Abgeordnetenhaus von Berlin - 7. Wahlperiode
68. Sitzung vom 20. Oktober 1977
Stellv. Präsident Baetge: Meine Damen und Herren!
Damit hat die Aktuelle Stunde um 15.43 Uhr ihr Ende ge
funden. Um das gleich noch einmal zu sagen: Die Zeit,
die von Senatsmitgliedem gebraucht worden ist, ist auf
die Stunde drauf geschlagen worden, so daß wir keine
Redezeit mehr übrig haben.
Ich rufe auf
lfd. Nr. 2, Drucksache 7/1001:
H. Lesung der Vorlage — zur Beschlußfassung —
über Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Über
tragung der Befugnis zu Gnadenerweisen und zu
ablehnenden Entschließungen bei Steuerstrafen, die
im Verwaltungsstrafverfahren verhängt worden
sind (gemäß Beschlußempfehlung des Ausschusses
für Justiz vom 29. September 1977)
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht? — Das
ist nicht der Fall. Dann eröffne ich die II. Lesung und
verbinde die Einzelberatung der zwei Artikel. Gibt es da
gegen Widerspruch ? — Das ist nicht der Fall.
Ich rufe auf Artikel I und II, die Überschrift und die
Einleitung im Wortlaut der Vorlage Drucksache 7/945.
Gibt es dazu Wortmeldungen ? — Das ist nicht der Fall.
Ich schließe die Einzelberatung und verbinde die Einzel
abstimmungen mit der Schlußabstimmung. Wir stimmen
ab über das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Über
tragung der Befugnis zu Gnadenerweisen und zu ablehnen
den Entschließungen bei Steuerstrafen, die im Verwal
tungsstrafverfahren verhängt worden sind, im Wortlaut
der Vorlage Drucksache 7/945. Wer dem zustimmen will,
den bitte ich um das Handzeichen. — Danke schön! Wer
ist dagegen? — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf
lfd. Nr. 3, Drucksache 7/1017:
II. Lesung der Vorlage — zur Beschlußfassung —
über Gesetz zur Änderung und Aufhebung von
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versiche
rungswesens (gemäß Beschlußempfehlung des Aus
schusses für Wirtschaft vom 3. Oktober 1977)
Meine Damen und Herren, ich möchte auf einen Druck
fehler aufmerksam machen. In der Ursprungsvorlage
Drucksache 7/959 muß es im Artikel 1 Ziffer 3 statt § 8
Abs. 6 richtig lauten: § 9 Abs. 6.
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht? —
Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die H. Lesung und ver
binde sie mit der Einzelberatung der drei Artikel. Gibt
es dagegen Widerspruch ? — Das ist nicht der Fall.
Ich rufe auf Artikel I bis IH, die Überschrift und Ein
leitung im Wortlaut der Vorlage Drucksache 7/959 unter
Berücksichtigung der Beschlußempfehlung Drucksache
7/1017. Gibt es Wortmeldungen? — Das ist nicht der Fall.
Ich schließe die Einzelberatung und verbinde die Einzel
abstimmungen mit der Schlußabstimmung. Wir stimmen
ab über das Gesetz zur Änderung und Aufhebung von
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungs
wesens im Wortlaut der Vorlage Drucksache 7/959 unter
Berücksichtigung der Eeschlußempfehlung Drucksache 7/
1017 und der eingangs erwähnten Druckfehlerberichtigung.
Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Hand
zeichen. — Danke schön! Wer stimmt dagegen? — Ent
haltungen? — Es ist so beschlossen.
Lfd. Nr. 4, Drucksache 7/1018:
II. Lesung des Antrags der Fraktion der SPD und
der Fraktion der F.D.P. über Zweites Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Beseitigung von Woh
nungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichts
gesetz) (gemäß Beschlußempfehlung des Ausschus
ses für Bau- und Wohnungswesen vom 29. September
1977)
Auch hier muß ich auf einen Druckfehler in der Beschluß
empfehlung hinweisen. Im Artikel I muß es unter der Nr. 6
in der drittletzten Zeile statt „Kellerräume“ „Kellervor-
räume“ lauten.
Das Wort zur Berichtersattung hat der Abgeordnete
Franke.
