Path:
Volume No 28, 13. Juni 1878

Full text : Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1878 (Public Domain)

292

Centralblatt  der  Bau  Verwaltung.  17.  Juli  1886.

chrng  zu  der  zu  wiederholenden  Prüfung  mufs  spätestens  zwei  Jahre
nach  Ablegung  der  erstmaligen  Prüfung  erfolgen;  eine  spätere  Meldung ­
  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
zulässig.
Das  Ober-Prüfungsamt  theilt  dem  Candidaten  mit,  in  welchen
Gegenständen  die  Prüfung  ungenügend  ausgefallen  ist,  und  bestimmt,
ob  die  Prüfung  ganz  oder  in  Beschränkung  auf  die  Clausur  oder  die
mündliche  Prüfung  oder  einzelne  Gegenstände  der  letzteren  zu  wiederholen ­
  ist,  und  ob  die  "Wiederholung  schon  nach  Ablauf  von  vier
Monaten  oder  erst  spätev  stattfinden  darf,  und  ob  der  Nachweis  einer
weiteren  praktischen  Ausbildung  beizubringen  ist.
§  47.
Nach  bestandener  zweiter  Hauptprüfung  wird  der  Kegioruugs-Baufülirer
  auf  Grund  des  Prüfungs-Zeugnisses  von  dem  Minister  deT
öffentlichen  Arbeiten  zum  Königlichen  Regierungs-  Baumeister  ernannt. ­
  Die  Ernennung  ist  unter  Vorlegung  des  Zeugnisses  seitens
des  Ober-Prüfungsamtes,  die  Ueberseadung  der  Ernennungsurkunde
seitens  des  Candidaten  selbst  zu  beantragen.
In  dem  Anträge  auf  Uobersenduug  dieser  Urkunde  sind  zugleich
etwaige  Wünsche  hinsichtlich  dev  weiteren  Beschäftigung  im  Staatsdienste ­
  zum  Ausdruck  zu  bringen.
§  48.
Hüifsmittel  bei  den  Prüfungen  und  Angaben  über  die  selbständige ­
  Anfertigung  von  Zeichnungen  und  Arbeiten.
Zur  Benutzung  bei  den  unter  Aufsicht  anzufertigenden  Arbeiten
(§§  24  und  41)  werden  dem  Candidaten  die  für  zulässig  erachteten
Hüifsmittel  zur  Verfügung  gestellt.
Candidaten,  welche  sich  anderer  Hüifsmittel  bedienen,  oder  welche
die  Versicherung  über  die  selbständige  Anfertigung  der  Zeichnungen
und  Arbeiten  nicht  wahrheitsgemäfs  abgegeben  haben,  werden  von
dem  Minister  der  Öffentlichen  Arbeiten  je  nach  dem  Grade  des  Verschuldens ­
  auf  Zeit  oder  für  immer  von  den  Prüfungen  ausgeschlossen.
§  49.
Beiseprämiea  der  Prüfungscandid&ten.
Diejenigen  Candidaten,  welche  im  Laufe  eines  Jahres  die  erste
oder  die  zweite  Hauptprüfung  am  besten  bestanden  haben,  können
von  dem  technischen  Ober-Priifungsamte  dem  Minister  der  öffentlichen ­
  Arbeiten  zur  Verleihung  von  Reiseprämien  empfohlen  werden.
§  50.
Wechsel  der  Fachrichtung.
Tritt  ein  Wechsel  der  Fachrichtung  vor  der  ersten  Hauptprüfung
ein,  so  bestimmt  das  Prüfungsamt,  ob  und  inwieweit  eine  Ergänzung
der  Vorprüfung  vor  oder  bei  der  ersten  Hauptprüfung  stattzufinden  hat.
Findet  der  Wechsel  der  Fachrichtung  nach  der  ersten  Hauptprüfung ­
  statt,  so  mufs  die  praktische  Ausbildung  als  Bauführer  in
der  ueuen  Fachrichtung  nachgewiesen  werden,  und  das  Ober-Prüfungsamt ­
  bestimmt,  in  welchen  Fächern  eine  Ergänzung  der  ersten  Hauptprüfung ­
  vor  oder  bei  der  zweiten  Hauptprüfung  zu  erfolgen  hat.
t'tn  letzteren  Falle  kann  das  Ober-Prüfungsamt  auf  Antrag  des
Candidaten  eine  Verlängerung  der  sonst  vorgeschriebenen  Fristen
zulassen.
§  hl.
Beschäftigung  und  Dienstverhältnisse  der  Regierungs-Baumeister.

