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Band Nummer 33, 6. Juni 1953

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1953 (Public Domain)

Steuner- und Zollblatt für Berlin 3.Jahrgang Nr.33 6. Juni 1953 ÖCay 
C. Rundverfügungen und Verwaltungsanordnungen 
© Berliner Durchschnittskurse 
Tageskurse der Wechseishunen in Berlin +00 DM Ost wurden für DM West 
(StZBI. Berlin 1953 8.389) am (Mittelkurs) von den Wechselstuben 
Rdvfg. Nr. 170/53 vom 1. Juni 1953, gekauft verkauft 
LFA — Präs. Abt. — Pr. S 1900. (1) — 1/53 - 
Fernruf: 91 02.11, App. 334 11. 17,9292 17,39 18,47 
An die Finanzämter 12. 18,0865 17,54 18,63 
Ta uDtfinanzämter 13. 17,9292 17,39 18,47 
Hauptzollämter 15./16. 17,9292 17,39 18,47 
Die Tageskurse der Wechselstuben in Berlin betrugen im 18. 17,7746 17,24 18,31 
Monat Mai 1953 19./20. 17,4734 16,95 18,00 
I. 21./22. 17,6227 17,09 18,15 
100 DM Ost wurden für DM West 283. 17,7746 17,24 18,31 
arı (Mittelkurs) von den Wechselstuben 26./27, 17,7746 17,24 18,31 
2° gekauft verkautt 28. 17,6227 17,09 18,15 
KL 29. 17,4734 16,95 18,00 
2. 18,4094 17,86 18,96 80. 17,7746 17,24 18,31 
4./5. ne ran ISO Monatsmittelkurs: 17,8933 
BT , , , © 
N 18,0865 17,54 18,63 ABSELUNHSE: 7:90 
9: 17,7746 17,24 18,31 Weltzien 
D. Rechtsprechung 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer — Körperschaftsteuer wertungsfreiheit nicht auf die neu gegründete Kapital- 
. x) gesellschaft übergeht. Entscheidend war für den Senat, 
Urteil des BFH vom 10. Februar 1953 — X 101/52 U.*) daß ein. bisher nicht beteiligter (fremder) Gesellschafter 
(StZBl. Berlin 1953 8.389) die Hälfte des Stammkapitals gegen Barzahlung über- 
Wird das Einzelunternehmen eines Ehegatten unter Fort- “0MMen De HE N der vn ARE 
führung der Buchwerte in eine Kapitalgesellschaft unter tung‘ SIOS TEA EENSAMICDS AN 9INE Grundstüc SESSCHEC 
Ehegatten eingebracht, so geht die Bewertungsfreiheit und eine Betriebs-GmbH die Bewertungsfreiheit: ZUBE 
bach 8 7% SIG 1049 ik dor Kogel auf die neu gegründeto Einst, Wenn bol wirtschafilicher Betrachtungeweise die 
N EVER a Een aina  u2h Dete) die Ehegatten zusammen ‚o;ant werden Kann (Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U 
n n. ° vom 26. August 1952*) Bundessteuerblatt III S. 261). Einen 
EStG 1949**) $ 7a. derartigen Zusammenhang hat der Senat bei der Auf- 
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist durch mnotariellen Spaltung als gegeben angesehen, wenn die beteiligten 
Vertrag vom 15. März 1949 von den Eheleuten X unter Personen die gleichen sind und trotz der Aufspaltung 
Übernahme von je 20000 DM Stammeinlage gegründet der bisherige organische Zusammenhang des Betriebs er- 
worden. Der Ehemann hatte seine Stammeinlage in bar alten bleibt. Der Senat sieht in der Ersatzbeschaffung 
zu leisten ($ 3 Abs. 1 des Vertrages). Die Ehefrau hatte ©inen wirtschaftlichen Vorgang, dessen Voraussetzungen 
den Gegenwert durch Einbringung der ihr allein gehören- Nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden 
den Einzelfirma Y u. Co. zu erfüllen. Die Einzelfirma Müssen. Er ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß 
wurde mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten ein- die in Ziff, 12 c und 23 des oben erwähnten Erlasses vom 
gebracht. Der Ehemann wurde zum alleinigen Geschäfts- 5. September 1949 erfolgte Zubilligung der Vergünsti- 
führer bestellt. gung bei Umwandlung eines Unternehmens nicht eine 
a. Steuermilderungsvorschrift, sondern eine zutreffende Aus- 
Streitig ist, ob die Bfin. die Bewertungsfreiheit fܓ |Legung des Gesetzes darstellt. 
