damit kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen werden soll. Es darf
nicht der Gedanke aufkommen, daß die Stadt, wenn sie irgend eine,
wenn auch noch so erfreuliche Unternehmung materiell unterstützt, damit
eine Gewähr für den finanziellen Ausgang derselben übernehmen wollte;
es darf nicht der Glaube einreisten, daß die Stadt Berlin, wenn irgend
welche Veranstaltungen in ihren Mauern gemacht werden, für Ausfälle,
die dabei entstehen, aufzukommen hat. Das Geld der Berliner Steuer
zahler ist doch nicht dazu da, um die Schulden anderer Leute zu decken.
Ich habe im Auftrage meiner Freunde zu erklären, daß es uns von
Wert sein würde, wenn der Magistrat bei weiteren Anträgen, die der
artig an ihn herantreten- von vornherein diesen unfern Standpunkt
berücksichtigen wollte.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats,
wie folgt:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß dem
Provinzialverband Berlin-Brandenburg des Landesvereins akademisch
gebildeter Zeichenlehrer Preußens zu den noch nicht gedeckten Kosten
der von dem genannten Verein anläßlich seiner 14. Hauptversamm
lung Hierselbst veranstalteten Ausstellung von Schülerzeichnungen eine
Beihilfe von 250 M aus Kapitel XIII 2, Extraordinarium Position 1
gewährt werde.)
Vorsteher Michelet: Sechster Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Beschlußfassung —> betreffend Erhöhung des
Entschädigungssatzes für vic Rillenreinigung der Straßen-
bahnschienen. — Vorlage 052.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats,
wie folgt:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß an
Entschädigung für Reinigung der Schienenrillen von der Großen
Berliner Straßenbahn sowie den Tochtergesellschaften für 1000 m
einfachen Gleises jährlich und zwar vom I. April 1912 bis zum
31. März 1917 1,32 M an die Stadtgemeiude Berlin gezahlt werden.)
Siebenter Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffend die Nebereignuug
eines etwa 51 qm großen Landstrcifens an der Saalestraße
in Neukölln an die dortige Stadtgemeinde. — Vorlage 653.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats,
wie folgt:
Die Versammlung erklärt sich mit der unentgeltlichen Eigen
tumsübertragung des aus dem vorgelegten Plane rot angelegten
Streifen Landes auf der Saalestraße in Neukölln von etwa 51 qm
an die Stadt Neukölln unter den in der Magistratsvorlage vom
28. Juni 1912 näher bezeichneten Bedingungen einverstanden.)
Vorsteherstellvertretcr Easscl: Achter Gegenstand der Tages
ordnung:
Vorlage — zur Kenntnisnahme —, betreffend die öffentliche
Beleuchtung, die Gaserzeugung. die Miinzgasmesser (Auto
maten) usw. für das Vierteljahr Fannar/März 1912. —
Vorlage 654.
(Die Versammlung nimmt Kenntnis,)
Neunter Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Beschlußfassung —. betreffend den Vorentwnrf
zum Neubau einer Turnhalle mit Schulküche und Heizer-
wohnung aus dem Grundstück Ouitzowstraße 115». — Vorlage665.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats,
wie folgt:
Die Versammlung erklärt sich mit dem ihr vorgelegten Vor-
cutwnrf zum Neubau einer Turnhalle mit Schnlküche und Hetzer»
Wohnung ans dem Grundstück Quitzowstraße 115a einverstanden und
sieht der Vorlegung des speziellen Entwurfs und Kostenanschlags
entgegen.)
Zehnter Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffend die Annahme
eines von dem Kaufmann Louis Scngcr dem Kaiser und
Kaiserin Friedrich Kinderkrankenhaus vermachten Legates. —
Vorlage 656.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats,
wie folgt:
Die Versammlung ist mit der Annahme des von dem ver
storbenen Kaufmann Louis Senger dem Kaiser und Kaiserin Friedrich
Kinderkrankenhause vermachten Legats von 300 M und seiner An
gliederung an die Freibettcnstiftungen des Krankenhauses unter der
Bezeichnung „Sengersches Legat" einverstanden.)
Elfter Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Beschlußfassung —> betreffend die Gewährung
fester Fuhrkostenentschädigungen an die im Außendienst be
schäftigten Stadtbanassistenten des Hochbauamts für Heiz
anlagen. — Vorlage 657.
(Die Versammlung beschließt nach dem Antrage des Magistrats,
wie folgt:
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß den im Außen
dienst beschäftigten Stadtbauassistenteu des Hochlnuiamts für Heizan
lagen (zur Zeit 6) ungeachtet der Etatsüberschreitung vom 1.Juli 1912
anstatt der Einzelliquidationen eine feste Fuhrkostenentschädigung von
monatlich je 25 M aus XI 6 Titel I 2 gezahlt werde.)
