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Volume Nr. 11, 26. November 1981

Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1981/82, 9. Wahlperiode, Band I, 1.-18. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 9. Wahlperiode 
11. Sitzung vom 26. November 19 
592 
(A) 
Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge 
schaffen worden ist, die preisrechtlich zulässige 
Grundmiete vom 1. Januar 1984 an alle zwei Jahre je 
weils bis zu 8 % erhöht werden. Hat die Grundmiete 
bereits den Betrag erreicht, der sich aus der Ver 
vielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohn 
fläche mit den nach § 2 maßgebende Betrag ergibt, 
so ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen. 
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die nach 
Absatz 1 zulässigen Mieterhöhung zu bestimmen. Er 
hat dabei die besondere Lage Berlins zu berücksich 
tigen. 
(3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die 
preisrechtlich zulässige Miete jeweils nach dem Stande 
des Tages vor Zulassung der allgemeinen Grundmie 
tenerhöhung abzüglich folgender in ihr enthaltener 
Beträge: 
1. Umlagen für den Wasserverbrauch, 
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und 
Warmwasserversorgungsanlagen, 
3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbelastun 
gen seit dem 1. Juli 1953, 
4. Untermietzuschläge, 
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen 
als Wohnzwecken. 
Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der 
nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden. 
§ 2 
Vervielfältigertabelle 
(1) Für§ 1 ist folgender Betrag maßgebend 
bezugsfertig 
Bei Wohnungen 
mit Sammel 
heizung 
ohne Sammelheizung 
mit 
Bad 
ohne 
Bad 
mit 
Bad 
ohne Bad 
mit WC in 
d. Wohnung 
mit WC im 
Haus 
mit WC 
außerhalb 
des Hauses 
bis 31.12. 
1918 
4,00 
3,50 
2,80 
2,60 
2,00 
1,70 
vom 1.1. 
1919 
bis 31.12. 
1949 
4,50 
4,00 
3,00 
2,80 
2,20 
2,00 
(2) § 3 Absatz 2 und 3 Drittes Bundesmietenge 
setz der im Land Berlin geltenden Fassung gilt ent 
sprechend. 
§ 3 
Mieterhöhung auf Grund einer 
Ertragsberechnung 
(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1 er 
höhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert 
unter der nach einer Ertragsberechnung errechneten 
Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Mieterhö 
hung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu geneh 
migen. 
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1 
Vorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung 
und das Genehmigungsverfahren, insbesondere über 
1. die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und 
Bewirtschaftungskosten und die dafür zulässigen 
Ansätze einschließlich der Bewertung der Eigen 
leistung (laufende Aufwendungen), spekulative 
Einflüsse haben außer Ansatz zu bleiben, 
2. die Ermittlung und Anerkennung der den laufen 
den Aufwendungen gegenüberzustellenden Er 
träge, 
3. die Wohnflächenberechnung. 
§ 4 
Ausschluß von Mieterhöhungen 
Die §§ 1 und 3 gelten nicht 
1. für Wohnraum in Gebäuden, deren baulicher Er 
haltungszustand bauordnungsrechtlichen Bestim 
mungen nicht entspricht sowie Wohnraum, der 
wohnungsaufsichtliche Mängel im Sinne des Ge 
setzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen 
in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz vom 6. März 
1973, GVB1. S. 474, zuletzt geändert durch das Ge 
setz zur Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes 
vom 2. 11. 1977 (GVBI. Berlin S. 2116) aufweist, 
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Baracken, 
Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten und 
sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für 
Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bau 
ordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von 
Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen bau 
licher oder sonstiger Mängel untersagt ist, 
3. für Wohnraum, der über hygienisch nicht einwand 
freie oder unzureichende sanitäre Einrichtungen 
verfügt; dies sind insbesondere Toiletten, die au 
ßerhalb der Wohnung im Treppenhaus liegen und 
für die Benutzung von mehr als einer Mietpartei 
bestimmt sind oder die sich im Keller oder außer 
halb des Hauses befinden. 
§ 5 
Entsprechende Anwendung 
Die in §§ 4, 8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Drit 
ten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin 
geltenden Fassung gelten entsprechend. 
Artikel 4 
Änderung*des Ersten Bundesmietengesetzes 
Das Erste Bundesmietengesetz in der im Land Ber 
lin geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede 
rungsnummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fas 
sung, zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur 
Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor 
schriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I 
S. 1202 / GVBI. Berlin S. 1344), wird wie folgt geändert: 
1. § 1 erhält folgende Fassung: 
§ 1 - Preisrechtlich zulässige Miete 
(1) Die Miete für preisgebundenen, bis zum 31. De 
zember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum ist 
in der Höhe preisrechtlich zulässig, die sich aus der 
letzten vor dem 1. Januar 1960 zustandegekommenen 
Vereinbarung ergibt. Ist diese Miete bis zum Inkraft 
treten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungs 
zwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und 
Wohnrecht durch die Preisbehörde herabgesetzt wor 
den, so tritt an ihre Stelle die herabgesetzte Miete.
	        
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