Abgeordnetenhaus von Berlin - 9. Wahlperiode
11. Sitzung vom 26. November 19
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(A)
Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge
schaffen worden ist, die preisrechtlich zulässige
Grundmiete vom 1. Januar 1984 an alle zwei Jahre je
weils bis zu 8 % erhöht werden. Hat die Grundmiete
bereits den Betrag erreicht, der sich aus der Ver
vielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohn
fläche mit den nach § 2 maßgebende Betrag ergibt,
so ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die nach
Absatz 1 zulässigen Mieterhöhung zu bestimmen. Er
hat dabei die besondere Lage Berlins zu berücksich
tigen.
(3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die
preisrechtlich zulässige Miete jeweils nach dem Stande
des Tages vor Zulassung der allgemeinen Grundmie
tenerhöhung abzüglich folgender in ihr enthaltener
Beträge:
1. Umlagen für den Wasserverbrauch,
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen,
3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbelastun
gen seit dem 1. Juli 1953,
4. Untermietzuschläge,
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen
als Wohnzwecken.
Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der
nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden.
§ 2
Vervielfältigertabelle
(1) Für§ 1 ist folgender Betrag maßgebend
bezugsfertig
Bei Wohnungen
mit Sammel
heizung
ohne Sammelheizung
mit
Bad
ohne
Bad
mit
Bad
ohne Bad
mit WC in
d. Wohnung
mit WC im
Haus
mit WC
außerhalb
des Hauses
bis 31.12.
1918
4,00
3,50
2,80
2,60
2,00
1,70
vom 1.1.
1919
bis 31.12.
1949
4,50
4,00
3,00
2,80
2,20
2,00
(2) § 3 Absatz 2 und 3 Drittes Bundesmietenge
setz der im Land Berlin geltenden Fassung gilt ent
sprechend.
§ 3
Mieterhöhung auf Grund einer
Ertragsberechnung
(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1 er
höhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert
unter der nach einer Ertragsberechnung errechneten
Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Mieterhö
hung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu geneh
migen.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1
Vorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung
und das Genehmigungsverfahren, insbesondere über
1. die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und
Bewirtschaftungskosten und die dafür zulässigen
Ansätze einschließlich der Bewertung der Eigen
leistung (laufende Aufwendungen), spekulative
Einflüsse haben außer Ansatz zu bleiben,
2. die Ermittlung und Anerkennung der den laufen
den Aufwendungen gegenüberzustellenden Er
träge,
3. die Wohnflächenberechnung.
§ 4
Ausschluß von Mieterhöhungen
Die §§ 1 und 3 gelten nicht
1. für Wohnraum in Gebäuden, deren baulicher Er
haltungszustand bauordnungsrechtlichen Bestim
mungen nicht entspricht sowie Wohnraum, der
wohnungsaufsichtliche Mängel im Sinne des Ge
setzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen
in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz vom 6. März
1973, GVB1. S. 474, zuletzt geändert durch das Ge
setz zur Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes
vom 2. 11. 1977 (GVBI. Berlin S. 2116) aufweist,
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Baracken,
Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten und
sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für
Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bau
ordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von
Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen bau
licher oder sonstiger Mängel untersagt ist,
3. für Wohnraum, der über hygienisch nicht einwand
freie oder unzureichende sanitäre Einrichtungen
verfügt; dies sind insbesondere Toiletten, die au
ßerhalb der Wohnung im Treppenhaus liegen und
für die Benutzung von mehr als einer Mietpartei
bestimmt sind oder die sich im Keller oder außer
halb des Hauses befinden.
§ 5
Entsprechende Anwendung
Die in §§ 4, 8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Drit
ten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin
geltenden Fassung gelten entsprechend.
Artikel 4
Änderung*des Ersten Bundesmietengesetzes
Das Erste Bundesmietengesetz in der im Land Ber
lin geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede
rungsnummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fas
sung, zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur
Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor
schriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1202 / GVBI. Berlin S. 1344), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1 - Preisrechtlich zulässige Miete
(1) Die Miete für preisgebundenen, bis zum 31. De
zember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum ist
in der Höhe preisrechtlich zulässig, die sich aus der
letzten vor dem 1. Januar 1960 zustandegekommenen
Vereinbarung ergibt. Ist diese Miete bis zum Inkraft
treten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungs
zwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und
Wohnrecht durch die Preisbehörde herabgesetzt wor
den, so tritt an ihre Stelle die herabgesetzte Miete.