Abgeordnetenhaus von Berlin - 9. Wahlperiode
17. Sitzung vom 25. Februar 195 JflfS
982
Stellv. Präsident Franke
(A) Ich rufe nunmehr auf den
dringlichen
Antrag der Fraktion der SPD über die Modernisie-
rungs- und Instandsetzungsrichtlinien 1982,
Drucksache 9/380
(B)
Der Senat wid aufgefordert, sich bei der Formulierung der
Richtlinien über die Förderung von Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen 1982 von folgenden Grundsät
zen leiten zu lassen:
Die Förderung von Instandsetzungsmaßnahmen im Land
Berlin rechtfertigt sich allein aus der sozialpolitischen Ver
antwortung für das Wohl der Mieter. Die Verpflichtung der
Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung von
Wohnraum nach dem BGB und dem Wohnungsaufsichts
gesetz bleibt unberührt. Die Förderung der Instandsetzung
ist daher nur dort vertretbar, wo die Instandsetzungsmängel
aufgrund des Baualfers der Gebäude am gravierendsten sind
und die Mängelbeseitigung mit eigenen Mitteln nicht ge
währleistet ist. Jedes Instandsetzungsförderungsprogramm
muß sich daher an den Bedürfnissen bestimmter Zielgrup
pen und an dem baulichen Zustand der Innenstadtbezirke
orientieren. Auf der Grundlage dieser Grundsätze sind in die
Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien die folgen
den Gesichtspunkte aufzunehmen;
1. Die Instandsetzungsförderung wird auf die preisgebun
denen Altbauwohnungen, die vor 1900 bezugsfertig ge
worden sind, beschränkt.
2. Die Mieter sind aktiv in den Prozeß der Planung und
Durchführung der Instandsetzungs- und Modernisie
rungsmaßnahmen einzubeziehen. Bei umfangreichen
Maßnahmen sollten die Mieter mitentscheiden. Dabei ist
von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- bei umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen mit
erheblichen Beeinträchtigungen für die Mieter hat
der Vermieter die Mieter vor der Antragstellung über
Art und Umfang der geplanten Maßnahmen und die
voraussichtliche Dauer zu unterrichten und mit den
Mietern die Verbesserungen und Beeinträchtigun
gen zu erörtern (Mieterversammlung). Vertreter der
Verwaltung nehmen an der Erörterung teil;
- bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnah
men ist weiterhin über Art und Umfang der Maßnah
men Einvernehmen zwischen Eigentümer und
Mieter herzustellen;
- bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnah
men und von umfangreichen Instandsetzungsmaß
nahmen mit erheblichen Beeinträchtigungen für die
Mieter ist eine eingehende eigentümerunabhängige
Beratung und Betreuung der Mieter sicherzustellen
(Sozialplan).
3. Die Möglichkeiten der Mietermodernisierung und der
Durchführung von Selbsthilfemaßnahmen sind syste
matisch aufzubauen, um den Mietern die gleichen För
derungschancen wie den Eigentümern zu geben. Dazu
gehört:
- Wohnungen im Eigentum Berlins vorrangig für
Mietermodernisierungen und Selbsthilfegruppen
zur Verfügung zu stellen;
- auch bei der Modernisierung durch Selbsthilfe an
stelle von Aufwendungszuschüssen Darlehen zu
gewähren;
- bei der Festlegung von Fristen für die Durchführung
von Maßnahmen und bei der Auszahlung der Förde
rungsmittel Ausnahmen zuzulassen;
- bei Wohnungen, die vor 1900 bezugsfertig gewor
den sind, einen erhöhten Zuschuß zu gewähren.
4.
5.
6.
In die Planung und Durchführung der Instandsetzungs
und Modernisierungsmaßnahmen sind die Bezirke stär
ker als bisher einzubeziehen. Bei einer Zentralisierung
und Globalsteuerung der Programmabwicklung durch
die WBK besteht die Gefahr, daß an lokalen Problemen
und Bedürfnissen der einzelnen Bezirke und Problem
gebiete vorbeigefördert wird. Eine Kontingentierung der
Fördermittel auf die Bezirke je nach Bedarf und eine
Steuerung der Förderung durch die Bezirke stärkt vor
allem die bezirkliche Selbstverwaltung (bedarfsorien
tiertes Zumessungsmodell).
