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Volume Sitzung 3, 20. Januar 1921

Full text: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Issue48.1921 (Public Domain)

) . [Stadtv. Dörr (V. P . D.)1 10 pCt. des festgesetzten oder zu berechnenden täglichen Entgelts. Der Steuerbetrag. wird für jeden Tag derart nach oben abgerun, daß r Pfenn - etrag durch 1r 10 teilbar ist. ' l , Die Steuer ist von dem Vermiether zu zahlen . Er ist verpet, die Steuer bei Berechnung des Ent- gelts , und zr gefordert neben dem (tgelt, in . R ung zu stellen. Erfolgt die Berechnung s Entgelts nicht - spätertens um letzten Geschäftstage der Woche, so ist die Steuer an esent Tage dern Mieter besonders in Rechmmg zu stellen . 4. Der Vermieler7st verslich, täglich ein Verzeichnis nach dem von r Steuerbehörde vorgeschebenen Muster zu führen, in - das er unter fortlaufender ' mmer die Nen der Mieter mit An gabe des zu zahlenbau Entgelts und s .Steuerbetra ges einzu, tragen hat. Die Steuerbehörde kann jezeit . durch ' ihre Beamten das Verzeichnis -durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher nachprüfen lassen. Die Verze ' isse sind ein Jaha lang an(zube hrem Die Steuerpflgen und deren Agestellten aub ustragte haben j ede Auskunst zu erteilen, wel die Steuerbe rde zull 'Zwecke der Festsetzung und -Naclsprüfung der Steuer verlangt. §5. --r Die Steuer ist anr letzten Geschäftstage der W an die von der Steuerbehörde bezeichnete Kasse unter Beifügung einer Abschft aber Durchschrift des irn §4 vorgeschrieberten Verzei ' sses zu zahlen. Die Steuerbehörde kann vereinsachernde Vereinbeerun- gen mit den Verinietern über e Führung des Ver- zeichnisses, die rechnung und Zahiung der Steuer treffen. 'e Steuerbehörde ann - bei ordnungsmäger Buchfü ng auf die Aufstellung der Verzeichnisse ver- 1 . ziehten . §6- Die Steuer nicht erhoben, wenn das Entgelt einschliefch der Nebenleistungen, siehe § 2, für einen . Tag und -ein mmr 5M - t übelsteigt . Die Steuerberde kau für Minderbemittelte oder in Berückstgung besonberer Umstände ans Billig- keitsgründen die Steuer in. einzelnen Fallen ganz oder teilweise -erlassen r niederschlagen. r . § '-- Zm - erbaudugen der Steuerpftt chtig en oder der von ihnen neit ' r . Vertretung beauftragten Per- sonen gegen die Bestimmung dieser Steuerordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach dem Konn munalabgabengesetz zulässigen Höchstmaß bestraft, sn- fern nicht nech sonstigen Gesetzen eine höh ere Geldstrafe oder eine Frecheitsstrafe vennirkt ist. §8. Diese Steuerordnung tritt am 8. Tage nach der Be- . kauntmachung im Gei blatt r Stadt Berlin . . m Kraft. ) , . Worst.-Stellv . Sabian : Damit kämen wir zum . fänften Gegenstarcd der Tagesordnung - Berichterstattung des Ausschusses zur Voro beratung der Steuervorlagen über d ) die Errichtung eines Ausgleichsstocks, . -- Drucksachen 54 von 1 und 3ä von 1921 . --," 11 2a /I -u Berichterstatter Stadtv . Dr, Steiniger (D.-nat.) w Meine .Damen und Herren, Ausschuß. hat' gegen diee . .. Vorlage des Magistrats keine wesentliche Be " ken geltend zu machen . Man kann dieese ganze Sache so oder a s machen. Früher hat man sie anders gemacl indem rn die Ueberschüsse eines Iahres, wegen der Schwierigkeit und LMIgwierigreit', der Rechnungslegung n entlich, in das übernächste Jahr übertragen hat: - Jetzt ' will man einen Ausgleichsstock schaffen ; - aber dahinter steht natür, lich auch die Möglichkeit un die Notwendigkeit, diesen .wieder für die laifenden Bedürfnissb eines Jahres zu w . werken, und r nu ehr für die ' Bedü isse des nä ch,sten Iahaes. Insofern kommt die' Sache daraus . hinaus, daß mar eine - der letzten Res ' en unter Um- siän angreift . . Aber . dazu den wir sowieso ge- I-, zwungen sein . Es sind daher wesentliche denken ' geg die Vorlage des ' Magistrats vom Ausschuß .nicht geltend . zu chen, uab so e siehtt Ihnen der Ausschuß die . Annahme. (Die Verfa ung beschließt nach dem Antrage des Ausschusses, wie folgt : w Die Versammlung stimmt dem nachstehenden ' - Ge- . meindebeschluß wegen eines Ausgleichestocks zu . ,. 1 , . .' . Der Ausglei stock dient . Zweck, Fehibeträge Gesamtee 'ungsabfastüsse bes Stadhausbaus, ius- . -besondere - 'ndererträge . be i den Steuern und den städtischen Werken - auszugleichen. Der sgleichsstrfl kann auch zur Hrstellung des Gleichgewichts im Stadt- ,. haushalt herangezogen werden. § 2- . , Der Bestandsusgtssa - e Summs bau w w 150 nen Mark nicht übersbeigen . e Ueber- . . schreitung dieser Höchgrenze ist nicht zu beanstanden, wenn - sie auf das -Sen r - rswerte dem . Stock gehörigen; Werrpaotere und auf die Einnahmen . aus . usen zu '' uführen ist. §3. -- . Den S fließen zu : die rechnungswägen ueberschüsse des Stahaus- .. . . halts, . 1 b) -e . bei den Vorbehaltsmittem für unvorherge- sehene Ausgaben beim Jahre schluß der Kassen- bücher nicht verausgabten ttel, -c) dur meindebeschlüsse 'außerordentlich zuge- wieseae -Beträge, . -- , -- , d) die Jaeszinsen des Bestandes . ' ... w1 . ) §4. , 1 ueber initte .des Ausgleichsstocks darf nur dreh . Gemeiebeseluß' verfügt '-werden . 1 ), --t . . . .., e Der Bestand des Ausgkcichsstocks ist -zinstragend an- zulegen, er .kann .auch zur vorübergeheen Verstärkung der .Betriebsmittel der Stadthapptkasse verwendet ver- . den- ' Ausgeichtoffen . ist die Belegung in 'Hypotheken und ähnlich ' schwer flüssig zu machen .Werken . 20 pEt. des ' standes sind stets zu alsbaldiger . Ver- nendung und. Benutzung verfügbar zu halten. w ) l. . - -r - Ueber den S ist in Anlagen zum Stadthaushalt- a ' ssan und ahresrechunng ein Voranschlag auizu- stellen : uab Rechng zu legen. l " 1 -- § ', . . -- Dieser- Gem ' ebeuß- tritt alsbald in . Kraft:) - -, 4,
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