510
Stadtv.-Vers. Sitzung
Meine Herren, im Schlußsatz des Antrages wird die
Versammlung ersucht, die Mitglieder des zu bildenden Kura
toriums dem Magistrat zu nennen. Ich beantrage, die
Angelegenheit dem Ausschuß sür die Wahlen von unbesoldeten
Gemeittdebeamten zu übertragen.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des
Magistrats und des Vorstehers, wie folgt:
Die Versammlung nimmt davon Kenntnis, daß die
Tätigkeit des Kuratoriums der Beuthschule nach Vollen
dung der inneren Einrichtung der Anstalt beendet ist, und
erklärt sich damit einverstanden, daß
1. die Beuthschule der Deputation für die städtischen Fach-
und Fortbildungsschulen unterstellt wird,
2. für alle städtischen maschinentechnischen Lehranstalten
ein mit beratenden und gutachtlichen Funktionen aus
gestattetes Kuratorium gebildet wird, bestehend aus
3 Magistratsmitgliedern,
5 Stadtverordneten,
5 Bürgerdeputierten,
dem Direktor des Fach- und Fortbildungsschulwesens
und
den Direktoren der dem Kuratorium unterstehenden
maschinentechnischen Lehranstalten,
3. der Gewerbesaal unter Aufhebung des Beschlusses vom
13. März 1913 — Protokoll 25, Gem.-Bl. S. 127 —
dem unter 2 genannten Kuratorium unterstellt wird.
Weiter übertrügt die Versammlung die Vorbereitung der
Wahlen von
5 Stadtverordneten und
5 Bürgerdeputierten
für das neu zu bildende Kuratorium sür die städtischen
maschinentechnischen Lehranstalten dem Ausschuß für die
Wahlen von unbesoldeten Gemeindebeamten.)
am 30. Dezember 1913.
Zwanzigster Gegenstand der Tagesordnung:
Borlage — zur Beschlußfassung — über die Be
freiung der Lehrpersonen an den Fach- und Fortbil
dung-schulen von der Krankenversicherung-Pflicht. —
Vorlage 1130.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des
Magistrats, wie folgt:
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß den an
den städtischen Fach- und Fortbildungsschulen — auch an
der Baugcwerkschule und der Höheren Fachschule für Textil-
und Bekleidungsindustrie — im Wege des Privatdienstver
trages mit mindestens 12 Unterrichtsstunden wöchentlich
beschäftigten, nach § 165 der Reichsversicherungsordnung der
Krankenversicherungspflicht unterliegenden Lehrpersonen für
den Fall der Erkrankung die Fortzahlung ihrer Bezüge
für die Dauer der Regelleistnngen der Krankenkasse gewähr
leistet wird, und daß den
gegen Stundcnhonorar mit weniger als 12 Unterrichts
stunden wöchentlich beschäftigten Lehrpersonen wahlweise
nach der Bestimmung des Magistrats entweder Krankenhilfe
in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkasse
oder für die gleiche Zeit Anspruch auf den anderthalbfachen
Betrag des Krankengeldes gewährleistet wird.)
Das Protokoll der heutigen Sitzung werden die Herren
Kollegen Dr. Glatzel, Spendig und Gottfried Schulz (II) er
sucht am Sonnabend um 11 Uhr zu unterzeichnen.
Die öffentliche Sitzung ist geschlossen.
(Schluß der Sitzung 7 Uhr 30 Minuten)
Druck »ott W. & S. Loewenthal, Ber