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Volume No. 26, 03.09.1914

Full text: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Issue41.1914 (Public Domain)

Stadtv .-vers. Sitzung die Anspruch ,auf die Reichsunterstützung und deu städ- tischen Zuschlag haben, ist die Höhe der Zuschußunter- stützung dem alleinigen Ermessen der Unterstützungskom- nussionen mit der Maßgabe überlassen, daß die Gesamt- summe 3/4 des Lohnes der Einberufenen nicht über- darf .steigen Diese Zuschußunterstützungen sind in den Kassenbüchern besonders keuntlich zu machen ; die Gelder hierfür sind nicht den im Wege der Wohltätigkeit eingegangenen Summen zu entnehmen , sondern werden den Unterstützungskom- missionen von der Stadtgerneinde erstattet . 3 . Auf die in den - Vororten wohnenden Familien- angehörigen städtischer Arbeiter finden die vorstehenden Bestinnnungen über die Zuschußunterstützungen mit der Maßgabe Anwendug , daß die Geschäfte der Unter- stützungskommissionen durch eine im Finanzburean ein- zurichtende Zentralstelle versehen werden . Diesem Antrage nnrde . von den verschiedensten Seiten zugestinmt . Zu C Nummer 2 möchte ich -noch bemerken , daß das Wort Bedürfnis nicht identisch ist mit Bedürstigkeit im Sinne des Reichsgesetzbuches ; obn selteneu Ausnahmen abgeseheu in denen es sich um . einen erheblichen Verdienst der Ehe- frau handelt wird vielmehr regelmäßig ein Bedürfnis zur Genehmigung der Zuschußunterstützung .vorliegen . Der Antrag III wurde nunmehr zurückgezogen, der An- 1rag IV daraufhin einstimmig angenonnnen , ebenso der ganze Abschnitt C . Die weiteren , nar allgeineine Bestimmungeu enthal- lenden Abschnitte D und E wurden ohne Debatte ange- , U0mueu . Der Ausschuß empfiehlt Ihnen die Annahme der Ma- gistratsvorlage mit den eben vorgebrachten Aenderungen. Deu Wortlant brauche ich wohl nicht mehr vorzulesen ; er be- findet sich ja in Ihren Händen . Stadtrat Fischbeck : Meine Herren, nach dem Gange der Verhandlungen in dem Ausschuß darf angenommen werden, daß die Versammlung deu Beschlüssen des Ausschusses ohne Aenderung beitreten wird . Um die Fürsorge für die städischen Arbeiter möglichst zu beschleunigen , hat der Magistrat jetzt schon Stellung zu den Beschlüssen des Ausschusses ge- nommen ; ich kann mitteilen , daß er diesen Beschlüssen bei- gereten ist . Es sind n un von dem Herrn Berichterstatter nach zwei Seiten hin Fragen aufgeworfen, einmal in der Richtung, was unter der Bedürfnisfrage zu verstehen sei, vou deren Ergänzung die Gewährung der Extraunterstützung an die Arbeiter abhängig gemacht werden soll Der Magistrat hat in seiner Ausführungsanweisung zu diesen Beschlüssen, die uns heute beschäftigen, ausdrücklich gesagt, daß unter dem Begriff Bedü rf nis im Sinne der heutigen Beschlüsse nicht etwa dasjenige zu verstehen sei , was in dem Gesetz über die Unterstützung der Kriegsteilnehmer uter Bedürftigkeit gemeint ist . Wenn also eine Arbeiterfrau nicht zufällig über ganz besondere ' eigene Einkünfte verfügt , was ja sehr selten vorkommen wird , so wird nach der Ausführungsamveisung des Magistrats einfach ein Bedürfnis anzunehmen sein . (Hört, hört ! ) Dan ist die zweite Frage aufgeworfen worden , wie es uit einer etwaigen Beschwerde gegen die Beschlüsse der Unter- stützungskomuissiouen stehe, denen die Ausführung unserer Beschlüsse übertrage werden soll . Meine Herren, so weit in den Zuweudungen, die den Arbeitern gegeben werden, die Reichsunterstütznug mit dem automatisch zu gewährendeu 6uschlag von 100 pct . .in Frage kommt, gbt es gegen die Beschlüsse der Kommissionen eine Beschwerde nich ; das würde dem Reichsgesetz widersprechen, ' das den Kommissionen die definitive ' Entscheidung zumißt . Aber soweit die darüber hinausgehendeu Beihilfen in Betracht kommen, die wir unsern städtischen Arbeiterfam ilien geben wollen , ist es )el dst- verständlich, daß die Konuuissionen nur als ein Organ des Magistrats fungieren, und daß infolgedessen auch gegen die diesbezüglichen Beschlüsse eine Beschwerde an den Magistrat zulässig ist . Stadtverordneter Wnrm : Ich freue mich, daß durch die Erklärung des Magistrats Zweifel , die bei meinen Freunden über eine etwaige Auslegung der Begriffe Bedürfnis und Be- dürstigkeit entstanden sind, behoben werden , nd daß dem- gemäß darauf zu rechnen ist , daß regelmäßig