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Volume Nr. 68, 20. Oktober 1977

Full text: Plenarprotokoll (Public Domain) Issue1977, 7. Wahlperiode, Band III, 46.-74. Sitzung (Public Domain)

Abgeordnetenhaus von Berlin - 7. Wahlperiode 
68. Sitzung vom 20. Oktober 1977 
Stellv. Präsident Baetge: Meine Damen und Herren! 
Damit hat die Aktuelle Stunde um 15.43 Uhr ihr Ende ge 
funden. Um das gleich noch einmal zu sagen: Die Zeit, 
die von Senatsmitgliedem gebraucht worden ist, ist auf 
die Stunde drauf geschlagen worden, so daß wir keine 
Redezeit mehr übrig haben. 
Ich rufe auf 
lfd. Nr. 2, Drucksache 7/1001: 
H. Lesung der Vorlage — zur Beschlußfassung — 
über Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Über 
tragung der Befugnis zu Gnadenerweisen und zu 
ablehnenden Entschließungen bei Steuerstrafen, die 
im Verwaltungsstrafverfahren verhängt worden 
sind (gemäß Beschlußempfehlung des Ausschusses 
für Justiz vom 29. September 1977) 
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht? — Das 
ist nicht der Fall. Dann eröffne ich die II. Lesung und 
verbinde die Einzelberatung der zwei Artikel. Gibt es da 
gegen Widerspruch ? — Das ist nicht der Fall. 
Ich rufe auf Artikel I und II, die Überschrift und die 
Einleitung im Wortlaut der Vorlage Drucksache 7/945. 
Gibt es dazu Wortmeldungen ? — Das ist nicht der Fall. 
Ich schließe die Einzelberatung und verbinde die Einzel 
abstimmungen mit der Schlußabstimmung. Wir stimmen 
ab über das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Über 
tragung der Befugnis zu Gnadenerweisen und zu ablehnen 
den Entschließungen bei Steuerstrafen, die im Verwal 
tungsstrafverfahren verhängt worden sind, im Wortlaut 
der Vorlage Drucksache 7/945. Wer dem zustimmen will, 
den bitte ich um das Handzeichen. — Danke schön! Wer 
ist dagegen? — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen. 
Ich rufe auf 
lfd. Nr. 3, Drucksache 7/1017: 
II. Lesung der Vorlage — zur Beschlußfassung — 
über Gesetz zur Änderung und Aufhebung von 
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versiche 
rungswesens (gemäß Beschlußempfehlung des Aus 
schusses für Wirtschaft vom 3. Oktober 1977) 
Meine Damen und Herren, ich möchte auf einen Druck 
fehler aufmerksam machen. In der Ursprungsvorlage 
Drucksache 7/959 muß es im Artikel 1 Ziffer 3 statt § 8 
Abs. 6 richtig lauten: § 9 Abs. 6. 
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht? — 
Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die H. Lesung und ver 
binde sie mit der Einzelberatung der drei Artikel. Gibt 
es dagegen Widerspruch ? — Das ist nicht der Fall. 
Ich rufe auf Artikel I bis IH, die Überschrift und Ein 
leitung im Wortlaut der Vorlage Drucksache 7/959 unter 
Berücksichtigung der Beschlußempfehlung Drucksache 
7/1017. Gibt es Wortmeldungen? — Das ist nicht der Fall. 
Ich schließe die Einzelberatung und verbinde die Einzel 
abstimmungen mit der Schlußabstimmung. Wir stimmen 
ab über das Gesetz zur Änderung und Aufhebung von 
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungs 
wesens im Wortlaut der Vorlage Drucksache 7/959 unter 
Berücksichtigung der Eeschlußempfehlung Drucksache 7/ 
1017 und der eingangs erwähnten Druckfehlerberichtigung. 
Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Hand 
zeichen. — Danke schön! Wer stimmt dagegen? — Ent 
haltungen? — Es ist so beschlossen. 
Lfd. Nr. 4, Drucksache 7/1018: 
II. Lesung des Antrags der Fraktion der SPD und 
der Fraktion der F.D.P. über Zweites Gesetz zur 
Änderung des Gesetzes zur Beseitigung von Woh 
nungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichts 
gesetz) (gemäß Beschlußempfehlung des Ausschus 
ses für Bau- und Wohnungswesen vom 29. September 
1977) 
Auch hier muß ich auf einen Druckfehler in der Beschluß 
empfehlung hinweisen. Im Artikel I muß es unter der Nr. 6 
in der drittletzten Zeile statt „Kellerräume“ „Kellervor- 
räume“ lauten. 
