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Volume Nr. 37, 23. Oktober 1986

Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1986/87, 10. Wahlperiode, Band III, 36.-49. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 10. Wahlperiode 
37. Sitzung vom 23. Oktober 1986 
Dr. Kremendahl 
In genau derselben Weise, in der Sie uns geschildert haben, 
wie man eigentlich vergehen müßte, haben Sie - das ist 
bekannt und nachweisbar - in den zuständigen Gremien der 
Charlottenburger CDU den Fall Antes behandelt, so lange, bis 
dieser Skandal den Senat an den Rand des Sturzes gebracht 
hat. 
[Gelächter des Abg. Vetter (CDU)] 
Das ist die Methode, die Sie hier vorschlagen. Da sollten Sie aus 
der eigenen Erfahrung eigentlich besser Bescheid wissen. Wer 
als jemand, der schützend seine Hand über einen Antes gehalten 
hat und der sich auf der Hand eines Antes in das Amt des Kreis 
vorsitzenden der Charlottenburger CDU hat heben lassen, 
[Achl und Gelächter bei der CDU] 
so tief in die Dinge verstrickt ist, der sollte sich hier 
nicht als Oberlehrer hinstellen. 
[Vetter (CDU): Sie machen den Oberlehrer hier!] 
Herr Kollege Kewenig, Sie sprechen mit Recht an, daß es 
institutionelle Veränderungen geben muß, daß man an die Wur 
zeln der Ursachen herangehen muß, daß man sich durch verän 
derte Regeln vor Wiederholungen des Skandals schützen muß, 
soweit man es kann, wobei Korruption einzelner durch noch so 
gute Regeln nie auszuschließen ist. Das ist richtig. 
[Rasch (F.D.P.): Das wißt ihr sehr wohl!] 
Ob dieser Innensenator, der vorher ein anderes Amt bekleidet 
hat und sich diesem Amt durch eine Prozeßflut sondergleichen 
ausgezeichnet, durch seine Weisungen etwa bewirkt hat, daß 
die Wahl des Präsidenten einer großen Universität ungültig ist - 
[Schütze (CDU): Hochschule machen wir doch gleich!] 
ob dieser Innensenator der Geeignete ist, für die Verfassungs 
reform des Landes Berlin federführend eine Rolle zu spielen und 
sich hier hinzustellen und dem Parlament zu sagen, was eigent 
lich zu geschehen hätte, dies wage ich mit Fug und Recht zu 
bezweifeln. Diese Form von Pharisäertum, Herr Senator 
Kewenig, fällt auf Sie selbst zurück. 
[Beifall bei der SPD] 
Stellv. Präsident Longolius: Weitere Wortmeldungen lie 
gen nicht vor. Die Aktuelle Stunde hat damit ihre Erledigung 
gefunden. 
Ich rufe auf 
lfd. Nr. 2, Drucksache 10/1056: 
II. Lesung des Antrages der Fraktion der CDU und 
der Fraktion der F.D.P. über Berliner Hochschul 
gesetz, Drucksache 10/656, gemäß Beschluß 
empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft 
und Forschung vom 13. Oktober 1986 
Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und 
der F.D.P. 
5. In § 95 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„Eine Verlängerung nach Satz 1 und 2 darf insge 
samt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten,“ 
6. In § 100 Abs. 5 werden nach dem Wort „Gebiets 
arzt“ ein Komma und nach dem Wort „Gebietszahn 
arzt“ die Worte „oder Gebietstierarzt“ eingefügt. 
7. § 110 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 6 
werden Absätze 3 bis 5. 
b) Im neuen Absatz 4 werden die beiden Ziffern „4“ 
durch „3“ ersetzt. 
8. In § 138 wird das Wort „Privatschuldozent“ durch 
das Wort „Privatdozent“ ersetzt. 
und ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor: 
Die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirt 
schaft und Forschung vom 13. Oktober 1986, Druck 
sache 10/1056, zum Antrag der Fraktion der CDU und 
der F.D.P. über Berliner Hochschulgesetz, Drucksache 
10/656, wird wie folgt geändert: 
1. § 53 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
„(1) Der Leiter der Hochschule wird auf Vor 
schlag des Akademischen Senats, des Kuratoriums 
oder eines Drittels der Mitglieder des Konzils vom 
Konzil mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder 
gewählt. 
(2) Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang 
nicht zustande, findet ein dritter Wahlgang statt, in 
dem zum Leiter der Hochschule gewählt ist, wer die 
meisten Stimmen erhält.“ 
§ 54 wird gestrichen. 
§ 57 Abs. 2: Die Worte „und 54“ werden gestri 
chen. 
2. § 58 erhält folgende Fassung: 
„(1) An den Universitäten und der Hochschule 
der Künste unterstützt der Kanzler den Präsidenten 
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er führt die 
Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei 
an die Richtlinien des Präsidenten gebunden. Er ist 
Beauftragter für den Haushalt, sofern der Prä 
sident nichts anderes bestimmt. 
(2) Der Kanzler muß die Befähigung zum Richter 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen 
und durch eine mindestens dreijährige berufliche 
Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für sein Amt erfor 
derliche Eignung und Sachkunde erworben haben. 
Er wird auf Vorschlag des Kuratoriums vom Senat 
von Berlin bestellt.“ 
§ 78 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 
„4. der Verwaltungsleiter“ 
3. In § 65 wird ein neuer Absatz 1 in folgender Fassung 
eingefügt: 
„(1) Das Kuratorium entscheidet in grundsätz 
lichen und besonders bedeutsamen Verwaltungs-, 
Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzangelegenheiten 
sowie in Personalangelegenheiten und Angelegen 
heiten der Personalwirtschaft. Es ist Dienstbehörde 
und oberste Dienstbehörde an den Universitäten 
und der Hochschule der Künste. Das Kuratorium 
entscheidet, welche Angelegenheiten im Sinne des 
Satzes 1 von grundsätzlicher und besonderer 
Bedeutung sind.“ 
Absatz 1 wird Absatz 2. Vor „zuständig“ wird das 
Wort „insbesondere“ eingefügt. 
Abs. 2 (alt) wird gestrichen. 
Die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wissen 
schaft und Forschung vom 13. Oktober 1986, Druck 
sache 10/1056, wird wie folgt geändert: 
1. In § 10 Abs, 2 werden nach dem Wort „Anhörung“ 
die Worte „der Hochschule“ eingefügt. 
2. in § 20 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort 
„Ausgaben“ ersetzt. 
3. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „künst 
lerische“ die Worte „Assistenten, wissenschaftliche 
und künstlerische“ eingefügt. 
4. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „Hochschulbetrieb“ 
durch das Wort „Hochschulbereich“ ersetzt. 
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