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Centralblatt der Bau Verwaltung. 17. Juli 1886.
chrng zu der zu wiederholenden Prüfung mufs spätestens zwei Jahre
nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung
ist nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
zulässig.
Das Ober-Prüfungsamt theilt dem Candidaten mit, in welchen
Gegenständen die Prüfung ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt,
ob die Prüfung ganz oder in Beschränkung auf die Clausur oder die
mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der letzteren zu wiederholen
ist, und ob die "Wiederholung schon nach Ablauf von vier
Monaten oder erst spätev stattfinden darf, und ob der Nachweis einer
weiteren praktischen Ausbildung beizubringen ist.
§ 47.
Nach bestandener zweiter Hauptprüfung wird der Kegioruugs-Baufülirer
auf Grund des Prüfungs-Zeugnisses von dem Minister deT
öffentlichen Arbeiten zum Königlichen Regierungs- Baumeister ernannt.
Die Ernennung ist unter Vorlegung des Zeugnisses seitens
des Ober-Prüfungsamtes, die Ueberseadung der Ernennungsurkunde
seitens des Candidaten selbst zu beantragen.
In dem Anträge auf Uobersenduug dieser Urkunde sind zugleich
etwaige Wünsche hinsichtlich dev weiteren Beschäftigung im Staatsdienste
zum Ausdruck zu bringen.
§ 48.
Hüifsmittel bei den Prüfungen und Angaben über die selbständige
Anfertigung von Zeichnungen und Arbeiten.
Zur Benutzung bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten
(§§ 24 und 41) werden dem Candidaten die für zulässig erachteten
Hüifsmittel zur Verfügung gestellt.
Candidaten, welche sich anderer Hüifsmittel bedienen, oder welche
die Versicherung über die selbständige Anfertigung der Zeichnungen
und Arbeiten nicht wahrheitsgemäfs abgegeben haben, werden von
dem Minister der Öffentlichen Arbeiten je nach dem Grade des Verschuldens
auf Zeit oder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen.
§ 49.
Beiseprämiea der Prüfungscandid&ten.
Diejenigen Candidaten, welche im Laufe eines Jahres die erste
oder die zweite Hauptprüfung am besten bestanden haben, können
von dem technischen Ober-Priifungsamte dem Minister der öffentlichen
Arbeiten zur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden.
§ 50.
Wechsel der Fachrichtung.
Tritt ein Wechsel der Fachrichtung vor der ersten Hauptprüfung
ein, so bestimmt das Prüfungsamt, ob und inwieweit eine Ergänzung
der Vorprüfung vor oder bei der ersten Hauptprüfung stattzufinden hat.
Findet der Wechsel der Fachrichtung nach der ersten Hauptprüfung
statt, so mufs die praktische Ausbildung als Bauführer in
der ueuen Fachrichtung nachgewiesen werden, und das Ober-Prüfungsamt
bestimmt, in welchen Fächern eine Ergänzung der ersten Hauptprüfung
vor oder bei der zweiten Hauptprüfung zu erfolgen hat.
t'tn letzteren Falle kann das Ober-Prüfungsamt auf Antrag des
Candidaten eine Verlängerung der sonst vorgeschriebenen Fristen
zulassen.
§ hl.
Beschäftigung und Dienstverhältnisse der Regierungs-Baumeister.
Ob und wann ein Regierungs-Baumeister demnächst in etatsmäfsigen
Stellen des Staatsdienstes angestellt wird, bleibt, abgesehen
von dem Vorhandensein freier Stellen, von dem Fortschreiten seiner
Ausbildung, von der Bethatigung eines lebendigen Interesses für sein
Fach, von Tüchtigkeit und Auszeichnung durch Flcifs, gute Leistungen
und Führung abhängig.
Bis zur etatsmäfsigen Anstellung wird der Regierungs-Baumeister,
soweit sich dazu Gelegenheit findet, gegen Tagegelder beschäftigt und
ist verpflichtet, jeder Anordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
in Beziehung auf seine vorläufige Verwendung im Staatsdienste
Folge zu leisten.
Ein Ausprucli auf dauernde entgeltliche Beschäftigung steht dem
Regierungs-Baumeister nicht zu, doch kann er auf seinen Antrag den
Provincialbehörden zur unentgeltlichen Beschäftigung, soweit sich zu
solcher eine Gelegenheit bietet, überwiesen werden.
Zur Uebernahme einer ihm nicht vom Minister der öffentlichen
Arbeiten angewiesenen Beschäftigung bedarf der Regierungs-Baumeister
eines Urlaubs, und ist verpflichtet, dem Minister der öffentlichen
Arbeiten am Schlüsse eines jeden Jahres eine Nachweisung
seiner Beschäftigung cinziireichen, auch von dem Beginne und dem
Aufhören einer jeden ihm nicht von dem Minister überwiesenen Beschäftigung,
desgleichen von der Einziehung zu militärischen Dienstleistungen
Anzeige zu machen.
Lehnt ein Regierungs-Baumeister eine ihm im Staatsdienste angebotene,
wenn auch nur vorübergehende Beschäftigung ab, oder
kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, oder führt er
sich so tadelhaft, dafs er zur Verwendung im Staatsdienste nicht
geoignet erscheint, so kann er nach der Entscheidung des Ministers
der öffentlichen Arbeiten von der Anwärterliste gestrichen werden
und verliert damit, ebenso wie mit dem Verzichte auf Beschäftigung
im Staatsdienste, das Recht, dem Titel »Regierungs-Baumeister“ das
Beiwort »Königlicher“ hinzuzufügen.
§ 52.
Zeitpunkt der Einführung nnd Uebergangsbestimmungen.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf alle diejenigen Anwendung,
welche die Laufbahn für den Staatsdienst im Herbste des
Jahves 1886 oder später beginnen.
Auf diejenigen Studireuden des Baufaches, welche bei Erlafs der
gegenwärtigen Vorschriften das Studium bereits begonnen, die bisherige
Bauführerprüfung aber noch nicht abgelegt haben, finden,
sofern nicht auf sie nach ihrem eigenen Wunsche die Vorschriften
im ganzen Umfange Anwendung finden sollen, nur diejenigen derselben
Anwendung, welche sieh auf den praktischen Ausbildungsdienst
als Bauführer und die Ablegung der zweiten Hauptprüfung
beziehen; desgleichen finden die Vorschriften über die Bearbeitung
des Entwurfs zur zweiten Hauptprüfung auf alle diejenigen Anwendung,
welche noch nicht auf Grund der bisherigen Vorschriften eine
anderweitige Aufgabe zu einem solchen Entwürfe erhalten haben.
§ 53-Eine
Ablegung der Bauführer- und der Baumeisterprüfung nach
Mafsgabe der Vorschriften vom 27. Juni 1876 darf nur bis zum Ablaufe
des Jahres 1891, eine Ablegung der BaumeisterprUfung nach
Mafsgabe der Vorschriften vom 3. September 1868 nur bis zum Ablaufe
des Jahres 1887 stattfinden.
§ 54.
Die den Abiturienten der Obcrrealschulen cingeräumte Berechtigung,
nach dem akademischen Studium zu den Prüfungen im Bauund
Masehinenfache zugelassen zu werden, bleibt nur noch für diejenigen
in Kraft, welche ihr Reifezeugnifs vor Ende des Jahres 1889
erworben haben.
Berlin, den 6. Juli 1886.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten,
gez. Maybach,
Verlag von Ernst & Koni, Berlin. — Bruck von J. Kcrskea, Berlin.