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Volume Nr. 20, 30. Januar 1986

Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1986, 10. Wahlperiode, Band II, 19.-35. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 10. Wahlperiode 
20. Sitzung vom 30. Januar 1986 
1145 
Sen Franke 
(A) Richtwerte bestimmt. Im übrigen hat es in dieser Angelegenheit 
mit mir und Beamten meines Hauses Gespräche gegeben. 
Diese Gespräche haben keine Veränderung des bisherigen Ver 
haltens meines Hauses zur Folge gehabt. Behauptungen, daß 
diese Entscheidungen meines Hauses durch unzulässige Ein 
flußnahme des privaten Bauträgers beeinflußt sein könnten, muß 
ich aufs schärfste zurückweisen. Aber ich sage hier auch ganz 
deutlich, daß der Senat die Errichtung eines Hotels für Jugend 
liche begrüßt. Wir stehen zu unserer Entscheidung. Sollte hier 
Bestechung im Spiele gewesen sein, so sage ich hier frank und 
frei: Dieses Geld hätte man sich wirklich sparen können. 
3. Hebbelstraße 1-4: Die Abteilung II meines Hauses hat im 
August 1984 nach Prüfung in städtebaulicher Hinsicht und unter 
Beteiligung des Koordinierungsausschusses dem Vorhaben im 
Rahmen des Vorbescheidsantrages gemäß §31 Abs. 2 BBauG 
hinsichtlich seiner Überschreitung des zulässigen Nutzungs 
maßes zugestimmt. Das Bauvorhaben ist besonders deshalb als 
wünschenswert anzusehen, weil die blockrandbegleitende Be 
bauung der Kaiser-Friedrich-Straße aufgenommen, in die 
Hebbelstraße weitergeführt und somit der Verkehrslärm vom 
Blockinnenbereich ferngehalten wird. Dadurch ergibt sich ein 
ruhiger Innenhof, der in Übereinstimmung mit der Grünanlage 
des Schustehrusparks geplant ist. Auch ein Ersatz für den auf 
dem Baugrundstück vorhandenen Kinderspielplatz ist vorge 
sehen. 
Vom Bauherrn wurde im Mai 1984 ein Förderungsantrag für 
die Finanzierung von rund 80 Wohneinheiten im 2. bzw. 3. För 
derungsweg gestellt. Eine Förderung ist für das Wohnungsbau 
programm 1986 vorgesehen. Der Bauherr hat im Herbst 1985 
um eine Modifizierung der Förderungskondilionen im 3. Förde 
rungsweg nachgesucht; diese ist jedoch abgelehnt worden. Ein 
flußnahmen weiterer Art sind mir bei diesem Vorhaben nicht 
bekannt. 
[Frau Ahme (AL): Warum wurde auf das Vorkaufsrecht 
(B) verzichtet?] 
4. Bonhoefferufer/Mierendorffstraße: Vom Bauherrn wurde 
im Juni 1983 ein Antrag auf Förderung im sozialen Wohnungs 
bau gestellt. Der Förderungsantrag wurde vom damaligen Char 
lottenburger Baustadtrat befürwortet, da der Bauherr - soweit 
aus dem Schriftverkehr ersichtlich - einen vom Bezirksamt 
durchgeführten Bauträgerwetfbewerb gewonnen hatte. Das 
Bauvorhaben wurde im Wohnungsbauprogramm 1984 mit 
26 Wohnungen bewilligt. Eine Einflußnahme des Bauträgers auf 
die Entscheidungen in meinem Hause lag nicht vor. 
5.. Charlottenburger Ufer 11: Für dieses Vorhaben wurde von 
meiner Abteilung II unter Beteiligung des Koordinierungsaus 
schusses im Juni 1984 im Rahmen des Bauantrages die Zustim 
mung gemäß § 31 Abs. 2 BBauG zur Überschreitung des zuläs 
sigen Nutzungsmaßes erklärt. Dabei wurde u. a. aber festgelegt, 
daß der vorgesehene Dachraum keiner Wohnnutzung zugeführt 
werden darf. Hiergegen hat der Bauherr Widerspruch eingelegt, 
dieser ist zurückgewiesen worden. Um dieses Bauvorhaben er 
richten zu können, wurde dem Bauträger im April 1984 die 
Abrißgenehmigung für ein altes, auf dem Grundstück befind 
liches Klärgebäude gemäß Zweckentfremdungsverbotsverord 
nung erteilt. Die Abrißgenehmigung war mit der Auflage verbun 
den, daß, falls sechs Monate nach Abriß nicht mit dem Bauvorha 
ben begonnen wird, eine Ausgleichszahlung fällig wird. Der Bau 
träger riß das Gebäude im Mai 1984 ab, ohne jedoch eine Zu 
sage der WBK für eine finanzielle Förderung des Wohnungsneu 
baues zu besitzen. Das Bezirksamt Charlottenburg beabsichtigt, 
hinsichtlich des fälligen Ausgleichsbetrages die Zwangsvoll 
streckung anzuordnen. 
Der neue Eigentümer - die Eigentumsverhältnisse haben sich 
zwischenzeitlich verändert - hat mich mehrfach in Gesprächen 
um eine finanzielle Förderungszusage gebeten. Ich habe dies 
stets eindeutig abgelehnt. Über eine Förderung des Vorhabens 
im Wohnungsbauprogramm wird zu gegebener Zeit ohne Rück 
sicht auf die Vorgeschichte des vorzeitigen Abrisses unter den 
normalen Prioritätsgesichtspunkten entschieden. 