bei Festsetzung . de Znschnßunterstützung für die städtischen : Arbeite, wenn 273) m 3. September 1914, . nichl ein erheblicher eigner Verdienst der Ehefrau vorhanden ist, ein Bedürfnis der Familie für die Zuschußunterstützung anzuerkennen ist, so daß die Familie einschließlich der Kriegs- unterstützung des Reiches und des städtischen Zuschlags von 100 pct, 50 pct . des bisherigen Lohnes des Einberufenen .. als Mindestsatz bekomwen .wird- ' Stadlverordneter Cassel : Meine Herren, . auch ich sinde die Auslegung , die der Herr Referent und der Herr Stadtrat Fischbeck der betreffenden Bestimmung gegeben haben, für vollkommen richtig ; auch ich möchte betonen, daß diese Auslegung des Magistrats zweifellos deu Beschlüssen und den Absichten des .Ausschusses und auch den Beschlüssen dieser Versammlung zugrunde zu legen ist . -- Ich möchte nur noch eine kleine Bemerkung machen , die ja wohl auch hierher gehört. Der . Herr Stadtrat Fischbeck hat mit vollem Recht dara uf hingeviesen , daß gegen die Be- schlüsse der Unterstützungskommissionen , soweit . sie Reichs- unterstützungen und städtischen Zuschuß zu gewähren haben, eine Beschwerde nicht vorhanden ist . . Das ist richtig ; gleich- zeitlg möchte ich aber den Magistrat bitten , den Ausschuß für die Unterstützungen, der hier gewählt ist , dahin zu unter- stützen , daß, wenn einmal eine Kommission Beschlüsse faßt, die offenbar nicht dem Gesetz, dem Willen der städtischen Behörden u nd dem Gemeindebeschluß entsprechen , auch nicht der Praxis -entsprechen , die in der überwiegendsten Anzahl der Kommissionen gepflegt wird, der Magistrat, weun er auch keine Beschwerdeinstanz ist, doch seinen Einfluß bei den Kommissionen dahin geltend macht, daß die Praxis einheitlich und richtig ist .' (lebhafter Beifall . ) . (Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats , wie folgt : . Die Versammlung erklärt sich mit folgenden Bestimmungen einverstanden : A . Grundsätze über die Regelung des Diensteinkommens der zum Kriegsdienst einberufenen Beamten. 1 . Die Kommunalbeamtea , die mit Beamteneigenschaft an den Volksschulen und an den höheren Schulen ange- stellten Lehrer, sowie die mit Beamteneigenschaft angestelllen Fach- und Fortbildungsschullehrer erhalten im Falle ihrer Einberufung zum Militärdienst ihr Gehalt gemäß § 66 Absatz 2 und . Absatz 5 des Reichsmilitärgesetzes weiter gezahlt . Das Gleiche gilt ' gemäß den Ausführungs- destimmungen vom 17 . li 1888 Nr. III un8 I ziffer 2 ' (Ministveialblatt für die innere Verwaltung 1888 Seite 121) auch für diejenigen vorerwähnten Beamten, die mit Ge- nehmigung des Magistrats, die in jedem - Falle vorher ein- geholt werden nniß , als 'in ihrer Zivilstellung abkömmlich freiwillig eintreten . 2 . Hinsichtlich der Anrechnung der Offiziers- und Militär- beamtenbesoldung auf das Zivilviensteinkommen sollen die für die Reichs- und Staatsbeamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden . 3. Soweit den unter 1 . bezeichneten Personen die Er- laubnis zum ' Eintritt als freiwilliger Krankenpfleger erteilt ist , sind sie hinsichtlich der Weitergewährung des Gehalts - ebenso zu behandeln wie die in das Heer eintretenden Be- . amten. li . Grundsätze über die Weitergewährung eines Teiles der bisherigen Bezüge an die in den Kriegsdienst ein- . berufenen Angestellten . 1 . Als Angestellte , auf welche die nachfoigenden Be- stimmungen Amvendung finden/ sind diejenigen Personen zu erachten , die in der Urlanbsorduung vou 8 . Ma 1914 aufgeführt sind . Bezüglich der Angestellten der Güter und der landwirtschaftlichen Verwaltung findet diest:r Grundsatz analoge Anwendung. Die im Wege des Privatdienstver- trages happtamtlich mit mindestens 12 Wochenstunden be- schäftigten Lehrpersonen können ebenfo wie die Angestellen behandelt ' werden . 2 . Den verheirateten Angestellten , die infolge der Mobiluachung in das Heer oder den Landsturu zum Militärdienst einberufen werden oder die als in ihrer Zivilstellung abkömmlich mit Genehmigung des Magistrats , die in jedem Falle vorher eingeholt werden muß , freiwillig gewährt werden : 'eintreten, können a) wenn sie am 1 . August l914 mindestens 1 Monat, aber nicht länger als 2 Jahre iu städtischen Dieust beschäftigt waren , 1/ der bisherigen Bezüge . .
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