesteuer 
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. zu unterwerfen... Für die Einnahmen aus der Vermietung 
: 7 des Hotelgrundstücks ergebe sich die Zugehörigkeit zu 
d Die Klage gegen die nach 568 TGO zum Gegensiand den Betriebseinnahmen daraus, daß dieses Grundstück 
es Verfahrens gemachten berichtigten Gewerbesteuer- . ; n : 
bescheide hatte nur insoweit Erfolg, als das FG die Ge- ZUM nofwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebefrie? 
ent 9ı T : bes’ H-Grundstücksverwaltung gehöre. Gleiches gelte 
werbesteuer für 1962 ermäßigte. Das FG ist der Ansicht: an ; g N ] 0 
Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzun- duch für die Darlehenszinsen und Hr die AValprovisio” 
“u : na ; nen, die der Kläger in den Streitjahren von der GmbH 
gen für eine Betriebsaufspaltung seien im vorliegenden u 4 
Fall gegeben. erhalten habe. Wenn der Kläger seiner Betriebsgesell- 
schaft Darlehen gegeben habe oder sich im Interesse 
Der Kläger sei bürgerlich-rechtlich Alleineigentümer dieser Gesellschaft selbstschuldnerisch verbürge, so sei- 
der an die GmbH vermieteten Grundstücksteile mit den en die daraus resultierenden Einnahmen Ausfluß der ge- 
dazu gehörenden Gebäuden. Er beherrsche auch in tat- werblichen Tätigkeit der H-Grundstücksverwaltung und 
sächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht die damit Betriebseinnahmen. Für die Darlehensforderung an 
GmbH, da er ihr allein vertretungsberechtigter Ge- die GmbH komme noch hinzu, daß diese zum notwendi- 
schäftsführer und an_ ihr mit einem Geschäftsanteil von gen Betriebsvermögen der Grundstücksgesellschaft gehö- 
93 v. H. beteiligt sei. Demgegenüber falle die Beteiligung re und die damit in Zusammenhang stehenden, an den 
seines Bruders mit 7 v.H. nicht ins Gewicht, Denn da Kläger gezahlten Zinsen auch aus diesem Grunde Be- 
der Gesellschaftsvertrag zur Beschlußfassung in der Re- triebseinnahmen darstellen. 
gel‘ die einfache Mehrheit und für bestimmie Maßnah- Für die Streitjahre 1960 und 1961 unterlägen schließ- 
men eine qualifizierte Mehrheit vorsehe;, könne der Klä- lich auch die dem Kläger von der GmbH zugeflossenen 
ger praktisch alle Beschlüsse der GmbH allein bestim- verdeckten Gewinnausschüttungen der Gewerbesteuer, 
eh Dies beruhe darauf, daß die von dem Kläger gehaltenen 
Es liege auch die weiter für eine Betriebsaufspaltung GmbH-Anteile bei seinem Besitzunternehmen notwendi- 
geforderte Voraussetzung vor, daß die vom Besitzunter- ges Betriebsvermögen seien (Hinweis auf Urteile des 
nehmen an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirt- BFH vom 8. November 1960 1131/59 5S, BFHE 71, 706, 
schaftsgüter notwendige Betriebsgrundlage der Betriebs- BStBl III 60, 513%; vom 2. Juli 1964 IV 282/63, HFR 1964, 
gesellschaft seien. In der Rechtsprechung des BFH seien 422, und vom 13. Januar 1961 III 1/58 U, DB 1961, 966). 
die Begriffe wesentlich, notwendig und unentbehrlich i wi N . 
stets im gleichen Sinn verwendet worden. Es habe sich Mit‘ seiner Revision macht der Kläger die v grJeizung 
stets um Anlagegüter gehandelt, die für die Betriebsfüh- materiellen und formellen Rechts geltend. Er ist der An- 
rung der Betriebsgesellschaft von besonderer Wichtig- 9 SZEr Bin 1968 S. 1614 
keit seien. Es sei darunter nicht nur die Verpachtung ei- 8) Ser 900 S vI9 
nes ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes im Sinne 1‘) StZBl. Bln. 1961 S. 170 
en
	        
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