Franke (CDU), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine
Damen und Herren! Ich bitte um Verständnis, daß ich
wegen der Wichtigkeit dieser Gesetzesänderung heute et
was ausführlicher berichte als es sonst vielleicht üblich ist.
Der Antrag der SPD-Fraktion und der F.D.P.-Fraktion
wurde dem Ausschuß für Bau- und Wohnungswesen in
der 51. Plenarsitzung am 10. März 1977 überwiesen. Mit
dem Antrag bezwecken die Koalitionsfraktionen eine Ver
besserung der Wohnverhältnisse im Berliner Althausbe
stand. Ausgangspunkt hierfür war die anläßlich der letzten
Mieterhöhung im Bereich des preisgebundenen Altbaues
entstandene Überlegung gewesen, die Hauseigentümer zu
verpflichten, einen Teil der zugebilligten Preisaufschläge
für die Instandsetzung besonders verwahrloster Wohnge
bäude zu verwenden. Da dieser Gedanke sich in der vor
gesehenen und überlegten Form als undurchführbar er
wiesen hatte, soll nunmehr der Ihnen zur Beschlußfassung
vorliegende Antrag über die Erweiterung der Bestimmun
gen des Wohnungsaufsichtsgesetzes zumindest einen Teil
erfolg im Sinne des ursprünglich verfolgten Zieles herbei
führen.
In der Tat sind die bisher ungelösten schwerwiegenden
Aufgaben im Bereich des Althausbesitzes in Berlin unüber
sehbar. Einige Zahlen mögen dies verdeutlichen. Nach der
amtlichen Statistik gab es Ende des Jahres 1974 in Berlin
(West) rund 1,165 Millionen Wohnungen. Davon wurden
fertiggestellt bis 1900 rund 190 000, von 1900 bis 1918 rund
246 000 und von 1919 bis 1948 rund 175 000 Wohnungen.
Der Althausbestand machte also Ende 1974 in Berlin im
Gegensatz zu nahezu allen westdeutschen Großstädten
noch weit über die Hälfte des gesamten Wohnungsbestan
des aus. Der Wohnungsbestand zeigte in der Ausstattung
folgendes Bild: Rund 108 000 Wohneinheiten hatten weder
Bad noch WC, rund 148 000 Wohneinheiten hatten kein
Bad, rund 561 000 Wohneinheiten hatten nur eine Ofenhei
zung. Seit Aufstellung dieser Zahlen Ende 1974 hat sich
das Bild nur unwesentlich gewandelt. So beläuft sich die
Zahl der Wohnungen ohne Bad und ohne WC auch heute
noch auf etwa 100 000.
Leider befinden sich diese Häuser, um die es hier geht,
auch imabhängig von der Ausstattung der eigentlichen
Wohnungen mitunter in einem nichterfreulichen Zustand
— um es einmal vorsichtig auszudrücken. Der Antrag
versucht, dem mit vier Zielrichtungen entgegenzuwirken.
Erstens: Verpflichtung der Hauseigentümer zu einer ver
besserten malermäßigen Instandsetzung, und zwar der
Außenfenster — hier sah die Ursprungsfassung des An
trags im Regelfall eine Frist von fünf Jahren für den
Neuanstrich vor —, der Aborte, die von mehreren Miet
parteien benutzt werden müssen — Dreijahresfrist für
den Neuanstrich — und sonstiger Gebäudeteile, besonders
der Hausflure und Treppen — hier waren zehn Jahre für
den Neuanstrich vorgesehen.
Zweitens: Als unzureichende Wohnungsausstattung soll
künftig gelten, wenn der Abort außerhalb des Hauses
liegt, schwer zugänglich oder nicht ausreichend groß ist,
nicht elektrisch beleuchtet werden kann oder von mehr
als einer Mietpartei benutzt wird.
Drittens: Als Beeinträchtigung des bestimmungsgemä
ßen Gebrauchs des Wohnraums, deren Beseitigung die Be
hörde fordern kann, soll künftig auch gelten, wenn die zu
einem Grundstück gehörenden Vorgärten, Lichthöfe und
Schächte, Treppen, Böden und sonstigen Räume über Ge
bühr verschmutzt sind, die Hauseingangstür nicht ab
schließbar ist, die zu den Mietkellern führenden Keller-
vorräume oder -gänge nicht elektrisch beleuchtet werden
können.
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