Bei Wohngebäuden, die mit öffentlicher Förderung in
standgesetzt wurden, muß eine laufende Kontrolle der
Instandhaltung für die Zukunft gesichert werden. Für
diese Aufgabe ist die bezirkliche Wohnungsaufsicht am
besten geeignet Aber auch die Mieter sollen verlangen
können, daß der Eigentümer die Verwendung eines
Mindestbetrages für die Instandhaltung und Instandset
zung nachweist.
Der Zuschuß zu den notwendigen Instandsetzungs
maßnahmen soll insgesamt nicht mehr als 50 % der för
derungsfähigen Instandsetzungskosten betragen. Da
bei sollen Eigentümer mit niedrigem Einkommen zusätz
lich gefördert werden.
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7.
Die Miete für modernisierte Wohnungen in Sanierungs
gebieten, Untersuchungsbereichen sowie bei aner
kannten städtebaulichen Maßnahmen sollte deutlich
unterhalb der geltenden Bewilligungsmiete im Sozialen
Wohnungsbau liegen.
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Der Dringlichkeit haben Sie vorhin bereits zugestimmt. Wird di
Wort zur Begründung gewünscht? - Herr Abgeordneter Nag;
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Nagel (SPD): Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen un
Herren! Der Senat beabsichtigt, am kommenden Montag, alsoa:
1. März, Verwaltungsrichtlinien in Kraft zu setzen, die die Vergab
von öffentlichen Mitteln für die Modernisierung und Instandsetzun
im Land Berlin regeln. Die SPD-Fraktion würde Sie heute aber
und schon gar nicht zu dieser späten Stunde mit diesem Antrag bi ch 1
lästigen, wenn diese Richtlinien nur einen internen Verwaltungsvo >rm
gang regeln würden. Es geht jedoch bei diesen Richtlinien um ein lern
politische Frage ersten Ranges in unserer Stadtpolitik, um eine
ganz zentralen Punkt der künftigen Berliner Stadterneuerung. E iani
geht um die Entscheidung darüber, ob öffentliche Mittel gießkai
nenartig über die gesamte Stadt verstreut werden, hier ein wen«
dort ein wenig; oder ob wir diese Mittel von vornherein für Quartier n f
einsetzen, die aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, sichz
helfen.
Dieses bedeutet, daß ein solches Programm, und zwar bezöge
auf den Gebäudetyp, die Gebäudelage im Stadtteil und das G
bäudealter, im wesentlichen die Häuser treffen muß, die vor 190
gebaut wurden und die in den dicht besiedelten Innenstadtbezirke
Kreuzberg, Tiergarten und Wedding liegen. Dies bedeutet, daß.bf
zogen auf den Eigentümertyp, im wesentlichen der ältere, einkon
mensschwache Einzeleigentümer gefördert werden soll, nicht etw
Wohnungsbaugesellschaften oder auch Kapitalanlagegesellscha '£■
ten. Und dies bedeutet, bezogen auf die Miete, daß ein solches P«
gramm nicht durch ein Mitberatungs- und Anhörungsrecht alle«
sondern durch ein Mitentscheidungsrecht der Mieter über ihre Bf ille
dürfnisse geprägt sein muß.
Dies alles ist im Senatsentwurf der Richtlinien nur unzureiche«
oder überhaupt nicht geregelt Bevor ich einige Punkte unseres Af
trags herausgreife, möchte ich wenige Worte zum Beratungsvffl )e ,
gang und zum Beratungsstand machen. Der Senat hat im Novec
ber den Entwurf der Richtlinien im Bauausschuß vorgelegt und Kf
tik und Anregungen in erster Runde entgegengenommen.
[Starke Unruhe - Glocke des Präsidenten]
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