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Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1990, 11. Wahlperiode, 35.-47. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 11. Wahlperiode 
39. Sitzung vom 30. August 1990 
(A) und Magistrat vorgesehen - die Eltern vorgemerkter Kinder nach 
der Dringlichkeitsreihenfolge der sogenannten Wartelisten 
anschreiben und ihnen die Plätze in Berlin (Ost) anbieten. 
Die Bezirksämter haben bereits mehrere hundert Briefe an 
Eltern versandt und werden dies auch weiterhin tun. 
Anne Klein 
[62] 
Mündliche Anfrage Nr. 16 
der Abgeordneten Lena Schraut (GRÜNE/AL) über 
Frauen in FUhrungspositionen 
der Berliner Polizei 
Ich frage den Senat: 
1. Wie viele der 13 Leitenden Polizeidirektoren (Ltd. PD) bzw. 
der 6 Leitenden Kriminaldirektoren (Ltd. KD) sind a) weiblich, b) 
männlich bzw. wie viele sind im Lebensalter a) von 50 bis 55 
Jahren, b) von 55 bis 60 Jahren, c) über dem Pensionierungsalter 
von 60 Jahren (jeweils aufgeschlüsselt nach männlich / weib 
lich)? 
2. Wie viele Frauen in der Berliner Polizei sind im gehobenen 
Dienst, und wie viele davon erfüllen die laufbahnrechtlichen Vor 
aussetzungen für die Übernahme von Führungspositionen des 
höheren Dienstes? 
Antwort der Senatsverwaltung für Inneres vom 
30. August 1990 
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht 
(B) erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts 
ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt: 
Zu 1: 
Im Bereich der Schutz- und der Kriminalpolizei sind zur Zeit 
alle Stellen der Besoldungsgruppe A16 (13 Leitende Polizei 
direktoren, 6 Leitende Kriminaldirektoren) mit Beamten männ 
lichen Geschlechts besetzt. 
Aufteilung nach Altersgruppen: 
Schutzpolizei Kriminalpolizei 
50 bis 55 Jahre 4 
55 bis 60 Jahre 9 5 
über 60 Jahre - - 
Ein Leitender Kriminaldirektor ist jünger als 50 Jahre. 
Zu 2: 
Im gehobenen Dienst der Schutzpolizei sind zur Zeit sieben 
Stellen von 898 Stellen mit Frauen besetzt (4 Polizeikommissa 
rinnen, 3 Polizeioberkommissarinnen). Von ihnen erfüllt derzeit 
nochkeine die nach der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung für 
einen Aufstieg in den höheren Dienst geforderten Voraussetzun 
gen, weil sie die Prüfung für den gehobenen Dienst erst im März 
1990 bzw. im März 1988 abgelegt haben. 
Ein Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist nach gel 
tendem Laufbahnrecht u. a. erst dann möglich, wenn sich die 
Beamtinnen im Amt der BesGr. A11 (Polizeihauptkommissarin) 
befinden und eine Mindestdienstzeit von vier Jahren im gehobe 
nen Dienst abgeleistet haben, was noch nicht der Fall ist. 
Bei der Kriminalpolizei sind von 640 Stellen im gehobenen 
Dienst 206 mit Frauen besetzt. 154 Frauen erfüllen die laufbahn 
rechtlichen Voraussetzungen für einen Wechsel in den höheren 
Polizeivollzugsdienst. Drei Kriminalbeamtinnen besuchen zur 
Zeit einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang. 
Der Senat wird intensiv auf die gebotene Frauenförderung für (C) 
Führungspositionen hinwirken. Bei der Schutzpolizei ist das 
gegenwärtig noch dadurch erschwert, daß Frauen erst seit 
begrenzter Zeit dort Dienst tun können, also erst altersmäßig 
nachwachsen müssen. 
Pätzold 
[63] 
Mündliche Anfrage Nr. 17 
des Abgeordneten Peter Rieger (fraktionslos) über 
Sinn oder Unsinn 
der ersten KSZE-Frauenkonferenz 
Ich frage den Senat: 
1. Im Hinblick auf die erste KSZE-Frauenkonferenz wird von 
Menschen- und Frauenrechten gesprochen. Was versteht der 
Senat unter Menschenrechten, die Frauen nicht haben, und 
worin besteht der Unterschied zwischen Frauen- und Menschen 
rechten? 
2. Ist der Senat etwa der Meinung, daß Frauen keine Men 
schen sind und deshalb eigene Rechte brauchen? 
Antwort der Senatsverwaltung für Frauen, Jugend und 
Familie vom 30. August 1990 
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht 
erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts- (p) 
Ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt: 
Zu 1 und 2: 
Die KSZE-Frauenkonferenz behandelt im Korb I u. a. die 
demokratische Umstrukturierung in Osteuropa. Nicht zum ersten 
Mal in der Geschichte zeigt auch der osteuropäische Demokrati 
sierungsprozeß, daß die Forderung nach Durchsetzung der Men 
schenrechte gleiche Rechte für Frauen nicht selbstverständlich 
beinhaltet. 
Weiter zeigen die Erfahrungen auch hier in der ersten Phase 
die breite Beteiligung von Frauen an den Bürgerrechtsbewegun 
gen und in der zweiten Phase das Zurückdrängen der Frauen 
und ihrer Forderungen. 
Die Zusammenfassung der Stichworte „Menschenrechte - 
Bürgerrechte - Frauenrechte“ stellt gleichzeitig die historischen 
und sachlichen Bezüge der Begriffe „Menschenrecht“ und 
„Frauenrechte“ dar. Die Menschenrechte, die sich aus der Auf 
klärung und der Revolution entwickelten, waren Grundlage für 
die bürgerlichen Rechte, um die in Deutschland im 18. Jahrhun 
dert gerungen wurde, und die erst nach dem 1. Weltkrieg in die 
Verfassung, das Bürgerliche Recht, das Strafrecht, einflossen 
sowie das Verwaltungsrecht prägten. 
Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Män 
nern wurde in Deutschland erst nach dem 2. Weltkrieg Verfas 
sungsgebot. Unstreitig ist bis heute dieses Verfassungsgebot 
nicht erfüllt. 
Die Entwicklung verlief in anderen europäischen Ländern ähn 
lich wie in Deutschland. Die KSZE-Frauenkonferenz wird sich mit 
der Forderung nach Rechten für Frauen in Ost und West und 
deren Realisierung auseinandersetzen. 
Anne Klein 
2000
	        
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