6. Gloria-Palast: Der Senat hat sich aus seiner Verpflichtung (C) 
für die Attraktivitätssteigerung des Kurfürstendammes und den 
Schutz erhaltenswerter und bedeutungsvoller Gebäude intensiv 
mit dem vom Eigentümer geplanten Bauvorhaben auseinander 
gesetzt. Hier hat nicht der private Bauträger, sondern der Staat 
massiven Einfluß auf die Bauabsichten des Privaten ausgeübt 
und die Planungen beeinflußt. Erklärtes Ziel des Senats ist die 
Gestaltung des Kurfürstendamms zu einem Boulevard, der zum 
Verweilen einlädt, zu einem Anziehungspunkt in und für Berlin. Er 
wird auch weiter in diesem Sinne Einfluß nehmen. Um die Ihnen 
bekannten Entscheidungen zu erreichen, waren zahlreiche 
Gespräche auf Senatorenebene notwendig - im übrigen auch 
persönliche Besichtigungen durch den Regierenden Bürgermei 
ster und mich. 
Für das Bauvorhaben ist Ende Dezember 1985 beim Bezirks 
amt Charlottenburg ein Bauantrag - mit Abriß und gleichgestal 
tetem Neubau des Gloria-Palastes - eingereicht worden. Dieser 
Antrag wird zur Zeit vom Bezirksamt geprüft. 
Im ursächlichen Zusammenhang mit Abriß und Neubau des 
Gloria-Palastes wurde im September 1984 die Förderung von 
41 Wohnungen im steuerbegünstigten Wohnungsbau bean 
tragt. Im Januar 1985 wurde das Bauvorhaben in das Auswahl 
verfahren für den 3. Förderungsweg des Programmjahres 1986 
einbezogen. Vorausgesetzt, daß die Baugenehmigung rechtzei 
tig erteilt werden kann, ist mit den Bauarbeiten unmittelbar nach 
den Filmfestspielen zu beginnen und bis zu den nächsten Film 
festspielen abzuschließen. Nur wenn eine ununterbrochene 
Festspielfolge im Gloria-Palast gewährleistet ist, werden not 
wendige Genehmigungen erteilt. Voraussetzung ist, daß alle fälli 
gen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden. 
7. Pesfalozzistraße/Kaiser-Friedrich-Straße: Für dieses Vor 
haben wurde von meiner Abteilung II unter Beteiligung des Koor 
dinierungsausschusses im Juli 1985 im Rahmen des Bauantra 
ges die Zustimmung gemäß § 31 Abs, 2 BBauG zur Überschrei 
tung des zulässigen Nutzungsmaßes und der zulässigen Zahl 
der Vollgeschosse erklärt. Darüber hinaus wurde festgelegt, daß 
die bisher auf dem Grundstück befindlichen öffentlichen Stell 
plätze und die ohnehin nachzuweisenden privaten Stellplätze 
unter Beibehaltung des vorhandenen Kinderspielplatzes als Tief 
garage angelegt werden müssen. Vom Bauherrn wurde im Sep 
tember 1984 für diese Vorhaben ein Förderungsantrag für 
63 Wohnungen gestellt. Dem Bauherrn mußte jedoch im 
November 1985 mitgeteilt werden, daß das Bauvorhaben im 
Wohnungsbauprogramm 1986 nicht gefördert wird. Einflußnah 
men des privaten Bauträgers auf die getroffenen Entscheidun 
gen sind mir nicht bekannt. 
[Frau Ahme (AL): Ach Mensch! Tausende Mark!] 
8. Dörnbergdreieck/Hotelbau: Das Hotelbauvorhaben ist ge 
mäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG genehmigungsfähig. Daher wurde 
die Befreiung mit dem Vorbescheid vom 26.11.1985 in Aus 
sichtgestellt, am 21,1.1986 die Befreiung und Teilbaugenehmi 
gung für die Beseitigung der Vegetation und den Baugrubenaus 
hub erteilt. All diese Entscheidungen ergingen im Wege des Ein 
trittsrechtes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ASOG über den Senator 
für Bau- und Wohnungswesen, weil sich der Bezirk weigerte, die 
beantragten Genehmigungen zu erteilen. Beim Verwaltungsge 
richt Berlin liegen seit dem 17. Januar 1986 eine Anfechtungs 
klage und ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 
gegen das Bauprojekt vor. Bis zur Entscheidung sind natürlich 
alle Baumaßnahmen ausgesetzt. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen handelt im Rah 
men seiner Entscheidungshoheit nach Gesetz und Recht. Er 
beachtet hierbei die den Bezirken nach der Verfassung oder son 
stigen Gesetzen zustehenden Rechte, die sich aus den gesetz 
lich normierten Grundsätzen der Selbstverwaltung ergeben. Das 
schließt wie beim Fall des sogenannten Dörnbergdreiecks im 
Einzelfall ein Tätigwerden des Senators für Bau- und Wohnungs 
wesen im Rahmen seiner Fachaufsicht nicht aus, wenn ein 
Bezirk nicht rechtskonform oder entgegen der Senatspolitik han 
delt.
	        
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