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Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1989/90, 11. Wahlperiode, 17.-34. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 11. Wahlperiode 
33. Sitzung vom 14. Juni 1990 
1782 
(A) einig, daß das erfaßte Material für Beweis- und Dokumentation 
szwecke bereitgehalten werden muß. Eine Wiederbeteiligung 
der SPD-regierten Länder an der Finanzierung der Erfassungs 
stelle wurde hingegen in München nicht beschlossen. Der Senat 
von Berlin sieht deshalb keinen Anlaß, die Einrichtung der Zen 
tralen Erfassungsstelle wieder finanziell mitzutragen. 
Zu 2: 
Es steht dem Senat nicht zu, Äußerungen von Abgeordneten 
zu bewerten. 
Prof. Dr. Jutta L i m b a c h 
[57] 
Mündliche Anfrage Nr. 18 
des Abgeordneten Richard Miosga (REP) über 
Ausbildung der Lehrer im Grundschuisport 
ich frage den Senat: 
1. Wieviel Lehrer bzw. Lehrerinnen, die an Grundschulen 
Sportunterricht geben, sind dafür ausgebildet? 
2. Wann ist damit zu rechnen, daß alle Pädagogen gerade im 
wichtigen Bereich des Grundschulsports eine Ausbildung erhal 
ten? 
Antwort der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung 
und Sport vom 21. Juni 1990 
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht 
erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts 
ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt: 
Aus einer Erhebung der Senatsverwaltung für Schule, Berufs 
bildung und Sport aus dem Schuljahr 1988/89 geht hervor, daß 
an den Grundschulen in den Klassenstufen 5 
und 6 2 452 Lehrerinnen und Lehrer mit (etwa 
6 5%) und 1 338 Lehrer ohne Lehrbefähigung im 
Fach Sport unterrichten. 
Wir halten es in diesem Zusammenhang für sehr wichtig, auf 
die dem Fachlehrerprinzip übergeordnete, besondere pädagogi 
sche Bedeutung des Klassenlehrerprinzips hinzuweisen, von 
dem ausgehend beispielsweise in den Klassenstufen 1 und 2 
„neben dem Klassenleiter höchstens ein weiterer Lehrer einge 
setzt werden soll“ (Grundschulordnung, III 13 [4] b)). 
Zu 2: 
Unter Bezug auf die Antwort zu 1 ist nicht damit zu rechnen, 
daß jemals jede Sportstunde in der Grundschule von einer Leh 
rerin, einem Lehrer mit der Fachbefähigung erteilt werden kann. 
Im Zusammenhang ist aber auf folgendes zu verweisen; 
— Eine hohe Zahl von Lehramtsstudenten (sowohl für das Amt 
des Lehrers als auch für das Amt des Lehrers - mit der fach 
wissenschaftlichen Ausbildung in zwei Fächern -) an der 
FU Berlin hat das Fach Sport gewählt. 
— Die Bemühungen der Senatsverwaltung für Schule, Berufs- 
. bildung und Sport sind seit Jahren unverändert hoch, 
gerade Grundschullehrern ohne Lehrbefähigung im Rah 
men der Lehrerfortbildung Angebote zu machen. So richten 
sich neben vielfältigen Angeboten an Grundschullehrer im 
laufenden Semester 3 Kurse explizit an Sportlehrerinnen 
und Sportlehrer ohne die Lehrbefähigung Sport. Ferner 
ist für denselben Lehrerkreis ein Jahreslehrgang „Sport 
unterricht in der Grundschule“ (Kursnr. 9714) zu nennen, 
der hohe Akzeptanz genießt und sicher auch fortgesetzt 
werden wird. 
Sybille Vo I kho Iz 
[58] (C) 
Mündliche Anfrage Nr. 19 
der Abgeordneten Gabriele Rost (CDU) Uber 
rechtmäßigen Bau des Forschungsreaktors 
im HMI - Konsequenzen des Senats 
aus dem Gerichtsurteil 
Ich frage den Senat: 
1. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Entschei 
dung des Berliner Oberverwaltungsgerichts, wonach die Klage 
eines Anwohners gegen die erste Teilerrichtungsgenehmigung 
abzuweisen ist, weil die „nach dem Stand von Wissenschaft und 
Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden bei Errichtung 
und Betrieb der Anlage . . . beachtet worden“ ist? 
2. Ist nunmehr, nachdem das Gericht wegen unzumutbarer 
Aufblähung des laufenden Prozesses auch die Verfahrensbeteili 
gung zweier Potsdamer Bürger zurückgewiesen hat, davon aus 
zugehen, daß der Senat seinen Beschluß vom 8. Mai, eine Ent 
scheidung noch im Juli zu treffen, wirklich einhalten wird? 
Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und 
Umweltschutz vom 14. Juni 1990 
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht 
erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts 
ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt: 
Zu 1; 
Die schriftliche Begründung des von Ihnen erwähnten Ober 
verwaltungsgerichtsurteils liegt noch nicht vor, so daß eine 
abschließende Beurteilung noch nicht möglich ist. Nach der 
mündlichen Begründung ist vorläufig von folgendem auszuge 
hen: Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, daß die Erste (d) 
Teilerrichtungsgenehmigung rechtmäßig zustandegekommen ist, 
daß mithin seinerzeit die Genehmigungsbehörde nicht in einer 
Weise, die gegenwärtig noch Einfluß auf das Verfahren haben 
könnte, rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Insbesondere bestätigt 
das Oberverwaltungsgericht damit, daß die Genehmigungsbe 
hörde nach den Umständen berechtigt gewesen ist, das in einer 
Teilgenehmigung erforderliche „vorläufige positive Gesamturteil" 
auszusprechen. 
Der Senat hatte dies zu keiner Zeit in Frage gestellt. Eine wei 
tere rechtliche Bindungswirkung auf die Betriebsgenehmigung 
geht von der Ersten Teilerrichtungsgenehmigung nicht aus. Kon 
sequenzen für die Arbeit des Senats ergeben sich daher nicht. 
Zu 2: 
Die Arbeit der Senatsverwaltungen, insbesondere die Durch 
führung von Verwaltungsverfahren, kann nicht davon abhängen, 
ob und wann Bürger ihr selbstverständliches Recht, getroffene 
Entscheidungen durch die Gerichte prüfen zu lassen, wahrneh 
men. Durch die Möglichkeit, daß weitere Klagen gegen die Erste 
Teilerrichtungsgenehmigung anhängig gemacht werden, tritt 
eine Änderung in der Haltung des Senats in dieser Sache nicht 
ein. 
Schreyer 
[59] 
Mündliche Anfrage Nr. 20 
des Abgeordneten Joachim Palm (CDU) Uber 
antwortlosen Senat 
Ich frage den Senat: 
1. In welcher Frist ist nach der Gemeinsamen Geschäftsord 
nung (GGO) ein Brief eines Bürgers zu beantworten, gilt diese 
Frist auch für die Schreiben eines Abgeordneten, und warum
	        
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