Das Wort zur Berichtersattung hat der Abgeordnete 
Franke. 
Franke (CDU), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine 
Damen und Herren! Ich bitte um Verständnis, daß ich 
wegen der Wichtigkeit dieser Gesetzesänderung heute et 
was ausführlicher berichte als es sonst vielleicht üblich ist. 
Der Antrag der SPD-Fraktion und der F.D.P.-Fraktion 
wurde dem Ausschuß für Bau- und Wohnungswesen in 
der 51. Plenarsitzung am 10. März 1977 überwiesen. Mit 
dem Antrag bezwecken die Koalitionsfraktionen eine Ver 
besserung der Wohnverhältnisse im Berliner Althausbe 
stand. Ausgangspunkt hierfür war die anläßlich der letzten 
Mieterhöhung im Bereich des preisgebundenen Altbaues 
entstandene Überlegung gewesen, die Hauseigentümer zu 
verpflichten, einen Teil der zugebilligten Preisaufschläge 
für die Instandsetzung besonders verwahrloster Wohnge 
bäude zu verwenden. Da dieser Gedanke sich in der vor 
gesehenen und überlegten Form als undurchführbar er 
wiesen hatte, soll nunmehr der Ihnen zur Beschlußfassung 
vorliegende Antrag über die Erweiterung der Bestimmun 
gen des Wohnungsaufsichtsgesetzes zumindest einen Teil 
erfolg im Sinne des ursprünglich verfolgten Zieles herbei 
führen. 
In der Tat sind die bisher ungelösten schwerwiegenden 
Aufgaben im Bereich des Althausbesitzes in Berlin unüber 
sehbar. Einige Zahlen mögen dies verdeutlichen. Nach der 
amtlichen Statistik gab es Ende des Jahres 1974 in Berlin 
(West) rund 1,165 Millionen Wohnungen. Davon wurden 
fertiggestellt bis 1900 rund 190 000, von 1900 bis 1918 rund 
246 000 und von 1919 bis 1948 rund 175 000 Wohnungen. 
Der Althausbestand machte also Ende 1974 in Berlin im 
Gegensatz zu nahezu allen westdeutschen Großstädten 
noch weit über die Hälfte des gesamten Wohnungsbestan 
des aus. Der Wohnungsbestand zeigte in der Ausstattung 
folgendes Bild: Rund 108 000 Wohneinheiten hatten weder 
Bad noch WC, rund 148 000 Wohneinheiten hatten kein 
Bad, rund 561 000 Wohneinheiten hatten nur eine Ofenhei 
zung. Seit Aufstellung dieser Zahlen Ende 1974 hat sich 
das Bild nur unwesentlich gewandelt. So beläuft sich die 
Zahl der Wohnungen ohne Bad und ohne WC auch heute 
noch auf etwa 100 000. 
Leider befinden sich diese Häuser, um die es hier geht, 
auch imabhängig von der Ausstattung der eigentlichen 
Wohnungen mitunter in einem nichterfreulichen Zustand 
— um es einmal vorsichtig auszudrücken. Der Antrag 
versucht, dem mit vier Zielrichtungen entgegenzuwirken. 
Erstens: Verpflichtung der Hauseigentümer zu einer ver 
besserten malermäßigen Instandsetzung, und zwar der 
Außenfenster — hier sah die Ursprungsfassung des An 
trags im Regelfall eine Frist von fünf Jahren für den 
Neuanstrich vor —, der Aborte, die von mehreren Miet 
parteien benutzt werden müssen — Dreijahresfrist für 
den Neuanstrich — und sonstiger Gebäudeteile, besonders 
der Hausflure und Treppen — hier waren zehn Jahre für 
den Neuanstrich vorgesehen. 
Zweitens: Als unzureichende Wohnungsausstattung soll 
künftig gelten, wenn der Abort außerhalb des Hauses 
liegt, schwer zugänglich oder nicht ausreichend groß ist, 
nicht elektrisch beleuchtet werden kann oder von mehr 
als einer Mietpartei benutzt wird. 
Drittens: Als Beeinträchtigung des bestimmungsgemä 
ßen Gebrauchs des Wohnraums, deren Beseitigung die Be 
hörde fordern kann, soll künftig auch gelten, wenn die zu 
einem Grundstück gehörenden Vorgärten, Lichthöfe und 
Schächte, Treppen, Böden und sonstigen Räume über Ge 
bühr verschmutzt sind, die Hauseingangstür nicht ab 
schließbar ist, die zu den Mietkellern führenden Keller- 
vorräume oder -gänge nicht elektrisch beleuchtet werden 
können. 
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