Abgeordnetenhaus von Berlin - 11. Wahlperiode
39. Sitzung vom 30. August 1990
(A) und Magistrat vorgesehen - die Eltern vorgemerkter Kinder nach
der Dringlichkeitsreihenfolge der sogenannten Wartelisten
anschreiben und ihnen die Plätze in Berlin (Ost) anbieten.
Die Bezirksämter haben bereits mehrere hundert Briefe an
Eltern versandt und werden dies auch weiterhin tun.
Anne Klein
[62]
Mündliche Anfrage Nr. 16
der Abgeordneten Lena Schraut (GRÜNE/AL) über
Frauen in FUhrungspositionen
der Berliner Polizei
Ich frage den Senat:
1. Wie viele der 13 Leitenden Polizeidirektoren (Ltd. PD) bzw.
der 6 Leitenden Kriminaldirektoren (Ltd. KD) sind a) weiblich, b)
männlich bzw. wie viele sind im Lebensalter a) von 50 bis 55
Jahren, b) von 55 bis 60 Jahren, c) über dem Pensionierungsalter
von 60 Jahren (jeweils aufgeschlüsselt nach männlich / weib
lich)?
2. Wie viele Frauen in der Berliner Polizei sind im gehobenen
Dienst, und wie viele davon erfüllen die laufbahnrechtlichen Vor
aussetzungen für die Übernahme von Führungspositionen des
höheren Dienstes?
Antwort der Senatsverwaltung für Inneres vom
30. August 1990
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht
(B) erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts
ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:
Zu 1:
Im Bereich der Schutz- und der Kriminalpolizei sind zur Zeit
alle Stellen der Besoldungsgruppe A16 (13 Leitende Polizei
direktoren, 6 Leitende Kriminaldirektoren) mit Beamten männ
lichen Geschlechts besetzt.
Aufteilung nach Altersgruppen:
Schutzpolizei Kriminalpolizei
50 bis 55 Jahre 4
55 bis 60 Jahre 9 5
über 60 Jahre - -
Ein Leitender Kriminaldirektor ist jünger als 50 Jahre.
Zu 2:
Im gehobenen Dienst der Schutzpolizei sind zur Zeit sieben
Stellen von 898 Stellen mit Frauen besetzt (4 Polizeikommissa
rinnen, 3 Polizeioberkommissarinnen). Von ihnen erfüllt derzeit
nochkeine die nach der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung für
einen Aufstieg in den höheren Dienst geforderten Voraussetzun
gen, weil sie die Prüfung für den gehobenen Dienst erst im März
1990 bzw. im März 1988 abgelegt haben.
Ein Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist nach gel
tendem Laufbahnrecht u. a. erst dann möglich, wenn sich die
Beamtinnen im Amt der BesGr. A11 (Polizeihauptkommissarin)
befinden und eine Mindestdienstzeit von vier Jahren im gehobe
nen Dienst abgeleistet haben, was noch nicht der Fall ist.
Bei der Kriminalpolizei sind von 640 Stellen im gehobenen
Dienst 206 mit Frauen besetzt. 154 Frauen erfüllen die laufbahn
rechtlichen Voraussetzungen für einen Wechsel in den höheren
Polizeivollzugsdienst. Drei Kriminalbeamtinnen besuchen zur
Zeit einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang.
Der Senat wird intensiv auf die gebotene Frauenförderung für (C)
Führungspositionen hinwirken. Bei der Schutzpolizei ist das
gegenwärtig noch dadurch erschwert, daß Frauen erst seit
begrenzter Zeit dort Dienst tun können, also erst altersmäßig
nachwachsen müssen.
Pätzold
[63]
Mündliche Anfrage Nr. 17
des Abgeordneten Peter Rieger (fraktionslos) über
Sinn oder Unsinn
der ersten KSZE-Frauenkonferenz
Ich frage den Senat:
1. Im Hinblick auf die erste KSZE-Frauenkonferenz wird von
Menschen- und Frauenrechten gesprochen. Was versteht der
Senat unter Menschenrechten, die Frauen nicht haben, und
worin besteht der Unterschied zwischen Frauen- und Menschen
rechten?
2. Ist der Senat etwa der Meinung, daß Frauen keine Men
schen sind und deshalb eigene Rechte brauchen?
Antwort der Senatsverwaltung für Frauen, Jugend und
Familie vom 30. August 1990
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht
erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts- (p)
Ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die KSZE-Frauenkonferenz behandelt im Korb I u. a. die
demokratische Umstrukturierung in Osteuropa. Nicht zum ersten
Mal in der Geschichte zeigt auch der osteuropäische Demokrati
sierungsprozeß, daß die Forderung nach Durchsetzung der Men
schenrechte gleiche Rechte für Frauen nicht selbstverständlich
beinhaltet.
Weiter zeigen die Erfahrungen auch hier in der ersten Phase
die breite Beteiligung von Frauen an den Bürgerrechtsbewegun
gen und in der zweiten Phase das Zurückdrängen der Frauen
und ihrer Forderungen.
Die Zusammenfassung der Stichworte „Menschenrechte -
Bürgerrechte - Frauenrechte“ stellt gleichzeitig die historischen
und sachlichen Bezüge der Begriffe „Menschenrecht“ und
„Frauenrechte“ dar. Die Menschenrechte, die sich aus der Auf
klärung und der Revolution entwickelten, waren Grundlage für
die bürgerlichen Rechte, um die in Deutschland im 18. Jahrhun
dert gerungen wurde, und die erst nach dem 1. Weltkrieg in die
Verfassung, das Bürgerliche Recht, das Strafrecht, einflossen
sowie das Verwaltungsrecht prägten.
Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Män
nern wurde in Deutschland erst nach dem 2. Weltkrieg Verfas
sungsgebot. Unstreitig ist bis heute dieses Verfassungsgebot
nicht erfüllt.
Die Entwicklung verlief in anderen europäischen Ländern ähn
lich wie in Deutschland. Die KSZE-Frauenkonferenz wird sich mit
der Forderung nach Rechten für Frauen in Ost und West und
deren Realisierung auseinandersetzen.
Anne Klein
2000