Zwölfter Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Kenntnisnahme —> betreffend die Prüfung
der eingelösten Ziusschciue von Berliner Stadtanleiheschciuen
und Schuldverschreibungen usw. — Vorlage 658.
' (Die Versammlung nimmt Kenntnis.)
Dreizehnter Gegenstand der Tagesordnung:
Vorlage — zur Kenntnisnahme betreffend Abänderung der
Dienstanweisung für die Schulkommissioueu. — .Vorlage 659.
Es liegt ein Antrag der Herren Kollegen Dr. Rosenfeld und
Genossen vor, die Vorlage zur Vorberatung einem Ausschusse von
10 Mitgliedern zu überweisen.
Stadtverordneter Dr. Roseufcld: Meine Herren, ich möchte
Sie bitten, diese Vorlage noch einmal einem Ausschuß zu überweisen.
Der Magistrat ist ja den einstimmigen Beschlüssen der Stadtver
ordnetenversammlung und auch des Ausschusses, der von der Stadt
verordnetenversammlung eingesetzt war, in der Hauptsache bei ge
treten, ist ihnen aber insoweit nicht gefolgt, als es sich darum
handelt, ob die Mitglieder der Schulkommissioueu "der Bestätigung
des Magistrats bedürfen. "Zur Begründung der Stellungnahme des
Magistrats wird lediglich der eine Satz beigefügt, daß auch früher,
nach der Instruktion vom 30. November 1874, eine Bestätigung
der Wahlen der Schulkommissionsmitglieder notwendig war, und
es wird weiter gesagt, nach der Gesetzeslage sei etwas anderes
nicht möglich. Mir scheint, daß die Gesetzeslage diese Auffassung nicht
rechtfertigt. Es kommt nur in Betracht das Gesetz über die Unter
haltung öffentlicher Volksschulen von 1906; dies sieht wohl die
Bestätigung für die Mitglieder der Schuld e p ut a t io n- vor, enthält
aber nichts darüber, daß auch Mitglieder der Schul k o m m i s s i o n e n
einer Bestätigung bedürfen; im Gesetz steht nur die Bestimmung,
daß sie unter Leitung der Schuldeputation eingesetzt sind. Aus der
Bestimmung, daß die Kommissionen der Leitung der schuldeputation
unterstehen, folgt aber doch nicht, daß die Mitglieder der Kom
missionen auch der Bestätigung durch den Magistrat bedürfen. Darum
meinen wir, da die Rechtslage mindestens nicht klar ist, und da
der Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung und die Versamm
lung selbst früher einstimmig einen anderen Standpunkt eingenommen
hat, daß die Sache mindestens noch einmal im Ausschuß geprüft
werden muß.
Es kommt noch eins hinzu, meine Herren. Der Magistrat sagt,
die Bestätigung sei notwendig. Wenn das selbst der Fall ist, so
möchten wir doch Auskunft darüber haben, welche Gesichtspunkte
für den Magistrat maßgebend sind, wenn er die Bestätigung gewährt
oder versagt. Wir möchten doch, wenn wir eine so weitgehende Be
fugnis, schlimmstenfalls nach dem Gesetz gezwungenermaßen, in die
Hände des Magistrats legen, wenigstens wissen, welche Grundsätze
für den Magistrat maßgebend sind. Auch dafür scheint uns eine
Vorberatung nt einem Ausschüsse nützlich zu sein. Da die Sache
keine Eile hat — am 29. Juni 1911 hat die Stadtverordnetenver
sammlung beschlossen, und erst heute erhalten wir vom Magistrat
die Antwort — v und da sie gewichtige Befugnisse der Stadtver
ordnetenversammlung von der Bestätigung des Magistrats.abhängig
macht, kann ein Schaden infolge Verzögerung durch eine Ausschuß
beratung nicht entstehen.
Stadtftzndikus Dr. Hirsekorn: Meine Herren, diese Angelegen
heit ist bereits seinerzeit von einem Ausschüsse der Stadtverordneten
versammlung beraten worden. Als verschiedene Punkte der
Dienstanweisung bemängelt worden waren, auch seitens des
Plenums, hat sich der Magistrat eingehend mit den
Fragen beschäftigt. Wie aus der Vorlage ersichtlich ist, sind
einzelne Punkte auch entsprechend Ihren Wünschen einer "Ab
änderung unterzogen worden; was aber gerade diesen Punkt
anbetrifft, so hat der Magistrat nach eingehender Erwägung geglaubt,
es bei dem bestehenden Rechte bewenden lassen zu sollen. Ties
entspricht auch dem Gesetz über die Unterhaltung der Volksschulen:
Wo bisher zur Erledigung einzelner Geschäfte . . . besondere
Kommissionen unter Leitung der Schuldeputation eingesetzt sind,
kann es nach Beschluß der städtischen Behörden dabei sein Be
wenden behalten. i