Ob  und  wann  ein  Regierungs-Baumeister  demnächst  in  etatsmäfsigen
  Stellen  des  Staatsdienstes  angestellt  wird,  bleibt,  abgesehen
von  dem  Vorhandensein  freier  Stellen,  von  dem  Fortschreiten  seiner

Ausbildung,  von  der  Bethatigung  eines  lebendigen  Interesses  für  sein
Fach,  von  Tüchtigkeit  und  Auszeichnung  durch  Flcifs,  gute  Leistungen
und  Führung  abhängig.
Bis  zur  etatsmäfsigen  Anstellung  wird  der  Regierungs-Baumeister,
soweit  sich  dazu  Gelegenheit  findet,  gegen  Tagegelder  beschäftigt  und
ist  verpflichtet,  jeder  Anordnung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten ­
  in  Beziehung  auf  seine  vorläufige  Verwendung  im  Staatsdienste
Folge  zu  leisten.
Ein  Ausprucli  auf  dauernde  entgeltliche  Beschäftigung  steht  dem
Regierungs-Baumeister  nicht  zu,  doch  kann  er  auf  seinen  Antrag  den
Provincialbehörden  zur  unentgeltlichen  Beschäftigung,  soweit  sich  zu
solcher  eine  Gelegenheit  bietet,  überwiesen  werden.
Zur  Uebernahme  einer  ihm  nicht  vom  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  angewiesenen  Beschäftigung  bedarf  der  Regierungs-Baumeister ­
  eines  Urlaubs,  und  ist  verpflichtet,  dem  Minister  der  öffentlichen ­
  Arbeiten  am  Schlüsse  eines  jeden  Jahres  eine  Nachweisung
seiner  Beschäftigung  cinziireichen,  auch  von  dem  Beginne  und  dem
Aufhören  einer  jeden  ihm  nicht  von  dem  Minister  überwiesenen  Beschäftigung, ­
  desgleichen  von  der  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen ­
  Anzeige  zu  machen.
Lehnt  ein  Regierungs-Baumeister  eine  ihm  im  Staatsdienste  angebotene, ­
  wenn  auch  nur  vorübergehende  Beschäftigung  ab,  oder
kommt  er  seinen  sonstigen  Verpflichtungen  nicht  nach,  oder  führt  er
sich  so  tadelhaft,  dafs  er  zur  Verwendung  im  Staatsdienste  nicht
geoignet  erscheint,  so  kann  er  nach  der  Entscheidung  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  von  der  Anwärterliste  gestrichen  werden
und  verliert  damit,  ebenso  wie  mit  dem  Verzichte  auf  Beschäftigung
im  Staatsdienste,  das  Recht,  dem  Titel  »Regierungs-Baumeister“  das
Beiwort  »Königlicher“  hinzuzufügen.
§  52.
Zeitpunkt  der  Einführung  nnd  Uebergangsbestimmungen.
Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auf  alle  diejenigen  Anwendung, ­
  welche  die  Laufbahn  für  den  Staatsdienst  im  Herbste  des
Jahves  1886  oder  später  beginnen.
Auf  diejenigen  Studireuden  des  Baufaches,  welche  bei  Erlafs  der
gegenwärtigen  Vorschriften  das  Studium  bereits  begonnen,  die  bisherige ­
  Bauführerprüfung  aber  noch  nicht  abgelegt  haben,  finden,
sofern  nicht  auf  sie  nach  ihrem  eigenen  Wunsche  die  Vorschriften
im  ganzen  Umfange  Anwendung  finden  sollen,  nur  diejenigen  derselben ­
  Anwendung,  welche  sieh  auf  den  praktischen  Ausbildungsdienst ­
  als  Bauführer  und  die  Ablegung  der  zweiten  Hauptprüfung
beziehen;  desgleichen  finden  die  Vorschriften  über  die  Bearbeitung
des  Entwurfs  zur  zweiten  Hauptprüfung  auf  alle  diejenigen  Anwendung, ­
  welche  noch  nicht  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  eine
anderweitige  Aufgabe  zu  einem  solchen  Entwürfe  erhalten  haben.
§  53-Eine
  Ablegung  der  Bauführer-  und  der  Baumeisterprüfung  nach
Mafsgabe  der  Vorschriften  vom  27.  Juni  1876  darf  nur  bis  zum  Ablaufe ­
  des  Jahres  1891,  eine  Ablegung  der  BaumeisterprUfung  nach
Mafsgabe  der  Vorschriften  vom  3.  September  1868  nur  bis  zum  Ablaufe ­
  des  Jahres  1887  stattfinden.
§  54.
Die  den  Abiturienten  der  Obcrrealschulen  cingeräumte  Berechtigung, ­
  nach  dem  akademischen  Studium  zu  den  Prüfungen  im  Bauund
  Masehinenfache  zugelassen  zu  werden,  bleibt  nur  noch  für  diejenigen ­
  in  Kraft,  welche  ihr  Reifezeugnifs  vor  Ende  des  Jahres  1889
erworben  haben.
Berlin,  den  6.  Juli  1886.
Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,
gez.  Maybach,

Verlag  von  Ernst  &  Koni,  Berlin.  —  Bruck  von  J.  Kcrskea,  Berlin.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.