) .
[Stadtv. Dörr (V. P . D.)1
10 pCt. des festgesetzten oder zu berechnenden täglichen
Entgelts. Der Steuerbetrag. wird für jeden Tag derart
nach oben abgerun, daß r Pfenn - etrag durch
1r
10 teilbar ist.
'
l
,
Die Steuer ist von dem Vermiether zu zahlen . Er
ist verpet, die Steuer bei Berechnung des Ent-
gelts , und zr gefordert neben dem (tgelt, in
.
R ung zu stellen. Erfolgt die Berechnung s
Entgelts nicht - spätertens um letzten Geschäftstage der
Woche, so ist die Steuer an esent Tage dern Mieter
besonders in Rechmmg zu stellen .
4.
Der Vermieler7st verslich, täglich ein Verzeichnis
nach dem von r Steuerbehörde vorgeschebenen
Muster zu führen, in - das er unter fortlaufender '
mmer die Nen der Mieter mit An gabe des zu
zahlenbau Entgelts und s .Steuerbetra ges einzu,
tragen hat. Die Steuerbehörde kann jezeit . durch
' ihre Beamten das Verzeichnis -durch Einsichtnahme in
die Geschäftsbücher nachprüfen lassen. Die Verze ' isse
sind ein Jaha lang an(zube hrem
Die Steuerpflgen und deren Agestellten aub
ustragte haben j ede Auskunst zu erteilen, wel
die Steuerbe rde zull 'Zwecke der Festsetzung und
-Naclsprüfung der Steuer verlangt.
§5.
--r
Die Steuer ist anr letzten Geschäftstage der W
an die von der Steuerbehörde bezeichnete Kasse unter
Beifügung einer Abschft aber Durchschrift des irn
§4 vorgeschrieberten Verzei ' sses zu zahlen.
Die Steuerbehörde kann vereinsachernde Vereinbeerun-
gen mit den Verinietern über e Führung des Ver-
zeichnisses, die rechnung und Zahiung der Steuer
treffen. 'e Steuerbehörde ann - bei ordnungsmäger
Buchfü ng auf die Aufstellung der Verzeichnisse ver-
1
.
ziehten .
§6-
Die Steuer nicht erhoben, wenn das Entgelt
einschliefch der Nebenleistungen, siehe § 2, für einen
.
Tag und -ein mmr 5M - t übelsteigt .
Die Steuerberde kau für Minderbemittelte oder
in Berückstgung besonberer Umstände ans Billig-
keitsgründen die Steuer in. einzelnen Fallen ganz oder
teilweise -erlassen r niederschlagen.
r
.
§ '--
Zm - erbaudugen der Steuerpftt chtig en oder der
von ihnen neit ' r . Vertretung beauftragten Per-
sonen gegen die Bestimmung dieser Steuerordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach dem Konn
munalabgabengesetz zulässigen Höchstmaß bestraft, sn-
fern nicht nech sonstigen Gesetzen eine höh ere
Geldstrafe oder eine Frecheitsstrafe vennirkt ist.
§8.
Diese Steuerordnung tritt am 8. Tage nach der Be-
.
kauntmachung im Gei blatt r Stadt Berlin
.
.
m Kraft. ) ,
.
Worst.-Stellv . Sabian : Damit kämen wir zum
.
fänften Gegenstarcd der Tagesordnung -
Berichterstattung des Ausschusses zur Voro
beratung der Steuervorlagen über
d ) die Errichtung eines Ausgleichsstocks, . --
Drucksachen 54 von 1 und 3ä von 1921 .
--," 11 2a /I -u
Berichterstatter Stadtv . Dr, Steiniger (D.-nat.)
w
Meine .Damen und Herren, Ausschuß. hat' gegen diee
.
..
Vorlage des Magistrats keine wesentliche Be " ken geltend
zu machen . Man kann dieese ganze Sache so oder a s
machen. Früher hat man sie anders gemacl indem rn
die Ueberschüsse eines Iahres, wegen der Schwierigkeit
und LMIgwierigreit', der Rechnungslegung n entlich, in
das übernächste Jahr übertragen hat: - Jetzt ' will man
einen Ausgleichsstock schaffen ; - aber dahinter steht natür,
lich auch die Möglichkeit un die Notwendigkeit, diesen
.wieder für die laifenden Bedürfnissb eines Jahres zu
w
.
werken, und r nu ehr für die ' Bedü isse des
nä ch,sten Iahaes. Insofern kommt die' Sache daraus
.
hinaus, daß mar eine - der letzten Res ' en unter Um-
siän angreift . . Aber . dazu den wir sowieso ge-
I-,
zwungen sein . Es sind daher wesentliche denken ' geg
die Vorlage des ' Magistrats vom Ausschuß .nicht geltend
.
zu chen, uab so e siehtt Ihnen der Ausschuß die
.
Annahme.
(Die Verfa ung beschließt nach dem Antrage des
Ausschusses, wie folgt :
w
Die Versammlung stimmt dem nachstehenden ' - Ge-
.
meindebeschluß wegen eines Ausgleichestocks zu .
,.
1
,
. .' .
Der Ausglei stock dient . Zweck, Fehibeträge
Gesamtee 'ungsabfastüsse bes Stadhausbaus, ius-
.
-besondere - 'ndererträge . be i den Steuern und den
städtischen Werken - auszugleichen. Der sgleichsstrfl
kann auch zur Hrstellung des Gleichgewichts im Stadt-
,.
haushalt herangezogen werden.
§ 2-
.
,
Der Bestandsusgtssa - e Summs bau
w w
150 nen Mark nicht übersbeigen . e Ueber-
. .
schreitung dieser Höchgrenze ist nicht zu beanstanden,
wenn - sie auf das -Sen r - rswerte dem
. Stock gehörigen; Werrpaotere und auf die Einnahmen
.
aus . usen zu '' uführen ist.
§3.
--
.
Den S fließen zu :
die rechnungswägen ueberschüsse des Stahaus-
..
. . halts,
.
1
b) -e . bei den Vorbehaltsmittem für unvorherge-
sehene Ausgaben beim Jahre schluß der Kassen-
bücher nicht verausgabten ttel,
-c) dur meindebeschlüsse 'außerordentlich zuge-
wieseae -Beträge, . --
, --
,
d) die Jaeszinsen des Bestandes . '
...
w1 . )
§4.
,
1
ueber initte .des Ausgleichsstocks darf nur dreh
.
Gemeiebeseluß' verfügt '-werden .
1 ),
--t
.
. . .., e
Der Bestand des Ausgkcichsstocks ist -zinstragend an-
zulegen, er .kann .auch zur vorübergeheen Verstärkung
der .Betriebsmittel der Stadthapptkasse verwendet ver-
. den- ' Ausgeichtoffen . ist die Belegung in 'Hypotheken
und ähnlich ' schwer flüssig zu machen .Werken .
20 pEt. des ' standes sind stets zu alsbaldiger . Ver-
nendung und. Benutzung verfügbar zu halten.
w )
l.
.
- -r -
Ueber den S ist in Anlagen zum Stadthaushalt-
a '
ssan und ahresrechunng ein Voranschlag auizu-
stellen : uab Rechng zu legen. l
" 1
--
§ ', . .
--
Dieser- Gem ' ebeuß- tritt alsbald in . Kraft:) -
-,
4,