Abgeordnetenhaus von Berlin - 11. Wahlperiode
33. Sitzung vom 14. Juni 1990
1782
(A) einig, daß das erfaßte Material für Beweis- und Dokumentation
szwecke bereitgehalten werden muß. Eine Wiederbeteiligung
der SPD-regierten Länder an der Finanzierung der Erfassungs
stelle wurde hingegen in München nicht beschlossen. Der Senat
von Berlin sieht deshalb keinen Anlaß, die Einrichtung der Zen
tralen Erfassungsstelle wieder finanziell mitzutragen.
Zu 2:
Es steht dem Senat nicht zu, Äußerungen von Abgeordneten
zu bewerten.
Prof. Dr. Jutta L i m b a c h
[57]
Mündliche Anfrage Nr. 18
des Abgeordneten Richard Miosga (REP) über
Ausbildung der Lehrer im Grundschuisport
ich frage den Senat:
1. Wieviel Lehrer bzw. Lehrerinnen, die an Grundschulen
Sportunterricht geben, sind dafür ausgebildet?
2. Wann ist damit zu rechnen, daß alle Pädagogen gerade im
wichtigen Bereich des Grundschulsports eine Ausbildung erhal
ten?
Antwort der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung
und Sport vom 21. Juni 1990
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht
erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts
ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:
Aus einer Erhebung der Senatsverwaltung für Schule, Berufs
bildung und Sport aus dem Schuljahr 1988/89 geht hervor, daß
an den Grundschulen in den Klassenstufen 5
und 6 2 452 Lehrerinnen und Lehrer mit (etwa
6 5%) und 1 338 Lehrer ohne Lehrbefähigung im
Fach Sport unterrichten.
Wir halten es in diesem Zusammenhang für sehr wichtig, auf
die dem Fachlehrerprinzip übergeordnete, besondere pädagogi
sche Bedeutung des Klassenlehrerprinzips hinzuweisen, von
dem ausgehend beispielsweise in den Klassenstufen 1 und 2
„neben dem Klassenleiter höchstens ein weiterer Lehrer einge
setzt werden soll“ (Grundschulordnung, III 13 [4] b)).
Zu 2:
Unter Bezug auf die Antwort zu 1 ist nicht damit zu rechnen,
daß jemals jede Sportstunde in der Grundschule von einer Leh
rerin, einem Lehrer mit der Fachbefähigung erteilt werden kann.
Im Zusammenhang ist aber auf folgendes zu verweisen;
— Eine hohe Zahl von Lehramtsstudenten (sowohl für das Amt
des Lehrers als auch für das Amt des Lehrers - mit der fach
wissenschaftlichen Ausbildung in zwei Fächern -) an der
FU Berlin hat das Fach Sport gewählt.
— Die Bemühungen der Senatsverwaltung für Schule, Berufs-
. bildung und Sport sind seit Jahren unverändert hoch,
gerade Grundschullehrern ohne Lehrbefähigung im Rah
men der Lehrerfortbildung Angebote zu machen. So richten
sich neben vielfältigen Angeboten an Grundschullehrer im
laufenden Semester 3 Kurse explizit an Sportlehrerinnen
und Sportlehrer ohne die Lehrbefähigung Sport. Ferner
ist für denselben Lehrerkreis ein Jahreslehrgang „Sport
unterricht in der Grundschule“ (Kursnr. 9714) zu nennen,
der hohe Akzeptanz genießt und sicher auch fortgesetzt
werden wird.
Sybille Vo I kho Iz
[58] (C)
Mündliche Anfrage Nr. 19
der Abgeordneten Gabriele Rost (CDU) Uber
rechtmäßigen Bau des Forschungsreaktors
im HMI - Konsequenzen des Senats
aus dem Gerichtsurteil
Ich frage den Senat:
1. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Entschei
dung des Berliner Oberverwaltungsgerichts, wonach die Klage
eines Anwohners gegen die erste Teilerrichtungsgenehmigung
abzuweisen ist, weil die „nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden bei Errichtung
und Betrieb der Anlage . . . beachtet worden“ ist?
2. Ist nunmehr, nachdem das Gericht wegen unzumutbarer
Aufblähung des laufenden Prozesses auch die Verfahrensbeteili
gung zweier Potsdamer Bürger zurückgewiesen hat, davon aus
zugehen, daß der Senat seinen Beschluß vom 8. Mai, eine Ent
scheidung noch im Juli zu treffen, wirklich einhalten wird?
Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz vom 14. Juni 1990
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre nicht
erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäfts
ordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:
Zu 1;
Die schriftliche Begründung des von Ihnen erwähnten Ober
verwaltungsgerichtsurteils liegt noch nicht vor, so daß eine
abschließende Beurteilung noch nicht möglich ist. Nach der
mündlichen Begründung ist vorläufig von folgendem auszuge
hen: Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, daß die Erste (d)
Teilerrichtungsgenehmigung rechtmäßig zustandegekommen ist,
daß mithin seinerzeit die Genehmigungsbehörde nicht in einer
Weise, die gegenwärtig noch Einfluß auf das Verfahren haben
könnte, rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Insbesondere bestätigt
das Oberverwaltungsgericht damit, daß die Genehmigungsbe
hörde nach den Umständen berechtigt gewesen ist, das in einer
Teilgenehmigung erforderliche „vorläufige positive Gesamturteil"
auszusprechen.
Der Senat hatte dies zu keiner Zeit in Frage gestellt. Eine wei
tere rechtliche Bindungswirkung auf die Betriebsgenehmigung
geht von der Ersten Teilerrichtungsgenehmigung nicht aus. Kon
sequenzen für die Arbeit des Senats ergeben sich daher nicht.
Zu 2:
Die Arbeit der Senatsverwaltungen, insbesondere die Durch
führung von Verwaltungsverfahren, kann nicht davon abhängen,
ob und wann Bürger ihr selbstverständliches Recht, getroffene
Entscheidungen durch die Gerichte prüfen zu lassen, wahrneh
men. Durch die Möglichkeit, daß weitere Klagen gegen die Erste
Teilerrichtungsgenehmigung anhängig gemacht werden, tritt
eine Änderung in der Haltung des Senats in dieser Sache nicht
ein.
Schreyer
[59]
Mündliche Anfrage Nr. 20
des Abgeordneten Joachim Palm (CDU) Uber
antwortlosen Senat
Ich frage den Senat:
1. In welcher Frist ist nach der Gemeinsamen Geschäftsord
nung (GGO) ein Brief eines Bürgers zu beantworten, gilt diese
Frist auch für die Schreiben eines Abgeordneten, und warum