Ersatzbeschaffung. nach $ 7a des Einkommensteuerge- 
setzes (EStG) für Gegenstände in Anspruch nehmen kann, Wenn Eheleute zusammen veranlagt werden, wird in 
die früher der eingebrachten Einzelfirma der Ehefrau ge- der Regel durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft 
hört haben. Das Finanzgericht hat die Abschreibungs- Unter ihnen die zur Steuerbegünstigung führende Per- 
freiheit zugebilligt. Es hat Personengleichheit bejaht, weil Sonen- und Unternehmensgleichheit im Sinne von $ 7a 
die Eheleute einkommensteuerlich als Einheit zu behandeln EStG 1949 nicht aufgehoben, wenn es sich um die Fort- 
seien, Der Vorsteher des Finanzamts vertritt in seiner führung eines bestehenden Unternehmens unter anderer 
Rechtsbeschwerde (Rb.) die Ansicht, daß entsprechend der Rechtsform handelt, Die Fortführung muß in der Über- 
zivilrechtlichen Anschauung das eingebrachte Einzelhan- Nahme der Buchwerte des bisherigen Unternehmens zum 
delsgeschäft und die Bfin. als Kapitalgesellschaft nicht Ausdruck kommen, 
mehr als das gleiche Unternehmen angesehen werden Die Zusammenveranlagung von Eheleuten nach 8 26 
können und auch der Erlaß des Direktors der Verwaltung mstG schafft keine HKinheit der Person, sondern nur 
für Finanzen des ‚Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom ejne Einheit der Einkünfte, ein gemeinsames Einkommen, 
6. September 1949 1IIL.S 2130 — 91/49 (Anl. 1 Einkommen- eine Art steuerlicher Einkommensgemeinschaft, wie die 
steuerrichtlinien 11/1948 und 1949) nicht anwendbar sei, Emtscheidung des Bundesfinanzhofs IV 303/51 U vom 
da bei dem umgewandelten Unternehmen nicht dieselben 6, März 1952  (Bundessteuerblatt III S. 107) ausführt. 
Personen wie bei der früheren Einzelfirma beteiligt seien. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen führen (Ver- 
Die Rb. des Finanzamtsvorstehers ist nicht begründet. sagung der Vergünstigung des $ 7c EStG bei Darlehns- 
Der Senat hat in dem Urteil I 75/51 U vom 12. Dezember hingabe unter Eheleuten: vgl. Urteil des Bundesfinanz- 
1951,***) (Bundessteuerblatt 1952 III S.23) entschieden, hofsIV 303/51 U, Zusammenveranlagung auch der Arbeits- 
daß bei Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalge- einkünfte der Ehefrau: vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs 
sellschaft ‚die dem bisherigen Inhaber zustehende Be- IV 445/51 U vom 6. März 1952, Bundessteuerblatt III 
nn S. 96, IV 122/52 U vom 23. Oktober 1952,**) Bundessteuer- 
*) BStBIL. 1953 III S. 93. 
**) „In Berlin: EStG 1950“ *) StZBI. Bln. 1952 S. 705. 
F**) StZBl. Bln. 1952 S. 237. **) StZBl. Bln. 1953 S. 210. 
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